Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.797/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_797/2019

Urteil vom 20. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 24. April 2019 (810 18 247).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1968 geborene A.________, Staatsangehöriger der Demokratischen
Republik Kongo, reiste im November 1991 im Rahmen des Familiennachzugs zu
seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz ein. Er erhielt zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung und verfügt seit 1998 über die
Niederlassungsbewilligung. Diese Ehe wurde im Jahr 1999 geschieden.

Im Jahr 2001 heiratete A.________ die angolanische Staatsangehörige B.________,
mit welcher er vier gemeinsame Kinder (geb. 1994, 1996, 2000 und 2003) hat. Im
Jahr 2007 wurde die Ehe geschieden.

A.b. A.________ erwirkte folgende strafrechtliche Verurteilungen:

- am 18. Mai 2004 zu 30 Tagen Gefängnis wegen einfacher Körperverletzung und
Tätlichkeiten;

- am 23. Juni 2004 zu 30 Tagen Gefängnis wegen Diebstahls;

- am 2. März 2005 zu fünf Tagen Gefängnis wegen Erleichterns der rechtswidrigen
Einreise;

- am 5. Oktober 2005 zu drei Tagen Haft wegen Diebstahls;

- am 22. März 2010 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 40.-- wegen
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten;

- am 28. Februar 2011 zu gemeinnütziger Arbeit von 120 Stunden und einer Busse
von Fr. 100.-- wegen Diebstahls und Fälschung von Ausweisen;

- am 26. Juni 2014 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen
à Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs (Tatzeitpunkt 19. April 2014).

Am 15. Januar 2014 waren auf A.________ Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr.
111'441.80 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 112'770.20 registriert.

A.c. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 verwarnte das Amt für Migration des
Kantons Basel-Landschaft (heute: Amt für Migration und Bürgerrecht;
nachfolgend: Migrationsamt) A.________ wegen seiner strafrechtlichen
Verurteilungen und seiner Schuldenwirtschaft.

Seit dem 1. Juni 2015 wird A.________ durch die Sozialhilfebehörde Liestal
unterstützt. Am 10. Februar 2016 waren auf ihn 57 Betreibungen im Gesamtbetrag
von Fr. 156'660.10 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 148'681.10
registriert.

B.

Mit Verfügung vom 7. November 2016 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A.________ aufgrund seiner Verschuldung und
verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Gemäss einem
Betreibungsregisterauszug waren in jenem Zeitpunkt 58 Betreibungen im
Gesamtbetrag von Fr. 157'273.-- und 44 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr.
162'823.-- auf ihn registriert.

Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A.________ trat der
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 27. Juni 2017
wegen Verweigerung der Mitwirkung nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 7. Februar 2018 gut, und wies die
Angelegenheit zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurück. In der Folge wies
der Regierungsrat die Beschwerde mit Beschluss vom 4. September 2018 ab, und
ordnete an, A.________ habe die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft
des Beschlusses zu verlassen.

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom
24. April 2019 ab.

C.

Mit Eingabe vom 18. September 2019 reicht A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt,
das Urteil vom 24. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei
festzustellen, dass er weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
Eventualiter sei von einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
abzusehen und es sei ihm der weitere Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu
bewilligen. Subeventualiter sei der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben
und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu gewähren.
Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er die aufschiebende Wirkung und
ersucht eventualiter um die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt und
das Staatssekretariat für Migration SEM lassen sich nicht vernehmen.

Mit Verfügung vom 19. September 2019 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den
Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e
contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) formgerecht (Art. 42
BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist daher - vorbehältlich E. 1.2 hiernach - einzutreten. 

1.2. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, eventualiter sei von der Wegweisung
abzusehen, ist nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Wegweisung
ist die normale Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 64
Abs. 1 lit. c AIG [SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018: AuG; vgl. auch Urteil
2C_288/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 1.2). Die ausländerrechtliche
Interessenabwägung beim Bewilligungswiderruf muss jedoch bereits sämtliche
wesentlichen Aspekte erfassen, wozu auch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins
Heimatland im bewilligungsrechtlichen Gesamtzusammenhang gehört (vgl. BGE 135
II 110 E. 4.2 S. 119).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es
über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung
von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und
von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in
der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142
I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer kann die
Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden,
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Er hat deshalb substanziiert darzulegen, weswegen
diese Voraussetzungen gegeben sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

3.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, auf welchen sich die Vorinstanz gestützt
hat, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die
ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat.
Dieser Widerrufsgrund gilt gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 63 Abs. 2 AuG
auch, falls die ausländische Person sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen
und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat.

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere
bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR
142.201; in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung; AS 2007 5497]).
Rechtsprechungsgemäss vermag Schuldenwirtschaft den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nur zu rechtfertigen, wenn die Verschuldung
mutwillig, d.h. selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGE 137 II
297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_658/2017
vom 25. Juni 2018 E. 3.1).

3.2. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden angehäuft hat (Urteil 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2
mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem
betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,
unterliegt, in aller Regel keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der
betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen
zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn
vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig,
wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile
2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2;
2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis; 2C_273/2010 vom 6.
Oktober 2010 E. 3.4).

3.3. Es obliegt primär der Behörde, abzuklären, ob Mutwilligkeit vorliegt (vgl.
Urteile 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2; 2C_27/2018 vom 10. September
2018 E. 2.2). Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG
verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich
insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und
die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 mit Hinweisen). Anwendbar
ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die
Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass
ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt
(vgl. z.B. bezüglich einer Scheinehe Urteil 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017 E.
2.3). In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den
Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu
betrachten (vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2 betreffend die
Mutwilligkeit einer Verschuldung).

4.

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen des Widerrufsgrunds
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Ihm könne keine mutwillige Verschuldung und
somit auch kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit
vorgeworfen werden.

4.1. In sachverhaltrechtlicher Hinsicht lässt sich den Feststellungen der
Vorinstanz Folgendes entnehmen: Im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen
Verwarnung vom 15. Januar 2014 waren auf den Beschwerdeführer Betreibungen im
Gesamtbetrag von Fr. 111'441.80 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr.
112'770.20 registriert (vgl. vorne, Sachverhalt A.b). Am 26. Juli 2016 waren
gegen ihn Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 162'823.-- verzeichnet (vgl.
E. 5.5.1 des angefochtenen Urteils). Im Zeitpunkt des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung, am 7. November 2016, war der Gesamtbetrag der
Betreibungen auf Fr. 157'273.-- und jener der Verlustscheine auf Fr. 162'823.--
angestiegen (vgl. vorne, Sachverhalt B). Bis am 30. Mai 2017 hatte sich der
Gesamtbetrag der Verlustscheine auf Fr. 165'296.20 und bis am 25. Juli 2018 auf
Fr. 169'995.45 erhöht (vgl. E. 5.5.1 des angefochtenen Urteils).

4.2. Aus dem angefochtenen Urteil und den Akten ergibt sich, dass sowohl das
Migrationsamt als auch der Regierungsrat versucht haben, die Ursachen für die
Betreibungen und Verlustscheine zu ergründen, der Beschwerdeführer jedoch die
Mitwirkung verweigert hat.

So sei der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen am 26.
Juli 2016 vom Migrationsamt aufgefordert worden, sich zum starken Anstieg
seiner Schulden zu äussern und darzulegen, was er unternommen habe, um eine
weitere Verschuldung zu verhindern. Ebenso habe ihn der Regierungsrat am 16.
März 2017 aufgefordert, Auskünfte und Unterlagen betreffend seine Schulden und
deren Zustandekommen einzureichen. Der Beschwerdeführer habe indessen keine
ausreichenden Auskünfte erteilen können. Dem Regierungsrat habe er mitgeteilt,
bei einem Teil der Schulden handle es sich um Kredit- bzw. Inkassoschulden,
wobei er nicht habe erklären können, wie diese entstanden seien. Gegenüber den
Basler Verkehrsbetrieben (BVB) und den SBB bestünden Verlustscheine, weil er
teilweise ohne gültigen Fahrausweis gefahren sei; die hohen Beträge habe er
sich nicht erklären können. Auch die Forderungen der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft und des Innendepartements des Kantons Waadt habe er nicht mehr
nachvollziehen können. Selbst innert der mit Schreiben des instruierenden
Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 30. Juli 2018 eingeräumten Frist habe er
- so die Vorinstanz weiter - keine Unterlagen betreffend seine Schulden
eingereicht. Im vorinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer gemäss dem
angefochtenen Urteil behauptet, dass verschiedene Steuer- und
Krankenkassenforderungen mehrmals in Betreibung gesetzt worden seien.
Allerdings habe er seine Aussagen nicht belegen können. Auch für die übrigen
nach der ausländerrechtlichen Verwarnung neu entstandenen Schulden habe er
keine plausible Erklärung liefern können und die gebotene Mitwirkung
verweigert. Schliesslich habe der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen
Feststellungen nicht darlegen können, dass er sich um eine Schuldenberatung
bemüht oder irgendwelche Anstrengungen zur Schuldensanierung unternommen habe
(vgl. E. 5.5.2 und 5.5.3 des angefochtenen Urteils).

Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Mutwilligkeit der Verschuldung
des Beschwerdeführers und somit auch das Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bejaht (vgl. E. 5.6 des angefochtenen Urteils).

4.3. Was der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen hält,
vermag nicht zu überzeugen.

4.3.1. Soweit er im bundesgerichtlichen Verfahren erneut geltend macht, dass
seitens diverser Gläubiger dieselben Forderungen mehrmals in Betreibung gesetzt
worden seien, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Register der
Betreibungs- und Konkursämter für ihren Inhalt beweiskräftig sind und durch den
Beweis des Gegenteils durch den Beschwerdeführer entkräftet werden müssen (Art.
8 Abs. 2 SchKG [SR 281.1]; vgl. E. 5.5.3 des angefochtenen Urteils).
Entsprechende Beweise hat der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht
vorgelegt.

4.3.2. Die vom Zivilgericht im Scheidungsverfahren festgelegten Alimente können
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr hinterfragt werden.
Unbehelflich ist deshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, das Zivilgericht
sei von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen, welches er - mit Ausnahme
des Jahres 2013 - nie mehr habe erzielen können. Es wäre am Beschwerdeführer
gewesen, gegebenenfalls eine Änderung des Scheidungsurteils zu verlangen.

4.3.3. Der Beschwerdeführer legt dar, dass er an verschiedenen gesundheitlichen
Problemen gelitten habe bzw. immer noch leide, die gemäss seinen Ausführungen
seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten. Damit gelingt es ihm jedoch
nicht, substanziiert darzutun, inwiefern sein Gesundheitszustand dazu geführt
haben soll, dass er unverschuldet Schulden angehäuft hat. Soweit der
Beschwerdeführer der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorwirft, sie habe den
Sachverhalt willkürlich festgestellt, weil sie den Umstand, dass der
Schuldenanstieg mit der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zeitlich einhergehen
würde, völlig ausgeblendet habe, vermögen seine Ausführungen den Anforderungen
an eine Sachverhaltsrüge nicht zu genügen. Insbesondere gelingt es ihm nicht,
substanziiert darzulegen, inwiefern dies für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein könnte (vgl. E. 2.2 hiervor).

4.3.4. Schliesslich ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer
konkret dargetan, dass er sich ernsthaft bemüht habe, seine Schulden abzubauen
bzw. keine neuen Schulden mehr entstehen zu lassen. Ob er für die offenen
Steuerforderungen, wie von ihm behauptet, erfolgreich ein Steuererlassgesuch
hätte einreichen können, kann vorliegend offen bleiben, zumal er nicht
behauptet, ein solches gestellt zu haben. Im diesem Zusammenhang ist jedoch auf
die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Erwägungen des Regierungsrates
hinzuweisen, wonach dem Beschwerdeführer nach geltender Praxis ein
Steuererlassgesuch wahrscheinlich nicht bewilligt worden wäre (vgl. E. 5.4.2
des angefochtenen Urteils).

4.4. Im Ergebnis liegen gewichtige Hinweise vor, dass die Verschuldung des
Beschwerdeführers selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Eine
andere Erklärung als Mutwilligkeit liegt nicht auf der Hand und ist weder
nachvollziehbar noch erkennbar. Auch vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 1993 mit jeweils kurzen
Unterbrüchen arbeitstätig gewesen war und er seit dem 1. Juni 2015 vollständig
mit Sozialhilfe unterstützt wird, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die auf
ihn registrierten Betreibungen und Verlustscheine kontinuierlich gestiegen
sind. Es wäre daher am Beschwerdeführer gewesen, darzulegen, dass das Auflaufen
seiner Schulden nicht auf Mutwilligkeit beruht. Dieser Beweis gelingt ihm
indessen nicht. Dem angefochtenen Urteil lässt sich im Gegenteil entnehmen,
dass er - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - behördliche
Auskunftsbegehren betreffend seine Schuldensituation beharrlich ignoriert hat.
Schliesslich legt er nicht dar, welche Bemühungen er zur Bereinigung seiner
finanziellen Situation getätigt hätte oder zu tätigen gedenke.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die
Mutwilligkeit der Verschuldung bejaht und den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG als erfüllt erachtet hat (vgl. auch E. 3.3 hiervor). Es besteht
somit ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.

5.

5.1. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er
sich auch als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG),
was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände
des Einzelfalls erfordert. Aufgrund seiner Beziehung zu seinem jüngsten
minderjährigen Kind ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung beim
Beschwerdeführer darüber hinaus aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE
139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; Urteil 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.3). Im
Rahmen der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der
Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem
Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE
135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteil 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4).

5.2. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrunds
ausgewiesen. Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen
aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen
eine Aufenthaltsbeendigung sprechen würden (vgl. Urteil 2C_401/2017 vom 26.
März 2018 E. 5.2).

5.3. Ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in
der Schweiz ergibt sich aus der langen Anwesenheitsdauer. Er ist im Jahr 1991
im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich somit bereits
seit knapp 28 Jahren hier auf. Vor diesem Hintergrund stellt der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar. Auch hat das
Bundesgericht in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall kann es sich jedoch anders verhalten und die Integration
zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278).

Angesichts der konkreten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge
der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in keiner Weise mit seiner
wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliert. Gegen eine gelungene
Integration spricht zunächst die mutwillige Schuldenwirtschaft. Zudem kann dem
angefochtenen Urteil entnommen werden, dass er zwischen 2004 und 2014 insgesamt
sieben Verurteilung erwirkt hat, namentlich wegen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten,
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie Fälschung von Ausweisen (vgl.
vorne, Sachverhalt A.b). Dabei bezieht sich die Verurteilung vom 26. Juni 2014
wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs auf Taten, die im April 2014 und somit
nach der migrationsrechtlichen Verwarnung vom 15. Januar 2014 begangen wurden.
Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe hat, die Rechtsordnung zu
beachten und sich weder von strafrechtlichen Verurteilungen noch von
ausländerrechtlichen Verwarnungen beeindrucken lässt. Ferner bezieht der
Beschwerdeführer seit Mitte 2015 Sozialhilfe, wobei sich die bezogenen
Leistungen im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils auf Fr. 95'898.-- beliefen
(vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Schliesslich legt der Beschwerdeführer
nicht dar, dass er - abgesehen von seinen vier Kindern - über ein ausgebautes
Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt.

5.4.

5.4.1. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass er Vater von vier in der Schweiz lebenden Kindern ist, wovon
nur das jüngste minderjährig ist. Den unbestrittenen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
weder sorge- noch obhutsberechtigt ist, und dass er nicht mit seinem
minderjährigen Kind zusammenlebt. Das Kantonsgericht hat zudem erwogen, der
Beschwerdeführer pflege keine enge affektive Beziehung zu seinem minderjährigen
Kind. Es hat ausgeführt, der jüngste Sohn des Beschwerdeführers habe im Rahmen
des rechtlichen Gehörs angegeben, seinen Vater nicht oder nur einmal im Monat
zu sehen, wobei diese Treffen ein bis zwei Stunden dauern würden (vgl. E. 4.4.2
des angefochtenen Urteils). Das Vorliegen einer engen wirtschaftlichen Bindung
hat die Vorinstanz ebenfalls verneint mit der Begründung, der Beschwerdeführer
habe gemäss den Aussagen der Kindsmutter noch nie Unterhalt bezahlt (vgl. E.
4.4.2 des angefochtenen Urteils).

5.4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV kann der nicht sorge- bzw. hauptsächlich
betreuungsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit
seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die
Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und
den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB [Besuchsrecht]).
Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land
aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 143 I 21
E. 5.3 S. 27 f.; Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.2.1 f.; 2C_881/2018
vom 14. Dezember 2018 E. 4.2.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des
Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum
Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen
Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls
sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben
anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 97; 139 I 315 E. 2.2 S. 319).

5.4.3. Zwar liegt auf der Hand, dass durch die Wegweisung des Beschwerdeführers
der Umgang mit seinem minderjährigen Kind erschwert wird. Der Beschwerdeführer
legt jedoch nicht überzeugend dar, dass die vorinstanzlichen Erwägungen
unzutreffend sind. Weder zeigt er auf, dass in affektiver Hinsicht eine
besonders intensive Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn besteht, noch
behauptet er, dass er Unterhalt für diesen bezahle bzw. bezahlt habe. Unter den
konkreten Umständen ist das private Interesse des Beschwerdeführers, die
Beziehung zu seinem jüngsten Sohn in der Schweiz leben zu können, nicht von
grossem Gewicht. Seine Vaterfunktion kann er - wenn auch in modifizierter Weise
- auch vom Ausland her wahrnehmen.

5.5. Schliesslich erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein
Heimatland auch als zumutbar: Vor seiner Einreise in die Schweiz lebte er 23
Jahre dort und verbrachte somit die persönlichkeitsprägenden Kinder- und
Jugendjahre in der Demokratischen Republik Kongo. Gemäss den unbestrittenen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist er in den letzten Jahren bis zu
dreimal jährlich für längere Zeit in sein Heimatland gereist. Es ist folglich
mit dem Kantonsgericht davon auszugehen, dass er den Kontakt mit seinem
Heimatland nie abgebrochen hat und mit den dortigen sprachlichen, kulturellen
und sozialen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist (vgl. E. 6.4 des
angefochtenen Urteils). Die Beziehungen zu seinen in der Schweiz lebenden
Kindern können über Ferienbesuche oder über die modernen Kommunikationsmittel
aufrecht erhalten werden. Besondere Gründe, die eine Rückkehr als unzumutbar
erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht subszantiiert
geltend gemacht. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Sinne der
Verhältnismässigkeit bereits verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG). In der Folge
änderte er an seiner Situation allerdings nichts.

5.6. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht.

6.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, es sei ihm im vorinstanzlichen
Verfahren sowie im Verfahren vor dem Regierungsrat zu Unrecht die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert worden. Das
Kantonsgericht wies das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab.

6.1. Gemäss § 23 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons
Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG/BL; SGS 175) wird eine Partei auf ihr
Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von
Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie ihre
Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht offensichtlich als
aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei
der kostenlose Beizug eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG/BL).

6.2. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nicht bestritten. Als
aussichtslos gelten nach konstanter Praxis Rechtsbegehren, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 138 III 217 f.; E.
3.1 des angefochtenen Urteils).

Vorliegend würde die Interessenabwägung ex ante betrachtet, insbesondere
aufgrund des Umstandes, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen
Schuldenwirtschaft nur zulässig ist, wenn die Verschuldung qualifiziert
vorwerfbar ist, sowie aufgrund der langjährigen Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz, nicht offensichtlich zu seinen Ungunsten
ausfallen. Die Beschwerde erweist sich daher bezüglich der Abweisung des
Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Verfahren vor dem Regierungsrat als
begründet. 

7.

7.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung als begründet, im Übrigen aber als unbegründet. Die
Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen, die Ziff. 2 bis 4 des
Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids sind aufzuheben und dem
Beschwerdeführer ist vor der Vorinstanz sowie vor dem Regierungsrat die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Im Übrigen ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

7.2. Bei diesem Verfahrensausgang mit teilweisem Obsiegen trägt der
Beschwerdeführer grundsätzlich reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 4
BGG), und der Kanton Basel-Landschaft hat ihm im Umfang des Obsiegens eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Für den Rest hat er ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 64 BGG). Dieses ist
begründet, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und das Rechtsbegehren nicht
als aussichtslos erschien.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise
gutgeheissen. Die Ziff. 2 bis 4 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 24. April 2019 werden aufgehoben, und die Sache wird zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird Advokat Dr. Nicolas Roulet als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
Ihm wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.--
ausgerichtet.

3. 

Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
Advokat Dr. Nicolas Roulet, für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov