Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.776/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_776/2019

Urteil vom 14. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 3. Juli 2019 (VB.2019.00226).

Sachverhalt:

A.

Die türkische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1982) heiratete am 27.
Dezember 2010 den inzwischen eingebürgerten türkischstämmigen B.A.________
(geb. 1983) in der Türkei und reiste am 15. Mai 2011 in die Schweiz ein. Im
Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, welche
letztmals bis am 14. Mai 2015 verlängert wurde.

Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen am 8.
April 2015 geschieden.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein am
10. April 2015 eingereichtes Gesuch von A.A.________ um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Frist bis am 1. August 2016 zum
Verlassen der Schweiz an.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich am 26. April 2017 ab.

B.

Mit Urteil vom 23. August 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
2. Kammer, die gegen den Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
gerichtete Beschwerde von A.A.________ gut und wies die Sache zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück.

Am 12. September 2017 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
ihrerseits die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das
Migrationsamt zurück. Dieses wies mit Verfügung vom 8. Juni 2018 das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ erneut ab, wies sie
aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 26.
Juni 2018 an.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 6. März 2019 ab.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 2. Abteilung, mit Urteil vom 3. Juli 2019 ab.

C.

Mit Eingabe vom 13. September 2019 reicht A.A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen,
ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem beantragt sie, es sei ihr eine
Parteientschädigung zuzusprechen und die Vorinstanz anzuweisen, auch für das
kantonale Verfahren Parteientschädigungen zulasten des Migrationsamtes
festzusetzen. Schliesslich ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren.

Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration SEM lassen sich nicht
vernehmen.

Mit Verfügung vom 18. September 2019 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn
sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine
Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können (BGE 130
II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; Urteile 2C_202/2018 vom 19.
Juli 2019 E. 1.1; 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2). Die
Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis 31. Dezember 2018:
AuG), was für das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich
besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S.
332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 82 lit.
a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs.
1 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es
über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). In Bezug auf die
Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 139
I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist
substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; Urteile 2C_807/2018 vom
28. September 2018 E. 2.3; 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.2).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das
Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE
143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Unbeachtlich ist daher im vorliegenden
Verfahren das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben von Dr.
C.________, Einzel-, Paar- und Familientherapeut, vom 27. August 2019.

3.

Unter Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG macht die
Beschwerdeführerin geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt gewesen.

3.1. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch
des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in der vorliegend
anwendbaren Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5451], in Kraft bis 31.
Dezember 2018) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, sie habe in ihrem
Urteil vom 23. August 2017 abschliessend festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin mangels erfolgreicher Integration in der Schweiz keinen
Anwesenheitsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ableiten könne, so dass
offen gelassen werden könne, ob ihre Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
gedauert habe (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Zur Begründung hatte das
Verwaltungsgericht im besagten Urteil ausgeführt, die Beschwerdeführerin, die
bis zur Auflösung der Ehegemeinschaft nur selten und wenn, nur kurzfristig
erwerbstätig gewesen sei, könne nicht als wirtschaftlich integriert gelten.
Zudem sei sie ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen und habe insgesamt rund Fr.
51'416.-- Fürsorgeleistungen bezogen. Ihre sprachliche Integration sei unter
Berücksichtigung der Anwesenheitsdauer als bescheiden anzusehen. Schliesslich
sei die Beschwerdeführerin, die hauptsächlich Kontakte zu Schweizer Bürgern
türkischer Abstammung habe, auch nicht in sozialer Hinsicht integriert (vgl. E.
3.2 und 3.3 des Urteils vom 23. August 2017).

Im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren beruft sich die
Beschwerdeführerin nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Auch bestreitet sie
nicht ausdrücklich die Schlussfolgerungen der Vorinstanz bzw. legt nicht dar,
inwiefern diese Bundesrecht verletzen könnten. Es besteht somit kein Anlass,
von den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 23. August 2017
abzuweichen.

3.3. Eheliche Gewalt kann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art.
50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AIG). Sie kann physischer oder
psychischer Natur sein, wobei jede Form ernst zu nehmen ist (BGE 138 II 229 E.
3.2.1 S. 232 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_878/2018 vom 23. Januar 2020 E. 5.1).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt
systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138
II 229 E. 3.2.1 S. 233; 136 II 1 E. 5 S. 3 ff. mit Hinweisen; Urteil 2C_215/
2019 vom 24. Januar 2020 E. 4.1). Psychische bzw. sozio-ökonomische
Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren
kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an
unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die
psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen
Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.;
Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Nicht jede unglückliche,
belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer
Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein
weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende
Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei
Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden
kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrecht
erhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden
Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; Urteil 2C_1072/2014 vom 9.
Juli 2015 E. 2.3).

Eheliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen
Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil 2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2,
nicht publ. in: BGE 142 I 152; 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233). Je nach Intensität
kann allerdings bereits ein einziger Vorfall eheliche Gewalt im erwähnten
Rechtssinn begründen, so namentlich wenn die betroffene Person Opfer eines
Mordversuchs wird (Urteile 2C_12/2018 vom 28. November 2018 E. 3.1; 2C_590/2010
vom 29. November 2010 E. 2.5.2).

3.4. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die
eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder
psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von
weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2 S.
153; 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; Urteil 2C_215/2019 vom 24. Januar 2020 E.
4.2).

Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die
Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen
entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung
abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen
Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein
ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S.
235; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). Auf der anderen Seite setzt
die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche
Verurteilung voraus (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile 2C_771/2017 vom 8.
Februar 2018 E. 4.2.1; 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2; 2C_586/2011 vom 21.
Juli 2011 E. 3.2).

Der Verordnungsgeber hat die Anforderungen an den Beweis ehelicher Gewalt in
Art. 77 Abs. 5, 6 und 6 ^bis der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisiert. In
Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis wird nicht ein voller Beweis
oder eine strafrechtliche Verurteilung verlangt. Die ausländische Person muss
aber die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise -
insbesondere durch Arztberichte oder Auskünfte von spezialisierten Fachstellen
- glaubhaft machen, damit ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchgeführt
wird (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153 f.; 138 II 229 E. 3.2.3 S. 229; Urteil
2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.2.2). 

4.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor. Diese habe zahlreiche
rechtserhebliche Elemente gänzlich ausgeblendet und die geltend gemachte Gewalt
konsequent bagatellisiert.

4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der
eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür
(vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; Urteile 1C_370/2019 vom 21.
Oktober 2019 E. 4; 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1). Inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung klarerweise
unhaltbar sein soll, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt
werden (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2
S. 53 mit Hinweisen; 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 134 II 244 E. 2.2 S. 246;
Urteil 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.2).

4.2. Die Vorinstanz ist gestützt auf Berichte der behandelnden Ärzte und des
Frauenhauses, in welchem sich die Beschwerdeführerin im Januar 2015 aufhielt,
sowie auf polizeiliche Befragungsprotokolle der Beschwerdeführerin, ihres
Ex-Ehemannes und diverser Personen im Umfeld der Ex-Eheleute zum Schluss
gelangt, es sei nicht erwiesen, dass der Ex-Ehegatte auf die Beschwerdeführerin
in relevanter Weise physische oder psychische Gewalt ausgeübt habe (vgl. E. 3.6
des angefochtenen Urteils).

4.2.1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst einen Notfallaustrittsbericht des
Seespitals Horgen vom 6. Januar 2015 gewürdigt. Danach sei die
Beschwerdeführerin am 2. Januar 2015 ambulant auf der Notfallstation behandelt
worden. Auf aktive Nachfrage habe sie ausgesagt, dass sie drei Tage zuvor vom
gewalttätigen Ehemann mit der linken Thoraxhälfte in den Türrahmen eingeklemmt
worden sei. Gemäss der Vorinstanz beruhe dieser Bericht jedoch vorwiegend auf
Aussagen der Beschwerdeführerin und enthalte keine konkreten Ausführungen zur
behaupteten Ehegewalt. Auch der Umstand, dass sie erst drei Tage nach dem
Vorfall medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe, deute daraufhin, dass
dieses Ereignis für die Beschwerdeführerin nicht besonders gravierend und
traumatisierend gewesen sei (vgl. E. 3.5.1 des angefochtenen Urteils). Der
Umstand, dass sie blaue Flecken am Arm ausgewiesen habe, lasse zwar vermuten,
dass der Ex-Ehemann sie gehalten habe, über Schupfen und Halten hinausgehende
Gewaltanwendung lasse sich aufgrund der Beweislage jedoch nicht erhärten (vgl.
E. 3.6 des angefochtenen Urteils).

Auch der Bericht vom 5. Februar 2016 des Frauenhauses, in welchem sich die
Beschwerdeführerin vom 5. Januar bis am 30. Januar 2015 aufhielt, enthalte
gemäss der Vorinstanz keine glaubhaften Hinweise auf eheliche Gewalt. Gemäss
diesem Bericht habe die Beschwerdeführerin zwar angegeben, ihr Ex-Ehemann habe
sie beschimpft, sie gewürgt und ihr gedroht, sie zurück in die Türkei zu
schicken; allerdings stünden diese Aussagen im Widerspruch zu den Antworten der
Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 30. November
2017 (vgl. E. 3.5.2 des angefochtenen Urteils).

4.2.2. Gestützt auf ein Schreiben des Psychiatrie-Teams D.________ vom 23.
Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht sodann festgehalten, es sei nicht von
der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme habe.
Allerdings stütze sich dieser Bericht - so die Vorinstanz weiter - einzig auf
Angaben der Beschwerdeführerin und enthalte insbesondere keine konkreten
Ausführungen zu der behaupteten erlebten Ehegewalt. Das Verwaltungsgericht
schloss entsprechend, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auch
andere Ursachen haben könnten (vgl. E. 3.5.3 des angefochtenen Urteils). Auch
ein vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeholter Bericht eines
Einzel-, Paar- und Familientherapeuten vom 30. März 2019 enthalte nach
Auffassung der Vorinstanz keine weiteren glaubhaften Hinweise bezüglich der
geltend gemachten ehelichen Gewalt (vgl. E. 3.5.4 des angefochtenen Urteils).

4.2.3. Sodann hat die Vorinstanz die polizeilichen Befragungsprotokolle der
Beschwerdeführerin selbst, ihres Ex-Ehemannes, einer Nachbarin, eines
langjährigen Bekannten der Familie sowie der aktuellen Freundin des
Ex-Ehemannes gewürdigt. Sie hat im Wesentlichen festgehalten, weder die
Nachbarin und Freundin der Beschwerdeführerin noch der langjährige Bekannte
habe die behauptete Gewaltanwendung direkt gesehen. Ihre Aussagen, wonach der
Ex-Ehemann, insbesondere als er unter Drogeneinfluss gestanden sei, gewalttätig
gewesen sei, würden einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen.

4.2.4. Schliesslich sei gemäss der Vorinstanz auch nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise Opfer psychischer Oppressionen
geworden sei. Die geltend gemachte psychische Gewalt in Form von Wutausbrüchen
und Beschimpfungen seien bezüglich Intensität, Inhalt, Zeit oder Handlungen
nicht konkretisiert oder näher belegt worden. Auch aus den eingereichten
Berichten gehe nicht hervor, dass und inwiefern der Ex-Ehegatte auf die
Beschwerdeführerin in relevanter Weise psychische Gewalt ausgeübt hätte. Zudem
sei die Beschwerdeführerin nach ihren Aufenthalten im Heimatland immer wieder
zu ihrem Ex-Ehemann zurückgekehrt. Schliesslich sei auch in der geltend
gemachten Verletzung der Beistandspflicht keine systematische Unterdrückung
erkennbar. Die Geldprobleme der Ex-Ehegatten seien - so die Vorinstanz weiter -
vorwiegend auf den Drogenkonsum des Ex-Gatten und die Erwerbslosigkeit der
Beschwerdeführerin, und nicht auf Oppressionen seitens des Ex-Ehemannes
zurückzuführen (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils).

5.

Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, aus den ins Recht gelegten Beweismitteln
gehe häusliche Gewalt nicht glaubhaft hervor, erweisen sich als unhaltbar.

5.1. Zunächst ist bezüglich des Vorfalls von Anfang Januar 2015 folgendes
festzuhalten: Gemäss dem Notfallaustrittsbericht des Seespitals Horgen vom 6.
Januar 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Rippenkontusion
diagnostiziert, wobei die behandelnden Ärzte als Ursache häusliche Gewalt
vermuteten. Daraus, dass sich die Beschwerdeführerin erst einige Tage nach dem
Vorfall ins Spital begab und sich erst auf aktive Nachfrage daran erinnert
haben soll, dass ihr Ex-Ehemann sie in den Türrahmen eingeklemmt habe, kann
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht geschlossen werden, dass dieses
Ereignis nicht besonders gravierend gewesen sei. Nicht von der Hand zu weisen
sind insbesondere die Argumente der Beschwerdeführerin, wonach Opfer ehelicher
Übergriffe nicht leichthin darüber berichten würden und sie selbst aufgrund
sprachlicher Schwierigkeiten nur eingeschränkt mit den Ärzten habe
kommunizieren können. Zudem ist die Beschwerdeführerin kurz nach diesem
Vorfall, am 5. Januar 2015, ins Frauenhaus eingetreten, wo sie sich bis am 30.
Januar 2015 aufhielt, was ebenfalls dafür spricht, dass es sich dabei um keinen
harmlosen Vorfall gehandelt habe. Schliesslich gab der Ex-Ehemann der
Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2016 zuhanden des
Migrationsamtes an, dass er anfangs Januar 2015 gegenüber der
Beschwerdeführerin handgreiflich wurde, woraus sie ins Frauenhaus flüchtete.

Damit gelingt es der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz,
glaubhaft darlegen, dass sie anfangs Januar 2015 Opfer physischer Gewalt
seitens ihres Ex-Ehemanns wurde (vgl. E. 3.4 hiervor).

5.2. Sodann liegen verschiedene glaubwürdige Aussagen über eine anhaltende
physische Gewaltanwendung seitens des Ex-Ehegatten der Beschwerdeführerin vor.

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 30.
November 2017 an, es sei immer wieder zu Gewalt gekommen. Ihr Ex-Ehemann habe
sie verschiedentlich festgehalten und geschüttelt, wovon sie meistens blaue
Flecken getragen habe. Zu Gewaltanwendung sei es insbesondere gekommen, als er
unter Drogeneinfluss gestanden sei und sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt
habe.

Zwar trifft es zu, wie die Vorinstanz ausführt, dass die Aussagen der
Beschwerdeführerin im Rahmen der erwähnten Befragung einzelne Widersprüche
enthalten, was sie auch nicht bestreitet, sondern mit
Konzentrationsschwierigkeiten der Übersetzerin erklärt. So gab sie namentlich
an, der Ex-Ehemann habe ihr keine Gewalt in dem Sinne angedroht, dass er ihr
etwas antun werde; vielmehr habe sie Angst gehabt, weil er sich selber Gewalt
angetan habe und sie befürchtet habe, er würde dasselbe mit ihr tun. Dies
genügt jedoch nicht, um die übrigen Aussagen der Beschwerdeführerin als
unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Aus dem Befragungsprotokoll ist
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen erwähnte,
dass ihr Ex-Ehemann mehrfach gegen sie Gewalt ausgeübt habe. Ihre Angaben
werden durch Aussagen ihrer Nachbarin bestätigt, die anlässlich der
polizeilichen Befragung vom 30. November 2017 angab, regelmässig Schreie aus
der Wohnung der Ex-Eheleute gehört und blaue Flecken an den Armen und Beinen
der Beschwerdeführerin gesehen zu haben. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihr
von Tätlichkeiten in der Ehe erzählt. Schliesslich liegen den Akten Aussagen
eines Bekannten der Familie bei. Dieser gab an, der Ex-Ehemann der
Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber zugegeben, dass es aufgrund dessen
Drogenkonsums zu Gewalt in der Ehe gekommen sei.

Indem die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, diese Aussagen seien nicht
geeignet, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte physische Gewalt zu
belegen, erweist sich ihre Beweiswürdigung als unhaltbar.

5.3.

Unhaltbar ist sodann die von der Vorinstanz vorgenommene Relativierung der
verschiedenen Fachberichte.

5.3.1. Gemäss dem Bericht des Psychiatrie-Teams D.________ vom 23. Februar 2016
leide die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung
schwere Episode und einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt.
Zudem bestehe der Verdacht auf eine ängstlich vermeidende
Persönlichkeitsstörung. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, die
Beschwerdeführerin habe angegeben, seit mehreren Jahren unter der psychischen
Gewalt ihres Ehemannes zu leiden und regelmässig nach Auseinandersetzungen
massiven Drohungen ausgesetzt worden zu sein. Schon kurz nach der
Eheschliessung sei es aufgrund der ausserehelichen Beziehung ihres Ex-Ehemannes
und dessen Kontakte zum Drogenmilieu zu heftigen Auseinandersetzungen mit
Gewaltanwendung gekommen. Gemäss dem Bericht sei ein Kausalzusammenhang
zwischen den psychischen Beschwerden und den traumatisierenden Ereignissen in
der Ehe insofern zu vermuten, als bei der Beschwerdeführerin vor der Ehe keine
psychiatrischen Auffälligkeiten bestanden hätten. Die psychische Gewalt in der
Ehe sei anhaltend und habe zu Anspannungen geführt. Die behandelnden
Fachpersonen verweisen auf die von der Beschwerdeführerin berichtete, seit
mehreren Jahren anhaltende psychische Gewalt und massiven Drohungen seitens des
Ex-Ehemanns. Erwähnt werden zudem der Drogenkonsum des Ex-Gatten sowie
unangekündigte Besuche von Freunden desselben, um gemeinsam Drogen zu
konsumieren. Diese Treffen hätten die Beschwerdeführerin massiv geängstigt,
zumal ihr Ex-Ehemann jähzornig gewesen worden sei und sie verbal und tätlich
angegriffen habe. Nach dem Vorfall anfangs Januar 2015 sei eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in die gewohnten Verhältnisse gemäss dem Bericht der
Fachpersonen nicht zumutbar gewesen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dieser Fachbericht geeignet, einen
Zusammenhang zwischen den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin und der
erlebten ehelichen Gewalt aufzuzeigen. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin auch weitere Ursachen haben
könnten.

5.3.2. Auch der Bericht vom 30. März 2019 des Einzel-, Paar- und
Familientherapeuten, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit Juni 2018 in
Behandlung befindet, hält fest, ihr Zustandsbild sei äusserst belastet gewesen;
sie habe an Gewicht verloren, schlafe schlecht und klage über Ängste und
Panikattacken. Ab Februar 2013 habe die Beschwerdeführerin den gemeinsamen
Haushalt wiederholt verlassen müssen, da ein Verbleib beim Ehemann angesichts
seiner enormen Labilität und seines "Psychoterrors" jeweils unerträglich
geworden sei. Zwar weist der Bericht auch auf weitere Umstände hin, welche
Ursache für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bilden könnten, so
namentlich auf den Ausweisungsdruck und auf Geldprobleme. Dass sich die
Beschwerdeführerin aufgrund finanzieller Probleme in einer schwierigen
Lebenslage befand und sie überdies befürchten musste, die Schweiz Richtung
Heimatland verlassen zu müssen, stellt jedoch noch keinen Grund dar, die von
ihr erlittene eheliche Gewalt grundsätzlich in Frage zu stellen.

5.3.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz darf die Glaubwürdigkeit der
erwähnten Berichte nicht deswegen angezweifelt werden, weil sie mehrheitlich
auf Schilderungen der Beschwerdeführerin beruhen. Der Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der behaupteten ehelichen Gewalt an
Fachpersonen gewandt hat, bildet bereits ein Indiz für die Richtigkeit ihrer
Darstellung (vgl. auch Urteil 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5.2). Auch
besteht aufgrund der Beweislage kein Anlass zur Annahme, dass diese
Fachpersonen keine qualifizierten Auskünfte - wenn auch in erster Linie
gestützt auf Angaben der Beschwerdeführerin - über erlittene eheliche Gewalt
erteilen könnten.

Nicht gegen das Vorliegen ehelicher Gewalt spricht schliesslich der Umstand,
dass sich die Ex-Eheleute im Jahr 2013 bereits einmal trennten, und dass die
Beschwerdeführerin seit ihrer Eheschliessung mehrmals in die Türkei reiste,
wobei sie immer wieder zu ihrem Ex-Ehemann zurückkehrte. Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, ist bei Opfern ehelicher Gewalt nicht
ungewöhnlich, dass der gewalttätige Ehepartner dem anderen verspricht, sich zu
bessern, worauf die Eheleute wieder zusammenkommen.

5.3.4. Im Ergebnis erweist sich die vorinstanzliche Würdigung der von der
Beschwerdeführerin eingereichten Fachberichte als willkürlich.

5.4. Nicht zu beanstanden ist hingegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung
hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Geldprobleme.
Diesbezüglich ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass diese
insbesondere auf den Drogenkonsum des Ex-Ehemannes sowie auf die
Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen sind, und nicht
auf eine eheliche Oppression seitens des Ex-Ehemannes (vgl. E. 3.6 in fine des
angefochtenen Urteils). Gegenteilige Indizien liegen jedenfalls nicht vor.

5.5. Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, namentlich durch Berichte von
Fachstellen sowie durch eigene Aussagen und solche von Bekannten, glaubhaft
darlegen konnte, dass sie während ihrer Ehe Opfer einer anhaltende,
erniedrigende Behandlung wurde. Unter diesen Umständen hätte von ihr nicht
vernünftigerweise erwartet werden können, dass sie einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt (vgl. auch E. 3.3 hiervor). Die Vorinstanz hat
offensichtlich die Tragweite und den Sinn der ins Recht gelegten Beweismittel
verkannt und ist dadurch in Willkür verfallen (Art. 9 BV).

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin wegen häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit.
b und Abs. 2 AIG sind somit erfüllt.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Das kantonale
Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin zu verlängern.

Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs.
1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche und das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit wird das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen
Verfahren gegenstandslos.

Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 68 Abs. 5
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, und
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 3.
Juli 2019 aufgehoben. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird angewiesen, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr.
2'000.-- zu bezahlen.

4.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov