Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.762/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_762/2019

Urteil vom 18. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau,

Tellistrasse 67, 5001 Aarau.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 4. Juli 2019 (WBE.2019.50).

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ (geb. 1988; nachfolgend: die Steuerpflichtige) war von Geburt
an stets im Einwohnerregister von U.________/GR verzeichnet, wo ihre
Ursprungsfamilie lebt. Zuletzt für die Steuerperiode 2014 wurde sie dort
rechtskräftig veranlagt. Die Steuerperioden 2015 bis 2017 hält das örtliche
Steueramt zurzeit noch offen. In den Jahren 2008 bis 2009 war die
Steuerpflichtige in V.________/BE, in den Jahren 2011 bis 2014 im Kanton Glarus
als Wochenaufenthalterin gemeldet.

1.2. Anfang August 2015 zog die unverheiratete Steuerpflichtige zu B.________,
ihrem Lebenspartner, der Eigentümer einer Stockwerkeigentumseinheit mit 4½
Zimmern in W.________/AG ist (dazu Urteil 2C_922/2017 vom 18. Dezember 2017).
Am 3. August 2015 meldete sie sich dort als Wochenaufenthalterin an. Zur selben
Zeit nahm sie eine unbefristete unselbständige Erwerbstätigkeit bei einem
Arbeitgeber in X.________/SZ auf. Das Steueramt von W.________/AG teilte der
Steuerpflichtigen am 4. Dezember 2015 mit, dass in der Steuerperiode 2015
steuerrechtlicher Wohnsitz in W.________/AG vorliege, weshalb der Status als
Wochenaufenthalterin nicht gewährt werden könne. Auf Antrag der
Steuerpflichtigen erliess die örtliche Steuerkommission am 2. Mai 2016 eine
Domizilverfügung, die den steuerrechtlichen Wohnsitz bestätigte. Einsprache an
die Steuerrekurskommission und Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht des
Kantons Aargau, Abt. Steuern, blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 28.
Mai 2018 bzw. Rekursentscheid vom 19. Dezember 2018).

1.3. Gegen den Rekursentscheid erhob die Steuerpflichtige am 27. Januar 2019
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde. Sie beantragte, in
Aufhebung des Rekursentscheides sei der steuerrechtliche Wohnsitz in U.________
/GR zu belassen. Mit Entscheid WBE.2019.50 vom 4. Juli 2019 wies das
Verwaltungsgericht, 2. Kammer, die Beschwerde ab. Massgebend seien, so das
Verwaltungsgericht, die Verhältnisse am 31. Dezember 2015, wobei ein etwaiges
Domizil in X.________/SZ (November 2015 bis und mit Februar 2016) mangels
Antrags unbeachtlich zu bleiben habe. Der steuerrechtliche Wohnsitz einer
unverheirateten unselbständig erwerbenden Person liege vermutungsweise dort, wo
sie sich während der Woche aufhalte. Die gegenteilige schriftenpolizeiliche
Behandlung vermöge nur etwas zu ändern, sofern auch die weiteren Sachumstände
für den Lebensmittelpunkt in U.________/GR sprächen. Die Steuerpflichtige
vermöge aber nicht aufzuzeigen, dass sie mit U.________/GR weiterhin besonders
eng verbunden sei. Insbesondere fehle der Nachweis der wöchentlichen Heimkehr
zu den Eltern.

1.4. Mit Eingabe vom 30. August 2019 (Poststempel: 12. September 2019) erhebt
die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
der steuerrechtliche Wohnsitz in U.________/GR zu belassen.

Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen, von weiteren
Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel, aber abgesehen.

2. 

2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs.
1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in
Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]).

2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 V 215 E. 1.1 S. 217) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).

2.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich
der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das
Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt
vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt
worden sein sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).

3. 

3.1. Streitig und zu prüfen ist der steuerrechtliche Wohnsitz der
Steuerpflichtigen in der Steuerperiode 2015. Als bundesrechtliche Rechtsfrage
ist dies von Amtes wegen zu untersuchen (vorne E. 2.2).

3.2.

3.2.1. Natürliche Personen sind im Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
 steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
dort haben. Der steuerrechtliche Wohnsitz (Art. 3 Abs. 1 StHG) besteht wie auch
der zivilrechtliche (Art. 23 Abs. 1 ZGB) am Ort, wo die steuerpflichtige
natürliche Person sich in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie
sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1
S. 24 f.). Der Begriff des Wohnsitzes setzt sich damit aus einem objektiven
äusseren (Aufenthalt) und einem subjektiven inneren Merkmal (Absicht dauernden
Verbleibens) zusammen (BGE 143 II 233 E. 2.5.1 S. 237).

3.2.2. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar, als es
auf den gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt (BGE 138 II 300 E. 3.2
S. 305 f.). Zur Bestimmung des steuerrechtlichen Lebensmittelpunkts sind
vielmehr die äusserlich wahrnehmbaren familiären, beruflichen, wirtschaftlichen
und weiteren rechtserheblichen Lebensumstände zu ermitteln, abzuwägen und
daraufhin zu prüfen, ob sie den Schluss zulassen, es liege die Absicht des
dauernden Aufenthaltes vor (BGE 143 II 233 E. 2.5.2 S. 238). Auch ein von
vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt vermag einen steuerrechtlichen
Wohnsitz zu begründen, sofern er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der
Lebensmittelpunkt tatsächlich dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird
üblicherweise ein Jahr vorausgesetzt (BGE 143 II 233 E. 2.5.1 S. 237). Dies
alles gilt auch doppelbesteuerungsrechtlich (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 132 I 29
E. 4.1 S. 36; Urteil 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2.1).

3.2.3. Die bundesgerichtliche Praxis hat zu diesen Grundsätzen typische
Fallkonstellationen entwickelt. Was die hier interessierenden unverheirateten
Personen angeht, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, treten
deren Beziehungen zum Arbeitsort gegenüber dem Familienort praxisgemäss in den
Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und/
oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort
aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die
natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der
Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die beiden letzteren Orte
auseinanderfallen. Als Familie der alleinstehenden Person gelten diesfalls die
Eltern und Geschwister (BGE 113 Ia 465 E. 4b S. 467). Da die Bindung zur
elterlichen Familie gemeinhin aber lockerer ausfällt als jene unter Ehegatten,
stellt die Praxis erhöhte Anforderungen (Urteil 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E.
2.2.2).

3.2.4. Die geschilderte Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die
unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der
Familie heimkehrt, mit welcher sie besonders eng verbunden ist, und wo sie
andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt ihr der
Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen zum
Familienort, hat der Kanton des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes
nachzuweisen, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und
gegebenenfalls persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem Ort
unterhält (Urteil 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2.3).

3.2.5. Von den alleinstehenden Personen sind steuerrechtlich jene
unverheirateten Personen zu unterscheiden, die nicht alleine oder in einer
Wohngemeinschaft, sondern im Konkubinat leben. Die gemeinsame Wohnung stellt
ein erhebliches Indiz für einen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz am
Wohnort dar (DANIEL DE VRIES REILINGH, La double imposition intercantonale, 2.
Aufl. 2013, N. 258 und 270), jedenfalls dann, wenn die Konkubinatsbeziehung
hinsichtlich ihrer Dauer und Intensität einer Ehe oder eingetragenen
Partnerschaft gleichkommt (vgl. Urteile 2C_73/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2;
2C_1045/2016 vom 3. August 2017 E. 3.4). Der steuerrechtliche Wohnsitz von
Konkubinatspartnern befindet sich grundsätzlich auch dann am Ort der
gemeinsamen Wohnung, wenn die Konkubinatspartner ihre Wochenenden oder freien
Wochentage bei den Eltern verbringen (PETER LOCHER, Einführung in das
interkantonale Steuerrecht, 4. Aufl. 2015, S. 30; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA
HUNZIKER, in: Basler Kommentar, Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 6 N. 49).

3.3. 

3.3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.4) qualifiziert die unverheiratete
Steuerpflichtige im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zum Verbot der
interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) als unselbständig
erwerbende Person, die keine leitende Stellung bekleidet. Am Ende der
Steuerperiode 2015 war sie 27-jährig und lebte sie erst seit kurzer Zeit in
W.________/AG, weshalb die sog. "30/5"-Praxis (vorne E. 3.2.3) nicht greift.
Nichtsdestotrotz kann der steuerrechtliche Wohnsitz in der Steuerperiode 2015
vom Familienort an den neuen Wohnort übergegangen sein, falls eine sorgfältige
Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und
Lebensumstände zu diesem Schluss führt (vorne E. 3.2.2).

3.3.2. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz unwidersprochen und damit für
das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass die Steuerpflichtige zu ihrem
Lebenspartner nach W.________/AG gezogen sei. Dieser Umstand stellt, für sich
genommen, bereits ein gewichtiges Indiz für die Begründung eines neuen
steuerrechtlichen Wohnsitzes dar (vorne E. 3.2.5). Aus dem den Lebenspartner
betreffenden Urteil 2C_922/2017 vom 18. Dezember 2017 zur Steuerperiode 2015
ist dem Bundesgericht sodann bekannt, dass der Lebenspartner von Oktober 2015
bis zum Februar 2016 eine 3-Zimmer-Wohnung in X.________/SZ angemietet hatte,
dass die Steuerpflichtige in dieser Zeit aber durchwegs in der Wohnung in
W.________/AG verblieben war (dortige E. 1.1 und 3.3). Die Steuerpflichtige und
ihr Lebenspartner bewohnten die gemeinsame Wohnung nach erfolgter Rückkehr des
Mannes - trotz geltend gemachter Baumängel - zumindest bis zum angefochtenen
Entscheid vom 4. Juli 2019. Dies darf berücksichtigt werden, bedarf es in
Wohnsitzfragen doch häufig eines längeren Beobachtungszeitraums, um die Absicht
des dauernden Aufenthalts schlüssig zu erkennen.

3.3.3. Die vorinstanzlich festgestellten Partnerschafts-, Wohn- und
Berufsverhältnisse sprechen deutlich für eine Absicht des dauernden
Aufenthaltes bzw. eine Wohnsitzverlegung von U.________/GR nach W.________/AG.
Zum selben Schluss führt die vorinstanzliche Feststellung, wonach die
Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2015 nicht (mehr) allwöchentlich zu ihren
Eltern nach U.________/GR zurückgekehrt sei. Eine besonders enge Verbundenheit
zur dortigen Gemeinde werde zwar behauptet, so die Vorinstanz, sei aber nicht
nachgewiesen. Im Elternhaus verfüge die Steuerpflichtige zwar immer noch über
ihr einstiges Kinderzimmer. Dagegen fehlten Anhaltspunkte für einen dortigen
Freundeskreis, für Vereinsmitgliedschaften oder andere Tätigkeiten, habe die
Steuerpflichtige doch hierzu keinerlei Aussagen gemacht.

3.3.4. Was die Steuerpflichtige dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzliche
Beweiswürdigung nicht als verfassungsrechtlich unhaltbar darzustellen. Die
Einwände bleiben an der Oberfläche und setzen sich mit der Verfassungsfrage in
keiner Weise auseinander (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.3). Die Vorinstanz
durfte willkürfrei die Beweislage als klar und vollständig erachten, nachdem es
der Steuerpflichtigen misslungen war, den Nachweis wesentlicher familiärer,
privater und gesellschaftlicher Beziehungen zum Familienort zu erbringen (vorne
E. 3.2.4). Daran ändert nichts, wenn die Steuerpflichtige im
bundesgerichtlichen Verfahren davon spricht, es liege eine "eigentliche
Falschbeurkundung" (bezüglich der angeblich durch die Gemeinde W.________/AG
veranlassten schriftenpolizeilichen Abmeldung in U.________/GR) vor, zumal die
Gemeinde W.________/AG es "mit der Wahrheit nicht so genau nimmt". Für diese
Behauptung bleibt die Steuerpflichtige jeden Nachweis schuldig, weshalb darauf
nicht einzugehen ist.

3.4. Dem Kanton Aargau ist es gelungen, die gewichtigeren wirtschaftlichen und
persönlichen Beziehungen der Steuerpflichtigen zur Gemeinde W.________/AG
darzutun. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist
abzuweisen.

4. 

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem
Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher