Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.842/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_842/2019

Urteil vom 20. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, 8090
Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 27. August 2019 (VB.2019.00006).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1970) ist nigerianische Staatsangehörige. Am 9. August
2014 heiratete sie in ihrem Heimatland den schweizerisch-nigerianischen
Doppelbürger B.A.________ (geb. 1969), der im Kanton Zürich wohnhaft ist. Am 4.
März 2015 reiste A.A.________ in die Schweiz ein, wo ihr zum Verbleib bei ihrem
Ehemann die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

A.b. Am 19. Mai 2017 stellte B.A.________ beim zuständigen Bezirksgericht ein
Eheschutzbegehren. Mit Verfügung und Urteil vom 28. Juli 2017 nahm das
Eheschutzgericht Vormerk, dass B.A.________ und A.A.________ per 27. Juli 2017
getrennt lebten.

B.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Aufenthaltsbewilligung A.A.________s und wies sie aus der Schweiz
weg. Die von A.A.________ in der Folge angehobenen kantonalen Rechtsmittel
blieben ohne Erfolg (vgl. den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich vom 29. November 2018 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. August 2019).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 7. Oktober 2019 gelangt A.A.________ an das
Bundesgericht. Materiell beantragt sie die Aufhebung des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 27. August 2019 und sinngemäss die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Das Bundesgericht hat die Akten eingeholt. Auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels hat es verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen
Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20), so dass die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit.
a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).
Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht im Rahmen des
Eintretens zu prüfen, sondern bei der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 305 E.
2.5 S. 315 f.; Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.1). Weil auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG,
Art. 42 BGG) gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten einzutreten.

1.2. Zu Recht erhebt die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren Antrag, die
(bisher auf November 2019 festgesetzte) Ausreisefrist zu verlängern, subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; vgl. dazu Urteile
2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 1; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3 und
1.2.4). In ihrer Rechtsschrift zeigt sie allerdings nicht auf, inwiefern die
gestützt auf Art. 64d Abs. 1 AIG vom kantonalen Migrationsamt angeordnete
Ausreisefrist geradezu willkürlich sein sollte (vgl. zu diesem Prüfungsmassstab
Urteil 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 6.3). Damit fehlt es der subsidiären
Verfassungsbeschwerde an einer hinreichenden Begründung (Art. 116 BGG in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht
einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die
Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche
Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind
(BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

3.

3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil im Regelfall den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Unter den
gleichen Voraussetzungen kann eine beschwerdeführende Partei die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beanstanden, wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (BGE 137 II 353
E. 5.1 S. 356, 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).

3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten
vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Tatsachen oder
Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich
jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden
sind, können von Vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst
worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in
jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).

4.

4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizer
Bürgern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz zog die Beschwerdeführerin am 4.
März 2015 zu ihrem Ehemann in die Schweiz; seit dem 27. Juli 2017 leben die
Ehegatten wieder getrennt. Wichtige Gründe für das Getrenntleben (vgl. dazu
Art. 49 AIG sowie Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) sind nicht dargetan. Die in der Schweiz
effektiv gelebte Ehegemeinschaft hat somit keine drei Jahre gedauert. Im Lichte
der Rechtsprechung (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.) hat die Vorinstanz
deshalb zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls aus Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
ableiten könne. Vertieft zu prüfen ist jedoch der Einwand der
Beschwerdeführerin, sie könne einen solchen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG ableiten.

4.3. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann vorliegen,
wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Art. 50 Abs. 2 AIG). Solches bejaht das Bundesgericht etwa bei geschiedenen
Frauen, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und
dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen
rechnen müssten (BGE 140 II 129 E. 3.5 S. 132 f.; 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.;
137 II 345 E. 3.2.2 S. 349).

4.3.1. Im Zusammenhang mit der Wiedereingliederungsperspektive ging die
Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Weiteres nach U.________
bzw. V.________ zurückkehren könne. Die Ehe mit B.A.________ habe nur wenig
mehr als zwei Jahre gedauert und sei kinderlos geblieben. Eine vertiefte
Beziehung zur Schweiz liege nicht vor. Den grössten Teil ihres Lebens habe die
Beschwerdeführerin in Nigeria verbracht, wo sie auch erwerbstätig gewesen sei.
Erst mit knapp 45 Jahren sei sie in die Schweiz eingereist. Mit den Sitten und
Gebräuchen ihres Herkunftslands sei sie nach wie vor vertraut. Es sei überdies
davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr auf ein soziales Bezugsnetz werde
zurückgreifen können bzw. sich ein solches zumindest rasch wieder werde
aufbauen können.

4.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Würdigung im Wesentlichen vor,
sie habe zwar noch Geschwister in ihrem Herkunftsland; nachdem diese
Geschwister jedoch erfahren hätten, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt
habe, sei sie aus der Familie verstossen und mehrfach mit dem Tod bedroht
worden.

Damit macht die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt geltend, der sich aus dem
angefochtenen Urteil nicht ergibt. Zur Begründung stützt sie sich auf e-Mails,
die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und als echte Noven vom
Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E.
3.2). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt anderweitig offensichtlich unrichtig
festgestellt hätte, wird in der Beschwerde nicht hinreichend substanziiert.
Entsprechend ist von dem Sachverhalt auszugehen, den schon die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 3.1 hiervor); nicht erstellt ist
namentlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Trennung von ihrem
Ehegatten in ihrer Heimat stigmatisiert und ausgestossen würde.

4.3.3. In rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Entscheid nicht zu
beanstanden: Dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Nigeria für die
Beschwerdeführerin mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, genügt
nicht, um ihre Rückkehr in die Heimat als unzumutbar erscheinen zu lassen.
Daran ändern die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten (und von der
Vorinstanz nicht in Frage gestellten) Integrationsbemühungen nichts. Eine
erfolgreiche Integration wäre zwar massgeblich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG, genügt aber für sich genommen nicht für eine Bewilligung nach Art.
50 Abs. 1 lit. b AIG (Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E 3.3).
Unerheblich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe eine
(erwachsene) Tochter in der Schweiz, zu der sie enge Verbindungen unterhalte.
Sie kann ihre Beziehungen zu dieser Tochter ohne Weiteres besuchsweise pflegen
(Urteil 2C_293/2014 vom 29. September 2014 E. 5.3.3). Auch dass sie einen
Schweizer Staatsangehörigen kennengelernt hat, den sie nach ihrer Scheidung
offenbar heiraten möchte, ist mit Blick auf die Frage der Wiedereingliederung
in Nigeria nicht von Belang.

In Anbetracht aller Umstände ist die Vorinstanz deshalb zu Recht davon
ausgegangen, dass im vorliegenden Fall nicht von einer starken Gefährdung der
Wiedereingliederung ausgegangen werden kann und der Beschwerdeführerin die
Rückkehr nach Nigeria zumutbar ist.

4.4. Auch eheliche Gewalt kann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AIG). Erfasst ist nach der
Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei
sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile
2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.4.1 und 2C_165/2018 vom 19. September 2018
E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und
Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von
einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen
(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f. sowie die Urteile 2C_460/2017 vom 23.
März 2018 E. 3.2; 2C_771/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.2).

Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene
Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen
Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige
ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233
f.). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der
vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen
selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für
die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt
vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen
Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist
nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für
die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation
befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des
Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.

4.4.1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Opfer ehelicher Gewalt geworden
zu sein, qualifizierte die Vorinstanz - abgesehen von einem singulären Vorfall
am 3. oder 4. Mai 2017 - als unglaubhaft. Ihr Aussageverhalten deute nicht
darauf hin, dass sie in ihrer Ehe andauernder ehelicher Gewalt ausgesetzt
gewesen sei. So hätten ihre Anträge im Eheschutzverfahren keinerlei Hinweise
auf eheliche Gewalt enthalten; im Gegenteil habe sie dort einem vorübergehenden
Zusammenwohnen noch zugestimmt. Erstmals von ehelicher Gewalt berichtet habe
sie erst, nachdem sie über die Möglichkeit der Beendigung ihres
Aufenthaltsrechts informiert worden sei. Im Verlaufe des Verfahrens hätten ihre
Schilderungen sodann variiert und seien immer drastischer ausgefallen; von
konkreten Vorfällen habe sie aber - abgesehen von der Auseinandersetzung auf
einem Parkplatz am 3. oder 4. Mai 2017 - trotzdem nicht berichten können. Dass
keine systematische eheliche Gewalt stattgefunden habe, konvergiere mit der
Einschätzung der Strafbehörden, die ein gegen den Ehemann wegen Drohung,
Nötigung und Tätlichkeiten eröffnetes Strafverfahren eingestellt hätten (vgl.
dazu den letztinstanzlichen Entscheid des Bundesgerichts, Urteil 6B_1200/2018
vom 12. Februar 2019).

4.4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig bzw. in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV festgestellt
zu haben. Diese Rügen sind unbegründet: Die Vorinstanz hat ausführlich und
nachvollziehbar dargelegt, warum sie die Schilderungen der Beschwerdeführerin
für unglaubhaft befand (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dass die entsprechenden
Feststellungen geradezu willkürlich sein sollen, wird in der Beschwerde nicht
hinreichend substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Nicht zu beanstanden ist namentlich das Vorgehen der Vorinstanz, angesichts der
zahlreichen Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der Gewaltvorwürfe der
Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.4.1 hiervor) in antizipierter Beweiswürdigung auf
den Beizug der Strafakten sowie die Befragung der von ihr vorgeschlagenen
Zeuginnen zu verzichten (vgl. zu den Voraussetzungen einer antizipierten
Beweiswürdigung unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV BGE 136 I 229 E.
5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_734/2014 vom 2. Februar 2015 E. 2.2) :
Mit Blick auf die beantragten Zeugenbefragungen ist zu konstatieren, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt, sie habe sich während
des ehelichen Zusammenlebens nicht getraut, Freunden von ihren
Gewalterfahrungen zu erzählen; was die angerufenen Zeuginnen bei dieser
Sachlage zum Beweisergebnis beitragen könnten, ist nicht ersichtlich. Was
sodann den Beizug der Strafakten angeht, substanziiert die Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren nicht einmal ansatzweise, welche zusätzlichen
Erkenntnisse daraus gewonnen werden könnten; dies ist umso weniger
nachvollziehbar, als sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im
Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert hat (vgl. Urteil 6B_1200/2018
vom 12. Februar 2019 E. 1.3) und die entsprechenden Strafakten entsprechend
kennen müsste (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 lit.
b StPO). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch zusätzliche Beweisabnahmen
durch das Bundesgericht, obschon solche nach Art. 55 BGG grundsätzlich möglich
wären. Auszugehen ist vielmehr (auch in diesem Punkt) von dem Sachverhalt, den
bereits die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 3.1
hiervor).

4.4.3. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz auf Basis des von ihr
festgestellten Sachverhalts (vgl. E. 4.4.2 hiervor) zutreffend erwogen, dass
die angebliche einmalige Tätlichkeit des Ehemannes gegenüber der
Beschwerdeführerin am 3. oder 4. Mai 2017 den von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
vorausgesetzten Schweregrad nicht erreicht (vgl. auch Urteil 2C_155/2011 vom 7.
Juli 2011 E. 4.6). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin aufgrund dieses einmaligen Vorfalls in der für die Annahme
des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen
dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der
Schweiz entscheiden zu müssen. Dafür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass
trotz dieses Vorfalls die Initiative zur Trennung nicht etwa von der
Beschwerdeführerin, sondern von ihrem Ehegatten ausging (vgl. Urteile 2C_1017/
2016 vom 11. November 2016 E. 2 und 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3).
Diesem Indiz kann zwar keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden, wenn
von anhaltender Gewalt auszugehen ist (vgl. Urteil 2C_777/2018 vom 8. April
2019 E. 4.3); in einer Situation wie der vorliegenden lässt sich daraus jedoch
schliessen, dass der Verbleib in der Ehe nicht unzumutbar war.

4.5. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie insoweit das
Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
verneint hat.

5.

Auch unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf Achtung des Privat- und
Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) ist der angefochtene Entscheid
nicht zu beanstanden: Soweit die Beschwerde den qualifizierten
Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) insoweit überhaupt genügt, ist darauf
hinzuweisen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin volljährig ist; die
Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter fällt damit nicht in den
Anwendungsbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens, zumal ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht einmal behauptet wird (vgl. BGE 144 II
1 E. 6.1 S. 12 f.). Auch die Beziehung der Beschwerdeführerin zu C.________ ist
unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK unbeachtlich, zumal angesichts
der kurzen Zeitdauer dieser Partnerschaft nicht von einem gefestigten
Konkubinat auszugehen ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270). Auch der Anspruch
auf Achtung des Privatlebens wird durch die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nicht tangiert: Die Beschwerdeführerin lebt erst seit
gut vier Jahren in der Schweiz (vgl. zur Schwelle von zehn Jahren, bei der das
Bundesgericht praxisgemäss davon ausgeht, dass der Anwendungsbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK eröffnet ist, BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.); dass sie in dieser
Zeit besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
Beziehungen zur Schweiz geknüpft hätte, ist nicht ersichtlich.

6.

6.1. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Der
prozessuale Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.

6.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner