Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.742/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_742/2019

Urteil vom 16. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Steuerperiode 2017, Ordnungsbusse,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Abteilungspräsident, vom 30. Juli 2019 (GB.2019.00002).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen
Wohnsitz in U.________/ZH. Mit Verfügung vom 27. November 2018 auferlegte das
Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH) dem Steuerpflichtigen eine Ordnungsbusse
von Fr. 100.-- wegen nicht fristgerechten Einreichens der Steuererklärung zur
Steuerperiode 2017. Nachdem das Steueramt die Ordnungsbusse mit
Einspracheentscheid vom 12. April 2019 bestätigt hatte, gelangte der
Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses forderte
ihn mit Verfügung vom 16. Mai 2019 in der Sache GB.2019.00002 auf, innert 20
Tagen seit Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-- zu
leisten, weil er der Justiz des Kantons Zürich noch Kosten von Fr. 32'617.85
aus früheren Verfahren schulde. Für den Säumnisfall drohte das
Verwaltungsgericht dem Steuerpflichtigen an, auf die Sache nicht einzutreten.

1.2. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Steuerpflichtige Beschwerde an
das Bundesgericht, das die Eingabe mit Urteil 2C_581/2019 vom 12. Juli 2019
abwies.

1.3. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 in der Sache GB.2019.00002 vom 30. Juli
2019 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einzelrichterlich fest,
dass der am 14. Mai 2019 festgesetzte Kostenvorschuss nicht geleistet worden
sei. Wie dem Steuerpflichtigen für den Fall der Nichtleistung des
Kostenvorschusses angedroht, sei auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

1.4. Der Steuerpflichtige erhebt am 5. September 2019 beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, die
Verfügung vom 30. Juli 2019 sei aufzuheben.

1.5. Das präsidierende Mitglied als Instruktionsrichter (Art. 32 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Mit Blick auf die ihres Erachtens ungenutzte Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt.
Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Im
bundesgerichtlichen Verfahren kann der Streitgegenstand, verglichen mit dem
vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet
(plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S.
22).

2.2. Streitig und zu prüfen kann im bundesgerichtlichen Verfahren folglich nur
sein, ob die Vorinstanz willkürfrei und bundesrechtskonform erkannt hat,
mangels Leistung des Kostenvorschusses sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Alles Weitere liegt ausserhalb des Streitgegenstandes und ist
nicht zu hören. Ob der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden sei, ist
eine Tatfrage, welche das hier anwendbare rein kantonale Verfahrensrecht
beschlägt. Mithin herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Damit das Bundesgericht auf die Sache eintreten
kann, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige
Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Rein
appellatorische Kritik entspricht diesen Anforderungen nicht (BGE 145 I 121 E.
2.1 S. 133).

2.3. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde offensichtlich
nicht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt,
weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil
2C_261/2019 vom 15. August 2019 E. 2.3.3). Der Steuerpflichtige nutzt seine
Beschwerdeschrift zwar, um weit zurückzublenden und die Vorgeschichte
darzustellen, wie sie sich in seinen Augen zugetragen hat. Er streift dabei
auch das Urteil 2C_261/2019 vom 15. August 2019, das nicht seinen Erwartungen
entsprechend ausgefallen ist. Beides ist aber nicht Streitgegenstand. Streitig
kann, wie dargelegt, einzig sein, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich
haltbar zum Schluss gekommen ist, die Zahlungsfrist sei ungenutzt verstrichen,
weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Dazu äussert sich der
Steuerpflichtige auch nicht beiläufig, zumal die Vorbringen ohnehin
appellatorische Züge tragen. Eine Auseinandersetzung mit der sich stellenden
Verfassungsfrage ist nicht ersichtlich.

2.4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen
Entscheid des präsidierenden Mitglieds zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton
Zürich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Abteilungspräsident, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher