Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.805/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://20-01-2020-2C_805-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1882 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_805/2019

Urteil vom 20. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 2. August 2019 (VD.2015.239).

Sachverhalt:

A.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 wurde bei der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt eine aufsichtsrechtliche
Anzeige gegen den Advokaten lic. iur. A.________ erstattet. Gemäss dieser
Anzeige soll A.________ im Rahmen einer Vertretung in einem Verfahren vor dem
Vormundschaftsrat seiner Mandantin "körperlich und seelisch zu nahe gekommen"
sein. Die Aufsichtskommission eröffnete in der Folge ein aufsichtsrechtliches
Verfahren betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens (nachfolgend:
"Aufsichtsverfahren"). Gegen den Entscheid der Aufsichtskommission vom 15.
Dezember 2015 wegen Verletzung von Berufspflichten wehrte sich A.________
zunächst vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht (Verfahren VD.2016.228) und danach vor Bundesgericht. Mit
Urteil 2C_832/2017 vom 17. September 2018 hob das Bundesgericht das Urteil des
Appellationsgerichts vom 19. Juli 2017 auf, wobei es die Sache zur Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Appellationsgericht zurückwies. Mit
Urteil 2C_131/2019 vom 27. August 2019 entschied das Bundesgericht, dass die
Kosten des Aufsichtsverfahrens A.________ nicht auferlegt werden dürfen und hob
auch den Kostenentscheid des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2018 auf.

B.

Noch während des laufenden Aufsichtsverfahrens und vor dem Entscheid der
Aufsichtskommission vom 15. Dezember 2015 erhob A.________ am 12. November 2015
beim Appellationsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die
Aufsichtskommission (Verfahren VD.2015.239). Er beantragte die Feststellung,
dass die Aufsichtskommission eine Rechtsverweigerung begangen habe, und
verlangte, der Aufsichtskommission sei zu untersagen, im Rahmen des
Aufsichtsverfahrens an einer mündlichen Verhandlung eine Befragung zu seinem
Privatleben vorzunehmen. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 erklärt er sein
Desinteresse an der Behandlung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde und seines
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er beantragte im Weiteren,
dass die Kosten des Verfahrens zulasten der Aufsichtskommission zu verlegen
seien, da erst seine Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Klarstellung der
Instruktionsrichterin der Aufsichtskommission geführt habe, wonach keine
Befragung zu seinem Privatleben stattfinden werde. Mit Urteil vom 2. August
2019 schrieb das Appellationsgericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde
einzelrichterlich als gegenstandslos ab und auferlegte A.________ die Kosten
des Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr in der Höhe von Fr. 300.--.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. September 2019
gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils
des Appellationsgerichts vom 2. August 2019. Es sei von der Pflicht zur Tragung
der Kosten des Verfahrens VD.2015.239 abzusehen. Eventualiter sei die Sache an
das Appellationsgericht zurückzuweisen.

Die Vorinstanz nimmt mit Schreiben vom 26. September 2019 Stellung und
beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Aufsichtskommission hat sich nicht
vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 3. Januar
2020.

Erwägungen:

1.

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts
(Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund
vorliegt (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen
Verfahren, das mit dem angefochtenen Urteil als gegenstandslos abgeschrieben
wird, als Partei beteiligt gewesen. Ausserdem ist er durch das angefochtene
Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt, da ihm die
Abschreibungsgebühr von Fr. 300.-- auferlegt worden ist. Er ist somit zur
Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.
BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von
Grundrechten und kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S.
232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs.
2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4
S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird
sodann vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht -
namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S.
372; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 12. November
2015 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben. Dabei habe er die Feststellung
beantragt, dass die Aufsichtskommission eine Rechtsverweigerung begangen habe,
und verlangt, dass der Aufsichtskommission zu untersagen sei, im Rahmen des
Disziplinarverfahrens an einer mündlichen Verhandlung Befragungen zu seinem
Privatleben vorzunehmen. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 habe der
Beschwerdeführer sein Desinteresse an der Behandlung seiner
Rechtsverweigerungsbeschwerde und seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung erklärt. Damit habe der Beschwerdeführer seine Beschwerde
zurückgezogen. Beim Rückzug der Beschwerde sei das Verfahren als gegenstandslos
abzuschreiben (vgl. E. 1.2 des angefochtenen Urteils). Grundsätzlich sei der
Rückzug eines Rechtsmittels wie dessen Abweisung mit entsprechender Kostenfolge
zu behandeln. Ein Abweichen hiervon sei nicht ausgeschlossen. In derartigen
Fällen werde der mutmassliche Verfahrensausgang allerdings bloss summarisch
beurteilt (vgl. E. 2.1 des angefochtenen Urteils).

Nach Auffassung der Vorinstanz hat das Bundesgericht bestätigt, dass auch das
private Verhalten eines Anwalts oder einer Anwältin gegenüber einer Mandantin
oder eines Mandanten einem Disziplinarverfahren durch die Aufsichtskommission
zugänglich sein könne (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf
das Urteil 2C_832/2017 vom 17. September 2018 E. 2.3). Bereits in der Verfügung
vom 3. Juli 2013 und im Schreiben vom 28. September 2015 habe die
Instruktionsrichterin der Aufsichtskommission den Beschwerdeführer auf den
Gegenstand des Verfahrens hingewiesen. Zugleich habe die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass unter anderem seine Telefonate
an seine Mandantin auch an Samstagen und Sonntagen und von seiner Privatnummer
aus sowie der Ablauf eines privaten Barbesuchs geprüft würden. Es sei dem
Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er und die geladenen Auskunftspersonen
hierzu befragt würden. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die
Aufsichtskommission daher grundsätzlich berechtigt gewesen, die von ihr
vorgesehene Befragung zum Privatleben des Beschwerdeführers durchzuführen. Vor
diesem Hintergrund wäre der Antrag des Beschwerdeführers, wonach der
Aufsichtskommission zu untersagen sei, die Befragung zu seinem Privatleben im
Rahmen des Disziplinarverfahrens vorzunehmen, abzuweisen gewesen (vgl. E. 2.4
des angefochtenen Urteils). Folglich wäre auch die vom Beschwerdeführer
eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen gewesen, wenn sie nicht
gegenstandslos geworden wäre. Dementsprechend gelte der Beschwerdeführer als
unterliegend und habe die Abschreibungsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- zu
tragen (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils).

4.

Insoweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt, genügen seine Vorbringen nicht den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133
II 249 E. 1.4.3 S. 255).

5.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der Streitgegenstand der
Rechtsverweigerungsbeschwerde die Frage der Ausforschung seines Privatlebens
gewesen. Diese Frage hätte im Aufsichtsverfahren geklärt werden müssen. Im
angefochtenen Urteil erkläre die Vorinstanz, sie habe den Ausgang des
Aufsichtsverfahrens abgewartet. Daraus folgt seiner Ansicht nach, dass sie den
Aufwand des vorliegenden Verfahrens (VD.2015.239) im Rahmen des
aufsichtsrechtlichen Hauptverfahrens (VD.2016.228) berücksichtigt habe. Die
verspätete Geltendmachung verstosse gegen Treu und Glauben nach Art. 9 BV und
gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK, da dem
Beschwerdeführer damit ein weiteres Verfahren aufgezwungen werde, um die
Gebührenerhebung anzufechten. Deshalb sei von Willkür, der Verletzung des
Grundsatzes der res iudicata und einer ungerechtfertigten doppelten
Gebührenbelastung auszugehen.

Er macht weiter geltend, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, da
die Anträge von der Aufsichtskommission erfüllt worden seien. Folglich hätte
das Gericht, anstatt zu ergründen, welche Partei im Verfahren unterlegen wäre,
anerkennen müssen, dass die Gegenstandslosigkeit von der Aufsichtskommission
verursacht worden sei und diese als unterliegend betrachten müssen. Der
Willkürvorwurf beziehe sich somit auch auf die Auslegung des Begriffs des
Unterliegens.

5.1. § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 (VRPG BS; SG 270.100) bestimmt, dass
in der Verwaltungsrechtspflege dem Rekurrenten oder einem Beigeladenen im Falle
des Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

5.2. Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass er die
Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 12. November 2015 (Verfahren VD.2015.239)
während des laufenden Aufsichtsverfahrens bei der Vorinstanz eingereicht hat.
Der anfechtbare Entscheid der Aufsichtskommission ist erst am 15. Dezember 2015
ergangen, wobei er in der Folge dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat
(Verfahren VD.2016.228).

5.2.1. Es ist daher offenkundig, dass es sich grundsätzlich um zwei unabhängig
zueinander stehende Verfahren handelt. Die Gegenstandslosigkeit der
Rechtsverweigerungsbeschwerde ist jedenfalls bereits mit Eingabe des
Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2015 eingetreten. Darin hat er sein
Desinteresse an der Behandlung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde und seines
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erklärt. In diesem Lichte geht
die Vorinstanz in willkürfreier Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer den
Rückzug seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde erklärt hat. Wenn der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, mit der Erklärung seines
Desinteresses habe er lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sein
Rechtsschutzinteresse dahingefallen sei, erweist sich dies als unbehelflich.
Mangelndes Rechtsschutzinteresse führt in der Regel zu einem
Nichteintretensentscheid, mit dem ebenfalls regelmässig eine Kostentragung
verbunden ist, oder bei Wegfall im Laufe des Verfahrens zu einem
Kostenentscheid nach dem mutmasslichen Ausgang.

5.2.2. Dass die Vorinstanz den Ausgang des Aufsichtsverfahrens VD.2016.228
abgewartet hat, bis sie im Verfahren VD.2015.239 entschieden hat, deutet sodann
nicht darauf hin, dass die Vorinstanz den Aufwand des vorliegenden Verfahrens
(VD.2015.239) im Rahmen des Aufsichtsverfahrens (VD.2016.228) bereits
berücksichtigt hätte. Dies stellt eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers
dar, ohne dass er hinreichend dartut, im Rahmen des Aufsichtsverfahrens hätte
die Vorinstanz auf Prozesshandlungen des vorliegenden Verfahrens Bezug
genommen. Die Vorinstanz hat den Ausgang des Aufsichtsverfahrens lediglich
abgewartet, um den mutmasslichen Ausgang in der vorliegenden Angelegenheit
zwecks Verlegung der Verfahrenskosten nicht bereits vorab summarisch prüfen zu
müssen (vgl. E. 2.1 des angefochtenen Urteils). Dies ergibt sich insoweit auch
aus der materiellen vorinstanzlichen Beurteilung des mutmasslichen Ausgangs,
als die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf das Urteil 2C_832/2017 vom 17.
September 2018 Bezug nimmt (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Der
Vorinstanz wäre aber ohne Weiteres offengestanden, das vorliegende Verfahren
unmittelbar nach der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2015 als
gegenstandslos abzuschreiben und die Verfahrenskosten vor Abschluss des
Aufsichtsverfahrens anhand des mutmasslichen Ausgangs des vorliegenden
Verfahrens zu verlegen.

5.3. Der Beschwerdeführer lässt sodann ausser Acht, dass er neben der
Feststellung, die Aufsichtskommission habe eine Rechtsverweigerung begangen,
auch verlangt hat, der Aufsichtskommission sei zu untersagen, im Rahmen des
Aufsichtsverfahrens an einer mündlichen Verhandlung eine Befragung zu seinem
Privatleben vorzunehmen. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb dieser
Antrag abzuweisen gewesen wäre (vgl. E. 3 hiervor; E. 2.3 f. des angefochtenen
Urteils). Daran ändert auch der Umstands nichts, dass nach Auffassung des
Beschwerdeführers erst seine Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Klarstellung der
Instruktionsrichterin der Aufsichtskommission geführt habe, wonach keine
Befragung zu seinem Privatleben stattfinden werde. Einerseits hat ihm die
Instruktionsrichterin der Aufsichtskommission bereits mit ihrer Verfügung vom
3. Juli 2013 und mit Schreiben vom 28. September 2015 den Gegenstand des
Aufsichtsverfahrens bekannt gegeben. Andererseits wäre es der
Aufsichtskommission vorliegend durchaus zugestanden, das private Verhalten des
Beschwerdeführers gegenüber seiner Mandantin zu untersuchen (vgl. BGE 137 II
425 E. 6.3 S. 429 und E. 7.2 S. 430; Urteile 2C_832/2017 vom 17. September 2018
E. 2.3; 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.3.1).

5.4. Die Vorinstanz beurteilt den mutmasslichen Verfahrensausgang demzufolge
nicht unhaltbar. Sie kommt in ihrer summarischen Prüfung willkürfrei zum
Schluss, dass die Aufsichtskommission keine Rechtsverweigerung begangen hätte,
ihr nicht zu untersagen gewesen wäre, die Befragung mit Bezug auf das
Privatleben des Beschwerdeführers vorzunehmen, und der Beschwerdeführer mithin
als unterliegend zu gelten habe. Nach dem Dargelegten ist weder eine Verletzung
des Willkürverbots oder des Grundsatzes der res iudicata ersichtlich noch ist
von einer ungerechtfertigten doppelten Gebührenbelastung auszugehen. Insoweit
der Beschwerdeführer vorbringt, die verspätete Geltendmachung verstosse gegen
Treu und Glauben nach Art. 9 BV und gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens
nach Art. 6 EMRK, genügen die Rügen nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
BGG an die Geltendmachung von verfassungsmässigen Rechten (vgl. E. 2 hiervor).
Eine völker- oder bundesrechtswidrige Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG BS ist
daher nicht ersichtlich.

6.

Was der Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Urteil im Weiteren
vorbringt, vermag ebenso nicht zu überzeugen.

6.1. Im Sinne einer Eventualbegründung macht der Beschwerdeführer geltend, die
Kostenauflage sei unzulässig, da sie gegen die Unschuldsvermutung verstosse.
Die Vorinstanz scheine bei der Abwägung der Prozesschancen von der Prämisse
auszugehen, dass das Aufsichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer
gerechtfertigt gewesen sei. Dem sei jedoch nicht so. Damit entbehre die
vorinstanzliche Ansicht, dass die bestrittene Beweismassnahme zulässig gewesen
wäre, jeder Begründung und es wäre davon auszugehen, dass eine solche Befragung
unzulässig und der Antrag auf Unterlassung gutzuheissen gewesen wäre.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers richtet sich die
Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Durchführung einer Beweismassnahme, die
der Aufsichtskommission im Aufsichtsverfahren - wie bereits dargelegt (vgl. E.
5.3 hiervor) - grundsätzlich zugestanden wäre. Mit dem angefochtenen
Abschreibungsentscheid betreffend die Rechtsverweigerungsbeschwerde werden
indes nicht die Kosten dieser Beweismassnahme selbst verlegt. Nur diese würden
Kosten des Aufsichtsverfahrens (VD.2016.228) darstellen. Mit dem angefochtenen
Urteil wird dem Beschwerdeführer lediglich eine Abschreibungsgebühr für ein von
ihm eingeleitetes Verfahren auferlegt. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung
ergibt sich daraus nicht.

6.2. Nach dem Dargelegten ergibt sich auch nicht, weshalb das vorinstanzliche
Urteil die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzen würde. Die
diesbezügliche Begründung genügt ebenfalls nicht den von Art. 106 Abs. 2 BGG
gestellten Anforderungen (vgl. E. 2 hiervor).

7.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind
nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zollinger