Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.827/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_827/2019

Urteil vom 17. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 21. August 2019 (VB.2019.00315).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1990), Staatsangehöriger von Pakistan, reiste am 21. August
2015 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018
wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab. Die dagegen
erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2018 abgewiesen. A.________ wurde
eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 19. November 2018 angesetzt.

B.

Am 11. Juli 2018 reichte A.________ beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich ein
Ehevorbereitungsgesuch ein. Am 13. November 2018 ersuchte er um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe mit der in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten B.________ (geb. 1984), Staatsangehörige von Eritrea.
Mit Verfügung vom 16. November 2018 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich
das Gesuch ab.

Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. April 2019 ab,
soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Sie setzte A.________ keine neue
Frist zum Verlassen der Schweiz an, da er als rechtskräftig weggewiesen gelte
und die Schweiz daher unverzüglich zu verlassen habe.

Mit Urteil vom 21. August 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
2. Abteilung, eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.

C.

Mit Eingabe vom 30. September 2019 (Postaufgabe) reicht A.________ Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2019 sei aufzuheben und das
Verfahren sei zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsfeststellung, Beweisabnahme
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das
Migrationsamt anzuweisen, ihm eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zwecks
Vorbereitung des Eheschlusses zu erteilen. Prozessual beantragt er, das
Migrationsamt sei anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen
Wegweisungsvollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Zudem ersucht er um die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Schliesslich stellt er den
Antrag, es sei das Ehevorbereitungsdossier des Zivilstandsamts der Stadt Zürich
betreffend ihn und seine Partnerin amtshilfeweise beizuziehen.

Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs
um aufschiebende Wirkung. Die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, verzichtet
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das
Staatssekretariat für Migration (SEM) liessen sich nicht vernehmen.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen gutgeheissen und angeordnet, dass während des
bundesgerichtlichen Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben
haben.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten
genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein
Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht. Ob die erforderlichen
Voraussetzungen hierfür gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen
Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177
E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.1).

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine in der Schweiz
aufenthaltsberechtigte Staatsangehörige von Eritrea heiraten zu wollen. Die
Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle sein Recht auf Ehe (Art. 14
BV und Art. 8 in Verbindung mit Art. 12 EMRK). Aufgrund seines Sachvortrags ist
eine Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. 14 BV nicht zum Vornherein
auszuschliessen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind
(Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90
und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es
über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung
von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und
von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in
der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142
I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.3. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht
unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Unbeachtlich im
vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren sind daher das Schreiben des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29. August 2019 an das SEM, das
Schreiben des SEM vom 3. September 2019 an die Stadt Zürich, Bevölkerungsamt,
sowie die E-Mail des Teamleiters Zivilstandsamt der Stadt Zürich vom 19.
September 2019 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.

3.

Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet die Frage, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung einer (Kurz-)
Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat hat.

Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12
EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4
ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu
erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person
rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der
Familiennachzugsbestimmungen usw.), und "klar" erscheint, dass sie nach der
Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch
die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 139 I 37 E.
3.5.2 S. 48; 138 I 41 E. 4 und 5 S. 46 ff.; 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.). Die
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll
schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür
zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit
gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit
Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig
zu sichern (Urteile 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 3; 2C_880/2017 vom 3. Mai
2018 E. 4.3; 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 4.4). Diese Rechtsprechung
gilt trotz des Vorrangs des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG [SR 142.31])
und der Bindung an die Bundesgesetze (Art. 190 BV) auch für abgewiesene
Asylsuchende, die erst dank der Heirat einen ausländerrechtlichen
Bewilligungsanspruch erwerben (vgl. BGE 138 I 41 E. 3 S. 45 f.; 137 I 351 E.
3.5 S. 356 ff. und E. 3.7 S. 359 f.; Urteil 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E.
4.2).

4.

Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung sowie eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und sinngemäss des
Untersuchungsgrundsatzes. Er wirft dem Verwaltungsgericht vor, es sei zu
Unrecht auf seinen prozessualen Antrag auf Beizug des Ehevorbereitungsdossiers
des Zivilstandsamts betreffend ihn und seine Partnerin nicht eingetreten.
Aufgrund des engen Konnexes und der gegenseitigen Abhängigkeit der Verfahren
vor dem Zivilstandsamt und der Migrationsbehörde im vorliegenden Verfahren sei
die Bedeutung des Ehevorbereitungsdossiers für die Frage der Absehbarkeit des
Eheschlusses geradezu offensichtlich. Ob der Eheschluss in absehbarer Zeit
erfolgen könne, entscheide sich erfahrungsgemäss an der Frage, ob die für die
Eheschliessung beim Zivilstandsamt notwendige Dokumentation innert Frist
beigebracht werden könne. Allfällige Dokumentenprüfungen würden regelmässig vom
Zivilstandsamt bzw. in dessen Auftrag von der Schweizerischen Vertretung im
Ausland vorgenommen. Für die Einschätzung des Zeithorizonts bis zum Eheschluss
sei regelmässig der Stand bzw. die voraussichtliche Dauer der Dokumentenprüfung
entscheidend. Daher habe die Vorinstanz auch nicht willkürfrei in antizipierter
Beweiswürdigung annehmen dürfen, dass die Akten des Zivilstandsamts unter
keinen Umständen geeignet seien, die eigene Einschätzung zu ändern.

4.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 143 I 310 E.
2.2 S. 313; vgl. E. 2.2 hiervor). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon
dann offensichtlich unrichtig, wenn Zweifel bestehen, sondern erst, wenn sie
eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; Urteil
8C_416/2015 vom 30. September 2015 E. 1.2). Wird die vorinstanzliche
Beweiswürdigung beanstandet, so ist die Kognition des Bundesgerichts auf
Willkür beschränkt (vgl. Urteil 2C_66/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.2).

4.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 142 II
49 E. 9.2 S. 65; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteile 2C_562/2019 vom 12. November
2019 E. 3.2; 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.2). Dazu gehört, dass die
Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und
die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts
tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; Urteil 2C_866/2017 vom 7. März
2018 E. 3.1.1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein
Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435;
136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteile 2C_202/2018 vom 19.
Juli 2019 E. 4.2; 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2). Bei der Abweisung von
Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung ist jedoch Zurückhaltung
geboten; es darf nicht leichthin angenommen werden, dass das Beweisergebnis
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt die Behörde den
Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern
grundsätzlich auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht
nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteile 2C_866/2017 vom 7. März
2018 E. 3.1.1; 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 4.2).

4.3. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz müssen die Migrationsbehörden den
rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellen (vgl.
Urteil 2C_61/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird
aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG [SR
142.20]). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht
mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S.
496 f.; Urteile 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4; 2C_118/2017 vom 18.
August 2017 E. 4.2). Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien sind die
Behörden jedoch gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel
zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (BGE 139 II 7 E. 4.3 S. 13; 124 I 241
E. 2 S. 242; Urteil 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.3).

4.4. Die Vorinstanz ist auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug des
Ehevorbereitungsdossiers des Zivilstandsamts nicht eingetreten, weil der
Beschwerdeführer diesen nicht begründet habe. Subsidiär führte das
Verwaltungsgericht aus, der Antrag hätte, selbst wenn darauf einzutreten wäre,
abgewiesen werden müssen, weil das Zivilstandsamt die Trauung mit Verfügung vom
21. Februar 2019 verweigert und das nämliche Gesuchsverfahren eingestellt habe.
Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus dem
Ehevorbereitungsdossier etwas zu seinen Gunsten hätte ableiten können (vgl. E.
1.2 des angefochtenen Urteils).

4.5.

4.5.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf
Beizug des Ehevorbereitungsdossiers des Zivilstandsamts im vorinstanzlichen
Verfahren mit einer Änderung der Ausgangslage seit dem Entscheid der
Sicherheitsdirektion begründet hatte. Er hatte im Wesentlichen behauptet, dass
das Prüfungsverfahren der verschiedenen Unterlagen weit fortgeschritten gewesen
sei, so dass der Eheschluss in absehbarer Zeit werde erfolgen können. Sämtliche
für die Heirat nötigen Unterlagen seien dem Zivilstandsamt abgegeben worden, so
insbesondere die Todesbescheinigung des früheren Ehemannes seiner Partnerin
sowie eine neue, am 13. März 2019 ausgestellte Ledigkeitsbestätigung des
Beschwerdeführens. Zwar habe seine Partnerin die Originalunterlagen betreffend
den Tod ihres früheren Ehemannes bereits am 25. Januar 2019 dem Zivilstandsamt
abgegeben, doch habe dieses die Dokumente nicht überprüfen lassen. Die Frage,
inwiefern die besagte Todesbescheinigung einer Überprüfung durch die
schweizerische Vertretung in Äthiopien zu unterziehen sei, sei im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung vor der Vorinstanz Gegenstand von Abklärungen beim
Zivilstandsamt gewesen. Hinsichtlich seiner neu ausgestellten
Ledigkeitsbestätigung hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, diese sei zu
Handen des SEM sichergestellt worden. In der Folge habe er beim SEM um eine
erneute Überprüfung dieses Dokuments ersucht; das SEM habe sich jedoch für
unzuständig erklärt, die fragliche Bestätigung an die schweizerische Vertretung
in Äthiopien zu senden, und auf die Zuständigkeit des Zivilstandsamts
verwiesen. Dort habe der Beschwerdeführer um eine entsprechende Prüfung der
Ledigkeitserklärung im Hinblick auf ein neues Ehevorbereitungsverfahren
ersucht. Für die Prüfung der Beschwerde dürfe daher der Beizug der Akten vom
Zivilstandsamt unumgänglich sein.

4.5.2. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf
Beizug der Akten des Zivilstandsamts im vorinstanzlichen Verfahren zumindest
summarisch begründet hatte. Mit Blick auf Art. 110 BGG ist zudem zu beachten,
dass mindestens eine gerichtliche Instanz im Kanton den Sachverhalt frei zu
prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Dies schliesst
zwar nicht aus, dass in einer mit Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG vergleichbaren
Weise gewisse Anforderungen an die Begründung von Rechtsmitteln gestellt
werden. Eine eigentliche Rügepflicht, wie sie vor Bundesgericht in bestimmten
Fällen gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG), ist im kantonalen Verfahren jedoch
unzulässig, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Verwaltungsgericht als einzige
richterliche Instanz entscheidet (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.5 S. 314 f.; Urteile
2C_286/2017 vom 29. Mai 2017 E. 3.2; 1C_265/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.4). Vor
diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz nicht mangels Begründung des Antrags
auf Nichteintreten erkennen.

4.6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz willkürfrei in antizipierter
Beweiswürdigung auf den Beizug der Akten des Zivilstandsamts hätte verzichten
dürfen (vgl. E. 4.2 hiervor).

4.6.1. Das Verwaltungsgericht hat im Sinne einer Eventualbegründung
festgehalten, es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus dem
Ehevorbereitungsdossier etwas zu seinen Gunsten hätte ableiten können. Dabei
hat es sich vorwiegend auf die Verfügung des Zivilstandsamts vom 21. Februar
2019 gestützt, mit welcher das Ehevorbereitungsverfahren eingestellt wurde
(vgl. E. 1.2 des angefochtenen Urteils). Ferner hat das Verwaltungsgericht auf
Abklärungen der Sicherheitsdirektion vom 19. März 2019 hingewiesen, wonach die
Partnerin des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt immer noch als verheiratet
gemeldet gewesen sei. Weitere Abklärungen hinsichtlich des Stands des
Verfahrens vor dem Zivilstandsamt hat die Vorinstanz nicht vorgenommen (vgl. E.
2.3 des angefochtenen Urteils).

4.6.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug des Ehevorbereitungsdossiers
stand im Zusammenhang mit dem Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung
einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe. Das zentrale
Beweisthema des vorinstanzlichen Verfahrens war, ob die Partnerin des
Beschwerdeführers tatsächlich verwitwet sei und ob eine gültige
Ledigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers vorliege.

4.6.3. Es erscheint naheliegend, dass zwischen dem Verfahren vor dem
Zivilstandsamt und dem vorliegenden Verfahren um Erteilung einer (Kurz-)
Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat, wie vom Beschwerdeführer
behauptet, ein enger Konnex besteht. Die Akten des Zivilstandamts erscheinen
als taugliches und sachdienliches Beweismittel für die Abklärung der Frage, ob
die für die Eheschliessung notwendigen Dokumente dem Zivilstandsamt vorliegen
und wie weit deren Prüfung fortgeschritten ist. Zwar trifft es zu, wie von der
Vorinstanz ausgeführt, dass das Ehevorbereitungsverfahren mit Verfügung des
Zivilstandsamts vom 21. Februar 2019 eingestellt wurde (vgl. E. 2.3 des
angefochtenen Urteils). Der besagten Verfügung kann jedoch entnommen werden,
dass die Einstellung des Verfahrens einzig damit begründet wurde, dass der
Beschwerdeführer den Nachweis über seinen rechtmässigen Aufenthalt in der
Schweiz nicht hatte erbringen können. In der Folge wurde auch die Trauung des
Beschwerdeführers mit seiner Partnerin gestützt auf Art. 98 Abs. 4 ZGB in
Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
(ZStV; SR 211.112.2) verweigert. Zu jenem Zeitpunkt war die Erteilung einer
(Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe jedoch Gegenstand
des Rekursverfahrens vor der Sicherheitsdirektion. Zur Frage, ob ein Eheschluss
in absehbarer Zeit möglich gewesen wäre, lassen sich der besagten Verfügung des
Zivilstandsamts keine Hinweise entnehmen.

4.6.4. Wie bereits dargelegt, hatte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren ausgeführt, dass er seit der Einstellung des
Ehevorbereitungsverfahrens am 21. Februar 2019 weitere Schritte unternommen
habe, um nachzuweisen, dass der Eheschluss in absehbarer Zeit erfolgen könnte,
und dass die Prüfung der eingereichten Unterlagen weit fortgeschritten sei
(vgl. E. 4.5.1 hiervor). Im bundesgerichtlichen Verfahren macht er zudem
geltend, dass er am 6. Juni 2019 beim Zivilstandsamt um die Wiederaufnahme des
Ehevorbereitungsverfahrens ersucht habe. Schliesslich behauptet er, dass die
Verfahrensverzögerungen nicht von ihm zu verantworten, sondern hauptsächlich
auf Versäumnisse der involvierten Behörden zurückzuführen seien.

Ob die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen, bedarf zumindest weiterer
Abklärungen. Der Stand des Verfahrens vor dem Zivilstandsamt bzw. der Prüfung
der eingereichten Dokumente ist für die Beurteilung der Absehbarkeit des
Eheschlusses und somit auch für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung. Das
Verwaltungsgericht hat nicht überzeugend dargelegt, weshalb die Akten des
Zivilstandsamts nicht geeignet wären, diese Frage zu klären (vgl. E. 4.2
hiervor). Seine Vermutungen, wonach sich die Ausgangslage seit dem Entscheid
der Sicherheitsdirektion nicht mehr geändert habe, reichen nicht aus, um
abschliessend zu prüfen, ob in absehbarer Zeit mit einem Eheschluss zu rechnen
ist. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schliesslich entgegenhält, er
habe seine Partnerin noch nicht geheiratet, ist dieser Vorwurf haltlos, zumal
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Heirat Voraussetzung für die
Eheschliessung bildet und die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch
darauf hat, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

5.

Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf
Beizug der Akten des Zivilstandsamtes nicht in antizipierter Beweiswürdigung
abweisen dürfen. Indem sie das tat, verletzte sie das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie den Untersuchungsgrundsatz.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher
gutzuheissen, und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. August 2019 ist aufzuheben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen. Dieses wird unter Beizug der Akten des Zivilstandsamts
betreffend die Ehevorbereitung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin
erneut darüber zu befinden haben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung
einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind bzw. ob der Eheschluss in
absehbarer Zeit erfolgen könnte. Damit erübrigt sich, auf die weiteren Rügen
des Beschwerdeführers einzugehen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66
Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird damit gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, und
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2019 wird
aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov