Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.780/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_780/2019

Urteil vom 18. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand

Normenkontrolle (Besteuerung des Eigenmietwerts),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
27. August 2019 (61/2017/1).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen
Wohnsitz in U.________/SH. Am 30. November 2017 erhob er beim Obergericht des
Kantons Schaffhausen ein als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Regierungsrat
des Kt. Schaffhausens" bezeichnetes Rechtsmittel, das im Zusammenhang mit der
nach Auffassung des Steuerpflichtigen rechtswidrigen Besteuerung des
selbstgenutzten Wohneigentums steht (dazu auch Urteil 2C_896/2017 vom 26.
Oktober 2017).

1.2. Das Obergericht beurteilte die Eingabe mit einzelrichterlicher Verfügung
61/2017/1 vom 27. August 2019 und gelangte zum Nichteintreten auf die Eingabe.
Es erkannte, weder werde dargetan noch sei ersichtlich, dass ein anfechtbarer
Entscheid vorliege. Die Eingabe könne daher nicht als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden. Sie sei vielmehr als
Normenkontrollgesuch im Sinne von Art. 51 ff. des Gesetzes (des Kantons
Schaffhausen) vom 20. September 1971 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(VRG/SH; SHR 172.200) zu behandeln. Ein derartiges Gesuch könne jederzeit
gestellt werden (Art. 51 VRG/SH). Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen
seien freilich kantonale Gesetze (Art. 46 des Justizgesetzes [des Kantons
Schaffhausen] vom 9. November 2009 [JG/SH; SHR 173.200]). Die im Gesetz (des
Kantons Schaffhausen) vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG/SH; SHR
641.100) verankerten Bestimmungen zum Eigenmietwert seien daher der Überprüfung
von vornherein entzogen. Überprüfbar sei demgegenüber das Dekret (des Kantons
Schaffhausen) vom 18. Dezember 1998 über die Festsetzung des Eigenmietwertes
(SHR 641.120), wobei der Steuerpflichtige nicht aufzeige, welche Bestimmung er
aus welchem Grund hauptfrageweise anfechten wolle. Hingegen sei die
regierungsrätliche Vorlage zum Dekret, die der Steuerpflichtige (auch)
beanstande, der Normenkontrolle unzugänglich. Die Übergangsbestimmung in § 6
des Dekrets stehe heute nicht mehr in Kraft, weshalb kein Rechtsschutzinteresse
(mehr) bestehe. Auch auf das Normenkontrollgesuch sei nicht einzutreten. Im
Übrigen gehe das Obergericht ohnehin in ständiger Rechtsprechung von der
Rechtmässigkeit der Bestimmungen zur Bemessung des Eigenmietwertes aus.

1.3. Mit Eingabe vom 14. September 2019 unterbreitet der Steuerpflichtige dem
Bundesgericht eine "staatsrechtliche Beschwerde". Er beantragt sinngemäss die
Feststellung, dass das Dekret (des Kantons Schaffhausen) vom 18. Dezember 1998
über die Festsetzung des Eigenmietwertes gegen übergeordnetes Recht
(insbesondere Art. 18quater des seinerzeitigen Gesetzes [des Kantons
Schaffhausen] vom 17. Dezember 1956 über die direkten Steuern) verstosse. Unter
dem Titel "Wiedergutmachung" beansprucht er vom Kanton Schaffhausen den Betrag
von Fr. 82'877.--.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat
von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel - abgesehen.
Mit Blick darauf, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende
Begründung enthält, kann die Sache einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

2.

2.1. Die Vorinstanz ist auf die an sie gerichtete Eingabe nicht eingetreten,
weil einerseits kein anfechtbarer Entscheid ersichtlich war und anderseits,
soweit die Eingabe als Normenkontrollgesuch infrage kam, der Steuerpflichtige
weder aufgezeigt habe, welche Norm des Dekrets aus welchem Grund gegen
übergeordnetes Recht verstosse. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht,
verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus),
nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG;
BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Streitig und zu prüfen kann daher nur sein, ob die
Vorinstanz bundesrechtskonform bzw. verfassungsrechtlich haltbar zum
Nichteintreten gelangt sei. Wie es sich in der Sache selbst verhält, ob also
namentlich das Dekret (des Kantons Schaffhausen) vom 18. Dezember 1998 über die
Festsetzung des Eigenmietwertes inhaltlich mit dem übergeordneten Recht
vereinbar sei, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, da die Vorinstanz hierzu
gar keine materielle Prüfung vorgenommen hat.

2.2. Die Vorinstanz hat das Nichteintreten auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. das Normenkontrollgesuch mit kantonalem
Verfahrensrecht begründet. Dies ist soweit verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, da im vorinstanzlichen Eintretenspunkt kein Bundes (gesetzes)
recht ersichtlich ist, das hier anwendbar sein könnte. Die Verletzung von
verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und des
rein kantonalen oder kommunalen Rechts prüft das Bundesgericht indes nur,
soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend
begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern
verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32
E. 5.1 S. 41). Rein appellatorische Kritik genügt diesen Anforderungen nicht
(BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

2.3. Der Steuerpflichtige legt die Rechtslage, wie sie sich seiner Meinung dar
präsentiert, umfassend dar. So blendet er bis in die 1970er Jahre zurück und
zeigt er auf, weshalb das heutige System der Eigenmietwertbesteuerung, wie es
der Kanton Schaffhausen handhabt, zu einer Verzerrung (Benachteiligung des
"kleinen" zugunsten des "luxuriösen" Wohneigentums) führe. Dies alles ist im
vorliegenden Verfahren mit Blick auf den Streitgegenstand aber unerheblich: Zu
rügen und zu begründen wäre vielmehr, dass und inwiefern die Vorinstanz
verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Eingabe nicht eingetreten sei. Dies
würde insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Frage erfordern, ob der
Begründungspflicht vor der Vorinstanz tatsächlich nicht genügt worden sei. Auf
den Eintretenspunkt geht der Steuerpflichtige aber auch nicht beiläufig ein,
beschränkt er sich doch auf materiellrechtliche Aspekte, die hier von
vornherein keine Rolle spielen können. Die Eingabe zielt damit am Kern der
Sache vorbei und genügt den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.2) offenkundig nicht, selbst
wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, bei welcher die
formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C_261/2019
vom 15. August 2019 E. 2.3.3).

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (vorne E.
1.4). Eine "Wiedergutmachung", wie sie der Steuerpflichtige beantragt (vorne E.
1.3), liegt ohnehin ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. E. 2.1), so dass
darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist.

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher