Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.779/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_779/2019

Urteil vom 29. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Beusch,

Gerichtsschreiber A. Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Amrein,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV),

Ostermundigenstrasse 99B, 3011 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung
der Ehegemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. Juli 2019 (100.2018.319U).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1978) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Am 14. April 2014
heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige und erhielt gestützt auf diese Ehe
kurz darauf die Aufenthaltsbewilligung. Am 15. September 2015 wurde der
eheliche Haushalt wieder aufgelöst. Die Scheidung der Ehe erfolgte am 26.
August 2016.

B.

Aufgrund der Auflösung der Ehebeziehung verweigerte der Migrationsdienst des
Amts für Migration und Personenstand des Kantons Bern (nachfolgend: MIDI) mit
Verfügung vom 9. Dezember 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
A.________s und wies ihn aus der Schweiz weg.

Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl.
Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [nachfolgend: POM]
vom 24. August 2018 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
[nachfolgend: Verwaltungsgericht] vom 19. Juli 2019).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 14. September 2019 gelangt A.________ an das
Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Verlängerung bzw.
Neuerteilung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen,
beim neuen Entscheid vom MIDI aus den Verfahrensakten entfernte Dokumente als
Beweismittel mit zu berücksichtigen.

Während das SEM und der MIDI auf inhaltliche Stellungnahme verzichten,
beantragen das Verwaltungsgericht und das POM die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.

D.

Das Bundesgericht hat der Beschwerde A.________s mit Präsidialverfügung vom 18.
September 2019 antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Entscheid
eines kantonalen Gerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Grundsätzlich
unterliegt ein solcher Entscheid der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90
BGG, Art. 82 lit. a BGG).

1.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde auf dem Gebiet des
Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die
weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Für das
Eintreten genügt, dass ein potentieller Anspruch in vertretbarer Weise dargetan
wird. Dies ist hier mit Blick auf den vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20 [bis zum 31. Dezember 2018: AuG]) der Fall.

1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1
BGG, Art. 42 BGG) geben nicht zu Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. Für die hilfsweise
erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt kein Raum (Art. 113 BGG);
darauf ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft
jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S.
144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte
Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S.
232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105
Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den
tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht
jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I
135 E. 1.6 S. 144 f.).

3.

Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen
Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als
Teilgehalt umfasst er namentlich das Recht auf Akteneinsicht (vgl. [auch zum
Folgenden] BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434).

Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die
für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse
geltend gemacht werden müsste (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f.) und unabhängig
davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des
Verfahrens bedeutsam sind (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389). Der Anspruch gilt
nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und
nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim
gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher
Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 115 Ia
293 E. 5c S. 304).

3.2. Notwendige Voraussetzung zur Ausübung der Akteneinsicht ist, dass die
Behörden Akten anlegen; als Korrelat zum Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus
Art. 29 Abs. 2 BV demnach für die Behörden eine Aktenführungspflicht (BGE 142 I
86 E. 2.2 S. 89 mit Hinweis auf GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar zur
BV, 3. Aufl. 2014, N. 55 zu Art. 29 BV; vgl. ferner BERNHARD WALDMANN, in:
Basler Kommentar zur BV, 2015, N. 54 zu Art. 29 BV). Aufgrund dieser
Aktenführungspflicht haben die Behörden alles in den Akten festzuhalten, was
zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S.
223; 124 V 372 E. 3b S. 375 f.; 124 V 389 E. 3a S. 390).

3.3. Strittig ist vorliegend, ob der MIDI befugt war, gewisse Dokumente, die er
ursprünglich in die Akten des vorliegenden Verfahrens aufgenommen hatte, wieder
aus den Akten zu entfernen; betroffen sind die heute in den Akten nicht mehr
befindlichen Dokumente pag. 242-246, 247, 251-252, 258-259, 260-267, 301-305
und 335-343, bei denen es sich im Wesentlichen um Korrespondenz zwischen dem
MIDI und der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers handelt (vgl. Stellungnahme des
MIDI gegenüber dem POM vom 31. Januar 2017).

3.3.1. Die Vorinstanz stellte insoweit fest, der MIDI habe die betreffenden
Dokumente mit dem Hinweis auf übergeordnete Geheimhaltungsinteressen der Exfrau
im Zusammenhang mit dem Trennungs- und Scheidungsverfahren aus den Akten
entfernt. Ein Nachteil sei dem Beschwerdeführer dadurch nicht entstanden:
Selbst wenn man vollständig auf seine Sachverhaltsschilderungen abstelle, liege
kein nachehelicher Härtefall (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) vor. Weil der
Beschwerdeführer nicht darlege, inwiefern die entfernten Dokumente bisher
unbekannte Sachverhaltselemente zutage fördern würden, sei auch nicht davon
auszugehen, dass sich daraus neue Gründe für die Annahme eines nachehelichen
Härtefalls ergeben könnten. Bei den entfernten Dokumenten handle sich damit
nicht um Akten, die geeignet wären, Grundlage des Entscheids zu bilden. Dies
komme auch darin zum Ausdruck, dass während des gesamten Verfahrens nie auf
diese Dokumente abgestellt worden sei, und sie dem POM und dem
Verwaltungsgericht nicht einmal vorgelegen hätten. Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes bzw. des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers
sei nicht dargetan.

3.3.2. Diese Würdigung der Vorinstanz ist unter dem Gesichtspunkt des
Gehörsanspruchs nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich gehören Dokumente "zur
Sache" (vgl. E. 3.1 hiervor), sobald sie zu den Akten genommen worden sind; ab
diesem Zeitpunkt gebietet die Aktenführungspflicht und insbesondere der
Grundsatz der Aktenvollständigkeit im Prinzip, die betreffenden Dokumente in
den Akten zu belassen (vgl. ROGER PETER, Die Aktenführungspflicht im
Sozialversicherungsrecht, Jusletter 14. Oktober 2019, Rz. 19; THERESA HÖHNE,
Juristisches Prinzip der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit - Bedeutung
rechtsstaatlicher Aktenführung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, in:
Archive im Rechtsstaat. Zwischen Rechtssicherung und Verrechtlichung, 51.
Rheinische Archivtage, 2018, S. 29 ff., S. 33 [mit Hinweis auf die
Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts]). Ausnahmen davon sind
zwar denkbar: So kann eine Partei beantragen, ein nicht verwertbares
Beweisstück aus den Akten zu entfernen, zumal dies schon präventiv verhindert,
dass die Rechtsmittelinstanzen unverwertbare Beweismittel in ihre Würdigung
einfliessen lassen (vgl. für das Strafprozessrecht Art. 141 Abs. 5 StPO); auch
muss es zulässig sein, Eingaben nicht zu den Akten zu nehmen bzw. sie wieder
aus den Akten zu entfernen, wenn sie irrtümlich aufgenommen worden sind oder
offensichtlich nichts zur Sache tun (vgl. Urteil 2P.101/2003 vom 6. Juni 2003
E. 3.2). Die nachträgliche Entfernung von Akten muss jedoch die Ausnahme
bleiben und ist jedenfalls nur dann zulässig, wenn die zuständige Behörde die
Entfernung substanziiert begründet.

3.3.3. Die dargelegte strenge Handhabe ist nur schon deshalb angezeigt, weil
für den Rechtsunterworfenen nachvollziehbar sein muss, auf welches Fundament
sich die verfügende Behörde (unter Umständen auch nur stillschweigend)
abgestützt hat; zu vermeiden gilt es insoweit insbesondere, dass bei ihm der -
begründete oder unbegründete - Eindruck entsteht, die Aktenlage sei in die eine
oder andere Richtung manipuliert worden, um ein gewünschtes Ergebnis zu
erzielen. Zu beachten ist weiter, dass es als widersprüchlich (Art. 5 Abs. 3
BV) erscheint, ein Dokument zunächst zu den Akten zu nehmen, es zu paginieren,
und damit (auch) zu suggerieren, dass es für die Sache in irgendeiner Art von
Relevanz sein könnte, in der Folge aber das Gegenteil zu behaupten, und das
betreffende Dokument wieder aus den Akten zu entfernen. Solche Bedenken muss
die zuständige Behörde mit ihrer Begründung für die Entfernung (vgl. E. 3.3.2
hiervor) hinreichend entkräften können.

3.3.4. Davon abgesehen bezieht sich das Akteneinsichtsrecht - wie oben
dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor) - ausdrücklich auch auf Dokumente, welche die
Behörden nicht für entscheiderheblich halten; es obliegt den
Rechtsunterworfenen und nicht der Behörde, nach Ausübung des
Akteneinsichtsrechts darüber zu entscheiden, ob sich aus den betroffenen
Dokumenten nach ihrer Auffassung etwas ergibt, das ihren (von der Behörde
allenfalls abweichenden) Rechtsstandpunkt stützen könnte. Daran vermag auch
nichts zu ändern, dass die Vorinstanz betreffend die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte eheliche Gewalt vollständig auf seine Sachverhaltsdarstellung
abgestellt hat (vgl. zu diesem Argument angefochtenes Urteil, E. 4.7;
Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 1).

3.4. Vorliegend ist offensichtlich, dass die strittigen Dokumente - es handelt
sich um Korrespondenz des MIDI mit der Exfrau des Beschwerdeführers (vgl. E.
3.3 hiervor) - mit Blick auf das hängige Verfahren betreffend die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu den Akten
genommen wurden. Schon aus diesem Grund gehörten die Dokumente zur Sache.
Entsprechend war es - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt -
unzulässig, dass der MIDI sie wieder aus den Akten entfernte und ihm die
Einsichtnahme verweigerte. Auch die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers verletzt, indem sie das Vorgehen des MIDI
schützte.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt im Grundsatz ungeachtet der
materiellen Aussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung
der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 141 V 557 E.
3 S. 563 f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Dies gilt auch
vorliegend: Eine Heilung des Mangels kommt schon deshalb nicht in Betracht,
weil die betreffenden Dokumente sich nicht in den Akten befinden, und dem
Beschwerdeführer vom Bundesgericht damit nicht ediert werden können. Überdies
hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des
Instanzenzugs (vgl. Urteile 8C_576/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.4.2; 8C_241/
2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2).

3.5. Damit das Verfahren korrekt durchgeführt werden kann, ist die Sache an die
kantonale Polizei- und Militärdirektion zurückzuweisen, damit diese die
betreffenden Dokumente (wieder) zu den Akten nehmen und dem Beschwerdeführer
Akteneinsicht gewähren kann (vgl. Urteil 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E.
2.3.4). Allfälligen Geheimhaltungsinteressen Dritter ist dabei im Rahmen der
gesetzlichen Ordnung Rechnung zu tragen.

4.

Die Rückweisung der Sache zu neuerlicher Behandlung mit offenem Ausgang gilt
für die Frage der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges
Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 137 V
210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen). Entsprechend steht dem Beschwerdeführer vom
Kanton Bern eine Parteientschädigung zu. Gerichtskosten sind hingegen nicht
geschuldet (Art. 66 Abs. 4 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen
Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 19. Juli 2019 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4.

Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens
wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner