Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.763/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_763/2019

Urteil vom 21. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, Buchli & Hochuli Rechtsanwälte,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,

Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 10. Juli 2019 (WBE.2018.475 / ag / we).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (1973) stammt aus dem Kosovo und reiste im September 1994 in
die Schweiz ein. Nach einem erfolglosen Asylgesuch und mehrmaliger Verlängerung
der Ausreisefrist wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs heiratete er
im Mai 1999 seine erste Ehefrau, welche in der Schweiz niederlassungsberechtigt
war. Im November 1999 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau. Im Juni 2004 trennte sich das Ehepaar und im November 2005
erfolgte die Scheidung. Daraufhin wurde A.________ eine eigenständige
Aufenthaltsbewilligung erteilt und jeweils verlängert, letztmals bis Oktober
2018. Im Januar 2006 heiratete er eine kosovarische Landsfrau, die im Rahmen
des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann
erhielt. Gemeinsam haben sie drei Kinder (geboren 2010, 2011 und 2016).

A.b. A.________ wurde in der Schweiz mehrfach straffällig. In den Jahren 1994
bis 1999 erwirkte er vier Strafbefehle, insbesondere wegen Widerhandlungen
gegen das SVG sowie der illegalen Ausreise aus der Schweiz. In den Jahren 2000
und 2001 erhielt er neun Strafbefehle und wurde dreimal verurteilt, vornehmlich
wegen Verstössen gegen das SVG und ausserdem wegen Sachbeschädigung,
Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen das ANAG (BS 1 121; aufgehoben per 1.
Januar 2008). Mit Schreiben des Migrationsamts des Kantons Aargau (heute Amt
für Migration und Integration [MIKA]) vom 4. Februar 2003 wurde er formlos
ermahnt.

Danach ergingen zwischen März 2003 und Dezember 2005 fünf weitere Strafbefehle
gegen A.________, unter anderem wegen Begünstigung, Ungehorsams des Schuldners
im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie verschiedenen
Strassenverkehrsdelikten. Mit Strafbefehl vom 22. November 2006 wurde er wegen
Widerhandlung gegen das AVIG (SR 837.0), Widerhandlung gegen das ANAG sowie
Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren verurteilt.
Daraufhin verwarnte ihn das MIKA mit Verfügung vom 25. Juli 2007.
Zwischenzeitlich war er erneut wegen Verstosses gegen das SVG verurteilt
worden.

Zwischen August 2008 und Dezember 2010 ergingen gegen A.________ acht weitere
Strafbefehle sowie eine Strafverfügung. Den Verurteilungen lagen
Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das AuG (heute AIG; SR 142.20),
Strassenverkehrsdelikte und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und
Konkursverfahren zugrunde. Gemäss Betreibungsregisterauszügen vom 17. Mai 2011
bestanden in jenem Zeitpunkt offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 5'178.40
und Verlustscheine über Fr. 139'653.55. Unter Androhung des Widerrufs seiner
Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnte das MIKA
A.________ mit Verfügung vom 17. Juni 2011 erneut. Es machte ihn darauf
aufmerksam, dass er inskünftig allen seinen öffentlich-rechtlichen und
privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, bereits bestehende Schulden zu
tilgen und sich wohlzuverhalten habe.

Mit Urteil vom 4. November 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau
A.________ wegen Veruntreuung, mehrfacher Täuschung der Behörden, mehrfacher
wiederholter Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung,
mehrfacher Veruntreuung von Quellensteuern, mehrfacher Widerhandlung gegen das
AHVG, Unterlassung der Buchführung und Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und
der Kontrollschilder zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. August 2014
wurde ihm eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen auferlegt. Nachdem das
Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ hinsichtlich der Strafzumessung
teilweise gutgeheissen hatte (Urteil 6B_1340/2015 vom 17. März 2017),
reduzierte das Obergericht mit Urteil vom 12. Juni 2017 die Freiheitsstrafe auf
18 Monate. Zwischen April 2012 und Januar 2018 wurde A.________ in 31 weiteren
Fällen per Strafbefehl verurteilt, grösstenteils wiederum wegen
Strassenverkehrsdelikten und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und
Konkursverfahren, ausserdem wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung sowie einer Verletzung der Auskunfts- und
Meldepflicht gemäss ATSG (SR 830.1). Gemäss Betreibungsregisterauszügen vom 9.,
12. und 13. Februar 2018 bestanden nunmehr offene Betreibungen im Umfang von
Fr. 29'743.55 und Verlustscheine über Fr. 232'719.70.

A.c. Am 23. Februar 2018 stellte das MIKA A.________ die Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte ihm hierzu das
rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 verfügte es die
Nichtverlängerung der bis 31. Oktober 2018 gültigen Aufenthaltsbewilligung und
wies A.________ auf den Termin seiner Haftentlassung bzw. unter Ansetzung einer
Ausreisefrist von 90 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg.

B.

Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA
mit Entscheid vom 22. November 2018 ab. Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom
10. Juli 2019).

C.

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 16. September 2019 erhebt A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich
aufzuheben. Das MIKA sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern, ihn nicht aus der Schweiz wegzuweisen und ihn stattdessen zu
verwarnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde beantragt er
die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist von sechs Monaten, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 18.
September 2019 nicht eingetreten, da die Aufforderung im angefochtenen Urteil,
die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft der dem Verfahren zugrunde
liegenden Verfügung zu verlassen, mangels Rechtskraft derselben noch keine
Wirkung entfaltet und das Gesuch damit ins Leere stösst.

Das Verwaltungsgericht und der Rechtsdienst des MIKA beantragen die Abweisung
der Beschwerde und verzichten auf Vernehmlassung. Das MIKA und das
Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) sowie gegen die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde ihm nach Auflösung
seiner ersten Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Frau in Anwendung
von Art. 50 AIG erteilt. Er macht weiterhin einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch geltend. Ausserdem beruft er sich auf den Schutz seines
Privatlebens und macht diesbezüglich in vertretbarer Weise einen
Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geltend. Ob die
hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, bildet Gegenstand der
materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315;
136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
hinsichtlich der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzutreten.

1.2. Soweit der Beschwerdeführer auch die Wegweisung anficht, wäre einzig die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG i.V.m.
Art. 113 BGG). Diese steht nur offen, soweit sich die betroffene Person auf
besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, welche ihr unmittelbar ein
rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen,
wobei die entsprechenden Rügen jeweils rechtsgenügend begründet werden müssen
(Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310).

Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Wegweisung nicht
in rechtsgenüglicher Weise auf ein solches Recht. Hingegen beantragt er mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde das Ansetzen einer neuen Ausreisefrist von
sechs Monaten und rügt diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) und des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV)
sowie eine willkürliche und unverhältnismässige Rechtsanwendung (Art. 9 BV).
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist insofern einzutreten.

1.3. Im Bereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wendet
das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft
jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 f.). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die
Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden,
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E.
9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer
offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung. Konkrete, hinreichend
begründete Sachverhaltsrügen sind in seiner Rechtsschrift indes nicht
auszumachen. Soweit er beanstandet, die Vorinstanz habe unzulässigerweise bei
der Berechnung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz den einjährigen Strafvollzug
abgezogen, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für das Verfahren entscheidend
sein könnte, zumal die Aufenthaltsdauer auch gemäss Berechnung der Vorinstanz
als lang bis sehr lang zu bezeichnen ist. Eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung ist nicht ersichtlich.

3.

Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 50 AIG erlöscht, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51
Abs. 2 lit. b AuG [in der bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung]). Dies
ist namentlich der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Als längerfristig
gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), und zwar unabhängig davon, ob die
Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E.
2.1 S. 32).

Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten
verurteilt. Er hat mit seinem Verhalten unbestrittenermassen einen
Widerrufsgrund gesetzt. Es ist daher zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der
Bewilligung verhältnismässig ist (Art. 96 AIG) und ob eine Verletzung von Art.
8 EMRK vorliegt.

4.

Bei der Ermessensausübung berücksichtigen die zuständigen Behörden die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration
der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AIG).

4.1. Die Vorinstanz gelangte in ihren ausführlichen Erwägungen zum Schluss,
dass an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
angesichts der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe, der Art der begangenen
Delikte und seiner wiederholten Delinquenz trotz Ermahnungen bzw. Verwarnung
ein sehr grosses öffentliches Interesse bestehe. Es könne ihm kein
Wohlverhalten seit der die Freiheitsstrafe begründenden Taten attestiert
werden. Die lange bis sehr lange Dauer seines rechtmässigen Aufenthalts lasse
auf ein grosses bis sehr grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz
schliessen. Er sei jedoch sprachlich normal, kulturell und sozial eher
mangelhaft und beruflich sowie wirtschaftlich klar mangelhaft integriert,
sodass insgesamt lediglich ein mittleres privates Interesse vorliege.

4.2. Der Beschwerdeführer hält dem nichts Stichhaltiges entgegen: Er macht
geltend, da er seit nunmehr 25 Jahren in der Schweiz lebe, sei er wie ein
Ausländer der zweiten Generation zu behandeln. Ausserdem habe er kein schweres
Gewalt-, Sexual-, oder Betäubungsmitteldelikt begangen und seit der
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Ausnahme von zwei Verurteilungen zu
Geldstrafen lediglich Strafbefehle für geringfügige Delikte erhalten.

4.2.1. Der Beschwerdeführer brachte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor,
er habe kein Betäubungsmittel-, Gewalt- oder Sexualdelikt begangen. Das trifft
unbestrittenermassen zu. Er hat jedoch mit der Veruntreuung von Quellensteuern
und der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 3 AIG
mehrere Anlasstaten begangen, welche heute zu einer obligatorischen
Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. f bzw. lit. n StGB). Als
Anlasstaten begründen diese Delikte ein grosses öffentliches Interesse an der
Fernhaltung eines Ausländers. Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht
auf Taten anwendbar, die - wie hier - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden,
doch trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber
zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB
genannten Delikte insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK oder dem verfassungsmässigen
Verhältnismässigkeitsprinzip - kommt (vgl. Urteile 2C_961/2018 vom 24. Januar
2019 E. 4.3.1; 2C_503/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2; 2C_456/2019 vom 3.
September 2019 E. 2.1.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Sodann kann der Beschwerdeführer aus seinem Verhalten seit den der Verurteilung
vom 12. Juni 2017 zugrundeliegenden Taten nichts zu seinen Gunsten ableiten,
zumal er, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht straflos blieb.
Während die zahlreichen Verstösse im Bereich des Strassenverkehrsrechts von
untergeordneter Bedeutung sind, beging er mit der erneuten mehrfachen
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Jahr 2017
zum wiederholten Male auch Delikte von grösserer Tragweite. Es ist somit kein
Wohlverhalten ersichtlich; vielmehr zeigt sich eine gewisse Gleichgültigkeit
des Beschwerdeführers gegenüber den ihm auferlegten strafrechtlichen
Sanktionen. Zudem ist er angesichts der Straffälligkeit trotz mehrfacher
(wenngleich teilweise informeller) migrationsrechtlicher Verwarnung als
unbelehrbar zu bezeichnen. Die angedrohte Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung vermochte ihn offensichtlich nicht zu beeindrucken und
nicht von weiteren Straftaten abzuhalten. Nach dem Gesagten ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, das öffentliche
Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei sehr gross.

4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei wie ein Ausländer der
zweiten Generation zu behandeln, kann ihm nicht gefolgt werden. Anders als die
betroffenen Ausländer in den von ihm zitierten Entscheiden kam er erst im Alter
von 21 Jahren als erwachsener Mann in die Schweiz, verbrachte die prägenden
Jahre der Kindheit und Jugend nicht hier und war bis heute nie im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Seine Situation ist somit nicht mit derjenigen von
in der Schweiz geborenen Ausländerinnen und Ausländern vergleichbar. Die
Vorinstanz hat der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung angemessen Rechnung getragen und das private
Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz angesichts seiner
teilweise mangelhaften Integration als mittelgross eingeschätzt. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine soziale und kulturelle,
berufliche und wirtschaftliche Integration sind rein appellatorisch und setzen
sich inhaltlich nicht vertieft mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinander. Sie sind nicht zu hören (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.3 hiervor).

4.3. Der Beschwerdeführer ist mit einer kosovarischen Landsfrau verheiratet und
hat drei minderjährige Kinder. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz
verfügen die Ehefrau und die Kinder über von der Bewilligung des
Beschwerdeführers abgeleitete Aufenthaltsbewilligungen, sodass davon auszugehen
ist, dass mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers die Grundlage für die abgeleiteten Bewilligungen seiner
Kernfamilie wegfallen würde und somit - vorbehältlich einer anderweitigen
Anspruchsgrundlage - die gesamte Familie die Schweiz verlassen müsste. Die
Vorinstanz prüfte daher im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit einer
allfälligen Rückkehr der gesamten Familie ins gemeinsame Heimatland.

Hinsichtlich seiner Ehefrau macht der Beschwerdeführer keine besondere
Verwurzelung in der Schweiz geltend. Es ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass sie mit den Verhältnissen im Kosovo, wo sie
bis im Alter von 29 Jahren lebte, nach wie vor bestens vertraut ist.

Die gemeinsamen Kinder sind neun, acht und drei Jahre alt. Entgegen der
Argumentation in der Beschwerde lässt der Umstand, dass die beiden älteren
Kinder in der Schweiz die Schule besuchen, nicht auf eine vertiefte
selbständige Integration in der Schweiz schliessen, welche eine Übersiedlung in
den Kosovo unzumutbar machen würde, zumal sie sich in einem Alter befinden, in
welchem die Kernfamilie der primäre und prägende Bezugspunkt ist. Die mit der
Adoleszenz einsetzende Ablösung von den Eltern und vermehrte Orientierung an
Bezugspersonen ausserhalb der Familie hat bei den Kindern des Beschwerdeführers
noch nicht begonnen. Sie sind insofern hinsichtlich der ausserfamiliären
Situation als anpassungsfähig zu bezeichnen. Eine Ausreise bringt zweifellos
einen einschneidenden Wechsel mit sich und dürfte insbesondere für die beiden
schulpflichtigen Kinder schwierig sein. Es ist aber davon auszugehen, dass sie
die Landessprache sprechen und dass mit ihren Eltern die für ihre persönliche
Entwicklung und Stabilität wichtigsten Faktoren grundsätzlich unverändert
bleiben. Ei ne Ausreise der gesamten Familie ist daher trotz einer gewissen
Härte zumutbar.

4.4. Hinsichtlich der Reintegration im Kosovo beschränkt sich der
Beschwerdeführer auf den rein appellatorischen Hinweis, dass er dort keine
näheren Verwandten habe und die Arbeitslosenquote notorisch hoch sei. Mit den
eingehenden Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Die
Reintegration im Heimatland wird nach dem langjährigen Aufenthalt in der
Schweiz naturgemäss mit Schwierigkeiten verbunden sein. Es ist aber mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die Reintegrationschancen des gesunden und
vielseitig berufserfahrenen Beschwerdeführers trotz der schwierigen
Wirtschaftslage durchaus intakt sind.

4.5. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig.

5.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz des Familien- und Privatlebens
gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV.

5.1. Aus dem Schutz des Familienlebens kann er zum Vornherein keinen Anspruch
auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten, da seine Ehefrau und seine
Kinder gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz lediglich von
seiner Bewilligung abgeleitete Aufenthaltsbewilligungen haben. Der
Beschwerdeführer macht zwar Ausführungen zu einer Trennung der
Familiengemeinschaft bei einem Verbleib der Ehefrau und Kinder in der Schweiz,
hiervon ist aber angesichts der bestehenden Bewilligungen nicht auszugehen. Da
sich die Rückkehr für seine Ehefrau und die Kinder als zumutbar erwiesen hat
(vgl. E. 4.3 hiervor), wäre die Notwendigkeit einer Trennung der Familie auch
bei einem allfälligen selbständigen Bewilligungsanspruch der Ehefrau oder der
Kinder nicht gegeben.

5.2. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Recht auf Achtung
des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen
Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber
auch anders verhalten und die Integration trotz der Anwesenheit während mehr
als zehn Jahren für die Aufrechterhaltung der Bewilligung (noch) nicht genügen.
Umgekehrt ist es möglich, dass sich der Anspruch auf Achtung des Privatlebens
durch die Verweigerung des (weiteren) Aufenthalts schon zu einem früheren
Zeitpunkt als betroffen bzw. verletzt erweist (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.
mit Hinweisen). Bei einem Drittstaatsangehörigen, der sich seit rund zehn
Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, beruflich gut integriert ist,
sehr gut deutsch spricht, nie straffällig geworden ist und nie Sozialhilfe
bezogen hat, reicht das alleinige öffentliche Interesse an einer restriktiven
Einwanderungspolitik nicht, um den Aufenthalt zu beenden (BGE 144 I 266 E. 4.3
S. 279 f.).

5.3. Vorliegend ist der Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlicher
Verwarnungen wiederholt straffällig geworden. Während die sprachliche
Integration offenbar gelungen ist, blieben insbesondere seine berufliche und
wirtschaftliche Integration trotz (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils)
über 19-jährigem ordentlichem Aufenthalt in der Schweiz klar mangelhaft. Die
Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens
gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK sind deshalb nicht erfüllt. So oder so wäre der
Eingriff in dieses Recht aufgrund der genannten Umstände und Interessenabwägung
gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Diesbezüglich kann zudem auf die
Interessenabwägung in E. 4 hiervor verwiesen werden. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit auch unter dem Aspekt des Rechts auf
Achtung des Privatlebens als gerechtfertigt und verhältnismässig.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demzufolge
abzuweisen.

6.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist
ebenfalls abzuweisen: Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die angesetzte
Ausreisefrist von 90 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung des MIKA vom 31. Mai
2018 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires
Verfahren sowie eine willkürliche und unverhältnismässige Rechtsanwendung. In
der Begründung beschränkt er sich indes darauf auszuführen, eine Frist von 90
Tagen sei für die mit einer Rückkehr verbundenen, notwendigen Vorkehrungen
offensichtlich nicht ausreichend. Die von ihm aufgeführten Umstände (Auflösung
der Familienwohnung, Kündigung von Versicherungen und Abonnementen, Abmeldung,
Information von Banken) lassen eine Frist von 90 Tagen jedoch nicht per se als
zu kurz erscheinen. Mit seiner pauschalen Begründung vermag der
Beschwerdeführer keine Willkür bei der Bemessung der Ausreisefrist und auch
anderweitig keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten darzutun.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub