Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.813/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_813/2019

Urteil vom 5. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Mazlum Iscen, GGG Migration,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,

Zentraler Rechtsdienst, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 19. August 2019 (VD.2019.64).

Sachverhalt:

A.

Der ägyptische Staatsangehörige A.________ (geboren 1968) reiste im November
2005 in die Schweiz ein und schloss im Februar 2006 die Ehe mit einer
Schweizerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Mai 2011
erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Im Juni 2012 erfolgte die Trennung
und im November 2014 die Scheidung der Ehe.

Seit Juli 2012 wurde A.________ von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben
vom 31. Oktober 2012 wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass der Bezug von
Sozialhilfe zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen könne. Am 4.
April 2016 wurde er nach weiterem Sozialhilfebezug vom Migrationsamt des
Kantons Basel-Stadt ausländerrechtlich verwarnt und es wurde ihm der Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung angedroht, sollte er weiterhin von der
Sozialhilfe abhängig sein.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn per 12. September 2018
aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

B.

Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 4. Februar
2019 und Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. August
2019).

C.

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 27. September 2019 erhebt A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der
Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. August 2019
sei aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung sei ihm zu belassen und von einer
Wegweisung sei abzusehen.

Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e
contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, soweit damit
der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angefochten wird, einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer den kantonalen Wegweisungsentscheid anficht, wäre
hingegen einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 83 lit. c
Ziff. 4 i.V.m. Art. 113 BGG). Mangels ausreichend erhobener Verfassungsrügen
(Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde indes nicht eingetreten werden.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht
in allen Punkten: Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe über weite
Strecken wortwörtlich seine Beschwerdevorbringen vor der Vorinstanz. Mit den
diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt er sich nicht
vertieft und sachbezogen auseinander. Seine Argumentation beschränkt sich
weitgehend auf eine appellatorische Bekräftigung seines Standpunkts, ohne
konkrete Analyse der vorinstanzlichen Darlegungen. Damit stellt er seine
Einschätzungen und Wertungen denjenigen im angefochtenen Entscheid gegenüber,
ohne darzulegen, dass und weshalb die jeweiligen Ausführungen der Vorinstanz
dazu bundesrechtswidrig wären.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei
den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die
Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99
Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen
Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall
unberücksichtigt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229;
133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Sie können allenfalls Gegenstand eines neuen
Gesuchs oder eines Wiedererwägungsantrags im Kanton bilden (vgl. Urteil 2C_730/
2018 vom 20. März 2019 E. 2.3.2). Der eingereichte Arbeitsvertrag zwischen dem
Beschwerdeführer und Gesellschaft B.________ vom 16. September 2019 sowie das
Empfehlungsschreiben von Gesellschaft B.________ vom 16. September 2019 sind
somit als echte Noven unzulässig und im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu
beachten.

2.

2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis
13. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG])
kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft
und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach Art. 63 Abs. 2 AuG
(in Kraft bis 31. Dezember 2018; AS 2007 5456) konnte bei Ausländern, die sich
seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordungsgemäss in der Schweiz
aufhielten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr angerufen
werden. Vorliegend wird nicht bestritten, dass der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers noch innerhalb der 15-jährigen
Frist erfolgt ist.

2.2. Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen
Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige
Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht
werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die
wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person
berücksichtigt werden. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen
Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die
Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. Urteile 2C_458/2019 vom 27. September
2019 E. 3.2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1). Neben den bisherigen und
den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn
eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht
damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren
Lebensunterhalt wird sorgen können (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteile 2C_458/
2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1; je
mit Hinweis).

2.3. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde der
Beschwerdeführer ab Juli 2012 mit Sozialhilfe unterstützt. Die bezogenen
Sozialhilfeleistungen beliefen sich per Ende Mai 2019 auf Fr. 202'206.-. Dieser
Sozialhilfebezug hat als erheblich zu gelten (nach der Rechtsprechung kann
bereits ein Betrag von Fr. 50'000.- als erheblich gelten; vgl. Urteil 2C_263/
2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.4. Die Vorinstanz führte aus, es sei dem Beschwerdeführer trotz Verwarnung im
Jahr 2016 und trotz regelmässiger Erwerbs- und Freiwilligenarbeit nicht
gelungen, mehr als ein ergänzendes, seinen Existenzbedarf deutlich
unterschreitendes Einkommen zu erzielen. Von Überschüssen in den Monaten
September und Oktober 2018 sowie Juni 2019 abgesehen habe er in den letzten
zwölf Monaten weiterhin in erheblichem Umfang von der Sozialhilfe unterstützt
werden müssen. Angesichts seines Alters von 50 Jahren, welches die Stellensuche
erfahrungsgemäss erschwere, sei keine rasche Integration auf dem Arbeitsmarkt
zu erwarten.

2.5. Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen.
Er bringt vor, es sei für ihn aufgrund einer hochgradigen beidseitigen
Schwerhörigkeit zunächst schwierig gewesen, die Sprache zu erlernen und ins
Berufsleben einzusteigen. Nach einer Operation habe sich sein Gehör deutlich
verbessert und er habe gut Deutsch gelernt. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt
seien nun mehr als günstig, und er sei seit dem 1. Juni 2019 nicht mehr von der
Sozialhilfe abhängig. Zwar ist es nachvollziehbar, dass eine hochgradige
Schwerhörigkeit die Eingliederung im Arbeitsmarkt erschweren kann. Die
Operation, die gemäss dem Beschwerdeführer seine Chancen verbesserte, fand
indes bereits im November 2017 statt, und es gelang ihm dennoch nicht,
dauerhaft ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Dass er im Juni
2019 keine Sozialhilfeleistungen bezog und gemäss eigenen Angaben von der
Sozialhilfe definitiv abgelöst sei, vermag noch keine dauerhafte erfolgreiche
Integration auf dem Arbeitsmarkt zu belegen und ist somit nicht geeignet, die
vorinstanzlich festgestelle fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit infrage zu
stellen. Dass die Vorinstanz aufgrund der langjährigen Fürsorgeabhängigkeit zum
Schluss gelangte, der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sei erfüllt,
ist daher nicht zu beanstanden.

3.

3.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme
verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die
Ursachen für die Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer der
betroffenen Person sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu
berücksichtigen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der
Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der
Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. Urteile 2C_709/
2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Zu
berücksichtigen sind im Rahmen der Interessenabwägung zudem die konkreten
Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die
sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände
(Urteil 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.1).

3.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer beziehe zwar nicht aus
Bequemlichkeit oder anderen verwerflichen Gründen Sozialhilfe, es lasse sich
aber auch nicht sagen, dass ihm seine Situation nicht vorzuwerfen sei: Er sei
alleinstehend und vollumfänglich arbeitsfähig, und es bestünden weder familiäre
noch schwerwiegende gesundheitliche Umstände, welche ihn an der Ablösung von
der Sozialhilfe hindern würden. Nach der Trennung von seiner Ehefrau hätte von
ihm angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz erwartet werden
dürfen, dass er über ausreichende Sprachkenntnisse verfüge, um auf dem
Arbeitsmarkt Chancen zu haben. Er habe sich zwar um eine soziale und kulturelle
Integration bemüht und diverse Sprachkurse besucht, hätte aber seine
sprachliche Integration nach der Trennung intensiver vorantreiben müssen. Seine
mangelnde berufliche Integration lasse sich durch die vorgebrachte
Schwerhörigkeit nicht erklären, da nicht ersichtlich sei, inwieweit er dadurch
in den von ihm ausgeübten Tätigkeiten beeinträchtigt gewesen sei. Auch nach der
Operation habe er seine Erwerbstätigkeit nicht massgeblich steigern können.

3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Schweiz sehr gut
integriert und habe grossen Einsatzwillen gezeigt, um finanziell unabhängig zu
werden. Aktuell sei er von der Sozialhilfe abgelöst. Diese Vorbringen sind
appellatorisch und setzen sich mit der vorinstanzlichen
Verhältnismässigkeitsprüfung nicht auseinander. Soweit er sich nicht auf den im
September 2019 geschlossenen, unbefristeten Arbeitsvertrag beruft, der als
echtes Novum im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht beachtet werden kann,
beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine Argumente im gleichen
Wortlaut wie vor der Vorinstanz zu wiederholen. Die ausführlichen
vorinstanzlichen Erwägungen vermag er damit nicht umzustossen. Die Vorinstanz
trug sowohl seiner Integration in der Schweiz als auch der geltend gemachten
Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers angemessen Rechnung und erachtete seine
langjährige Sozialhilfeabhängigkeit als zumindest von ihm mitverschuldet. Sie
prüfte sodann eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Schutz des
Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Darauf wird in der Beschwerde
nicht Bezug genommen, sodass das Bundesgericht diesen Anspruch nicht zu
überprüfen hat (vgl. E. 1.2 hiervor).

3.4. Hinsichtlich der Rückkehr in sein Heimatland hielt die Vorinstanz fest,
der Beschwerdeführer habe bis im Alter von 37 Jahren grösstenteils dort gelebt,
sei mit der dortigen Sprache und Kultur bestens vertraut, habe dort eine gute
Ausbildung genossen und während vieler Jahre als stellvertretender Marketing
Manager in einem Hotel gearbeitet. Dies sowie die in der Schweiz erworbenen
Sprachkenntnisse würden ihm die berufliche Wiedereingliederung in der Heimat
erleichtern. Ausserdem verfüge er über intakte familiäre Beziehungen, und es
sei davon auszugehen, dass er zumindest in persönlicher Hinsicht Unterstützung
von seiner Familie erhalten werde.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er seit 2011 nicht mehr nach
Ägypten gereist sei, und dass ihn seine inzwischen verheiratete Schwester und
seine inzwischen verwitwete Mutter nicht bei sich werden aufnehmen können. Er
hätte somit bei einer Rückkehr keine Wohnung und keine finanzielle
Unterstützung. Es trifft sicherlich zu, dass die Rückkehr ins Heimatland nach
gut 14 Jahren besonders anfänglich mit Schwierigkeiten verbunden sein wird.
Angesichts seiner intakten Chancen auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt sowie des
Umstands, dass er mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten bestens
vertraut ist, kann dem Beschwerdeführer die Rückkehr auch zugemutet werden,
wenn ihn seine Familienangehörigen nicht finanziell unterstützen können.

3.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als
verhältnismässig erachtete.

4.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub