Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.823/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_823/2019

Urteil vom 1. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL),

vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und Dr. iur. Martin Zobl,
Rechtsanwälte.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen, Projekt (17061) 704 ASALfutur,
SIMAP-Meldungsnummer 996173, SIMAP-Projekt-ID 157918,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
22. August 2019 (B-7062/2017).

Erwägungen:

1. 

Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) schrieb am 11. Juli 2017 den
Dienstleistungsauftrag für das Projekt ASALfutur betreffend das vom
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu betreibende Informationssystem zum
Vollzug der Arbeitslosenversicherung und zur Unterstützung der
Arbeitsvermittlung aus. Mit am 24. November 2017 publiziertem Vergabeentscheid
erteilte das BBL den Zuschlag an die B.________ AG; die beiden übrigen
Anbieter, darunter die A.________ AG, wurden ausgeschlossen, weil sie die
formellen oder Musskriterien (Eignungskriterien) nicht erfüllten. Im
Zusammenhang mit dieser Ausschreibung/Vergabe ergingen zahlreiche Urteile und
Verfügungen von Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht (s. Zusammenfassung
im Urteil 2C_834/2018/2C_857/2018/2C_858/2018/2C_964/2018/2C_988/2018/2C_1112/
2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1, dort auch Hinweis auf weitere die heutige
Beschwerdeführerin betreffende Verfahren zu Vergabestreitigkeiten E. 3). Mit
Urteil B-7062/2017 vom 22. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die
das Projekt ASALfutur betreffende Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 29. September 2019 erhebt die A.________ AG beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts mit den Begehren, das Bundesgericht habe
festzustellen, dass nur ein Teilnehmer am Wettbewerb teilgenommen habe und dass
dies rechtswidrig sei; Rechtswidrigkeit sei sodann aufgrund der Diskriminierung
im Preisblatt festzustellen; es seien ihr Schadenersatz sowie Rückerstattung
ihrer Vorauszahlung und eine Parteientschädigung zuzusprechen.

2. 

Die Beschwerdeführerin will anmerken, dass bereits etliche Richter in diversen
Vorverfahren tätig waren und daher eigentlich als "befangen" gelten müssten;
sie überlasse es aber dem Bundesgericht, neutrale Richter für das Verfahren zu
berufen, da beim Bundesgericht die Richter an ihren eigenen Ausstandsverfahren
teilnehmen. Ein förmliches Ausstandsbegehren wird damit nicht gestellt, sodass
sich ein formeller diesbezüglicher Entscheid erübrigt. Ohnehin fehlte es an der
Nennung tauglicher Ausstandstatbestände. Namentlich weiss die für die
Beschwerdeführerin handelnde Person aus etlichen Verfahren, dass die blosse
frühere Mitwirkung von Richtern nicht zu einer den Ausstand erfordernden
Vorbefasstheit führt (s. etwa Urteil 2C_834/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 6).

3. 

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die
Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den
Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form
plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. welche
Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 s. 88 f. mit Hinweisen).

In Submissionssachen muss die Beschwerdeführerin zudem darlegen, weshalb die
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. f BGG erfüllt sind.

3.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Im Übrigen kritisiert sie das
angefochtene Urteil in zwei Punkten, die nach ihrer Auffassung je einzeln zur
Rechtswidrigkeit der Vergabe führten und dabei dem WTO-Gedanken erstens für
einen Wettbewerb an sich und dann für dessen diskriminierungsfreie
Ausgestaltung widersprechen würden; daher hätte die Vergabe abgebrochen und
(das Geschäft) neu ausgeschrieben werden müssen, womit ihr die Möglichkeit zur
erneuten Teilnahme eröffnet worden wäre. Es sind dies folgende zwei Aspekte:

- Das Bundesverwaltungsgericht habe es versäumt zu beurteilen (falsche
Sachverhaltsermittlung), dass nur ein einziger Teilnehmer am Wettbewerb
teilgenommen habe; sie und eine weitere Submittentin hätten zwar an der
Ausschreibung, aber nicht am Wettbewerb teilgenommen; gemäss aktuellem BöB sei
dies unzulässig. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz in E. 1.2 (S. 13 Mitte)
den Sachverhalt des Ausschlusses von zwei der drei Bewerberinnen ausdrücklich
feststellt und verfahrensrechtliche Konsequenzen im Falle, dass die Eignung
aller Anbieter umstritten sind, diskutiert, bleibt unerfindlich, inwiefern das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB;
SR 172.056.1) der Vergabestelle verbieten würde, nach Durchführung eines
Wettbewerbs und dem (rechtsmittelmässig anfechtbaren) Ausschluss von Bewerbern,
bei Verbleib von bloss noch einem Anbieter, diesem nunmehr einzigen Bewerber
den Zuschlag zu erteilen. Mit der in keiner Weise substanziierten Behauptung,
eine Vergabe unter diesen Umständen sei unzulässig, lässt sich dieser Rügepunkt
nicht begründen; es fehlt diesbezüglich offensichtlich an einer hinreichenden
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

- Das Bundesverwaltungsgericht habe die Diskriminierung von Marktteilnehmern
durch die Gestaltung des Preisblattes nicht berücksichtigt; jeder Teilnehmer,
ausser die bisherige Lieferantin, hätte zwingenderweise einen Aufwand für die
Übernahme der SAP-ERP-Funktionalität erbringen müssen. Dieser Punkt betrifft
(mangels näherer Präzisierungen der Beschwerdeführerin) die Ausschreibung,
welche die Beschwerdeführerin (nach unbestrittener Darstellung im
vorinstanzlichen Urteil) nicht angefochten hat. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in E. 2 begründet, warum Rügen gegen die Ausschreibung nicht nachträglich
in einer Beschwerde gegen den Vergabeentscheid vorgetragen werden können. Dazu
lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Auch zu diesem Punkt fehlt
es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung.

Zu den weiteren Erwägungen des angefochtenen Urteils trägt die
Beschwerdeführerin nichts vor.

3.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 und Abs.
3 BGG zu verlegen. Die Beschwerdeführerin ist unterliegende Partei und damit
kostenpflichtig. Die Kosten wurden vorab durch die untaugliche Art der
Prozessführung durch C.________, der als Verantwortlicher für die
Beschwerdeführerin handelt, unnötig verursacht (vgl. Art. 66 Abs. 3 BGG). Sie
sind damit in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 5 BGG der
Beschwerdeführerin und C.________ unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(vgl. Urteil 2C_834/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 7).

5. 

Es ist allein Sache der Beschwerdeführerin zu entscheiden, welche Unterlagen
sie wo veröffentlichen will (Beschwerdeschrift S. 2 oben). Das Bundesgericht
hat sich dazu nicht zu äussern und weder sein Einverständnis zu geben noch im
vorliegenden Verfahren über die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens zu
befinden.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin und
C.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, und D.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller