Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.834/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_834/2019

Urteil vom 7. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge,

gegen

Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden,

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden.

Gegenstand

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung, vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1.
Kammer, vom 10. September 2019 (U 19 74).

Erwägungen:

1.

1.1. B.________ (geboren 1991) ist Staatsangehöriger von Benin. Er reiste im
Oktober 2017 illegal in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge
widerrechtlich im Land auf. Am 25. März 2019 ersuchte er um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung mit der hier niedergelassenen
deutschen Staatsangehörigen A.________ (geboren 1973). Das Amt für Migration
und Zivilrecht Graubünden (AFM) trat am 22. Mai 2019 auf das Gesuch nicht ein.
Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde ist beim Departement für Justiz,
Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) hängig. Dieses verweigerte
B.________ mit Verfügung vom 18. Juni 2019 den Aufenthalt in der Schweiz
während des Verfahrens. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 10. September 2019 ab.

1.2. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2019 beantragen A.________ und B.________
dem Bundesgericht, es sei dem Letztgenannten zu gestatten, sich bis zum
Bewilligungsentscheid in der Schweiz aufzuhalten. Zudem sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 untersagte
das Bundesgericht Vollziehungsvorkehrungen bis zum bundesgerichtlichen
Entscheid.

1.3. Am 9. März 2020 teilte das DJSG dem Bundesgericht mit, dass A.________ und
B.________ am 20. Februar 2020 geheiratet hätten und Letzterer eine
Aufenthaltsbewilligung erhalte, weshalb das Verfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben sei. Am 20. März 2020 bestätigte A.________, dass
B.________ mittlerweile eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, und
bekräftigte ihr Interesse an einem Entscheid in der Sache.

2.

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde dem Beschwerdeführer 2 ein prozedurales
Aufenthaltsrecht während des Beschwerdeverfahrens vor dem DJSG betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert. Nachdem der Beschwerdeführer
2 mittlerweile eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, fehlt ihm
offensichtlich ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder
Abänderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 115
lit. b BGG). Das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung genügt nicht (BGE 137 II 30 E. 2.2.3 S. 33). Ebenso vermögen
die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen kein aktuelles und
praktisches Interesse zu begründen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nicht
selbständig angefochten werden. Die Voraussetzungen, unter denen das
Bundesgericht ausnahmsweise auf das aktuelle und praktische Interesse
verzichtet - wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage jederzeit wieder stellen
könnte, eine rechtzeitige Überprüfung durch das Bundesgericht kaum je möglich
wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen
Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208) - liegen ebenfalls nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war vor Bundesgericht nicht
streitig, ob das AFM dem Beschwerdeführer 2 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Ehevorbereitung hätte erteilen müssen, sondern wie erwähnt der prozedurale
Aufenthalt während des Verfahrens vor dem DJSG. Streitgegenstand war folglich
eine vorsorgliche Massnahme. Da diese aufgrund einer lediglich summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage erlassen wird (BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155)
und sich naturgemäss auf den konkreten Einzelfall bezieht, ist nicht
ersichtlich, inwieweit sich im vorliegenden Verfahren eine grundsätzliche
Rechtsfrage gestellt hätte. Das Verfahren ist deshalb vom Instruktionsrichter
als Einzelrichter als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2
BGG).

3.

3.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos,
entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).
In erster Linie ist auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Dabei
geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch
weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen,
summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über
den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V
551 E. 8.2 S. 568).

3.2. Im vorliegenden Fall kann anhand einer summarischen Beurteilung der
Aktenlage nicht ermittelt werden, ob die Beschwerde mutmasslich erfolgreich
gewesen wäre. Ebenso kann keiner Partei die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
angelastet werden. Es rechtfertigt sich daher, keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Mangels einer mutmasslich obsiegenden Partei fallen
Parteientschädigungen ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger