Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.818/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://01-10-2019-2C_818-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1763 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_818/2019

Urteil vom 1. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat U.________,

Bezirksrat V.________.

Gegenstand

Gemeindebürgerrecht; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 18. September 2019 (VB.2019.00484).

Erwägungen:

1.

A.________ verlor gestützt auf das bis 31. Dezember 1987 geltende Eherecht
durch Heirat das Gemeindebürgerrecht der Stadt U.________. Sie bemühte sich
offenbar mehrfach um die Wiedererteilung bzw. Weiterführung des
Gemeindebürgerrechts. Ein solches Gesuch wies die Stadt U.________ ab (dazu ein
Stadtratsbeschluss vom 26. März 2015); ein Rekurs an den Bezirksrat V.________
wurde nicht erhoben. Am 2. Juli 2019 beschloss der Bezirksrat V.________, nach
weiteren Bemühungen der Betroffenen auf einen in dieser Sache erhobenen Rekurs
nicht einzutreten. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verfahren VB.2019.00484). Dieses wies
mit Verfügung der zuständigen Abteilungspräsidentin vom 18. September 2019 das
für das dortige Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab. Gegen diese Zwischenverfügung hat A.________ am 27. September
2019 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine vom 26. September 2019 datierte
Beschwerdeschrift eingereicht. Sie stellt den Antrag, das Verwaltungsgericht
sei zu verpflichten, die (unentgeltliche) Rechtspflege im Verfahren
VB.2019.00484 betreffend Weiterführung ihres Bürgerrechts der Stadt U.________
- Kantonsbürgerrecht des Kantons Zürich zu gewähren.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde führende Partei
muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen,
inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88f. mit Hinweisen). Besonderer Geltendmachung und
Begründung bedarf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106
Abs. 2 BGG).

Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt
auf § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24.
Mai 1959 (VRG) mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerde gegen den
Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats aussichtslos sei. Dazu hielt es fest,
dass nach der im Jahr 2015 erfolgten Ablehnung eines früheren Gesuchs die
Wiedererteilung des Bürgerrechts nur unter den für eine Wiedererwägung
massgeblichen Voraussetzungen (die es unter dem Titel [Quasi-] Anpassung
darstellt) geprüft werden müsste; dass der von der Beschwerdeführerin
behauptete finanzielle Engpass keinen Wiedererwägungsgrund (in Bezug auf den
seinerzeitigen Rechtsmittelverzicht) darstelle; dass kein Beleg für eine
behauptete 1988 abgegebene Erklärung um (übergangsrechtliche) Wiederannahme des
mit der Ehe verlorenen Bürgerrechts vorliege (was die Beschwerdeführerin
übrigens in der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift bestätigt); dass
keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts ersichtlich sei, welche (r) die
Weiterführung bzw. Wiedererteilung des Bürgerrechts ernsthaft in Betracht
fallen liesse. Soweit die Beschwerdeführerin diese Erwägungen (ohnehin nur
teilweise) erwähnt, begnügt sie sich damit, ihre Sicht der Dinge rudimentär
darzustellen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen
fehlt. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht im Ansatz dar, inwiefern das
Verwaltungsgericht von einem (offensichtlich, vgl. Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs.
2 BGG) unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei oder Recht
(verfassungswidrige Anwendung von § 16 Abs. 1 VRG; Art. 29 Abs. 3 BV) verletzt
habe.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den gesetzlichen
Anforderungen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) genügende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Da die vorliegende Beschwerde aussichtslos erschien, kommt die Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege, um die (implizit) auch für das bundesgerichtliche
Verfahren ersucht wird, nicht in Betracht (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller