Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.824/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_824/2019

Urteil vom 31. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,

Kantonsschule Sargans,

Pizolstrasse 14, 7320 Sargans.

Gegenstand

Lokale Stundentafel, Stundendotation Sport,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 23. September 2019 (B 2019/80).

Sachverhalt:

A. 

B.A.________ besuchte an der Kantonsschule Sargans ab August 2018 die zweite
Klasse mit Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht. Mit Schreiben vom 26. August
2018 gelangte ihr Vater, A.A.________, an das Bildungsdepartement des Kantons
St. Gallen, mit der Bitte darzulegen, auf welcher Grundlage an der
Kantonsschule Sargans in der zweiten Klasse lediglich zwei Lektionen Sport
durchgeführt würden. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 legte das beim
Bildungsdepartement hierfür zuständige Amt für Mittelschulen dar, dass die
Schülerinnen und Schüler zwei Lektionen Sportunterricht pro Woche (total 78
Lektionen im Jahr) erhielten und dass die dritte Lektion in anderer Form wie
Sporttage oder Sportwoche (total 32 Lektionen im Jahr) absolviert würden. Damit
sei die Vorgabe des regelmässigen Unterrichts im Umfang von 110 Lektionen pro
Schuljahr erfüllt.

Am 28. November 2018 reichte A.A.________ ein neuerliches Schreiben ein, worin
er das Bildungsdepartement aufforderte, die dritte Sportlektion umgehend wieder
in die Stundentafel aufzunehmen. Mit Eingabe vom 5. Januar 2019 erhob
A.A.________ eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 ermahnte das
Verwaltungsgericht das Bildungsdepartement. Sollte bis Ende Februar 2019 von
der zuständigen Stelle keine anfechtbare Verfügung ergangen sein, würde das
Beschwerdeverfahren ordentlich weitergeführt. In der Zwischenzeit werde das
Verfahren formlos sistiert.

B. 

Mit Feststellungsverfügung vom 13. März 2019 entschied der Erziehungsrat des
Kantons St. Gallen, dass die Stundentafel der Kantonsschule Sargans die
Vorgaben des Bundesrechts erfülle, den Vorgaben des kantonalen Rechts
entspreche und die Sparvorgaben des Kantonsparlaments berücksichtige. In der
Folge schrieb der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die
Rechtsverweigerungsbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Mit Eingabe vom
10. April 2019 erhob A.A.________ gegen die am 8. April 2019 zugestellte
Feststellungsverfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der
Erziehungsrat und das Bildungsdepartement seien anzuweisen, den rechtmässigen
Zustand wiederherzustellen und für die zweite Klasse an der Kantonsschule
Sargans drei Lektionen Sport im Klassenverband unter Führung einer
Sportlehrperson im Stundenplan zu verankern. Nach abgelaufener kantonaler
Beschwerdefrist verlangte A.A.________ mit Eingabe vom 24. Juni 2019, dass die
zweite Klasse des Schuljahrs 2018/2019 in den Schuljahren der dritten oder
vierten Stufe die fehlende Jahreswochenlektion Sport im Klassenverband unter
Führung einer Sportlehrperson nachzuholen habe. Mit Entscheid vom 23. September
2019 wies das Verwaltungsgericht den ersten Antrag ab, während es auf den
zweiten Antrag mangels Fristwahrung nicht eintrat.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. September 2019
gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des
Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2019. Es sei die
Nachholung der im Schuljahr 2018/2019 auf der zweiten Stufe der Kantonsschule
Sargans verpassten Sportlektionen für ein Folgeschuljahr anzuordnen.

Während die Vorinstanz und der Erziehungsrat unter Verweisung auf den Entscheid
vom 23. September 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragen, hat sich die
Kantonsschule Sargans nicht vernehmen lassen. Das Eidgenössische Departement
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar
2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 II 49).

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG)
eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art.
82 lit. a BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86
Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines
oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund (Art.
83 BGG) - namentlich nicht derjenige von Art. 83 lit. t BGG - vorliegt.

1.2. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der elterlichen Sorge. Ihm steht die
Vertretung seiner Tochter von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Er
ist damit zur Ergreifung dieses Rechtsmittels sowohl im eigenen Namen als auch
im Namen seiner Tochter berechtigt (vgl. Urteile 2C_1137/2018 vom 14. Mai 2019
E. 1.1; 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 1.3; 2C_149/2008 vom 24. Oktober 2008
E. 1.2; vgl. auch BGE 119 Ia 178 E. 2b S. 181 f.). Der Beschwerdeführer ist
bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit
seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene
Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur
Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.3. Soweit der Beschwerdeführer die Nachholung der im Schuljahr 2018/2019 auf
der zweiten Stufe der Kantonsschule Sargans verpassten Sportlektionen für ein
Folgeschuljahr beantragt, richtet sich die Beschwerde gegen einen
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer rügt in diesem
Zusammenhang weder die Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht noch begründet
er, weshalb die Vorinstanz auf den bereits im vorinstanzlichen Verfahren
gestellten Antrag hätte eintreten müssen (Art. 42 Abs. 2 BGG). In dem Umfang,
in dem die Vorinstanz auf die Beschwerde im kantonalen Verfahren nicht
eingetreten ist, kann deshalb auch vor Bundesgericht nicht eingetreten werden.

1.4. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer einen kassatorischen Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Soweit das Bundesgericht reformatorisch
entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der
reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken,
die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Sie muss vielmehr einen
Antrag in der Sache stellen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1
S. 489; Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 1.2). Die Rechtsmittelbegehren
sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung
auszulegen. Geht aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervor, was die
beschwerdeführende Partei anstrebt, und wie nach erfolgter Rückweisung
vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3
S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.; Urteil 2C_1000/2018 vom 19. März 2019 E.
1.2). Unter diesem Blickwinkel kann das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
derart verstanden werden, dass sein im kantonalen Beschwerdeverfahren
abgewiesener Antrag gutgeheissen werden soll. In diesem Sinne beantragt der
Beschwerdeführer, es sei der rechtmässige Zustand wieder herzustellen und für
die zweite Klasse an der Kantonsschule Sargans drei Lektionen Sport im
Klassenverband und unter Führung einer Sportlehrperson in der Stundentafel zu
verankern. Bei dieser Ausgangslage liegt ein zulässiges Rechtsbegehren vor,
womit in diesem Umfang auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. 

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge-
und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht geht das
Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283
E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der
Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte
Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden,
wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die
beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3
S. 255).

3. 

Die Vorinstanz prüft die Vereinbarkeit der lokalen Studentafel der
Kantonsschule Sargans im Bereich des Sportunterrichts mit den bundesrechtlichen
Vorgaben des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17.
Juni 2011 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0) sowie der gestützt auf das
Sportförderungsgesetz erlassenen Verordnung über die Förderung von Sport und
Bewegung vom 23. Mai 2012 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01).

3.1. In tatsächlicher Hinsicht stellt sie fest, dass an der Kantonsschule
Sargans in der zweiten Klasse wöchentlich zwei Lektionen Sportunterricht
erteilt würden. Dies entspreche bei 52 Jahreswochen abzüglich der 13 Wochen
Ferien im Kanton St. Gallen insgesamt 78 Lektionen Sport. Dazu kämen während
einer Sonderwoche zwei weitere Sportlektionen und während des Sporttags vier
weitere Lektionen Sportunterricht. Die Differenz zwischen diesen 84 Lektionen
und den erforderlichen 110 Jahreslektionen werde durch die Wintersportwoche
abgedeckt (vgl. E. 2.5 des angefochtenen Urteils).

3.2. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz Folgendes: Aufgrund des
Wortlauts von Art. 49 Abs. 2 und Abs. 3 SpoFöV sei davon auszugehen, dass der
Verordnungsgeber auf der Sekundarstufe II im Gegensatz zur obligatorischen
Schule gerade nicht eine fixe Mindestlektionzahl pro Woche habe festlegen
wollen. Ansonsten wäre im zweiten Absatz der genannten Verordnungsbestimmung
neben der Primarstufe und der Sekundarstufe I auch die Sekundarstufe II
aufgenommen worden. Mit der Regelung von 110 Lektionen pro Schuljahr sollte auf
dieser Stufe vielmehr eine flexible Umsetzung ermöglicht werden. Damit werde
auch dem Umstand genügend Rechnung getragen, dass die Mittelschule nicht mehr
dem obligatorischen Grundschulunterricht zugerechnet werde. Deshalb sei ihr bei
der Regelung des Unterrichts ein grösserer Freiraum einzuräumen. Entsprechend
erkläre Art. 12 Abs. 4 SpoFöG denn auch lediglich in der obligatorischen Schule
- und nicht auch für die Mittelschule - mindestens drei Lektionen
Sportunterricht pro Woche für obligatorisch. Die Formulierung "regelmässig" in
Art. 49 Abs. 3 SpoFöV und die entsprechende Erläuterung des BASPO, wonach die
Sportlektionen "nicht ausschliesslich konzentriert auf einzelne Blöcke oder
Blockwochen" unterrichtet werden sollten, spreche ebenfalls nicht gegen die von
der Kantonsschule Sargans vorgesehene Lösung. Denn mit zwei Lektionen pro Woche
sei durchaus eine gewisse Regelmässigkeit ausgewiesen. Darüber hinaus werde
dadurch der Sportunterricht auch nicht ausschliesslich auf Blöcke verteilt
(vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils).

4. 

Gemäss Art. 68 BV fördert der Bund den Sport, insbesondere die Ausbildung (Abs.
1). Er betreibt eine Sportschule (Abs. 2), kann Vorschriften über den
Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an den Schulen obligatorisch
erklären (Abs. 3).

4.1. Gestützt auf Art. 68 Abs. 3 BV regelt das Sportförderungsgesetz und die
Sportförderungsverordnung die Förderung des Sports und der Bewegung in der
Schule. Art. 12 Abs. 1 SpoFöG sieht vor, dass die Kantone im Rahmen des
schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten
fördern. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen. Laut Art. 12
Abs. 2 SpoFöG ist der Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der
Sekundarstufe II obligatorisch. Gemäss Art. 48 SpoFöV gelten als obligatorische
Schulen die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung obligatorisch zu besuchenden
Kindergartenjahre, die Klassen der Primarstufe und die Klassen der
Sekundarstufe I (Abs. 1). Als Schulen der Sekundarstufe II gelten die
Mittelschulen, namentlich die Gymnasien und die Fachmittelschulen (Abs. 2).

4.2. Der Bund legt nach Anhörung der Kantone die Mindestlektionenzahl und
qualitative Grundsätze für den Sportunterricht in der obligatorischen Schule
und auf der Sekundarstufe II mit Ausnahme der Berufsfachschulen fest. Er
berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der jeweiligen Schulstufen (Art. 12 Abs. 3
SpoFöG). In der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen
Sportunterricht pro Woche obligatorisch (Art. 12 Abs. 4 SpoFöG; vgl. auch
Urteil 2C_901/2016 vom 24. Mai 2017 E. 6.2). Die Sportförderungsverordnung
konkretisiert das Obligatorium: Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten
beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind
Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren (Art. 49 Abs. 1
SpoFöV). Unter Vorbehalt von Art. 49 Abs. 1 SpoFöV sind auf der Primarstufe und
auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro
Unterrichtswoche zu erteilen (Art. 49 Abs. 2 SpoFöV). An Mittelschulen sind pro
Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen
sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen (Art. 49 Abs. 3 SpoFöV).

5. 

Der Beschwerdeführer bringt vor, er halte für ausgeschlossen, dass ein Kanton
sich mit der Begründung von Sparmassnahmen über die Bundesgesetze und
-verordnungen hinwegsetzen könne. Die Aufhebung einer Sportlektion sei eine
Erscheinung der letzten Jahre und sei Folge der Bestrebung, anderen Fächern
eine Lektion mehr in der Stundentafel zu ermöglichen.

Er macht weiter geltend, die Anzahl Lektionen Sport seien mit 110 in Art. 49
Abs. 3 SpoFöV numerisch exakt definiert. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf
verzichtet, für die Sekundarstufe II die Zahl von drei Lektionen Sport pro
Woche in die Verordnung zu übernehmen, da in den Mittelschulen durch Sonder-
und Projektwochen immer wieder Schulwochen komplett oder teilweise ausfallen
und damit viele Sportlektionen nicht eingehalten werden könnten. Dem habe der
Gesetzgeber entgegengewirkt, indem insgesamt 110 Lektionen Sport regelmässig
über das Schuljahr verteilt zu unterrichten seien. Damit werde der Gesetzgeber
dem Umstand gerecht, dass die Maturitätsausbildung nicht in allen Kantonen nach
dem genau gleichen Muster erfolge. Zudem bestehe für den Kanton Tessin mit
insgesamt 16 Wochen Ferien ein Sonderfall, dem Rechnung getragen werden müsse.
Die vorinstanzliche Auffassung stehe diametral den Interessen des Gesetz- und
Verordnungsgebers entgegen. Sähe die Verordnung drei Lektionen Sport pro Woche
anstelle der 110 Lektionen Sport pro Schuljahr vor, würde mit grosser
Wahrscheinlichkeit das Total von 110 Lektionen Sport pro Schuljahr aufgrund von
Schulausfällen gar nicht erreicht werden.

Die Konzentration von rund einem Drittel aller Sportlektionen in eine
Blockwoche (Skilager) widerspreche dem Grundsatz der Regelmässigkeit, die in
der Sportförderungsverordnung unmissverständlich gefordert werde.

6. 

Zunächst ist festzuhalten, dass in der Beschwerde eine hinreichende
Sachverhaltsrüge mit Blick auf die Anzahl durchgeführter Sportlektionen an der
Kantonsschule Sargans fehlt (vgl. E.2 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG).

6.1. Es erschliesst sich in diesem Zusammenhang nicht, weshalb der
Beschwerdeführer in seiner Berechnung von 36 Schulwochen ausgeht, obwohl dies
selbst seiner Anmerkung nach den Kanton Tessin betrifft. Im Kanton St. Gallen
resultieren bei 13 Ferienwochen insgesamt 39 Schulwochen. Damit werden bei zwei
Sportlektionen pro Woche jährlich 78 Lektionen Sport erteilt. Unbestritten sind
die zwei Sportlektionen in der Sonderwoche und die vier Lektionen
Sportunterricht während des Sporttags, womit ein Zwischentotal von 84 Lektionen
Sport resultiert.

6.2. Im Weiteren reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer lediglich
vorbringt, 40 Lektionen Sport mit der Wintersportwoche zu begründen, sei
unzulässig. Bei einem fünftägigen Skilager wie es im Falle der Kantonsschule
Sargans durchgeführt werde, würden tatsächlich nur 20 Lektionen Sport und
Bewegung erteilt. Diesbezüglich fehlt eine Auseinandersetzung mit dem
vorinstanzlichen Urteil. Die Vorinstanz erwägt, es sei irrelevant, ob während
der Wintersportwoche - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht werde - lediglich
30 Lektionen Sport betrieben würden (vgl. E. 2.5 des angefochtenen Urteils).
Dass bei einem fünftägigen Skilager nicht 40 Lektionen Sport unterrichtet
werden, mag zutreffen. Der Beschwerdeführer legt indes nicht überzeugend dar,
weshalb die Wintersportwoche die Differenz von 26 Lektionen Sport nicht
abzudecken vermag.

6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer in tatsächlicher
Hinsicht nicht gelingt, darzulegen, dass die Kantonsschule Sargans auf der
Stufe der zweiten Klasse weniger als 110 Lektionen Sport pro Jahr erteilt.

7. 

Zu prüfen verbleibt damit, ob die Stundentafel der Kantonsschule Sargans, die
für die zweite Klasse pro Woche zwei anstelle von drei Lektionen Sport
vorsieht, die Anforderungen von Art. 49 Abs. 3 SpoFöV erfüllt.

7.1. Gemäss Art. 12 Abs. 4 SpoFöG sind in der obligatorischen Schule mindestens
drei Lektionen Sportunterricht pro Woche obligatorisch. Als obligatorische
Schulen gelten die Schulen bis und mit Sekundarstufe I (vgl. Art. 48 Abs. 1
SpoFöV). Diese Regelung auf Verordnungsstufe entspricht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV, wonach der
Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht sich auf die öffentlichen
Schulen bis und mit der Sekundarstufe I erstreckt und in diesem Umfang
obligatorisch ist (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1 S. 3 f.; Urteil 2C_1137/2018 vom 14.
Mai 2019 E. 2.2). In diesem Sinne kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss,
dass es sich bei den Mittelschulen als Schulen der Sekundarstufe II nicht um
obligatorische Schulen handelt. Folglich verlangt das Sportförderungsgesetz von
den Mittelschulen lediglich, dass der Sportunterricht obligatorisch ist (vgl.
Art. 12 Abs. 2 SpoFöG). Im Gegensatz zu den obligatorischen Schulen schreibt
das Sportförderungsgesetz indes nicht vor, dass an den Mittelschulen drei
Lektionen Sportunterricht pro Woche erteilt werden müssen (vgl. Art. 12 Abs. 4
SpoFöG).

7.2. Die Sportförderungsverordnung ist im Lichte der dargelegten gesetzlichen
Regelung zu lesen. Wenn Art. 49 Abs. 3 SpoFöV verlangt, dass an den
Mittelschulen pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu
erteilen sind, kann daraus nicht gefolgert werden, dass diese wöchentlich mit
je drei Lektionen zu unterrichten sind. Ansonsten würde der gesetzgeberisch
gewollten Unterscheidung zwischen den obligatorischen Schulen und den Schulen
der Sekundarstufe II in der Sportförderungsgesetzgebung nicht genügend Gewicht
beigemessen. Vielmehr erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass mit der Regelung
von 110 Lektionen pro Schuljahr eine flexible Umsetzung ermöglicht werden
sollte.

7.3. Voraussetzung bleibt indes, dass die Lektionen regelmässig über das ganze
Jahr zu verteilen sind. Dieser Vorgabe trägt die Stundentafel der Kantonsschule
Sargans grundsätzlich Rechnung. Es ist zunächst anzumerken, dass die Reduktion
des Sportunterrichts auf zwei Lektionen lediglich die zweite Stufe betrifft.
Auf der ersten, dritten und vierten Stufe werden weiterhin drei Lektionen Sport
pro Schulwoche unterrichtet. Ausserdem ist aus dem für das Bundesgericht von
der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt nicht erkennbar, dass die
beiden Sportlektionen als eine Einheit pro Wochen unterrichtet würden. Werden
in dieser Ausgestaltung lediglich während eines Schuljahres bloss zwei
Lektionen Sport erteilt und die Differenz zu den erforderlichen 110
Jahreslektionen Sport anderweitig nachgeholt, ist die Regelmässigkeit des
Sportunterrichts nicht in Frage zu stellen. Denn die überwiegende Mehrheit der
Sportlektionen werden gleichmässig verteilt über das Schuljahr unterrichtet.
Ferner findet die Wintersportwoche in der Regel nicht zur gleichen Jahreszeit
wie der Sporttag und die Sonderwoche statt. Damit lässt sich über die
wöchentlichen zwei Lektionen Sportunterricht hinaus ebenfalls eine gewisse
Regelmässigkeit erkennen. Im Lichte des Dargelegten lässt sich festhalten, dass
die Stundentafel der Kantonsschule Sargans dem Erfordernis der Regelmässigkeit
im Sinne von Art. 49 Abs. 3 SpoFöV gerecht wird.

7.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Stundentafel der Kantonsschule
Sargans kein Bundesrecht verletzt. Indem auf der ersten, dritten und vierten
Stufe weiterhin drei Sportlektionen in der Stundentafel vorgesehen sind und
lediglich auf der zweiten Stufe der Mittelschule bloss zwei Lektionen Sport
unterrichtet werden sowie die Differenz zwischen den 78 Lektionen Sport und den
in Art. 49 Abs. 3 SpoFöV verankerten 110 Lektionen Sport durch einen Sporttag,
innerhalb einer Sonderwoche und durch eine Wintersportwoche erteilt werden,
erfüllt die lokale Stundentafel die bundesrechtlichen Anforderungen an den
Sportunterricht an der Mittelschule. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer abschliessend beanstandet - kein
Gutachten zur strittigen Frage über die zu erteilenden Anzahl Wochenlektionen
Sport auf der Sekundarstufe II habe erstellen lassen. Bei der aufgeworfenen
Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beurteilung die Vorinstanz
ohne Weiteres zuständig ist und die sie zutreffend beantwortet hat.

8. 

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger