Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.804/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://21-04-2020-2C_804-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1885 in global code Hauptinhalt
 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_804/2019

Urteil vom 21. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in
Steuersachen SEI,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Verschuuren Kopfstein.

Gegenstand

Amtshilfe DBA (CH-NL),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I,

vom 12. September 2019 (A-1787/2019).

Sachverhalt:

A.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 und gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26.
Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich
der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen (DBA CH-NL; SR 0.672.963.61) ersuchte der zuständige Dienst der
niederländischen Steuerbehörde (Belastingdienst/Central Liaison Office Almelo;
nachfolgend: BD) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Amtshilfe
betreffend A.A.________ und B.A.________.

B.

Mit Schlussverfügung vom 15. März 2019 erklärte die ESTV den betroffenen
Personen, dass sie dem BD Amtshilfe leisten werde. A.A.________ und
B.A.________ erhoben daraufhin am 12. April 2019 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Überdies beantragten sie am 2. Juli 2019, dass das
Bundesverwaltungsgericht ihr Beschwerdeverfahren sistiere, da sich dieselbe
Rechtsfrage stelle wie in den beim Bundesgericht hängigen Verfahren 2C_493/2019
und 2C_514/2019, namentlich ob der ersuchende Staat gemäss Ziff. XVI lit. a des
Protokolls zum DBA CH-NL innerstaatlich zuerst alle "verfügbaren" oder bloss
alle "üblichen" Mittel ausgeschöpft haben muss (Subsidiaritätsprinzip). Das
Bundesverwaltungsgericht kam diesem Antrag mit Zwischenverfügung vom 12.
September 2019 nach und sistierte das Verfahren.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. September 2019
beantragt die ESTV, dass die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. September 2019 aufzuheben sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid hat die Sistierung des Verfahrens vor der
Vorinstanz zum Gegenstand. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid
nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Solche Entscheide können beim Bundesgericht nur
angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

Die Aufhebung des angefochtenen Sistierungsentscheids würde nicht sofort einen
Endentscheid herbeiführen. Die Beschwerde ist folglich nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig.

1.1.1. Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht,
rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen
Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E.
1.3 S. 419; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 139 V 604 E. 3.2 S. 607, je mit
Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE
142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 138 III 190 E. 6 S. 192;
137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom
Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal
befassen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81). Die
Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 254; 144 III
475 S. 479 E. 1.2 S. 479; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 134 III 188 E. 2.2 S. 191).

1.1.2. Die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens stellt grundsätzlich
einen bloss tatsächlichen Nachteil dar, der in aller Regel für die Zulässigkeit
der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid nicht ausreicht (BGE 142 II 20 E.
1.4 S. 25 f.; 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170). Immerhin muss aber sichergestellt
werden, dass das Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt,
im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen
Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Unter diesem
Aspekt kann es verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf einen
Zwischenentscheid einzutreten, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die
Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (BGE 143 IV 175 E.
2.3 S. 177 f.; 143 III 416 E. 1.4 S. 420; 142 II 20 E. 1.4 S. 25; 138 III 190
E. 6 S. 191 f.; 136 II 165 E. 1.2.1 S. 171). Will sich eine beschwerdeführende
Partei auf das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art.
6 Ziff. 1 EMRK) berufen, hat sie klar und in einer den Anforderungen von Art.
42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzulegen, weshalb sie der
Ansicht ist, dass die Sistierung zu einem überlangen Verfahren führt (BGE 134
IV 43 E. 2.5 S. 47). Wird sie diesen Anforderungen gerecht, tritt das
Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ein, sei es im
Sinne einer Ausnahme vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils
(vgl. etwa BGE 143 III 416 E. 1.4 S. 420; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261) oder weil
die Verfahrensverzögerung in diesen Fällen bereits selbst einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darstellt (vgl. etwa BGE 143 IV 175
E. 2.3 S. 177).

1.1.3. Ins Gewicht fällt vorliegend, dass sich das Gebot zur Beschleunigung des
Verfahrens auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nicht
nur aus der Verfassung ergibt, sondern in Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG;
SR. 651.1) zusätzlich gesetzlich verankert wurde. Die zügige Durchführung des
Amtshilfeverfahrens ist ausserdem auch völkerrechtlich geboten, denn die
Schweiz hat sich ihren Partnerstaaten gegenüber zwar nicht zu festen
Obergrenzen für die Verfahrensdauer (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.7 S. 225), aber
doch zu einem möglichst weitgehenden und wirksamen Informationsaustausch
verpflichtet (vgl. z.B. Ziff. XVI lit. c des Protokolls zum DBA CH-NL). Die
ESTV ist mit dem Vollzug der internationalen Amtshilfe in Steuersachen betraut
(Art. 2 Abs. 1 StAhiG) und hat folglich auch die Einhaltung des gesetzlichen
Beschleunigungsgebots zu gewährleisten. Wird sie in der Erfüllung dieses
gesetzlichen Auftrags durch eine Verfahrenssistierung des
Bundesverwaltungsgerichts beeinträchtigt, bedeutet dies für die ESTV nicht
bloss einen tatsächlichen, sondern einen rechtlichen Nachteil. Damit macht die
EStV substanziiert die Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Der
Zwischenentscheid der Vorinstanz ist somit bereits deshalb nach Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG selbständig anfechtbar.

1.2.

Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht
unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe,
mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen. Gegen einen Entscheid auf dem
Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nach
Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden
Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat
in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es
sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139
II 340 E. 4 S. 342 mit Hinweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu
beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf.
Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die
Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer
höchstrichterlichen Klärung ruft. Auch eine vom Bundesgericht bereits
entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die
erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung in
der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist (BGE 139 II 340 E. 4
S. 343). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können sich ebenfalls nach
dem Erlass neuer materiell- oder verfahrensrechtlicher Normen stellen. Das
Gleiche gilt, wenn sich aufgrund der internationalen Entwicklungen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E.
4 S. 342 f. mit weiteren Hinweisen). Die zu beurteilende Frage muss sodann
entscheidrelevant sein (BGE 142 II 161 E. 3 S. 173; Urteile 2C_286/2019 vom 9.
April 2019 E. 2.1; 2C_20/2017 vom 25. Januar 2017 E. 2.1).

Als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung präsentiert die ESTV die Frage, ob
die Sistierung von Beschwerdeverfahren auf dem Gebiet der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 StAhiG
verletze. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde einer betroffenen Person
nicht ein, welche die Sistierung des betreffenden Amtshilfeverfahrens verlangt
hatte (Urteil 2C_871/20 18 vom 5. Oktober 2018 E. 4.1 und 4.3), dies deshalb,
weil die Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Sistierung keine
grundsätzliche Frage betraf. Die EStV erachtet es demgegenüber als geboten, im
Bereich der Steueramtshilfe die Sistierung im Lichte des spezialgesetzlichen
Beschleunigungsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 StAhiG weitgehend oder gar ganz
auszuschliessen. Die Frage ist von grosser pra ktischer Bedeutung und stellt
sich überdies nicht nur im vorliegenden, sondern in einer Reihe von Fällen, die
aktuell beim Bundesgericht hängig sind. Es handelt sich folglich um eine
Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 84a BGG.

1.3. Die ESTV ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 4
Abs. 1 und Art. 12 f. der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das
Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD; SR 172.215.1) zur Beschwerdeführung
berechtigt (BGE 136 II 359 E. 1.2 S. 362).

1.4. Auf die nach Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil nach Art. 105 Abs. 1 BGG den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Hauptaufgabe des Bundesgerichts
ist die Rechtskontrolle (Art. 189 BV). Es prü ft daher die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht frei wie eine
Appellationsinstanz, sondern nur in eingeschränkter Weise (BGE 144 V 50 E. 4.1
S. 52). Namentlich können die vorinstanzlichen Feststellungen gemäss Art. 105
Abs. 2 BGG nur berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig,
d. h. willkürlich ermittelt worden sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 137 II
353 E. 5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Bringt eine
Partei vor Bundesgericht Tatsachen vor, die nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids waren, kann das Bundesgericht diese nur berücksichtigen, wenn erst
der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Für
das Bundesgericht gänzlich unbeachtlich sind hingegen Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid stattgefunden haben
bzw. entstanden sind (echte Noven; vgl. BGE 144 V 35 E. 5.2.4 S. 39; 143 V 19
E. 1.2 S. 23; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 139 II 7 E. 4.2 S. 12; 133 IV 342 E.
2.1 S. 344). Die Parteien haben substanziiert darzulegen, inwiefern der
vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt im Lichte der vorstehenden Regeln zu
ergänzen ist; werden sie diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat das Beschwerdeverfahren sistiert, weil sich dieselbe
Rechtsfrage stelle wie in zwei bereits beim Bundesgericht hängigen Verfahren.
Die ESTV rügt, dass diese Sistierung gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art.
4 Abs. 2 StAhiG verstosse.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zum verfassungsmässigen
Beschleunigungsgebot (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMR K) und etwa der
spezialgesetzlichen Ausprägung von Art. 5 Abs. 1 StPO entzieht sich die
Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer starren Regeln. Ob sich die Dauer
eines Verfahrens als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter
Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, es sei denn, die anwendbaren
Verfahrensvorschriften sähen bestimmte Erledigungsfristen vor (BGE 143 IV 373
E. 1.3.1 S. 377; 135 I 265 E. 4.4 S. 277; 130 I 312 E. 5.2 S. 332; 124 I 139 E.
2.c S. 141). Die Sistierung eines Verfahrens kann mit dem Beschleunigungsgebot
in Konflikt geraten. Sie kann sich insbesondere aus Gründen der
Verfahrensökonomie anbieten, wenn ein präjudizieller Entscheid einer anderen
Behörde bevorsteht (BGE 130 V 90 E. 5 S. 95; Urteil 9C_799/2018 vom 21. Februar
2019 E. 2, in: SVR 2019 AHV 13 Nr. 36). Im Zweifelsfall ist freilich zugunsten
des Beschleunigungsgebots auf eine Sistierung zu verzichten (BGE 119 II 386 E.
1b S. 389).

3.2. Für den Bereich der Steueramtshilfe schreibt Art. 4 Abs. 2 StAhiG vor,
dass Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen zügig
durchzuführen sind (vgl. oben E. 1.1.3). Dieses spezialgesetzliche
Beschleunigungsgebot bindet nicht nur die ESTV als mit dem Vollzug betraute
Behörde, sondern richtet sich an alle an der Amtshilfe Beteiligten,
einschliesslich der Gerichte (vgl. Botschaft vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines
Steueramtshilfegesetzes, BBl 2011 S. 6205). Das Gesetz konkretisiert das
Beschleunigungsgebot an verschiedener Stelle, indem es etwa Gerichtsferien
ausschliesst (Art. 5 Abs. 2 StAhiG), bloss einen einmaligen Schriftenwechsel
vorsieht (Art. 19 Abs. 4 StAhiG), die Beschwerdefrist vor Bundesgericht auf
zehn Tage verkürzt (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) und dem Bundesgericht
vorschreibt, Nichteintretensentscheide innert 15 Tagen zu fällen (Art. 107 Abs.
3 BGG; vgl. BGE 142 II 218 E. 2.5.1 S. 224).

3.3. Art. 4 Abs. 2 StAhiG bringt für das Amtshilfeverfahren zum Ausdruck, dass
das Beschleunigungsgebot in diesem Gebiet aufgrund der auf dem Spiel stehenden
Interessen von besonderer Bedeutung ist. Die Verfahrensbeschleunigung dient im
Kontext der internationalen Amtshilfe nicht den Interessen der vom Ersuchen
betroffenen Personen, sondern dem Interesse der Schweiz an einem ordentlichen
Funktionieren der Amtshilfe (BGE 142 II 218 E. 2.5.1 S. 224 mit Hinweis auf
CHARLOTTE SCHODER, StAhiG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die
internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG], 2014,
N. 43 zu Art. 4 StAhiG).

3.4. Sistiert die ESTV oder ein Gericht ein Amtshilfeverfahren, droht eine
Beeinträchtigung des Beschleunigungsgebots. Unnötige Verzögerungen des
Amtshilfeverfahrens verletzen nicht nur das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 4
Abs. 2 StAhiG, sondern laufen auch den völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz zu einem wirksamen Informationsaustausch zuwider, welche die Schweiz
seit der Übernahme des internationalen Standards von Art. 26 des
Musterabkommens der OECD (OECD-MA) gegenüber ihren Vertragspartnern eingegangen
ist (vgl. im Verhältnis zu den Niederlanden Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL und Ziff.
XVI lit. c des Protokolls zum DBA CH-NL). Ohne eine feste Limite rechtlich
verbindlich vorzugeben, wird davon ausgegangen, dass Amtshilfeverfahren binnen
90 Tagen durchgeführt werden (Michael Beusch/Ursula Spörri, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, 2015, N. 333 zu Art. 26 OECD-MA) (Hrsg.),
Kommentar zum internationalen Steuerrecht, Art. 26 OECD-MA N. 333); nur in
Ausnahmefällen können die Umstände eine längere Verfahrensdauer rechtfertigen
oder erfordern (Schoder, a.a.O., Art. 4 N 44). Als Behörde, welcher der Vollzug
der Steueramtshilfe obliegt (vgl. Art. 2 Abs. 1 StAhiG), ist es an der ESTV,
diese Vorgaben zu gewährleisten und das Amtshilfeverfahren in allen Phasen
soweit als möglich zu beschleunigen, um die Einhaltung der völkerrechtlichen
Verpflichtungen sicherzustellen. Sie und die Gerichte haben in aller Regel von
der Sistierung von Amtshilfeverfahren abzusehen. In jedem Fall ausgeschlossen
ist die Sistierung, wenn sie zu einer substanziellen Verlängerung des
Amtshilfeverfahrens führt.

3.5. Die Sistierung eines Amtshilfeverfahrens kann demnach nur ganz
ausnahmsweise zulässig sein und bedarf zwingender Gründe. Zu denken ist an die
Konstellation, in der sich in einem Verfahren vor der Vorinstanz die gleiche
entscheidwesentliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt, die bereits
in einer anderen Sache vor dem Bundesgericht hängig ist. Erforderlich ist
dabei, dass sich beide Verfahren effektiv um die identische Rechtsfrage
grundsätzlicher Bedeutung drehen, sodass die Antwort des Bundesgerichts im
ersten Verfahren das zweite Verfahren vor der Vorinstanz präjudiziert und die
Übermittlung der ersuchten Informationen bestimmt. In diesem Fall öffnet die
Vorinstanz mit einem Entscheid in der Sache den Parteien nämlich den Weg an das
Bundesgericht, den ihnen Art. 84a BGG ansonsten versperrt hätte (vgl. Urteile
2C_598/2017 vom 29. März 2017 E. 1.3; 2C_988/2015 vom 29. März 2017 E. 1.1;
2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 1.2.2; 2C_289/2015 vom 5. April 2016 E. 1.2.2,
nicht publ. in: BGE 142 II 218, aber in: StR 71/2016 S. 710; 2C_216/2015 vom 8.
November 2015 E. 1.3.2). In einer solchen (Ausnahme-) Konstellation verletzt
die Sistierung das gesetzliche Beschleunigungsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 StAhiG
ausnahmsweise nicht.

3.6. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Zwischenentscheid festgestellt, dass
vor Bundesgericht zwei Verfahren hängig sind, in denen sich im Wesentlichen
dieselbe Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die ESTV behauptet zwar,
dass sich das vorliegende von jenen Verfahren massgeblich unterscheide. Sie
unterlässt es aber, diese angeblichen Unterschiede zu substanziieren. Damit
bleibt es für das Bundesgericht bei den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). Folglich ist davon auszugehen, dass die
Entscheide des Bundesgerichts in den bei ihm hängigen Verfahren die vorliegende
Angelegenheit dergestalt präjudizieren werden, dass sich eine Sistierung
rechtfertigt.

3.7. Die Sistierung des Verfahrens, welche die Vorinstanz vorgenommen hat,
erweist sich nach dem Gesagten als mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 4
Abs. 2 StAhiG kompatibel. Der angefochtene Zwischenentscheid verletzt weder
Bundes- noch Völkerrecht.

4.

Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 4 BGG). Da sich die Beschwerdegegner nicht vernehmen lassen
mussten, ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Seiler