Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.773/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_773/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,

Ostermundigenstrasse 99B, 3011 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 31. Juli 2019 (100.2018.305U).

Sachverhalt:

A.

Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1984) reiste am 6. November
2005 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die am 25. August 2005 mit
einer hier niederlassungsberechtigten Landsfrau geschlossene Ehe eine
Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2010 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.
Aus der Ehe gingen drei Kinder (geb. 2007, 2009 und 2014) hervor.

Am 31. März 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ in
zweiter Instanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Wucher, Hehlerei,
Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz unter anderem zu einer
Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Am 18. September 2017 wurde er nach
mehrmonatiger Untersuchungs- und Sicherheitshaft und anschliessendem
vorzeitigen Strafantritt bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Bereits zuvor
war A.________ unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu
einer Busse von Fr. 600.-- (Urteil des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom
21. Oktober 2010) bzw. zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 80.--,
deren Vollzug bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben wurde, und zu
einer Busse von Fr. 1'000.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 16. Februar 2011) verurteilt worden.

B.

Am 30. Januar 2018 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des
Kantons Bern, Migrationsdienst, die Niederlassungsbewilligung von A.________
und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies die Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern am 14. August 2018 ab, soweit sie darauf
eintrat, und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 25. September 2018 an.

Mit Urteil vom 31. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde
von A.________ ab, soweit es darauf eintrat, und setzte ihm eine neue
Ausreisefrist an.

C.

Mit Eingabe vom 12. September 2019 (Postaufgabe) reicht A.________ Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2019 sei aufzuheben und es sei
ihm die Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei vom Widerruf
der Niederlassungsbewilligung abzusehen und eine Verwarnung auszusprechen.
Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt.

Mit Verfügung vom 18. September 2019 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art.
90 BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der
Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG;
BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht
und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art.
89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ist somit einzutreten. 

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es
über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung
von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und
von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in
der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142
I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.3. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht
unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Der vom
Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag, der am 30. August 2019
abgeschlossen wurde, ist im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren
unbeachtlich.

3.

3.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]; bis 31.
Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Keine
Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen
wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_269/2018 vom
23. April 2019 E. 3.2).

3.2. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren ist vorliegend der Widerrufsgrund von
Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, was der
Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht indessen geltend, der Widerruf sei
unverhältnismässig und verletze seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK).

3.3. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist stets zu prüfen, ob sich die Massnahme
als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG), was eine
Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände des
Einzelfalls erfordert. Aufgrund seiner in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Familienangehörigen ergibt sich die Notwendigkeit
einer Interessenabwägung beim Beschwerdeführer darüber hinaus aus Art. 8 EMRK
und 13 Abs. 1 BV (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).

Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen
begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S.
19 f.; Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Unter
dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der Schutz des Kindesinteresses,
möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können (BGE 143 I 21
E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 382). Keines dieser Elemente ist für
sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten
Umstände im Einzelfall (vgl. die Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E.
4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).

Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit kann sich ein Widerruf selbst
dann rechtfertigen, wenn der Betroffene hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und
wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen
vorbehalten - regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die
weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, soweit sie
hochwertige Rechtsgüter verletzt haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f. S. 19 f.;
Urteile 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2; 2C_208/2016 vom 21. Dezember
2016 E. 5.1). Handelt es sich wie vorliegend um ausländische Personen, die
nicht in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) fallen, dürfen auch
generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung einfliessen (vgl. das
Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.5 mit Hinweisen).

3.4. Ausgangspunkt und Massstab für das migrationsrechtliche Verschulden ist
die vom Strafrichter verhängte Strafe. Die Vorinstanz ist aufgrund des
Strafmasses von 42 Monaten Freiheitsstrafe in zulässiger Weise von einem sehr
schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. E. 3.2 des
angefochtenen Urteils), liegt doch dieses Strafmass weit über der Grenze von
einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. BGE
139 I 145 E. 3.4 S. 152 betreffend eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren;
Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.1 und 2C_172/2017 vom 12. September
2017 E. 3.3 betreffend eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten; Urteil 2C_843/2014
vom 18. März 2015 E. 3.2 betreffend eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten).

3.4.1. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass es sich bei der am
meisten ins Gewicht fallenden Straftat um eine versuchte schwere
Körperverletzung handelte, die am 3. Februar 2014 begangen wurde. Diesbezüglich
hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten das
Opfer mit einem Messer bewaffnet in einer Bar aufgesucht. Dort sei es zu einer
Auseinandersetzung gekommen und der Bruder des Beschwerdeführers habe zwei Mal
mit grosser Wucht von hinten auf das Opfer eingestochen. Motiv der Tat sei
einerseits die Weigerung des Opfers gewesen, dem Beschwerdeführer ein Darlehen
von Fr. 300.-- zurückzuzahlen; andererseits sei es dem Beschwerdeführer aber
auch um Prinzipien, Ehre und Macht gegangen. Nach der strafrechtlichen
Würdigung sei der Beschwerdeführer der Anführer und Initiator der
Auseinandersetzung gewesen. Gemäss dem angefochtenen Urteil habe das
Obergericht zudem festgehalten, dass zwischen dem Tatanlass und der zugefügten
Verletzung, welche innert kürzester Zeit ein lebesgefährliches Ausmass hätte
annehmen können, ein krasses Missverhältnis bestanden habe (vgl. E. 3.2 des
angefochtenen Urteils).

Diese Straftat ist gegen Leib und Leben gerichtet und wiegt deshalb besonders
schwer. Die schwere Körperverletzung (auch im Versuch: vgl. BGE 144 IV 168 ff.;
Urteil 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.4.1) gehört zu den Verhaltensweisen,
welche seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung nach sich
ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Auch wenn diese Regelung nicht
rückwirkend Anwendung auf den Beschwerdeführer findet, darf bei einer
Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber
Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile 2C_108/2018 vom
28. September 2018 E. 4.3.3; 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.1; 2C_172/
2017 vom 12. September 2017 E. 3.3).

3.4.2. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich nebst der
versuchten schweren Körperverletzung auch des Wuchers (begangen von August 2010
bis 2013), der Hehlerei (begangen im Mai 2013), der Beschimpfung (begangen am
3. Februar 2014) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen im
Februar 2014) schuldig gemacht hat. Zwar wiegen diese Straftaten
vergleichsweise weniger schwer, doch kann - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - nicht behauptet werden, dass sie vernachlässigbar seien.
Schliesslich hatte der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2010 und 2011
zwei Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erwirkt (vgl.
Sachverhalt, A). Auch diese Delikte haben keinen Bagatellcharakter.

Vor diesem Hintergrund stellt die versuchte schwere Körperverletzung - entgegen
den Behauptungen des Beschwerdeführers - kein einmaliges Fehlverhalten dar.
Vielmehr ist mit der Vorinstanz von einer wiederholten Delinquenz über mehrere
Jahre auszugehen (vgl. E. 3.3.1 des angefochtenen Urteils). Durch sein
Verhalten hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht willig oder fähig
ist, sich über eine längere Zeit an die Rechtsordnung zu halten. Insbesondere
liess er sich durch die angesetzte Probezeit nicht beeindrucken, sondern
delinquierte weiter, wobei die Schwere der Straftaten mit der Zeit zunahm. Es
ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist,
dass weitere Straftaten nicht ausgeschlossen seien (vgl. E. 3.4.2 des
angefochtenen Urteils). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen,
dass bei schweren Straftaten, wozu die versuchte schwere Körperverletzung
gehört, zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes
Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter
(Leib und Leben; Gesundheit usw.) nicht in Kauf genommen werden muss (vgl. BGE
139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).

3.4.3. Was der Beschwerdeführer dem entgegenhält, vermag nicht zu überzeugen.
Insbesondere kann er aus dem Umstand, dass er seit der letzten Tatbegehung
keine Straftaten mehr verübt habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, kommt dem Wohlverhalten praxisgemäss während
strafrechtlichen Probezeiten bzw. unter dem Druck eines hängigen
ausländerrechtlichen Verfahrens nur untergeordnete Bedeutung zu. In dieser Zeit
wird ein vorbildliches Verhalten erwartet und stellt ein solches keine
besondere Leistung dar. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der
Bewegungsspielraum des Beschwerdeführers auch teilweise durch die
Untersuchungshaft bzw. den Strafvollzug eingeschränkt war (vgl. E. 3.4.2 des
angefochtenen Urteils; Urteil 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2). Kein
entscheidendes Gewicht kommt sodann dem Umstand zu, dass ihm während der
Inhaftierung nach eigenen Angaben der drohende Verlust seiner Familie bewusst
worden sei, weshalb er sein bisheriges Verhalten grundsätzlich überdenkt habe.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ersten
Verurteilung bereits Familienvater war (vgl. Sachverhalt, A), was ihn
allerdings nicht davon abhielt, weiter zu delinquieren.

Schliesslich war die Vorinstanz nicht gehalten, verschuldensmildernden
Umständen, die bereits vom Strafrichter berücksichtigt wurden (vgl. E. 3.2 des
angefochtenen Urteils), im migrationsrechtlichen Verfahren erneut Rechnung zu
tragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das straf- und das
ausländerrechtliche Verfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen, weshalb die
Migrationsbehörde nicht an die Einschätzung des strafrechtlichen Verschuldens
gebunden ist, auch wenn sie diese mitberücksichtigt: Strafrechtlich geht es um
die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die
Reintegration des Täters bzw. der Täterin; ausländerrechtlich steht dagegen der
Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der, wie bereits erwähnt, ausserhalb des
Anwendungsbereichs des FZA auch generalpräventiv wirken darf (Urteile 2C_231/
2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.4.1; 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3.1 mit
zahlreichen Hinweisen).

3.5. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass gewichtige öffentliche
Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers bestehen (vgl. auch E. 3.5
des angefochtenen Urteils). Diese können nur durch entsprechend gewichtige
private Interessen aufgewogen werden, d.h. es müssen aussergewöhnlich
schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen. In diesem Zusammenhang
sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie
gesamthaft zu würdigen. Hierbei bildet einerseits das Kindeswohl und das
grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können, einen wesentlichen zu beachtenden Aspekt
(vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29). Andererseits ist auch die Beziehung zu
seiner Ehefrau durch das Recht auf Familienleben verfassungs- und
konventionsrechtlich geschützt (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und
somit im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten (vgl. auch Urteil 2C_641/
2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.4)

3.5.1. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer im November 2005 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz
eingereist ist und sich somit seit über 13 Jahren hier aufhält. Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die lange Aufenthaltsdauer mit Blick auf die
Dauer des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens und die in Haft
verbrachte Zeit zu relativieren (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Zudem
befand er sich von März 2011 bis Juli 2011 aufgrund eines im Zeitpunkt des
angefochtenen Urteils noch hängigen Strafverfahrens in seinem Heimatland in
Haft (vgl. E. 3.3.2 des angefochtenen Urteils).

Zwar ist positiv zu würdigen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem
vorinstanzlichen Urteil bereits vor seiner Inhaftierung ununterbrochen
erwerbstätig war und keine Sozialhilfe bezogen hat (vgl. E. 4.3.2 des
angefochtenen Urteils). Entgegen seiner Auffassung kommt seiner einigermassen
gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration angesichts seiner Delinquenz
kein entscheidendes Gewicht zu (vgl. auch E. 4.3.1 des angefochtenen Urteils).
Den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach er im Übrigen über keine vertieften
ausserfamiliären Beziehungen in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 4.3.3 des
angefochtenen Urteils), bringt er nichts Substantiiertes entgegen. Dass sich
der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sehr gut auf Deutsch verständigen
kann, zeugt schliesslich nicht von einer besonders guten Integration, kann dies
doch angesichts der langen Aufenthaltsdauer von ihm erwartet werden.

Aufgrund der gesamten Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe sich höchstens teilweise
integrieren können (vgl. E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils).

3.5.2. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint auch
zumutbar: Er hat den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Kosovo
verbracht und ist mit einer Landsfrau verheiratet. Gemäss den vorinstanzlichen
Feststellungen habe er von der Schweiz aus regelmässig Ferien in seiner Heimat
verbracht, wo er Wohneigentum besitze und noch Angehörige und Bekannte habe
(vgl. E. 4.4.1 des angefochtenen Urteils). Es ist somit davon auszugehen, dass
er mit den Gepflogenheiten und Bräuchen seines Heimatlands vertraut ist und die
Sprache beherrscht. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine
beruflich-wirtschaftliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo
möglich erscheint. Zwar wurde ihm nach einem Unfall ein Invaliditätsgrad von 34
% attestiert, weshalb ihm eine SUVA-Rente in der Höhe von Fr. 24'102.-- pro
Jahr ausbezahlt wird; dennoch war er stets in der Lage, zumindest einer
Teilzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seine fünfköpfige Familie
finanziell zu sorgen (vgl. E. 4.4.1 des angefochtenen Urteils). Weshalb es ihm
nicht möglich sein sollte, eine passende Arbeitsstelle im Kosovo zu finden, ist
nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargetan. Der Umstand, dass
die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland schwieriger ist als in der Schweiz
reicht praxisgemäss nicht aus, um eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu
lassen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; Urteil 2C_368/2015 vom 15.
September 2015 E. 3.2.3).

3.5.3. Bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass seine Ehefrau zwar aus dem Kosovo stammt, sie jedoch bereits
als Kind in die Schweiz eingereist ist. Die drei Kinder sind in der Schweiz
geboren. Vor diesem Hintergrund kann die Ausreise der Familienangehörigen nicht
von vornherein als ohne Weiteres zumutbar bezeichnet werden. Allerdings nennt
der Beschwerdeführer keine spezifischen Gründen, die das Wohnen für ihn und
seine Familie in der Heimat als unzumutbar erscheinen liessen, sondern verweist
pauschal auf die schlechten Perspektiven im Kosovo. Wie bereits ausgeführt,
begründet der Umstand, dass die allgemeinen Lebensumstände dort ungünstiger
sind als in der Schweiz noch keine Unzumutbarkeit (vgl. E. 3.5.2 hiervor; vgl.
auch Urteil 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 3.7.3).

Der Ehefrau und den Kindern steht es jedoch frei, in der Schweiz zu bleiben. Es
steht ausser Frage, dass in diesem Fall die Wegweisung des Beschwerdeführers
mit einer erheblichen Beeinträchtigung der intakten familiären Beziehungen
verbunden wäre. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht ausführt, wurde der
Beschwerdeführer trotz stabiler Familienverhältnisse als Ehemann und Vater
wiederholt straffällig. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines
Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel
gesetzt (vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils). Daher hat er es hinzunehmen,
wenn die familiäre Beziehung - und insbesondere die Beziehung zu seinen Kindern
- künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. auch
Urteil 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 5.2.2). Zwar misst das Bundesgericht
dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige
Bedeutung zu. Je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt und je
häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert hat, desto eher vermag jedoch
das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das
Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu
können (vgl. Urteil 2C_503/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

Sollte sich das Ehepaar für den Verbleib der Ehefrau und der Kinder in der
Schweiz entscheiden, könnten die familiären Kontakte weiterhin im Rahmen von
Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten und
gepflegt werden (vgl. auch Urteil 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.6).

Es mag schliesslich sein, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers ins
Heimatland für die Familie mit finanziellen Schwierigkeiten verbunden wäre.
Gemäss den vorinstanzlichen, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen,
Ausführungen war es der Ehefrau jedoch möglich, während seiner Inhaftierung im
In- und Ausland von insgesamt knapp drei Jahren den Familienalltag allein zu
bewältigen (vgl. E. 4.4.3 des angefochtenen Urteils). Weshalb es ihr zudem
nicht möglich sein sollte, zumindest eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, wird in der Beschwerde nicht dargetan.

3.6. Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers auf das
Urteil des EGMR i.S. Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09).
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass es sich dabei nicht um einen
Grundsatzentscheid handelt. Ferner hat es dessen Tragweite insofern
relativiert, als sich der Gerichtshof dabei überwiegend auf Tatsachen stützte,
welche erst nach dem kantonalen Urteil und dem bundesgerichtlichen Verfahren
eingetreten waren (BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff.; Urteile 2C_417/2018 vom 19.
November 2018 E. 7.1; 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 6.5).

3.7. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der Art und Schwere
der hier zur Diskussion stehenden Delikte sowie des Verschuldens des
Beschwerdeführers ein grosses öffentliche Interesse an der Beendigung seines
Aufenthalts besteht. Dieses überwiegt sein privates Interesse sowie dasjenige
seiner Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz, selbst wenn die
familiäre Beziehung deshalb nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt
werden kann (vgl. Urteile 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.5.2; 2C_270/
2017 vom 30. November 2017 E. 3.6).

Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführt, verunmöglicht eine
strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung
nicht zwingend ein für allemal. Soweit die ausländische Person, gegen die
Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit eine
Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen
und sich in dieser Zeit bewährt hat (Urteile 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E.
3.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; je mit Hinweisen; vgl.
E.4.4.4 des angefochtenen Urteils).

3.8. In Anbetracht aller Umstände ist die von der Vorinstanz vorgenommene
Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verletzt weder Bundes- noch
Konventionsrecht und erweist sich als verhältnismässig.

Nach dem Gesagten ist auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, das
Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen, anstelle des Widerrufs eine
Verwarnung auszusprechen. Dies gilt umso mehr als die mit Strafbefehl vom 16.
Februar 2011 angeordnete Probezeit offensichtlich keine Wirkung gezeigt hat.

4.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov