Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.840/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_840/2019

Urteil vom 31. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Zürich,

2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 22. August 2019 (VB.2019.00381).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geboren 1962) ist deutscher Staatsangehöriger und hielt sich
ab Sommer 2004 wiederholt im Rahmen bewilligter Kurzaufenthalte zu
Erwerbszwecken in der Schweiz auf. Zuletzt reiste er im Februar 2007 ein,
erhielt zuerst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nach Abschluss eines
unbefristeten Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
(unselbständigen) Erwerbstätigkeit. Nachdem er ab August 2013 nicht mehr im
ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig war und seit Ende 2014 von der Sozialhilfe
unterstützt werden musste, verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons
Zü-rich am 27. März 2018 die Verlängerung seiner Bewilligung und wies ihn aus
der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben
erfolglos; zuletzt wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die
Beschwerde am 22. August 2019 ab.

1.2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 beantragt A.________dem Bundesgericht, das
angefochtene Urteil sei wegen eines Formfehlers aufzuheben. Weil er den
angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte, setzte ihm das Gericht eine
Nachfrist bis 22. Oktober 2019 an. A.________reichte den Entscheid mit
Schreiben vom 23. Oktober 2019 nach.

2.

2.1. Die Anforderungen an Rechtsschriften im Verfahren vor Bundes-gericht sind
in Art. 42 BGG geregelt. Richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid,
so ist dieser nach Art. 42 Abs. 3 BGG bei-zulegen. Fehlt der angefochtene
Entscheid oder ist dieser unvoll-ständig, so wird eine angemessene Frist zur
Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst
unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).

2.2. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid seiner Eingabe vom 3.
Oktober 2019 nicht beigelegt. Er ist deshalb mit Ver-fügung vom 7. Oktober 2019
aufgefordert worden, den Entscheid bis 22. Oktober 2019 nachzureichen,
ansonsten seine Rechtsschrift un-beachtet bleibe. Er hat den Entscheid erst mit
Schreiben vom 23. Oktober 2019 (Poststempel 24. Oktober 2019) eingereicht und
selber eingeräumt, dass er die Frist versäumt habe, weil er zu beschäftigt
gewesen sei mit der Arbeitssuche. Nachdem er den angefochtenen Entscheid nicht
fristgerecht eingereicht hat, hat seine Rechtsschrift androhungsgemäss
unbeachtet zu bleiben und ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG nicht einzutreten.

2.3. Anzufügen ist, dass der Beschwerde - soweit sie sich überhaupt mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt - auch sonst kein Erfolg beschieden
gewesen wäre. Der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Entscheid sei
hinter seinem Rücken entschieden worden, und beanstandet damit wohl eine
unterbliebene persönliche Anhörung. Dass er eine solche im grundsätzlich
schriftlichen vorinstanzlichen Verfahren (§ 59 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG ZH; LS
175.2]) beantragt hat, ergibt sich indessen weder aus dem angefochtenen
Entscheid noch aus der Beschwerde. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei
bereits 2004 in die Schweiz gekommen, bestätigt er die vorinstanzliche
Sach-verhaltsfeststellung, wonach er sich ab Sommer 2004 immer wieder in der
Schweiz aufgehalten habe. Dass er bei einer gültigen Bewilligung sofort wieder
Arbeit hätte, ist eine Behauptung und widerspricht der vorinstanzlichen
Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bis Anfang 2018 eine gültige
Bewilligung hatte und trotzdem seit Sommer 2013 nicht mehr im ersten
Arbeitsmarkt tätig war. Die intensiven Bemühungen des Beschwerdeführers um
Arbeit werden von der Vorinstanz nicht infrage gestellt. Was schliesslich die
Verhältnismäs-sigkeitsprüfung betrifft, so hat die Vorinstanz die lange
Aufenthalts-dauer des Beschwerdeführers berücksichtigt, aber auch seine
feh-lende berufliche Integration und die nicht übermässig enge soziale
Integration. Ebenso hat die Vorinstanz die Hautkrebserkrankung be-rücksichtigt.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen nicht die tschechische Staatsangehörig-keit, ist dies ohne Relevanz,
nachdem die Vorinstanz eine Ausreise nach Tschechien lediglich als Alternative
zur zumutbaren Rückkehr nach Deutschland geprüft hat (vgl. zum Ganzen E. 6.2
des angefoch-tenen Entscheids).

3. 

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu ver-zichten (Art.
66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um un-entgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger