Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.817/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://30-09-2019-2C_817-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1746 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_817/2019

Urteil vom 30. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,

Bundesamt für Kommunikation.

Gegenstand

Radioempfangsgebühren, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 26. August 2019 (A-4299/2019).

Erwägungen:

1. 

A.________ gelangte am 23. August 2019 mit Beschwerde betreffend die
Radioempfangsgebühr an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung
A-4299/2019 des Instruktionsrichters vom 26. September 2019 forderte dieses ihn
auf, bis zum 16. September 2019 zu Gunsten der Gerichtskasse einen
Kostenvorschuss von Fr. 800.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu leisten. Mit Eingabe vom 27. September 2019 beantragt A.________ unter
Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse, auf die Bezahlung des
Kostenvorschusses von Fr. 800.-- sei zu verzichten; für das vorliegende
Verfahren solle die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden.

Die als "Rekurs gegen die Zwischenverfügung vom 26. August 2019" bezeichnete
und damit als Rechtsmittel verstandene Eingabe (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) erweist sich als Gesuch um
Kostenbefreiung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und damit vorab
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor jener Instanz. Zur Behandlung
eines solchen Begehrens ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG das
Bundesverwaltungsgericht bzw. der von diesem eingesetzte Instruktionsrichter
zuständig. Zu dieser Frage könnte Beschwerde an das Bundesgericht erst gegen
einen diesbezüglichen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts erhoben
werden. Werden entsprechende Anträge dem Bundesgericht gestellt, sind sie zur
Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen (s. Urteile 2C_358/
2018 vom 30. April 2018 und 2C_14/2012 vom 13. Januar 2012 E. 2 mit Hinweisen).
Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zum bundesgerichtlichen Urteil
2C_238/2019 vom 14. März 2019 betrifft, enthält die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich bloss einen informativen Hinweis, der
sich nicht als anfechtbarer Entscheid bzw. anfechtbare Verfügung erweist.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und
es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Eingabe vom
27. September 2019 ist zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zu
weiterer Behandlung zu überweisen. Es obliegt dabei ihm zu prüfen, ob unter
Berücksichtigung der Ansetzung der Zahlungsfrist für die Bezahlung des
Kostenvorschusses fristgerecht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht wurde.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG). Damit wird das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Eingabe vom 27. September 2019 wird (samt Beilagen) im Sinne der Erwägungen
an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesamt für Kommunikation
und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller