Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.740/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_740/2019

Urteil vom 9. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19.
Juni 2019 (VB.2019.00012).

Erwägungen:

1. 

A.A.________ (Jahrgang 1977) ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste am 4.
Juni 2009 illegal in die Schweiz ein und hielt sich zunächst ohne gültigen
Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Am 11. November 2011 kam ihr Sohn
B.A.________ zur Welt. Sein Vater ist ein in der Schweiz
aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger. Infolge der Heirat
zwischen A.A.________ und dem in der Schweiz niedergelassenen türkischen
Staatsangehörigen D.________ (Jahrgang 1990) am 21. Mai 2012 erhielten sie und
ihr Sohn eine letztmals bis 20. Mai 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung.
Nach Abklärungen wegen Verdachts auf Scheinehe wurde der Familiennachzug für
die aus einer früheren Ehe von A.A.________ stammende Tochter C.A.________
bewilligt. Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 schied das Bezirksgericht Dielsdorf
die Ehe zwischen A.A.________ und D.________. Mit Verfügung vom 28. April 2017
wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche von A.A.________,
C.A.________ und B.A.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen
ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine Ausreisefrist an. Den
dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 4. Dezember 2018 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung
vom 28. April 2017 insoweit auf, als sie die nachgezogene Tochter C.A.________
betraf, wies den Rekurs im Übrigen ab und setzte eine neue Ausreisefrist an.
Mit Urteil vom 19. Juni 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die
von A.A.________ und B.A.________ erhobene Beschwerde ab. A.A.________ und
B.A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 4. September 2019 an das
Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; 137 III
417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft,
beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht
gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die
für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden
(vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356,
400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit
des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller
Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332;
136 II 177 E. 1.1 S. 179; s. etwa auch Urteil 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Nach dem Grundsatz der Einheit des
Prozesses (vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192
E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) ist sie, wenn sie gegen
Sachentscheide unzulässig ist, auch ausgeschlossen gegen Entscheide
verfahrensrechtlicher Natur (Nichteintretensentscheide oder Entscheide, die
solche zum Gegenstand haben). An einer bundesgesetzlichen Anspruchsnorm fehlt
es vorliegend.

2.2.1. Hinsichtlich der für ein Eintreten auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erforderlichen Anspruchsgrundlage machen
die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdeführerin würde schon seit mehr als
zehn Jahren und der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Schweiz leben,
womit sie sich sinngemäss auf Art. 8 EMRK in seiner Ausprägung als Schutz des
Privatlebens bzw. des Schutzes des Familienlebens berufen. Um aus Art. 8 EMRK
unter seinem Aspekt des Schutzes auf Privatlebens einen Anspruch auf
Bewilligungserteilung ableiten zu können, bedürfte es nach bisheriger
Rechtsprechung besonders vertiefter, über eine normale Integration
hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich; in der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit
verbundenen Beziehungen noch nicht; erforderlich ist eine eigentliche
Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse (BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286). Das
Bundesgericht hat diese Rechtsprechung kürzlich umfassend dargestellt und
präzisiert (BGE 144 I 266 E. 3.5-3.9 S. 274 ff.). Eine Verletzung des Rechts
auf Achtung des Privatlebens kann die behördlich angeordnete Beendigung des
Aufenthalts im Land dann darstellen, wenn sich eine Person rechtmässig während
zehn Jahren hier aufgehalten hat, weil nach dieser Zeitspanne regelmässig eine
gute Integration vorausgesetzt werden kann. Längere Landesanwesenheit ist
mithin unter Umständen geeignet, unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK einen den Weg
zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnenden
Bewilligungsanspruch zu begründen, weil es dann zur Beendigung des Aufenthalts
besonderer Gründe bedarf, was im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen ist
(BGE 144 I 266 E. 3.8 S. 277, E. 3.9 S. 277 ff.). Voraussetzung für die
Zulassung des Rechtsmittels ist indessen, dass sich die Frage eines Eingriffs
in Art. 8 EMRK prima vista überhaupt stellen kann. Dies trifft nicht schon
grundsätzlich bei einer Aufenthaltsdauer von zehn Jahren zu. Erforderlich ist
vor allem, dass der Aufenthalt rechtmässig war, um überhaupt
integrationsbegründend zu sein (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.).

Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2009 in die Schweiz eingereist und hielt
sich bis im Jahr 2012 illegal in der Schweiz auf. Die im Jahr 2012 erteilte
Aufenthaltsbewilligung ist am 20. Mai 2016 ausgelaufen. Seit diesem Zeitpunkt
beruht die Anwesenheit der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf prekärer rein
prozessualer Grundlage. Darauf lässt sich keine hinreichende, den Anspruch auf
ausländerrechtliche Bewilligung nach Art. 8 EMRK begründende Integration
stützen (vgl. Urteil 2C_18/2019 vom 9. Januar 2019 E. 2.3).

Dasselbe gilt im Ergebnis für ihren im Jahr 2011 geborenen
aufenthaltsberechtigten Sohn, der mangels gefestigten Aufenthaltsrechts seiner
biologischen Eltern, die beide nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,
für sich keine aufenthaltsbegründenden Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten kann
(BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6;
116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.).

2.2.2. Ebensowenig kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 AIG einen Anspruch
auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG (in der ursprünglichen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung [AS
2007 5437]) setzt für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch eine Ehe von
mindestens drei Jahren sowie eine erfolgreiche Integration voraus. Selbst falls
die Ehe mit dem niederlassungsberechtigten Exmann drei Jahre gedauert hätte,
würde es an der zweiten Voraussetzung fehlen, hat doch die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerdeschrift nicht in der prozessual erforderlichen Weise (oben,
E. 2.1) dargelegt, dass sie erfolgreich integriert wäre. Die Regelung von Art.
50 Abs. 1 lit. b AIG, welche nach Auflösung der Familiengemeinschaft dem
ausreisepflichtigen Gatten bzw. den Kindern bei wichtigen persönlichen Gründen
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewährt, kommt im
vorliegenden Fall deswegen nicht zum Tragen, weil sie vorab auf die gemeinsamen
Kinder zugeschnitten ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.1 S. 25), und der
niederlassungsberechtigte Exmann nicht der Kindsvater ist. Mangels
unbestrittenermassen fehlender sozialer Beziehung zwischen dem
niederlassungsberechtigten Exmann der Beschwerdeführerin, der nicht der
Kindsvater ist, und dem Sohn fällt der Sohn nicht unter den Begriff der
"gemeinsamen Kinder", welcher ohne weitere Gründe (eheliche Gewalt, stark
gefährdete soziale Wiedereingliederung usw.) eine Anwesenheit der geschiedenen
Gattin und der Kinder "erforderlich" machen bzw. rechtfertigen könnte (Art. 50
Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG; BGE 143 I 21 E. 4.2.1 S. 25). Eine Anwendung
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG mit Bezug auf den nur aufenthaltsberechtigten
Kindsvater fällt schon deswegen ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin
mit dem Kindsvater gemäss der Aktenlage nicht verheiratet war. Auf die nach
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit
Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Als bundesrechtliches Rechtsmittel in Sachen Bewilligungsverweigerung
kommt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 ff. BGG).

2.3.1. Mit diesem Rechtsmittel kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer
Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG).
Die Berechtigung zur Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der
Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Die
Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 8 EMRK. Da sie im Hinblick auf eine
Bewilligungserteilung keine Rechte aus dieser Konventionsnorm ableiten können
(vorstehend E. 2.2.1), fehlt es insofern an einem rechtlich geschützten
Interesse (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 199). Ein solches rechtlich geschütztes
Interesse lässt sich in vertretbarer Weise auch nicht auf Art. 9 BV abstützen,
hat doch die Behörde mit ihren Abklärungen zum Verdacht einer Scheinehe ohne
gleichzeitigen Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen mit Sicherheit keinen
Vertrauensschutztatbestand geschaffen (vgl. dazu BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636
f.). Trotz der herausragenden Bedeutung, welche die bundesgerichtliche
Rechtsprechung dem Kindeswohl bei der Anwendung ausländerrechtlicher Normen
zumisst, vermögen die Art. 3, Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 12 KRK für
sich genommen keinen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung zu
vermitteln (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 98; 140 I 145 E. 3.2 S. 148; 139 I 315 E.
2.4 S. 321), weshalb auch diese Normen kein rechtlich geschütztes Interesse im
Sinne von Art. 115 lit. b BGG zu begründen vermögen. Die Beschwerdeführer sind
zur Erhebung der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert.

2.3.2. Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst sind A.A.________ und
B.A.________ allerdings zur Rüge berechtigt, ihr zustehende Verfahrensgarantien
seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im
Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen (vgl. BGE 114 Ia 307
E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; zur Weiterführung
dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des
Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV
78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.
und BGE 137 II 305 E. 2 S. 308). Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie rügt dabei insbesondere, das
Migrationsamt habe es unterlassen, Unterlagen zur Abklärung der Aufgabe der
ehelichen Gemeinschaft edieren zu lassen, und dadurch das rechtliche Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführer verletzt. Es handelt sich dabei
offensichtlich um Rügen, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung im Ergebnis
auf eine Überprüfung des Sachentscheids abzielen.

2.3.3. Auf die offensichtlich unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist
mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) nicht einzutreten.

2.4. Die Beschwerdeführer erheben zusätzlich subsidiäre Verfassungsbeschwerde
in Bezug auf die Wegweisung und entsprechende behauptete Vollzugshindernisse;
diesbezüglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) und steht nur die Verfassungsbeschwerde
zur Verfügung (Art. 113 BGG). Auf die Verfassungsbeschwerde ist schon darum
nicht einzutreten, weil spezifisch in Bezug auf die Wegweisung keine
verfassungsmässigen Rechte als verletzt gerügt werden (vgl. aber Art. 116 und
Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG sowie BGE 137 II 305 E. 3.3 S.
310 f.).

2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG). Mit dem instanzabschliessenden Urteil wird
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2. 

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall