Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.751/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_751/2019

Urteil vom 12. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10.
Juli 2019 (VB.2019.00369).

Erwägungen:

1.

A.________ (Jahrgang 1985) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ehelichte am
16. Juni 2016 in seiner Heimat eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte
kosovarische Staatsangehörige, reiste am 17. November 2016 in die Schweiz ein
und erhielt eine bis 16. November 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe
wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Februar 2018 geschieden.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich
das Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und
setzte ihm eine Ausreisefrist an. Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den von A.________ gegen die Verfügung
vom 3. Dezember 2018 erhobenen Rekurs ab und setzte eine neue Ausreisefrist an.
Mit Urteil vom 10. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht die von A.________
gegen den Entscheid vom 8. Mai 2019 geführte Beschwerde ebenfalls ab.

A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom
10. September 2019 an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch
sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; 137 III
417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft,
beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht
gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die
für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden
(vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356,
400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit
des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller
Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332;
136 II 177 E. 1.1 S. 179; s. etwa auch Urteil 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Nach dem Grundsatz der Einheit des
Prozesses (vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192
E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) ist sie, wenn sie gegen
Sachentscheide unzulässig ist, auch ausgeschlossen gegen Entscheide
verfahrensrechtlicher Natur (Nichteintretensentscheide oder Entscheide, die
solche zum Gegenstand haben). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil
erwogen, dem Beschwerdeführer stehe angesichts des definitiven Scheiterns
seiner Ehe und seines nur rund zweieinhalbjährigen Aufenthalts weder aus Art. 8
Ziff. 1 EMRK noch aus Art. 13 BV ein Aufenthaltsanspruch zu. Ein aus Art. 50
AIG abgeleiteter nachehelicher Aufenthaltsanspruch falle schon deswegen ausser
Betracht, weil der Beschwerdeführer und seine geschiedene Exgattin
übereinstimmend erklärt hätten, in der Schweiz nie ein eheliches Zusammenleben
aufgenommen zu haben, woran auch allfällige psychische Probleme der
geschiedenen Exgattin nichts zu ändern vermöchten. Mit den Ausführungen, wonach
die psychischen Probleme der geschiedenen Exgattin zweifelsohne einen wichtigen
Grund für ein Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG darstellen würden, unter
dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) zu berücksichtigen
sei, dass längere Trennungszeiten gleich wie bei schweizerischen Ehepaaren eine
heilsame Wirkung hätten und der ausländische Ehegatte durch das Erfordernis des
Zusammenlebens nicht der Willkür des anderen Ehepartners ausgeliefert werden
solle, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen für
einen auf Art. 50 AIG gestützten Aufenthaltsanspruch erfüllt sein sollten. Er
übersieht zum Vornherein, dass Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in der
ursprünglichen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung [AS 2007 5437])
für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch sowohl eine Ehegemeinschaft von
mindestens drei Jahren wie auch eine erfolgreiche Integration voraussetzt; dass
die zweite Voraussetzung der erfolgreichen Integration erfüllt wäre, wird in
der Beschwerdeschrift mit keinem Wort thematisiert. Wichtige Gründe für einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG)
erschöpfen sich in der angeblich psychischen Erkrankung der Ehefrau. Eine
unzutreffende Anwendung des AIG in temporaler Hinsicht ist nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hat somit nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht,
gestützt auf Art. 50 AIG über einen Anspruch auf eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verfügen (vgl. zu dieser prozessualen Anforderung
oben, E. 2.1), weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht einzutreten ist.

2.3.

2.3.1. Als bundesrechtliches Rechtsmittel in Sachen Bewilligungsverweigerung
kommt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 ff. BGG). Mit
diesem Rechtsmittel kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung
und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Die
Berechtigung zur Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Da er im Hinblick auf eine
Bewilligungserteilung keine Rechte aus den als verletzt gerügten Grundrechten
Art. 9 sowie Art. 29 Abs. 2 BV ableiten kann, fehlt es insofern an einem
rechtlich geschützten Interesse (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 199). Der
Beschwerdeführer ist zur Erhebung der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht
legitimiert.

2.3.2. Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der
Beschwerdeführer zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien seien
verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf
die Überprüfung des Sachentscheids abzielen (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313;
129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; zur Weiterführung dieser so
genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE
135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum
Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f. und BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).
Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion
hätte nicht von "Rekursjuristen" unterschrieben werden dürfen. Die Auffassung
der Vorinstanz, wonach die Rekursabteilung gestützt auf die genügende
Kompetenzregelung von § 4 Abs. 1 lit. b der Organisationsverordnung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2012 (OV DS/ZH) sowie §
8 Abs. 3 OV DS/ZH ermächtigt gewesen seien, im Namen der Sicherheitsdirektion
zu entscheiden, verletze Art. 5 BV (insbesondere in seiner Ausprägung als
Gesetzmässigkeitsprinzip), Art. 29 BV sowie Art. 36 BV. Die vom
Beschwerdeführer angerufenen allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze von Art.
5 BV, welche in Art. 36 BV im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit
einer Grundrechtseinschränkung wiederholt werden, stellen für sich genommen
keine verfassungsmässigen Rechte im Sinne von Art. 116 BGG dar (BGE 134 I 153
E. 4.1 S. 156 f.), weshalb ihnen hier keine über das allgemeine Willkürverbot
hinausgehende Tragweite zukommt.

Festzuhalten ist zu den gerügten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte vorab,
dass gemäss der Aktenlage nicht von einem unterinstanzlichen Entscheid
auszugehen ist, der überhaupt nicht unterschrieben worden ist (vgl. dazu etwa
BGE 138 II 501 E. 3.2 S. 504 f.). Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend,
der unterinstanzliche Entscheid sei zwar im Namen der zuständigen kantonalen
Sicherheitsdirektion erlassen, jedoch nur von zwei angestellten Rekursjuristen
unterzeichnet worden. Mit seinen Ausführungen zu den angeblichen Verletzungen
von Delegationsgrundsätzen übergeht der Beschwerdeführer die nach
Rechtsprechung und Lehre massgebliche Unterscheidung zwischen der Delegation
von Rechtsetzungsbefugnissen (Art. 164 Abs. 2 BV, vgl. dazu BGE 137 II 409 E.
6.4 S. 413, mit Hinweis; für den Kanton Zürich Art. 38 Abs. 3 KV/ZH) und der 
Kompetenzdelegation (Art. 177 Abs. 3 BV, vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 365; für den
Kanton Zürich Art. 65 Abs. 4 KV/ZH). Insbesondere der Kanton Zürich kennt die
Kompetenzdelegation an dem Regierungsrat nachgeordnete Verwaltungseinheiten
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 365, unter Verweis auf Art. 38 des Gesetzes
des Kantons Zürich vom 6. Juni 2005 über die Organisation des Regierungsrates
und der kantonalen Verwaltung [OG RR/ZH]; ISABELLE HÄNER, Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, 2007, N. 14 zu Art. 65 KV/ZH). Gemäss § 38 Abs. 1 und Abs. 4
OG RR/ZH weist der Regierungsrat den Direktionen Zuständigkeitsbereiche und
Aufgaben zu, wobei er festlegt, ob die nachgeordneten Verwaltungseinheiten im
eigenen Namen oder im Namen der Direktion entscheiden. Nach § 66 der Verordnung
vom 18. Juli 2007 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung (VOG RR/ZH) kann die Direktionsvorsteherin oder der
Direktionsvorsteher Verwaltungseinheiten und Mitarbeitende ermächtigen, in
bestimmten Aufgabenbereichen namens der Direktion zu entscheiden (Abs. 2); ist
eine Verwaltungseinheit zum Entscheid in eigenem Namen oder im Namen der
Direktion befugt, regelt deren Leiterin oder Leiter die Delegation dieser
Kompetenz innerhalb der Einheit (Abs. 3). § 8 Abs. 3 OV DS/ZH sieht vor, dass
die Rekursabteilung zu den bei ihr eingegangenen Geschäften die
verfahrensleitenden Anordnungen, vorsorglichen Massnahmen und Entscheide im
Namen der Direktion erlässt. Die beanstandete Ermächtigung der Rekursabteilung
zur Unterzeichnung von Entscheiden im Namen der Direktion, bei welcher es sich
nach zutreffender Lehrmeinung nicht um eine Kompetenzdelegation im eigentlichen
Sinn, sondern um eine blosse Einräumung einer Zeichnungsberechtigung handelt
(PIERRE MOOR/FRANÇOIS BELLANGER/THIERRY TANQUEREL, Droit administratif, vol.
III, L'organisation des activités administratives. Les biens de l'Etat, 2.
Aufl. 2018, S. 48), beruht mit § 38 Abs. 4 OG RR/ZH auf einer gesetzlichen
Grundlage und schliesst angesichts dessen, dass der Regierungsrat die
Zeichnungsberechtigung in § 66 VOG RR/ZH nicht selbst vorschreibt, sondern
deren Einräumung an Verwaltungseinheiten und Mitarbeitende der
Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher überlässt, eine Regelung in
einer Direktionsverordnung nicht aus (HÄNER, a.a.O., N. 16 zu Art. 65 KV/ZH,
mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht konnte daher in willkürfreier Auslegung
des kantonalen Rechts die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und die
unterzeichnenden Beamten zum Entscheid bzw. zur Unterzeichnung namens der
Sicherheitsdirektion für befugt erachten, womit auch keine Verletzung von Art.
29 BV vorliegt. Die Vorinstanz hatte unter dem Aspekt der verfassungsmässigen
Begründungsanforderungen (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGE 130 II 530 E. 4.3 S.
540; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.) auch keine
Veranlassung, weiter auf diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen. Die weiteren Rügen der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV
- unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, unterlassene Beweisabnahme,
Aktenwidrigkeit bzw. Willkür (in der Rechtsanwendung und in der
Beweiswürdigung) hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Ehefrau - zielen
auf eine Überprüfung des Sachentscheids und sind nicht zu hören.

2.3.3. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demnach offensichtlich
unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art.
117 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall