Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.794/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_794/2019

Urteil vom 17. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Stadtgärtnerei des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch das Bau- und
Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt,

handelnd durch Advokat Joël Lässer, GS, Recht und Submissionen.

Gegenstand

Kündigung des Familiengartens,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 10. Juli 2019 (VD.2018.172,173).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Stadtgärtnerei des Kantons Basel-Stadt entzog A.A.________ und
B.A.________ wegen "Nichtbefolgung von Anordnungen der Aufsichtsorgane" sowie
"Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen" den von ihnen betriebenen
Freizeitgarten. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne
Erfolg (Entscheid der Freizeitgartenkommission vom 7. September 2018; Urteil
des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 10. Juli 2019).

1.2. A.A.________ und B.A.________ gelangten am 16. September 2019 gegen das
Urteil des Appellationsgerichts (als Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt) an das Bundesgericht. Da auf der Rechtsschrift die eigenhändigen
Unterschriften fehlten, wurden die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 18.
September 2019 aufgefordert, diesen Mangel bis spätestens am 3. Oktober 2019 zu
beheben, ansonsten ihre Rechtsschrift unbeachtet bleibe.

1.3. A.A.________ und B.A.________ ersuchten das Bundesgericht am 29. September
2019, ihnen die entsprechende Frist um 30 Tage bis zum 3. November 2019 zu
verlängern. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 wurde Ihnen mitgeteilt, dass die
Frist letztmals bis zum 10. Oktober 2019 erstreckt werde, da es nur darum gehe,
dass sie ihre Beschwerdeschrift unterschrieben; weitere Verbesserungen der
Eingabe seien nicht möglich, da die Beschwerdefrist abgelaufen sei.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Rechtsschriften eigenhändig
unterschrieben sein (vgl. die Urteile 2C_1209/2013 vom 15. Januar 2014 E. 2.1;
2C_610/2010 vom 21. Januar 2011 E. 2.3; 2C_177/2010 vom 14. April 2010; 9C_739/
2007 vom 28. November 2007 E. 1.2; ebenso schon unter der Herrschaft des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege [OG], s. BGE 121 II 252 E. 3 S. 255 f.). Fehlt die
Unterschrift der Partei, so wird ihr eine angemessene Frist zur Behebung des
Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift andernfalls
unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).

2.2. Die Beschwerdeführerinnen sind der Auflage nicht fristgerecht
nachgekommen, ein mit Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift
einzureichen. Dies führt, wie den Beschwerdeführerinnen am 1. Oktober 2019 in
Aussicht gestellt wurde, dazu, dass auf ihre Eingabe nicht eingetreten werden
kann, falls ihnen die Verfügung zur Mangelbehebung formgültig eröffnet worden
ist.

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine Mitteilung, die nur gegen
Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten
Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen
Zustellungsversuch als eröffnet. Diese Zustellfiktion greift (auch) dann, wenn
die betroffene Partei es in Missachtung der ihr aufgrund des
Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflichten unterlassen hat, dem
Bundesgericht die allfällige Änderung der von ihr angegebenen Adresse, eine
längere Abwesenheit oder sonstige Zustellungshindernisse bekannt zu geben (vgl.
BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 297
f.; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.). Voraussetzung bleibt indessen, dass der Adressat
mit der entsprechenden Zustellung rechnen musste.

2.3.2. Dies war hier der Fall: Die Beschwerdeführerinnen gelangten am 12./16.
September 2019 an das Bundesgericht. Die Mängelbehebungsverfügung wurde ihnen
am 18. September 2019 zugestellt, worauf sie am 29. September 2019 um eine
Fristverlängerung ersuchten; sie mussten damit rechnen, dass sie auf ihr Gesuch
zeitnah eine Antwort erhalten würden. Nach sieben Tagen galt die Verfügung des
Bundesgerichts vom 1. Oktober 2019 somit als zugestellt, auch wenn sie das
Schreiben auf der Post nicht abgeholt haben sollten.

2.3.3. Der Eingang des bundesgerichtlichen Schreibens wurde ihnen von der Post
am 2. Oktober 2019 angezeigt und sie wurden eingeladen, dieses bis zum 9.
Oktober 2019 abzuholen. Sie haben hierauf bei der Post um eine Verlängerung der
Abholfrist ersucht und damit selber die Zustellung der Verfügung vom 1. Oktober
2019 vereitelt, obwohl sie mit dem Eingang des Fristverlängerungsentscheides
rechnen mussten und nicht davon ausgehen durften, die Verlängerung werde ihnen
für die beantragte Dauer gewährt.

2.4. Auf die Beschwerde, die ohnehin kaum eine den Anforderungen von Art. 42
Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält (erforderlich wäre eine gezielte
Auseinandersetzung mit den Sachverhaltsfeststellungen [mit erhöhten
Begründungsanforderungen, s. BGE 137 I 58 E. 4.1.2] und den rechtlichen
Erwägungen der Vorinstanz und keine bloss appellatorische Kritik), ist mit
Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) haben dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend die Beschwerdeführerinnen solidarisch zu tragen (Art. 66 Abs. 1
und Abs. 5 BGG). Da die Eingabe in der vorliegenden Form (ohne Unterschriften)
als von Vornherein aussichtslos zu gelten hatte, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. zur Zuständigkeit des
Einzelrichters hierfür: Art. 64 Abs. 3 BGG sowie das Urteil 2C_423/2007 vom 27.
September 2007 E. 3.1). Es sind im Übrigen keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar