Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.811/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_811/2019

Urteil vom 27. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

c/o C.________,

B.A.________,

c/o C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Erteilung eines Visums, Aufenthaltsbewilligung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 2. September 2019 (100.2019.291U).

Erwägungen:

1. 

Die kosovarischen Staatsangehörigen A.A.________ (geb. 12.3.1998) und
B.A.________ (geb. 1.8.1999) ersuchten um Erteilung eines Visums für den
langfristigen Aufenthalt. Gegen den das Begehren abweisenden Entscheid
gelangten sie mit Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons
Bern, welche mit Entscheid vom 22. November 2018 darauf nicht eintrat, weil die
Beschwerde den formellen Anforderungen nicht genügte. Dagegen gelangten
A.A.________ und B.A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern. Dieses trat seinerseits mit Urteil des Einzelrichters vom 2.
September 2019 auf die Beschwerde nicht ein, dies einerseits wegen fehlender
sachbezogener Anträge und Begründung (zum alleinigen Streitgegenstand der
vorinstanzlichen Eintretensfrage), andererseits wegen offensichtlicher
Verspätung der Beschwerde.

Mit vom 14. September 2019 datierter, an das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern adressierter Eingabe, beantragen A.A.________ und B.A.________, es sei
ihnen der Aufenthalt im Kanton Bern zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat
die sich als Beschwerde gegen seinen Entscheid erweisende Eingabe am 26.
September 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und ihre
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Rechtsbegehren und Begründung
haben sachbezogen zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen
Entscheids zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei muss
in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen,
inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid.
Die Beschwerdeführer können mithin nur beantragen, dass das Verwaltungsgericht
auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen, und in der Begründung aufzeigen,
inwiefern die von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgründe
rechtsverletzend seien. Dies tun sie nicht. Antrag und Begründung beziehen sich
ausschliesslich auf den materiellen Rechtsstreit. Es fehlt mithin an zulässigen
Anträgen und offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass auf die Beschwerde mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten ist. Damit kann offenbleiben, ob das Rechtsmittel als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (was bei der Aktenlage unwahrscheinlich
erscheint, s. auch Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts) oder als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen war.

Im Übrigen ist angesichts der Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht
ersichtlich, inwiefern sich dieses mit tauglichen Rügen erfolgversprechend
anfechten liesse.

3. 

Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller