Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.792/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_792/2019

Urteil vom 30. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

4. D.A.________,

5. E.A.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath,

gegen

Schulrat der Gemeinde F.________,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schulrecht (Schulweg; Schultransport);

Verlegung der vorinstanzlichen Kosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 16. August 2019 (III 2019 146).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 10. November 2017 verfügte der Gemeinderat F.________ die Schliessung
der Gesamtschule G.________ ab Schuljahr 2018/2019. In der Folge wurden die
Kinder A.A.________, B.A.________ und C.A.________ ins Schulhaus H.________
umgeteilt. Nachdem die Eltern die Zumutbarkeit des Schulwegs angezweifelt
hatten, verfügte der Schulrat der Gemeinde F.________ am 29. Juni 2018, dass
die Kinder die öffentliche Buslinie zum Schulhaus zu benutzen hätten und den
Eltern für den Transport ihrer Kinder bis zur Bushaltestelle "I.________"
maximal viermal täglich (inkl. Mittag) eine Kilometerentschädigung inkl.
Busabonnement vergütet werde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der
Landammann des Kantons Schwyz am 17. August 2018 (genehmigt vom Regierungsrat
des Kantons Schwyz am 28. August 2018) und das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz am 18. Dezember 2018 ab.

1.2. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Familie A.________ mit Urteil
2C_167/2019 vom 15. Juli 2019 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies
die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz zurück. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 16.
August 2019 seinerseits gut und wies die Sache an den Schulrat der Gemeinde
F.________ zum Neuentscheid zurück. Die Kosten des kantonalen Verfahrens
auferlegte es der Gemeinde F.________ bzw. dem Kanton Schwyz und verpflichtete
diese, der Familie A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- für das
regierungsrätliche Beschwerdeverfahren bzw. Fr. 2'500.-- für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen.

1.3. Mit Beschwerde vom 17. September 2019 beantragt die Familie A.________ dem
Bundesgericht, die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren sei auf Fr. 5'206.05 und für das regierungsrätliche Verfahren auf Fr.
5'883.70 festzusetzen. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten
beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Das angefochtene Urteil unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario und
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde wurde
form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.2. Die Vorinstanz hat die Sache an die Erstinstanz zum Neuentscheid
zurückgewiesen. Folglich liegt ein Zwischenentscheid vor, was auch hinsichtlich
der im Rückweisungsentscheid geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt
(BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647). Der Entscheid ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur
anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Alternative
ist dabei offensichtlich nicht erfüllt, weil ein Entscheid des Bundesgerichts
über die Höhe der Parteientschädigung das bei der Erstinstanz hängige Verfahren
nicht beenden würde. Ebensowenig ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
ersichtlich, weil die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Zwischenentscheids
zusammen mit dem Endentscheid in der Sache angefochten werden können (Art. 93
Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführer, die entgegen dem zutreffenden Hinweis des Verwaltungsgerichts
(vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids) fälschlicherweise von einem
Endentscheid ausgegangen sind (S. 5 Ziff. 5 der Beschwerde), machen denn auch
keinen Nachteil geltend.

2.3. Zusammenfassend kann der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts nicht
beim Bundesgericht angefochten werden. Auf die offensichtlich unzulässige
Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 4
und 5 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 4 und 5 unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger