Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.765/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_765/2019

Urteil vom 8. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ SA,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Dr. Dirk Hartmann,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Dienst für Informationsaustausch in

Steuersachen SEI.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-ES),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 26. August 2019 (A-4228/2018).

Sachverhalt:

A.

Am 15. und 21. Dezember 2017 stellte die spanische Steuerverwaltung (Agencia
Tributaria; AT) gestützt auf Art. 25bis des Abkommens vom 26. April 1966
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA
CH-ES; SR 0.672.933.21) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
insgesamt vier Ersuchen um internationale Amtshilfe in Steuersachen betreffend
A.________.

Nach Durchführung des Verfahrens der Informationsbeschaffung hiess die ESTV die
Amtshilfegesuche mit einer an A.________ und die B.________ SA (U.________)
adressierten Schlussverfügung vom 19. Juni 2018 gut.

B.

A.________ und die B.________ SA erhoben in der Folge gegen die erwähnte
Schlussverfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 26.
August 2019 hiess dieses Gericht das Rechtsmittel teilweise gut und ordnete an,
dass im Sinne der Erwägungen bestimmte, von der ESTV zur Übermittlung an die AT
vorgesehene Antworten auf die Amtshilfeersuchen auf A.________ zu beschränken
seien. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 12. September 2019 beantragen A.________ und die B.________ SA, unter
Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2019 sei die
ersuchende Behörde im Sinne von Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28.
September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) zu einer Gesuchsergänzung
aufzufordern. Eventualiter fordern A.________ und die B.________ SA, das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2019 sei aufzuheben und die Sache
sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die ESTV beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und eventualiter
sei das Rechtsmittel abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide
auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist grundsätzlich
zulässig (vgl. Art. 83 lit. h BGG). Voraussetzung ist jedoch, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 84a BGG) oder es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84a
in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. In der Beschwerde ist detailliert
aufzuzeigen, dass und weshalb die jeweilige Sachurteilsvoraussetzung erfüllt
ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich
zu (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410).

1.2. Sowohl Art. 84a BGG als auch Art. 84 Abs. 2 BGG bezwecken die wirksame
Begrenzung des Zuganges zum Bundesgericht im Bereich der internationalen
Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für
die Praxis wegleitend sein kann (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4
S. 342 f. mit weiteren Hinweisen).

Ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Diesbezüglich steht dem Bundesgericht ein weiter
Ermessensspielraum zu. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders
bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen
Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von
möglichen besonders bedeutenden Fällen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342 f.). Die
Berufung auf die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze wie das rechtliche
Gehör öffnet praxisgemäss nur dann den Rechtsweg an das Bundesgericht gemäss
Art. 84a in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 BGG, wenn objektiv gesehen ernsthafte
Anhaltspunkte für eine entsprechende Rechtsverletzung bestehen (Urteile 2C_1047
/2018 / 2C_1048/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 5.3; 2C_261/2016 vom 2. Mai 2016
E. 2.3 und 2.4; 1C_211/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4).

1.3. Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, es handle sich
vorliegend infolge Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG. In diesem
Zusammenhang rügen sie, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei in verschiedener
Hinsicht missachtet worden. Zum einen habe die Vorinstanz keines ihrer
Argumente gewürdigt, wonach eines der vorliegenden Ersuchen offensichtlich
fehler- und lückenhaft sei (Verletzung der Begründungspflicht bzw. Verletzung
der Pflicht zur Berücksichtigung wesentlicher Parteivorbringen). Zum anderen
fehle eine Seite eines der Amtshilfeersuchen, so dass die Aktenführungspflicht
der Behörden bzw. das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer verletzt worden
sei.

Mit ihren Ausführungen haben die Beschwerdeführer hinreichend substantiiert
dargetan, dass vorliegend Gründe für die Annahme einer Verletzung elementarer
Verfahrensgrundsätze bestehen: In der Beschwerdeschrift wird aufgezeigt, dass
die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz replikweise geltend gemacht haben,
eines der streitbetroffenen Amtshilfeersuchen sei offensichtlich fehler- und/
oder lückenhaft. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zu diesem
Vorbringen im Wesentlichen unter Verweisung auf das völkerrechtliche
Vertrauensprinzip einzig erklärt, die Einwände der Beschwerdeführer seien
"nicht zu hören" (vgl. E. 3.2.4.4 des angefochtenen Urteils). Bei dieser
Sachlage bestehen aber genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass im
vorinstanzlichen Verfahren wesentliche Parteivorbringen nicht berücksichtigt
worden sind und damit die aus dem Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV
fliessende behördliche Begründungspflicht verletzt worden ist.

Es kommt hinzu, dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht
wurde, eines der Amtshilfeersuchen sei von der ESTV in Verletzung der
Aktenführungspflicht bzw. des Akteneinsichtsrechts nicht vollständig an die
Beschwerdeführer übermittelt worden. Im angefochtenen Urteil wurde darauf nicht
ausdrücklich eingegangen, obschon sich aufgrund dieser Rüge an sich die Frage
nach einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. der Aktenführungspflicht
stellte. Auch insofern bestehen Anhaltspunkte für eine Verletzung der
Begründungspflicht bzw. eine Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze.

Sodann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer hinreichend dargetan
haben, dass ihnen durch die geltend gemachten Rechtsverletzungen materielle
Nachteile entstanden sind (vgl. dazu Urteil 2C_261/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.5,
wo offengelassen wurde, ob eine bloss formelle Verletzung des rechtlichen
Gehörs zur Annahme eines besonders bedeutenden Falles ausreichen würde). Denn
jedenfalls zurzeit wäre nicht im angeordneten Umfang Amtshilfe zu leisten, wenn
das in Frage stehende Ersuchen tatsächlich mit offensichtlichen Fehlern oder
Lücken behaftet wäre und/oder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer in der
von ihnen behaupteten Art und Weise verletzt worden wäre.

Vor diesem Hintergrund ist vorliegend ein besonders bedeutender Fall nach Art.
84a in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 BGG gegeben. Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 

2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 140 III 115 E. 2 S. 117; 135
III 397 E. 1.5 S. 401; Urteil 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 1.3).

Für eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz durch das Bundesgericht muss die Behebung des Mangels überdies für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.

3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StAhiG muss ein Amtshilfeersuchen die im anwendbaren
Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten. Zu diesen Angaben zählt nach Ziff. IV
Unterziff. 2 (lit. d) des Protokolls zum DBA CH-ES insbesondere der
Steuerzweck, für welchen die Informationen verlangt werden.

3.2. Reicht die ersuchende ausländische Behörde ein Amtshilfeersuchen ein,
welches den formellen und inhaltlichen Anforderungen nach Art. 6 Abs. 1 StAhiG
nicht genügt, so teilt die ESTV dies gemäss Art. 6 Abs. 3 StAhiG der
ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen
schriftlich zu ergänzen.

4.

Die Beschwerdeführer bringen vorliegend namentlich vor, der Satz am Ende der
zweiten Seite des Ersuchens mit der Referenz-Nummer xxx auf der Frontseite (im
Folgenden: Ersuchen xxx) sei unvollständig. Auf der Folgeseite (Seite 3 des
Ersuchens) werde der Satz nicht fortgeführt bzw. beendet. Nach Ansicht der
Beschwerdeführer ist dieses Ersuchen deshalb offensichtlich lückenhaft. Soweit
die Vorinstanz die (angeblich) fehlende Seite des Ersuchens nicht zu den Akten
genommen und den Beschwerdeführern offengelegt habe, sei sie der aus dem
Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten behördlichen
Aktenführungspflicht nicht nachgekommen und habe sie das Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs bildende Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer verletzt.

4.1. Zur Prüfung der Frage, ob das aktenkundige Ersuchen xxx unvollständig ist
(indem wie behauptet eine Seite fehlt), ist dieses Ersuchen im Folgenden in
Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhaltes heranzuziehen (vgl.
Art. 105 Abs. 2 BGG). Denn in diesem entscheidwesentlichen Punkt fehlt es im
angefochtenen Urteil an tatsächlichen Feststellungen.

4.2.

4.2.1. Die Ausführungen der AT auf der zweiten Seite des aktenkundigen
Ersuchens xxx (= Beschwerdebeilage 7) brechen unter dem Abschnitt "Description
of the case" mitten im Satz ab. Der unvollständige Satz lautet dabei wie folgt:

"The mentioned card [gemeint ist die von der C.________ SA ausgestellte Bank-
bzw. Kreditkarte Nr. yyy] is prepayment card made through a bank account open
unter the name of a Panamanian entity at"

Zu Beginn der nächsten aktenkundigen Seite des Ersuchens listet die AT
(ebenfalls noch unter dem Abschnitt "Description of the case") fünf
Kreditkartennummern auf. Dieselben Kreditkartennummern finden sich sodann auf
einer auf der gleichen Seite befindlichen Liste unter dem Abschnitt "Requested
information". An oberster Stelle der letzteren Liste figuriert indessen
zusätzlich die Kreditkartennummer zzz.

4.2.2. Die erwähnte Unvollständigkeit des letzten Satzes auf der zweiten Seite
des erwähnten Ersuchens und der Umstand, dass die Liste am Anfang der nächsten
aktenkundigen Seite nur fünf (statt wie die Auflistung unter dem Abschnitt
"Requested information" sechs) Kreditkartennummern umfasst, lassen mit den
Beschwerdeführern darauf schliessen, dass die vorliegende Version des Ersuchens
xxx nicht sämtliche von der AT zum Sachverhalt gemachten Ausführungen
("Description of the case") enthält. Es erscheint insbesondere denkbar, dass
eine Seite dieses Ersuchens fehlt und sich auf dieser Seite am Ende die
Kreditkartennummer zzz findet.

Für eine Unvollständigkeit des Ersuchens der erwähnten Art spricht auch der
Umstand, dass aus den aktenkundigen Teilen des Ersuchens nicht hervorgeht,
welche Verbindung zwischen den in den beiden Listen aufgeführten
Kreditkartennummern (bzw. zwischen den zu diesen Nummern gehörenden Konten) zum
einen und dem Beschwerdeführer als betroffene Person sowie der im Ersuchen
erwähnten "Panamian entity " zum anderen bestehen soll.

4.3. Ein Amtshilfegesuch muss zwar nicht lückenlos und widerspruchsfrei sein,
weil ein Ersuchen es naturgemäss mit sich bringt, dass gewisse Punkte, welche
durch die verlangten Informationen geklärt werden sollen, noch im Dunkeln sind
(BGE 142 II 161 E. 2.1.1 in fine S. 166). Im Amtshilfegesuch muss aber der
Sachverhalt in einer Art und Weise dargestellt werden, dass ein genügender
Zusammenhang mit den verlangten Informationen ersichtlich ist (Urteil 2C_680/
2018 vom 4. September 2018 E. 2.6). Daran fehlt es nach dem Gesagten bei der
aktenkundigen Version des Ersuchens xxx. Denn aus der vorhandenen
(unvollständigen) Sachverhaltsschilderung ist nicht ersichtlich, weshalb der
dem Ersuchen zugrunde liegende Sachverhalt nach Ansicht der AT die
amtshilfeweise Übermittlung von Informationen zu den unter dem Abschnitt
"Requested information" aufgelisteten Kreditkarten erforderlich machen soll.
Letzteres gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die AT im Ersuchen
die Vermutung äussert, dass der Beschwerdeführer in Spanien ansässig ist, und
als Indiz hierfür ins Feld führt, dass es dort viele Transaktionen des
Beschwerdeführers mit Kreditkarten gegeben habe.

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das aktenkundige Ersuchen xxx
keine hinreichende Angabe des damit verfolgten Steuerzwecks enthält. Insofern
genügt dieses Ersuchen den Anforderungen von Ziff. IV Unterziff. 2 lit. d des
Protokolls zum DBA CH-ES in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 StAhiG nicht.

4.4. Da die ESTV in ihrer Vernehmlassung sinngemäss bestreitet, dass der
Abschnitt "Description of the case" im Ersuchen xxx unvollständig ist, muss
angenommen werden, dass ihr dieses Ersuchen seitens der AT in der vorliegenden
Form übermittelt worden ist. Vor diesem Hintergrund kann in Bezug auf die mit
diesem Ersuchen verlangten Informationen zurzeit keine Amtshilfe geleistet
werden, hat doch die AT den Zusammenhang zwischen dem von ihr beschriebenen
Sachverhalt und den verlangten Informationen bzw. den Steuerzweck nicht
hinreichend dargetan. Da das Ersuchen somit den Anforderungen von Ziff. IV
Unterziff. 2 lit. d des Protokolls zum DBA CH-ES in Verbindung mit Art. 6 Abs.
1 StAhiG nicht entspricht, hätte die ESTV der AT nach Art. 6 Abs. 3 StAhiG die
Unvollständigkeit des Ersuchens schriftlich mitteilen und ihr Gelegenheit zu
einer Gesuchsergänzung einräumen müssen.

Die Frage einer Bindung an den im Ersuchen xxx dargestellten Sachverhalt
aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. dazu BGE 143 II 202 E.
8.7.1 S. 221, mit Hinweisen) stellt sich nach dem Gesagten von vornherein
nicht. Denn für eine solche Bindung wäre erforderlich, dass dieses Ersuchen die
nach Ziff. IV Unterziff. 2 lit. d des Protokolls zum DBA CH-ES in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 StAhiG erforderlichen Angaben enthält (vgl. auch Urteil des
BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1, wonach sich aus Art. 6 Abs. 3
StAhiG ergebe, dass die ESTV zunächst eine Vorprüfung [namentlich der
Vollständigkeit der im Ersuchen enthaltenen, nach Art. 6 Abs. 1 StAhiG
erforderlichen Angaben] vorzunehmen hat). Es ist somit bundesrechtswidrig, dass
die Vorinstanz die geltend gemachte Unvollständigkeit des Ersuchens unter
Hinweis auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip als nicht stichhaltig
gewürdigt hat.

5. 

Nicht stichhaltig ist die sinngemäss erhobene Rüge, infolge Verletzung der
Aktenführungspflicht sowie des Akteneinsichtsrechts und aufgrund der
Nichtberücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die
Unvollständigkeit des Ersuchens xxx sei der Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden, was wegen der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches
Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur vollumfänglichen
 Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse:

Zum einen wurde vorliegend der aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV)
fliessenden behördlichen Aktenführungspflicht (BGE 141 I 60 E. 4.3 S. 67; 130
II 473 E. 4.1 S. 477) und dem Akteneinsichtsrecht (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467;
135 II 286 E. 5.1 S. 293; Urteil 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 2) Genüge
getan. Denn es ist davon auszugehen, dass der ESTV das Ersuchen xxx
ausschliesslich in der vorliegenden Form übermittelt worden ist (vgl. E. 4.4
hiervor), diese Version des Ersuchens zu den Akten genommen wurde, die
Beschwerdeführer über deren Existenz in Kenntnis gesetzt wurden und sie
Einsicht in diese Fassung des Ersuchens erhielten.

Zum anderen sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage, weshalb ihrer
Ansicht nach die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen der
Beschwerdeführer zur Unvollständigkeit des Ersuchens xxx nicht relevant sind,
zwar knapp gehalten. Doch geht daraus mit genügender Klarheit hervor, dass die
Vorinstanz der Auffassung ist, mit Blick auf das völkerrechtliche
Vertrauensprinzip seien für eine Amtshilfeleistung gestützt auf dieses Ersuchen
keine weiteren Angaben seitens der ersuchenden Behörde erforderlich. Die
Beschwerdeführer haben somit ohne Weiteres erfassen können, welche Überlegungen
die Vorinstanz in diesem Punkt geleitet haben, und waren auch in der Lage, beim
Bundesgericht ihre Einwände gegen den angefochtenen Entscheid vorzubringen.
Eine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht (vgl.
dazu BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.) durch die
Vorinstanz ist bei dieser Sachlage (ebenfalls) nicht gegeben, selbst wenn
vorliegend - wie gesehen - in bundesrechtswidriger Weise über die
Unvollständigkeit des Ersuchens hinweggesehen wurde.

6. 

Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als danach
dem Ersuchen xxx der AT Folge zu leisten ist. Demzufolge ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen. Hinsichtlich des genannten Ersuchens ist die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). Eine (Sprung-)
Rückweisung an die ESTV erscheint demgegenüber vorliegend nicht als angezeigt:
Zwar ist die ESTV von Gesetzes wegen mit der Aufgabe betraut, der ersuchenden
Behörde die Möglichkeit der schriftlichen Ergänzung unvollständiger
Amtshilfeersuchen einzuräumen (vgl. Art. 6 Abs. 3 StAhiG). Würde vorliegend die
ESTV damit betraut, eine solche Gesuchsergänzung einzuholen, und würde sie
danach erneut eine Schlussverfügung betreffend das Ersuchen xxx erlassen,
könnte aber gegen diese Schlussverfügung Beschwerde an die Vorinstanz erhoben
werden (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG und Art. 5
VwVG). Damit wäre eine Sprungrückweisung mit zusätzlichen Verzögerungen des
Verfahrens verbunden, welche nicht im Einklang mit dem einschlägigen
Abkommensrecht stünden. Denn der in Ziff. 5 des Protokolls zum DBA CH-ES
statuierte Vorbehalt der im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person soll
nach dem in dieser Klausel ausdrücklich festgehaltenen Willen der
Vertragsparteien nicht dazu dienen, den wirksamen Informationsaustausch zu
verhindern oder übermässig zu verzögern.

Die Vorinstanz wird die AT auf die Unvollständigkeit des Ersuchens xxx sowie
die weiteren, von den Beschwerdeführern genannten Ungereimtheiten dieses
Ersuchens aufmerksam zu machen, dieser Behörde Gelegenheit zur Ergänzung des
genannten Ersuchens einzuräumen und anschliessend unter Wahrung der
Verfahrensrechte der Beschwerdeführer neu über dieses Ersuchen (sowie die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens) zu
entscheiden haben.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7. 

Die Beschwerdeführer obsiegen zu rund einem Viertel. Die Gerichtskosten von Fr.
5'000.-- sind ihnen nach Massgabe des Unterliegens, d.h. im Umfang von Fr.
3'750.--, sowie unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG). Der ESTV sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
BGG). Sodann hat die ESTV den Beschwerdeführern als Solidargläubiger eine
reduzierte Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren
auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2019 wird insoweit aufgehoben, als
danach dem Ersuchen xxx der AT vom 15. Dezember 2017 Folge zu leisten ist. Die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung dieses Ersuchens sowie
zu neuem Entscheid über dieses Ersuchen (und die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens) an das
Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden im Umfang von Fr. 3'750.-- den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Beschwerdeführer als
Solidargläubiger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'250.-- zu
entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König