Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.801/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_801/2019

Urteil vom 29. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsrat der Universität St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ablehnung Dissertation,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung III, vom 17. August 2019 (B 2019/71).

Sachverhalt:

A.

A.________ wurde auf das Herbstsemester 2007 zum Doktoratsstudium an der
Universität St. Gallen zugelassen. Am 1. März 2010 wurde die Vorstudie
(Nachweis des Dissertationsvorhabens und der methodischen Herangehensweise;
Art. 105 Abs. 2 BGG) akzeptiert. Gleichzeitig forderte ihn der Studiensekretär
auf, bis 31. Juli 2013 die Dissertation einzureichen und die
dissertationsbegleitenden Seminare erfolgreich abzuschliessen. Diese Frist
wurde am 17. April 2013 bis 31. Juli 2014 verlängert.

Am 2. Juli 2014 ersuchte A.________ erneut um Verlängerung der Einreichefrist.
Zur Begründung führte er aus, er habe es aufgrund von Missverständnissen
versäumt, die dissertationsbegleitenden Seminare rechtzeitig zu besuchen. Der
Studiensekretär wies dieses Gesuch am 16. Juli 2014 ab und hielt fest,
A.________ habe die Doktoratsprüfung endgültig nicht bestanden. Den dagegen
erhobenen Rekurs hiess der Universitätsrat der Universität St. Gallen mit
Entscheid vom 12. September 2016 in zweiter Instanz gut und wies A.________ an,
seine Dissertation innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheides
einzureichen. In der Zwischenzeit hatte er erfolgreich an den Seminaren
teilgenommen.

Am 21. Oktober 2016 kam es auf Bestreben von A.________ zu einem Wechsel des
Referenten (von Prof. Dr. B.________ zu Prof. Dr. C.________). Zudem wurde mit
Prof. Dr. D.________ ein dritter Korreferent eingesetzt (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Anfang August 2017 reichte A.________ seine Dissertation ein.

B.

Gestützt auf das Referat von Prof. Dr. C.________ und auf die Korreferate von
Prof. Dr. E.________ und Prof. Dr. D.________ verfügte der Studiensekretär am
7. Juni 2017, dass die Dissertation definitiv abgelehnt sei und A.________ das
Doktoratsstudium nicht bestanden habe.

Die dagegen erhobenen Rekurse wiesen die Rekurskommission der Universität St.
Gallen mit Entscheid vom 22. Januar 2018 und der Universitätsrat mit Entscheid
vom 11. März 2019 ab. Mit Urteil vom 17. August 2019 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, die gegen den
Entscheid des Universitätsrats gerichtete Beschwerde von A.________ ab.

C.

Mit Eingabe vom 23. September 2019 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2019 sei aufzuheben und seine
Dissertation sei zur Überarbeitung zurückzuweisen. Zudem sei ihm eine Frist von
einem Jahr zur Einreichung der überarbeiteten Dissertation anzusetzen.

Das Verwaltungsgericht und das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Universitätsrat lässt sich nicht
vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.2. Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz betreffend das Nichtbestehen des Doktoratsstudiums und somit
in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Art. 90 BGG).

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Ob der Ausschlussgrund zur Anwendung
kommt, hängt vom Gegenstand des angefochtenen Entscheids ab, nämlich davon, ob
es um eine Leistungsbewertung geht, und nicht von den erhobenen Rügen (BGE 136
I 229 E. 1 S. 231; Urteile 2C_277/2012 vom 11. Mai 2012 E. 1.1, mit Hinweisen;
2D_142/2008 vom 23. April 2009 E. 1.2). Vorliegend ist entscheidender
Anknüpfungspunkt für das Nichtbestehen des Doktoratsstudiums die ungenügende
Bewertung der Dissertation des Beschwerdeführers und somit eine negative
Leistungsbewertung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ist daher ausgeschlossen. Zu prüfen bleibt, ob das Rechtsmittel als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann (vgl. Art. 113 ff. BGG).

1.3. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die in Art. 115 lit. a
BGG genannte Voraussetzung ist erfüllt. Zudem hat der Beschwerdeführer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung seiner Leistung
(vgl. BGE 136 I 229 E. 3.3 S. 235; Urteil 2C_235/2017 vom 19. September 2017 E.
1.2), weil bei Bestehen der Doktoratsprüfung ein Anspruch auf Erteilung des
Doktorgrades gegeben ist.

1.4. Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art.
42, Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG), so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei eine entsprechende Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet werden muss (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs.
2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt
worden sind (qualifizierte Rügepflicht, vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138
I 274 E. 1.6 S. 280 f.).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), dessen Verletzung
der Beschwerdeführer ebenfalls rügt, stellt kein Grundrecht, sondern ein
Verfassungsprinzip dar (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156). Als solches kann er im
Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht selbständig angerufen
werden.

2.2. Für das Bundesgericht massgebend ist der Sachverhalt, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 116 BGG beruht (vgl. Art. 118 BGG).

3.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die
Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen in der Fassung
vom 11. Dezember 2006 (nachfolgend: PromO 07) anstelle der Promotionsordnung in
der Fassung vom 7. November 2016 (nachfolgend: PromO 17; beide Fassungen
abrufbar unter <https://www.unisg.ch/de/forschung/doktorat/
allgemeineinformationen/rechtlichegrundlagenundmerkblaetter>, besucht am 16.
Januar 2020) angewendet.

Zwar trifft es zu, dass die PromO 07 durch die am 1. August 2017 in Kraft
getretene PromO 17 ersetzt wurde. Diese gilt jedoch für Studierende, die ab dem
Herbstsemester 2017 das Doktoratsstudium an der Universität St. Gallen
aufnehmen (Art. 67 Abs. 2 PromO 17). Ab dem 1. August 2020 gilt diese
Promotionsordnung für alle Doktorierenden (Art. 67 Abs. 3 PromO 17). Für
Studierende, die das Doktoratsstudium vor dem 1. August 2017 aufgenommen haben,
gelten bis zum 31. Juli 2020 die Promotionsordnungen vom 11. Dezember 2006 bzw.
vom 16. Mai 1994 (Art. 68 Abs. 1 PromO 17).

Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer
sein Doktoratsstudium im Herbstsemester 2007 aufgenommen (vgl. vorne,
Sachverhalt A). Angesichts der klaren Übergangsregelung gemäss Art. 68 Abs. 1
PromO 17 ist die Vorinstanz zu Recht von der Anwendbarkeit der PromO 07 und der
inzwischen aufgehobenen Ausführungsbestimmungen des Senatsausschusses vom 16.
Dezember 2008 betreffend Organisation und Durchführung des Doktoratsstudiums
(gemäss der Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen vom
11. Dezember 2006 [PromO 07]; nachfolgend: Ausführungsbestimmungen zur PromO
07) ausgegangen (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils).

Der Beschwerdeführer vermag nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern vorliegend die
Anwendung der PromO 17 zu einer anderen Beurteilung führen könnte; insbesondere
tut er nicht dar, dass der Entscheid darüber, was unter einer angemessenen
Betreuung der Dissertierenden zu verstehen ist, nicht mehr im Ermessen des
Referenten liegen würde. Ebensowenig substantiiert (vgl. E. 2.1 hiervor) ist
der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung der
Rechtsgleichheit.

4.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf angemessene
Betreuung in der Dissertationsphase seitens der Referenten. Im Wesentlichen
wirft er ihnen vor, ihr Ermessen missbraucht bzw. überschritten zu haben. Prof.
B.________ habe die Betreuung des Beschwerdeführers vernachlässigt und damit
den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Rechtsgleichheitsgebot verletzt.
Ferner habe Prof. C.________ jegliche Betreuung in der Schlussphase verweigert
und sich in keiner Weise mit der Dissertation und dem Doktoranden
auseinandergesetzt, was einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Doktoranden
gleichkomme.

4.1. Das Doktoratsstudium gliedert sich in eine Kurs- und in eine
Dissertationsphase, welche unter anderem aus der Abfassung der Dissertation
besteht (vgl. Art. 24 und Art. 26 lit. b PromO 07). Die Dissertation muss eine
selbständige wissenschaftliche Leistung sein, durch die der Doktorierende
vertiefte Fachkenntnisse sowie die Beherrschung wissenschaftlicher Methodik
nachweist (Art. 36 PromO 07). Die Gesamtbetreuung der einzelnen Dissertationen
obliegt dem Dissertationskomitee, bestehend mindestens aus dem Referenten und
dem Korreferenten (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 lit. a PromO 07). Dem
Dissertationskomitee obliegt unter anderem die Aufgabe, Antrag über die Annahme
(mit Noten), Rückweisung oder Ablehnung der Dissertation zuhanden der
Programmkommission zu stellen (Art. 14 lit. e PromO 07). Letztere entscheidet
über die Gesamtnote für die einzelnen Doktorate (Art. 8 Abs. 2 lit. h PromO
07). Die persönliche Betreuung des Dissertierenden obliegt dem Referenten (Art.
14 lit. a PromO 07). Die Dissertation wird durch den Referenten und den
Korreferenten begutachtet (Art. 41 PromO 07). Sie ist angenommen, wenn die Note
mindestens 4,0 beträgt. Die Annahme der Dissertation kann bei kleinem
Änderungsbedarf an Auflagen geknüpft werden (Art. 54 PromO 07). Eine nicht
angenommene Dissertation kann bei der Ersteinreichung entweder zur
Überarbeitung zurückgegeben oder abgelehnt werden (Art. 61 Abs. 1 PromO 07).

Der Senatsausschuss erlässt Bestimmungen namentlich über die Rechte und
Pflichten der Angehörigen des Dissertationskomitees (Art. 15 lit. a PromO).
Gemäss Art. 3 der Ausführungsbestimmungen des Senatsausschusses zur PromO 07
hat der Referent die Doktorierenden in der Gestaltung der Kursphase angemessen
zu beraten (Abs. 1). Zudem bespricht er mit dem Doktorierenden individuell und
in einer angemessenen Periodizität den Fortgang der Arbeit (Abs. 2).

4.2. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf den Entscheid der Rekurskommission,
die Ausdrücke "persönliche Betreuung" gemäss Art. 14 lit. a PromO 07 sowie
"angemessene Periodizität" der Besprechungen gemäss Art. 3 Abs. 2 der
Ausführungsbestimmungen zur PromO 07 seien in den einschlägigen Regelwerken
nicht näher ausgeführt, so dass deren genauere Festlegung im Ermessen des
Referenten liege. Im Falle des Beschwerdeführers könne von einer mangelhaften
Betreuung nicht ausgegangen werden, da allein im Jahr 2013 acht halbstündige
Besprechungen stattgefunden hätten. Ferner sei es nach der Verteidigung der
Vorstudie zu insgesamt 84 Interaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und Prof.
B.________ gekommen. Hinweise auf eine krasse Vernachlässigung der Betreuung
und somit auf eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens seien nicht
ersichtlich (vgl. E. 4.3.1 des angefochtenen Urteils). Zudem spreche der
Umstand, dass Prof. B.________ im Jahr 2013 wesentliche Änderungen
vorgeschlagen, und dass der Beschwerdeführer in der Folge erhebliche
zusätzliche Arbeiten vorgenommen habe, dafür, dass ein fachlicher Austausch
stattgefunden habe (vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen habe
der Beschwerdeführer die Rüge der ungenügenden Betreuung durch Prof. B.________
erst im Rekursverfahren betreffend die zweite Fristverlängerung geltend gemacht
und erst nachdem dieser seinen Antrag nicht mehr unterstützt habe. Dadurch habe
der Beschwerdeführer selbst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 BV) verstossen.

Hinsichtlich der Betreuung durch den neuen Referenten, Prof. C.________, führte
die Vorinstanz aus, dieser habe das Referat im Oktober 2016 übernommen, und
zwar nachdem die Frist zum Einreichen der Dissertation mit Rekursentscheid des
Universitätsrats vom 12. September 2016 ein letztes Mal um sechs Monate
verlängert worden sei. Er sei gestützt auf frühere Angaben des
Beschwerdeführers davon ausgegangen, die Arbeit sei bereits im Frühjahr 2014
fertiggestellt worden, jedoch habe es in jenem Zeitpunkt an der Absolvierung
der dissertationsbegleitenden Seminare gefehlt. In diesem Zusammenhang hielt
die Vorinstanz fest, Grund für die zweite Fristverlängerung sei nicht die
Fertigstellung der Dissertation, sondern der Umstand, dass der Beschwerdeführer
es versäumt habe, die dissertationsbegleitenden Seminare rechtzeitig zu
besuchen (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.4 des angefochtenen Urteils). Prof. C.________
habe daher den Beschwerdeführer aufgefordert, die abgabefertige Dissertation
einzureichen. Auf die vom Beschwerdeführer gewünschte Vorkorrektur sei er nicht
eingegangen, weil dies seiner Auffassung nach Sinn und Zweck der Dissertation
als selbständige wissenschaftliche Arbeit widersprochen hätte. Dennoch habe er
dem Beschwerdeführer angeboten, spezifische Fragen im Prozess der letzten
Überarbeitung zu beantworten. Derartige Fragen habe der Beschwerdeführer nicht
gestellt, sondern vielmehr nach Änderungs- und Verbesserungsvorschlägen gefragt
(E. 4.2.3 des angefochtenen Urteils). In Anbetracht der gesamten Umstände
stelle das Verhalten von Prof. C.________ keine Verletzung der
Betreuungspflicht dar (vgl. E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils).

4.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die
Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht
willkürlich sein oder ein anderes verfassungsmässiges Recht verletzen soll.
Vielmehr stellt er über weite Strecken seine eigene Darstellung den
vorinstanzlichen Ausführungen gegenüber bzw. schildert seine eigene Wahrnehmung
betreffend die Betreuung seiner Dissertation durch die Referenten. Damit kommt
er seiner qualifizierten Begründungspflicht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. E. 2.1 hiervor) nicht nach. Ebensowenig substantiiert sind die
gerügten Verletzungen des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des
Gebots von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV). Die blosse Behauptung,
dass andere Doktoranden klar bessere Voraussetzungen geniessen würden, um eine
genügende bzw. gute Dissertation zu schreiben, genügt den qualifizierten
Anforderungen an die Begründung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art.
117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor) nicht. Soweit er aus dem
erfolgten Referentenwechsel eine Verletzung der Rechtsgleichheit ableiten will,
ist festzuhalten, dass dieser Wechsel gemäss den unbestrittenen Ausführungen
der Vorinstanz auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte, nachdem er eine
letzte sechsmonatige Fristverlängerung für die Abgabe seiner Dissertation
erhalten hatte (vgl. E. 4.2 hiervor). Ferner reicht der Umstand, dass der
Referent möglicherweise einzelne Mails des Beschwerdeführers nicht beantwortet
oder einen Termin mit diesem nicht wahrgenommen habe, nicht aus, um eine
Grundrechtsverletzung darzutun.

Nicht willkürlich ist schliesslich der Schluss der Vorinstanz, eine
Vorkorrektur - wie vom Beschwerdeführer gewünscht - würde dem Sinn und Zweck
der Dissertation widersprechen (vgl. auch E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils).
Wie bereits ausgeführt, stellt die Dissertation eine selbständige
wissenschaftliche Arbeit dar, welche dem Nachweis vertiefter Fachkenntnisse und
der Beherrschung wissenschaftlicher Methodik dient (vgl. E. 4.1 hiervor). Im
Umstand, dass sich der Referent vor der Einreichung der Dissertation nicht dazu
äussern wollte, lässt sich daher keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung
erkennen.

5.

Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Vertrauensprinzips gemäss
Art. 9 BV. Zur Begründung führt er aus, Prof. C.________ habe ihn mit Telefonat
vom 21. November 2016 zur Einreichung der Dissertation gedrängt und ihm dabei
in Aussicht gestellt, dass im schlimmsten Fall (nur) eine Rückweisung der
Dissertation erfolgen würde. In der Folge habe der Beschwerdeführer darauf
vertraut, dass eine definitive Abweisung seiner Dissertation nicht in Frage
komme. In diesem Vertrauen sei er dadurch bestärkt worden, dass ihm Prof.
C.________ am 23. November 2016 geschrieben habe, die Frage der
Quellenaktualität sei kein "dealbreaker".

5.1. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger
berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E.
4.1 S. 170; je mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf
Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte
und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f. mit Hinweisen). Ferner
darf die relevante Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Änderung
erfahren haben (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.). Keinen Vertrauensschutz
geniessen die Rechtsuchenden, wenn sie bzw. ihre Rechtsvertreter den Fehler
erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen müssen (vgl. BGE 134 I
199 E. 1.3.1 S. 203; 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f.).

5.2. Vorliegend lässt sich nicht ermitteln, welches genau der Inhalt des vom
Beschwerdeführer erwähnten Telefongesprächs war (vgl. auch E. 4.3.6 des
angefochtenen Urteils). Doch selbst wenn der Referent dem Beschwerdeführer in
Aussicht gestellt hätte, dass schlimmstenfalls lediglich eine Rückweisung
seiner Dissertation erfolgen würde, hätte er nicht darauf vertrauen dürfen,
dass eine Ablehnung seiner Doktorarbeit ausgeschlossen sei. Wie bereits
ausgeführt, fällt der Antrag über die Annahme, Rückweisung zur Überarbeitung
oder Ablehnung der Dissertation zuhanden der Programmkommission in die
Zuständigkeit des Dissertationskomitees (vgl. Art. 14 lit. e PromO 07 und E.
4.1 hiervor). Zudem erfolgt die Begutachtung der Dissertation nicht allein
durch den Referenten, sondern durch den Referenten und den Korreferenten (vgl.
Art. 14 lit. c PromO 07). Hinzu kommt, dass sich das Dissertationskomitee im
Falle des Beschwerdeführers aus drei Mitgliedern zusammensetzte (vgl. vorne,
Sachverhalt A).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Promotionsordnung nicht gekannt zu
haben. Daher hätte es ihm bewusst sein müssen, dass der Referent gar nicht
zuständig gewesen wäre, vor der Einreichung der Dissertation eine vorbehaltlose
Auskunft über eine allfällige Annahme oder Rückweisung derselben zu erteilen.
Folglich scheitert die Berufung auf den Vertrauensschutz bereits am Fehlen
einer Vertrauensgrundlage. Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter geprüft
zu werden, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die angebliche Zusicherung
nachteilige Dispositionen getroffen habe.

Nichts zu seinen Gunsten kann er schliesslich aus dem Umstand ableiten, dass
ihm Prof. C.________ am 23. November 2016 geschrieben habe, die Frage der
Quellenaktualität sei kein "dealbreaker". Weder macht der Beschwerdeführer
geltend, dass die Quellenqualität ausschlaggebend für die Ablehnung seiner
Dissertation war, noch ergibt sich ein solcher Hinweis aus den Akten.

6.

Nach dem Gesagten wird auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht eingetreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist
sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov