Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.837/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_837/2019

Urteil vom 29. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Roder,

gegen

Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anwaltsaufsicht; Disziplinarmassnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 29. August 2019 (100.2018.314U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Ende November 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen
Betrugsverdachts ein Strafverfahren gegen B.________. Am 29. November 2010
übernahm Rechtsanwalt A.________ die Verteidigung B.________s in dieser
Angelegenheit. Am 3. Juli 2011 legte er das Mandat wieder nieder.

Ein gutes Jahr nach der Niederlegung des Mandats befragte die
Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt A.________ in der gegen B.________ geführten
Strafsache als Zeugen. Gegenstand der Befragung bildeten insbesondere Vorgänge,
die sich am 1. Juni 2010 in den Räumlichkeiten der damaligen Anwaltskanzlei
'C.________' zugetragen haben sollen.

A.b. Mit Entscheid vom 29. März 2017 verurteilte das Wirtschaftsstrafgericht
des Kantons Bern B.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren. Wenige Tage später zeigte die zuständige
Gerichtspräsidentin Rechtsanwalt A.________ wegen verschiedener Verletzungen
der Berufsregeln bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern an; letztere
eröffnete in der Folge ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A.________.

B.

B.a. Mit Verfügung vom 22. August 2018 erteilte die Anwaltsaufsichtsbehörde
Rechtsanwalt A.________ eine Verwarnung. Sie begründete die
Disziplinarmassnahme im Wesentlichen damit, Rechtsanwalt A.________ hätte
bereits bei der Übernahme des Mandats für B.________ bewusst sein müssen, dass
er in dem gegen B.________ geführten Strafverfahren womöglich als Zeuge werde
aussagen müssen; damit habe die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts im
Sinne von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) im
Raum gestanden; dass Rechtsanwalt A.________ das Mandat angenommen habe,
verletze die Berufspflichten.

B.b. Eine von Rechtsanwalt A.________ gegen die Verfügung der
Anwaltsaufsichtsbehörde erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Urteil vom 29. August 2019 ab. Im Rahmen seiner Begründung
liess das Verwaltungsgericht offen, ob bereits im Zeitpunkt der
Mandatsübernahme die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts bestanden habe.
Stattdessen führte es aus, Rechtsanwalt A.________ hätte spätestens anlässlich
zweier Einvernahmen vom 19. Juni 2012 bewusst werden müssen, dass er in der
betreffenden Strafsache womöglich als Zeuge vorgeladen würde; spätestens ab
jenem Zeitpunkt habe ein Interessenkonflikt vorgelegen, dem Rechtsanwalt
A.________ durch eine sofortige Niederlegung des Mandats hätte Rechnung tragen
müssen. Dennoch habe er das Mandat noch bis zum 3. Juli 2012 weitergeführt.
Durch die Weiterführung des Mandats habe er seine Berufspflichten verletzt.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Oktober 2019
gelangt Rechtsanwalt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die
Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2019 und der damit
bestätigten Disziplinarmassnahmen; in einem Eventualantrag ersucht er darum,
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde; die
Anwaltsaufsichtsbehörde und das Bundesamt für Justiz verzichten auf
Vernehmlassung. In seinen Schlussbemerkungen hält Rechtsanwalt A.________ an
seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist der Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die vom Ausnahmekatalog von Art.
83 BGG nicht erfasst ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist damit zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Abs. 2, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist ausserdem durch den
vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt und verfügt über ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf seine
form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE
142 I 155 E. 4.4.5 S. 157).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil im Regelfall den Sachverhalt zu
Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine
Berichtigung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts durch das
Bundesgericht ist von Amtes wegen oder auf Rüge hin möglich, wenn die
vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig waren oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhten (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.

Zu prüfen ist einleitend, welcher Sachverhalt dem vorliegenden Entscheid
zugrunde zu legen ist.

3.1. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. Januar
2009 bis und mit dem 1. Oktober 2011 eine Kanzleigemeinschaft mit Rechtsanwalt
D.________ betrieben (C.________). Seit 2007 - und auch noch während der Zeit
der Kanzleigemeinschaft - habe Rechtsanwalt D.________ die E.________ AG
beziehungsweise deren Geschäftsführer und Inhaber B.________ in steuerlichen
Angelegenheiten beraten.

Als Freundschaftsdienst für seinen abwesenden Kanzleipartner D.________ habe
der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der gemeinsamen Kanzlei am 1. Juni
2010 von F.________ für B.________ bestimmtes Bargeld im Wert von rund Fr.
1'000'000.-- entgegen genommen, und das Geld anschliessend nach Ausstellung
einer Quittung in einem Bankschliessfach deponiert. Wie der Beschwerdeführer
gewusst habe, sei das Geld zur Tilgung eines Darlehens bestimmt gewesen, das
F.________ zuvor von B.________ bzw. der E.________ AG gewährt worden sei. Im
Übrigen habe der Beschwerdeführer über das Darlehen und das von D.________ für
die E.________ AG geführte Beratungsmandat nichts Näheres gewusst. D.________
habe dem Beschwerdeführer jedoch vor der Übergabe der Bargeldmillion
versichert, dass das Bargeld ordentlich verbucht und steuerlich deklariert
worden sei.

Im November 2010 habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen des
Verdachts von Wirtschaftsdelikten eine Strafuntersuchung gegen B.________ und
F.________ eröffnet; am 29. November 2010 sei der Beschwerdeführer von
B.________ mit der Wahrung seiner Interessen in diesem Verfahren betraut
worden. Wie der Beschwerdeführer am 7. April 2011 anlässlich zweier
Einvernahmen erfahren habe, habe die Strafuntersuchung insbesondere
Liegenschaftsgeschäfte zum Gegenstand gehabt, die B.________ als
Geschäftsführer der E.________ AG mit F.________ als Geschäftsführer der
Personalvorsorgestiftung der G.________-Gruppe getätigt habe. Es habe der
Verdacht bestanden, dass die Personalvorsorgestiftung in diesem Zusammenhang
durch überteuerte Käufe ungeeigneter Liegenschaften um einen zweistelligen
Millionenbetrag betrogen worden sei. Während des Verfahrens - und insbesondere
anlässlich zweier Einvernahmen vom 19. Juni 2012 - hätten die
Strafverfolgungsbehörden das F.________ von B.________ bzw. der E.________ AG
gewährte Darlehen ausdrücklich mit den betrügerischen Geschäften in Verbindung
gebracht.

Obschon sich spätestens dann abgezeichnet habe, dass der Beschwerdeführer zu
den Vorgängen vom 1. Juni 2010 als Zeuge würde aussagen müssen, habe er die
Verteidigung B.________s vorderhand weitergeführt: Am 21. Juni 2012 habe er für
die E.________ AG die Aufhebung der zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft
angeordneten Kontensperre verlangt; ausserdem habe er am 26. Juni 2012 das
Begleitschreiben zu einer schriftlichen Stellungnahme B.________s verfasst,
welche dieser zur Position 'Darlehen Diverse' in der Buchhaltung der E.________
AG abgegeben habe. Am 29. Juni 2012 habe er sodann für B.________ und die
E.________ AG beim Obergericht des Kantons Bern eine 27-seitige
Beschwerdeschrift gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügte Kontensperre
eingereicht, und sich darin detailliert mit den gegen B.________ erhobenen
Vorwürfen auseinandergesetzt. Schliesslich habe er für seinen Klienten am 2.
Juli 2012 an zwei Einvernahmen teilgenommen, bei denen die Übergabe der
Bargeldmillion im Juni 2010 ausdrücklich zur Sprache gekommen sei. Während der
am Morgen durchgeführten Einvernahme F.________s habe er die Niederlegung
seines Mandats als Strafverteidiger angekündigt; am Nachmittag habe er jedoch
noch seinen Mandanten an die Einvernahme begleitet. Gleichentags habe er zudem
ein Schreiben für ihn aufgesetzt, das die Sperrung der privaten Bankkonten zum
Gegenstand gehabt habe, und schliesslich tags darauf in dem vor Obergericht
hängigen Beschwerdeverfahren Unterlagen nachgereicht. Ebenfalls am 3. Juli 2012
habe er der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt, das Mandat für
B.________ sofort niederzulegen.

3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt unrichtig
beziehungsweise unvollständig festgestellt zu haben. Weil er aber nicht
aufzeigt, dass die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig
wären, entscheidet das Bundesgericht auf Grundlage des Sachverhalts, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

4.

In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe
sein Gehörsrecht verletzt.

4.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehören das Recht des Betroffenen, sich
vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu
äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen
rechtserheblichen Beweismittel (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

Art. 29 Abs. 2 BV räumt jedoch keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE
130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Auch steht der Gehörsanspruch einer
vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die
Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153
E. 3 S. 157).

4.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, erstmals im Rahmen des Entscheids des
Verwaltungsgerichts mit dem für die ausgesprochene Disziplinarmassnahme
letztlich entscheidenden Vorwurf konfrontiert worden zu sein. Diese Rüge ist
unbegründet: Sowohl die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde wie auch das
angefochtene Urteil basieren grundsätzlich auf dem Vorwurf, der
Beschwerdeführer habe B.________ trotz Vorliegens einer Interessenkollision
(weiter-) vertreten. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als die
Anwaltsaufsichtsbehörde davon ausging, die Interessenkollision habe schon zum
Zeitpunkt der Mandatsübernahme bestanden, während die Vorinstanz sich insoweit
nicht festlegte, und stattdessen feststellte, jedenfalls am 19. Juni 2012 sei
der Interessenkonflikt für den Beschwerdeführer offensichtlich geworden. Um zu
diesem Schluss zu gelangen, edierte die Vorinstanz zusätzliche Unterlagen aus
dem gegen B.________ geführten Strafverfahren. Vor dem Entscheid in der Sache
stellte sie dem Beschwerdeführer diese Unterlagen jedoch zu und gewährte ihm
das Recht zur Stellungnahme. Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. April 2019 Gebrauch. Dem Äusserungsrecht des Beschwerdeführers wurde damit
im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend Rechnung getragen.

4.3. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie seinen Beweisanträgen nicht
stattgegeben habe: Die betreffenden Beweisanträge bezogen sich zum grössten
Teil auf Tatsachen, die für den Entscheid in der Sache nicht erheblich waren,
weil die Vorinstanz sich zum Vorliegen einer Interessenkollision zum Zeitpunkt
der Mandatsübernahme gar nicht abschliessend äussern musste (vgl. E. 3.1
hiervor). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte durch eine mündliche
Einvernahme im vorinstanzlichen Verfahren erklären können, dass eine sofortige
Niederlegung des Mandats am 19. Juni 2012 zur Unzeit erfolgt wäre, ist nicht
ersichtlich, inwiefern die mündliche Einvernahme die Feststellung von Tatsachen
erlaubt hätte, die vom Beschwerdeführer nicht auch auf schriftlichem Weg
behauptet und bewiesen werden konnten. Auch insofern genügte es unter dem
Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV also, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit Blick auf neu beigezogenen Dokumente das Recht zur
schriftlichen Stellungnahme einräumte (vgl. E. 4.2 hiervor).

4.4. Damit erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als
unbegründet. Es besteht kein Anlass, die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Vielmehr ist - auf Grundlage des oben dargelegten Sachverhalts
(vgl. E. 3.1 hiervor) - in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 107 Abs. 2
BGG).

5.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf
eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA geschlossen.

5.1. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA haben Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den
Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder
privat in Beziehung stehen, zu meiden. Obschon im Gesetzestext nicht
ausdrücklich erwähnt, erfasst diese Berufsregel auch Konflikte zwischen eigenen
Interessen des Rechtsanwalts und solchen seiner Klientschaft (vgl. WALTER
FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 92 f. zu Art. 12
BGFA; BENOÎT CHAPPUIS, Les conflits d'intérêts de l'avocat et leurs
conséquences, in: Pichonnaz/Werro [Hrsg.], La pratique contractuelle 3, 2012,
S. 69 ff., S. 84; vgl. im Übrigen auch Art. 11 der Standesregeln des
Schweizerischen Anwaltsverband, abrufbar unter <https://www.sav-fsa.ch/de/
anwaltsrecht/berufsregeln-national.html> [14. Januar 2020]).

5.2. Die Treuepflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Klienten ist
umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses
(vgl. Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.2 f. mit Hinweisen). Sie
steht in engem Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsgebot von Art. 12 lit. b
BGFA (vgl. Urteil 1A.223/2002 E. 5.2; FELLMANN, a.a.O, N. 84 zu Art. 12 BGFA);
ein Rechtsanwalt, der in einem Interessenkonflikt gefangen ist, läuft Gefahr,
seinen Mandanten nicht mehr unbefangen und objektiv zu beraten, weil er dem
widerstreitenden Interesse bewusst oder unbewusst (auch) Rechnung trägt (vgl.
CHAPPUIS, a.a.O., S. 86).

5.3. Die bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit gegensätzlicher
Interessenlagen reicht mit Blick auf Art. 12 lit. c BGFA nicht aus, um auf eine
unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den
gesamten Umständen ergebendes konkretes Risikoeines Interessenkonflikts. Sobald
aufgrund der Umstände von einem solchen Risiko auszugehen ist, muss der
betroffene Rechtsanwalt das Mandat sobald wie möglich (vgl. Art. 404 Abs. 2 OR)
niederlegen (vgl. Urteil 1B_293/2016 vom 30. September 2016 E. 2.1, mit
weiteren Hinweisen). Die Annahme einer Berufspflichtverletzung setzt in diesem
Sinne nicht voraus, dass sich das aus dem Interessengegensatz ergebende Risiko
bereits realisiert, und der Rechtsanwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil
des Klienten ausgeführt hat (BGE 135 II 145 E. 9.1 S. 154 f.; Urteile 1B_59/
2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.4; 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; je mit
Hinweisen).

5.4. Die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts kann sich unter anderem
daraus ergeben, dass sich für den prozessierenden Rechtsanwalt aufgrund der
konkreten Umstände abzeichnet, dass er im betreffenden Verfahren als Zeuge wird
aussagen müssen (vgl. ANDREAS BAUMANN, Interessenkonflikte des Rechtsanwalts,
in: Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, 2005, S. 433 ff. S. 441;
BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 1458 und 3194). Die
Pflicht zur Mandatsniederlegung ergibt sich in solchen Fällen zunächst aus dem
Umstand, dass sich der Rechtsanwalt in seiner Rolle als Zeuge genötigt sehen
kann, aufgrund der strafbewehrten Pflicht zur Wahrheit (Art. 307 Abs. 1 StGB)
Aussagen zu tätigen, die den Interessen seines Klienten unter Umständen
zuwiderlaufen; diese Gefahr ist besonders hoch, wenn der Anwalt sich nicht auf
sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, weil er das betreffende Geheimnis
nicht im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit wahrgenommen hat (vgl. Art. 171
Abs. 1 StPO; vgl. dazu VEST/HUBER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl.
2014, N. 3 zu Art. 171 StPO). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der
Rechtsanwalt nach seiner Zeugenaussage als Strafverteidiger den Wahrheitsgehalt
seiner eigenen Aussage zu würdigen hätte; um den Interessen seines Mandanten
gerecht zu werden, hätte er die Aussage gegenüber dem Gericht gegebenenfalls
sogar in Frage zu stellen (vgl. HARTUNG/HOLL, Anwaltliche Berufsordnung, 1997,
S. 58 f.), beziehungsweise sich gegen entsprechende Vorbringen der Gegenpartei
zur Wehr zu setzen (vgl. PIERRE CHRISTE, L'indépendance et la dignité de
l'avocat, in: RJJ 1997, S.183 ff., S. 191). Beides wäre mit der anwaltlichen
Unabhängigkeit und der Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten nicht zu
vereinbaren. Durch die Pflicht zur Mandatsniederlegung soll mithin schon
präventiv vermieden werden, dass der Rechtsanwalt als Parteivertreter
einerseits und Zeuge anderseits im Prozess in eine Doppelrolle gerät, welche es
ihm verunmöglicht, seinen Mandanten in voller Unabhängigkeit zu beraten und zu
verteidigen.

Ausnahmen von der Pflicht zur Mandatsniederlegung sind freilich denkbar: Wird
der Anwalt als Zeuge angerufen, obwohl er nur Tatsachen bezeugen kann, die
aller Aussicht nach nicht rechtserheblich sein werden beziehungsweise ohnehin
unbestritten sind, besteht die Gefahr einer Interessenkollision nicht;
entsprechend entfällt auch die Pflicht, das Mandat niederzulegen. Gleiches
gilt, wenn die Gegenpartei den Anwalt nur oder vor allem deshalb als Zeugen
angerufen hat, um seine weitere Teilnahme am Prozess zu verhindern (vgl. aus
der kantonalen Rechtsprechung Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 1. Februar
2013, E. 4.3 [=ZBJV 2014, S. 535 ff., S. 552], mit weiteren Hinweisen).

5.5. Mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falls (vgl. E. 3.1 hiervor)
hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer
spätestens anlässlich der Einvernahmen vom 19. Juni 2012 bewusst werden musste,
dass die Staatsanwaltschaft die von B.________ bzw. der E.________ AG an
F.________ gewährten Darlehen in einen Zusammenhang mit den mutmasslichen
Wirtschaftsdelikten brachte; damit rückte auch die Übergabe der Bargeldmillion
am 1. Juni 2010 in den Fokus des Interesses der Staatsanwaltschaft. Unabhängig
davon, ob der Beschwerdeführer letztlich (auch) wegen dieser Bargeldübergabe
strafrechtlich belangt wurde, zeichnete sich zu diesem Zeitpunkt ab, dass er
als Zeuge zu dem Vorgang würde aussagen müssen. Damit bestand die konkrete
Gefahr eines Interessenkonflikts im oben skizzierten Sinne (vgl. E. 5.4
hiervor), zumal die strafrechtliche Relevanz der Bargeldübergabe damals nicht
feststand, und der Beschwerdeführer damit nicht abschätzen konnte, ob er zu
einer für seinen Mandanten (straf-) rechtserheblichen Tatsache würde aussagen
müssen. Von der konkreten Gefahr eines Interessenkonflikts wäre umso mehr
auszugehen, wenn der Beschwerdeführer die Übergabe der Bargeldmillion - wie von
ihm behauptet (vgl. Beschwerde, S. 9, V. 3.) - nicht in seiner Eigenschaft als
Anwalt (bzw. Hilfsperson eines Anwalts) miterlebt hätte; damit hätte er sich
bei der sich abzeichnenden Befragung nämlich nicht auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 171 Abs. 1 StPO) berufen können (vgl. dazu E.
5.4 hiervor).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand damit spätestens am 19.
Juni 2012 die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts. Damit hätte er sein
Verteidigermandat zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich sofort niederlegen müssen.
Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend darlegt, wäre eine
Niederlegung zu diesem Zeitpunkt nicht zur Unzeit erfolgt: Die
Staatsanwaltschaft verfügte die Kontensperren erst nach den Einvernahmen vom
19. Juni 2012, und damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer sein
Mandat schon hätte niedergelegt haben müssen; hinzu kommt, dass er nach eigenen
Angaben damals erst über rudimentäre Aktenkenntnisse verfügte. Selbst wenn also
bezüglich der Ausarbeitung und Einreichung des Rechtsmittels gegen die
Kontensperren Dringlichkeit bestand, ist nicht ersichtlich, dass nicht auch ein
anderer Rechtsanwalt (ohne Interessenkonflikt) diese Aufgabe hätte wahrnehmen
können. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer durch die Weiterführung des Mandats bis am 3. Juli 2012 seine
Berufspflichten und insbesondere Art. 12 lit. c BGFA verletzt hat.

5.6. Die Höhe der Sanktion beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Da die von
der Vorinstanz bestätigte Verwarnung die mildestmögliche gesetzliche
Disziplinarmassnahme darstellt (vgl. den Katalog von Art. 17 Abs. 1 BGFA)
erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner