Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.741/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_741/2019

Urteil vom 13. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,

gegen

1. Verband B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Decurtins,

2. C.________ AG und D.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Peder Cathomen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Submission,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom
25. Juli 2019 (U 19 14).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 6. Juli 2018 schrieb der Verband B.________ im offenen Verfahren gemäss
GATT/WTO den Sammel- und Transportdienst von Haus- und Gewerbekehricht, Papier,
Karton, Dosen, Altöl und Haushaltbatterien im Verbandsgebiet für die Jahre
2020-2032 aus. Auf die am 6. November 2018 erfolgte Offerteröffnung haben fünf
Anbieter eine Offerte eingereicht:

C.________ AG/D.________ AG (Grundangebot)       Fr. 1'130'445.05

C.________ AG/D.________ AG (Unternehmervariante)       Fr. 1'207'342.85

A.________ AG (Grundangebot)       Fr. 1'290'166.30

A.________ AG (Unternehmervariante)       Fr. 1'314'828.53

E.________ AG       Fr. 1'353'079.30

Alle fünf Offerten wurden für gültig befunden. Nach Bereinigung und Bewertung
der Offerten erteilte der Verband B.________ mit Vergabebeschluss vom 15.
Januar 2019 den Zuschlag an die C.________ AG/D.________ AG für deren
Grundangebot.

Dagegen erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Submissionsentscheids, den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin,
eventualiter seien die Offerten der Zuschlagsempfängerin als weniger preiswert
zu erklären, sowie die direkte Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten an sich
selber.

1.2. Mit Urteil vom 25. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A.________ AG gelangt
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 4. September 2019 an das Bundesgericht und beantragt,
es sei die Ungültigkeit des Zuschlags an die Beigeladene festzustellen, das
Urteil des Verwaltungsgerichts (des Kantons Graubünden) vom 25. Juli 2019 sei
aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu
erteilen. Die Beschwerdeführerin ersucht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung. Es wurde weder ein Schriftenwechsel durchgeführt noch sind andere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gegen Entscheide
kantonaler letzter Instanzen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens
nur unter der doppelten Voraussetzung offen, dass (1) der geschätzte Wert des
zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen oder des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen
Beschaffungswesens erreicht, und (2) sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f.; Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 II 113 E. 1.2 S.
116 f.). Die Beschwerdeführerin wirft die Rechtsfrage auf, ob das kantonale
Gericht in Beachtung der Untersuchungsmaxime und des Offizialprinzips
verpflichtet sei zu prüfen, ob die Zuschlagsempfängerin die Eignungskriterien,
hier namentlich die Einhaltung der Strassenverkehrsvorschriften, erfülle. Das
Bundesgericht hat diese Frage in einem publizierten Leiturteil bereits dahin
beantwortet, dass wie in jedem Verwaltungsverfahren die Behörde auch im
Submissionsverfahren grundsätzlich den erhobenen Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären habe, ohne dabei an die Vorbringen oder Beweisanträge der
Beteiligten gebunden zu sein. Dabei stelle die Behörde in der Regel primär auf
die von den Anbietern eingereichten Unterlagen ab und sei insbesondere nicht
verpflichtet, von Amtes wegen mangelhaft oder unvollständig eingereichte
Unterlagen oder Angaben zu vervollständigen (BGE 139 II 489 E. 3.2 S. 495).
Mangels höchstrichterlichen Klärungsbedarfs der Tragweite der
Untersuchungsmaxime im Submissionsverfahren ist die Voraussetzung von Art. 83
lit. f Ziff. 2 BGG nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten werden kann.

3.

Zulässig ist zwar grundsätzlich die gleichzeitig erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), womit, unter Einhaltung der
qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG),
nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116
BGG). Sie ist jedoch, weil offensichtlich unbegründet, im vereinfachten
Verfahren unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen (Art. 109
Abs. 2 lit. a und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 117 BGG).

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gebe über weite Strecken die
Parteistandpunkte wieder, ohne allerdings sich mit den fachlich fundierten
Vorbringen wirklich auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz habe lediglich ihre
Schlussfolgerungen wiedergegeben, aber weshalb sie zu diesen Schlussfolgerungen
gelangt sei, stehe mit keinem Wort. Angesichts dessen, dass die Motive zu den
Begründungen fehlen würden, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen
und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass
sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2
S. 436 mit Hinweisen).

Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz detailliert ausgeführt, weshalb
ihrer Ansicht nach die in Anhang 2 Ziff. 6 aufgeführten Unterlagen, die gemäss
Ausschreibungsunterlagen dem Angebot beizulegen waren, weder fehlen würden noch
mangelhaft seien (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.2.1.5 betreffend Fuhrpark
und Strassenbeschrieb, Ziff. 2.2.1.8 betreffend Wäge- und Rapportsystem, Ziff.
2.2.1.4 betreffend Finanzierungsnachweis; Ziff. 2.2.1.6 betreffend Ablauf und
Konzeption Auftragsabwicklung). Dasselbe gilt für die Unterlagen Ausschreibung
Anhang 2 Ziff. 4 (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.2.1.7 betreffend
Abfallsammelanlage ASA; Ziff. 2.2.1.9 betreffend Zeiterfassungssystem; Ziff.
2.2.1.10 betreffend Notfallregelung). Auch im Zusammenhang mit der Überprüfung
der Bewertung der Angebote hat die Vorinstanz begründet, inwiefern das
Unterkriterium 'Routenplan' berücksichtigt worden sei (angefochtenes Urteil,
Ziff. 2.2.3.2). Das angefochtene Urteil ermöglichte der Beschwerdeführerin eine
sachgerechte Anfechtung, weshalb die aus der Verfassung (Art. 29 Abs. 2 BV)
fliessenden Minimalanforderungen an eine Begründung nicht verletzt sind.

3.2. Auch die weiteren Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte sind
unbegründet, soweit sie entgegen genommen werden können (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Vorinstanz konnte angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine
Ausnahmebewilligung für Breitenbeschränkungen ins Recht legte und der
unbestritten gebliebenen Darstellung, gestützt auf die bisherigen Erfahrungen
sei mit der Erteilung der jeweiligen Jahresbewilligungen zu rechnen, in
zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I
153 E. 3 S. 157) von der Einholung eines Amtsberichts absehen. Eine
offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung, die erst
vorliegt, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem
offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen
Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62), wird mit
dem blossen Hinweis auf die angebliche Nichtbeachtung von Finanzierungslücken
oder der angeblich fehlenden Überprüfung der Tauglichkeit des Erfassungsystems
F.________ nicht in einer den Anforderungen an die qualifizierte Rügepflicht
(Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG) genügenden Weise begründet,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin mit der Erwähnung, im vorliegenden
Fall würde der Nachweis eines funktionierenden elektronischen Erfassungs- und
Rapportsystems, die vollständige Ausrüstung mit einem solchen System aller zum
Einsatz gelangender Fahrzeuge, ein genügender Finanzierungsnachweis, ein
vollständiges Konzept der Ablauf- und Auftragsabwicklung inklusive ASA, eine
taugliche Notfallregelung sowie eine Garantie der Einhaltung der Verkehrsregeln
fehlen, nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar
sein sollte, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe. Dass das angefochtene
Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt
oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht (BGE
138 V 74 E. 7 S. 82; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 mit
Hinweisen).

Die Verfassungsbeschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (Art.
109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 117 BGG).

Mit dem instanzabschliessenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 65
Abs. 2 BGG) des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Ausrichtung einer Parteientschädigung erübrigt sich schon deswegen, weil die
Beschwerdegegnerinnen nicht zur Vernehmlassung aufgefordert worden sind (Art.
68 Abs. 1 e contrario BGG). 

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall