Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.738/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_738/2019

Urteil vom 19. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV),

Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung / Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. Juni 2019 (100.2018.350).

Sachverhalt:

A.

Der montenegrische Staatsangehörige A.________ (geb. 1990) reiste am 13. April
2001 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Seit dem Jahr 2004 ist er im Besitz
einer Niederlassungsbewilligung.

Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 15.
Juni 2009 wurde A.________ wegen Diebstahls unter anderem zu einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2
Jahren verurteilt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Als Zusatzstrafe zu diesem Strafmandat
wurde er wegen versuchter Begünstigung zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (Strafmandat des
Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 29. September 2009; Art.
105 Abs. 2 BGG).

Mit Urteil vom 11. August 2015 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern
wegen Raubes, Nötigung (und Versuchs dazu), versuchten Diebstahls,
Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung unter Verursachung eines grossen Schadens,
teilweise mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sowie wegen Widerhandlungen gegen
das Waffengesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz (viele Straftaten
mehrfach begangen) zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen à Fr. 100.--. Es schob den Vollzug der Strafe auf und setzte
die Probezeit auf drei Jahre fest. Den bedingt gewährten Vollzug für die beiden
Geldstrafen aus dem Jahr 2009 widerrief das Obergericht nicht, verlängerte aber
die jeweilige Probezeit um ein Jahr.

Am 1. März 2016 trat A.________ den Strafvollzug an.

B.

Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 widerrief das Amt für Migration und
Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, die Niederlassungsbewilligung
von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es anordnete, dass er
das Land am Tag der Haftentlassung zu verlassen habe.

Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A.________ wies die Polizei-
und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. September 2018 ab,
soweit sie darauf eintrat, und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis zum 2.
November 2018 an. Am 8. April 2018 war A.________ bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen worden, wobei die Probezeit auf ein Jahr und zwei Monate festgelegt
wurde.

Mit Urteil vom 28. Juni 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine gegen den Entscheid der Polizei- und
Militärdirektion erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf
eintrat, und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an.

C.

Mit Eingabe vom 3. September 2019 reicht A.________ sinngemäss Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt,
die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Eventualiter sei von der
Wegweisung abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Prozessual
ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht und die Polizei- und Militärdirektion schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Migration und Personenstand,
Migrationsdienst, verzichtet auf Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für
Migration liess sich nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer repliziert.

Mit Verfügung vom 5. September 2019 hat das präsidierende Mitglied der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den
Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e
contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b
BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur
Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist - vorbehältlich E. 1.2 hiernach -
somit einzutreten. 

1.2. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, eventualiter sei von der Wegweisung
abzusehen, ist nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Wegweisung
ist die normale Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 64
Abs. 1 lit. c AIG [SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018: AuG; vgl. auch Urteil
2C_288/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 1.2). Die ausländerrechtliche
Interessenabwägung beim Bewilligungswiderruf muss jedoch bereits sämtliche
wesentlichen Aspekte erfassen, wozu auch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins
Heimatland im bewilligungsrechtlichen Gesamtzusammenhang gehört (vgl. BGE 135
II 110 E. 4.2 S. 119; vgl. E. 4 hiernach).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es
über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung
von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und
von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in
der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142
I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.

3.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG [jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018
gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung]). Keine Rolle spielt,
ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE
139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_269/2018 vom 23. April
2019 E. 3.2). Der Widerrufsgrund kommt selbst dann zum Tragen, wenn sich ein
Ausländer - wie der Beschwerdeführer - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen
und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).

3.2. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
Freiheitsstrafe von 42 Monaten ist vorliegend der Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, was er nicht
bestreitet. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, der Widerruf verletze
seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1
EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) und sei unverhältnismässig (Art. 96 AIG).

3.3. Unter dem Aspekt des Familienlebens sind Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der
Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es
dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts
zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272 f.; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; 143 I 21 E.
5.1 S. 26 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.). Die
Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern kann nur ausnahmsweise
ein Anwesenheitsrecht verschaffen, nämlich dann, wenn ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2
S. 14; Urteil 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). Ein solches kann sich aus
Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. Urteil 2C_1048/2017
vom 13. August 2018 E. 4.4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der Umstand, dass der
volljährige Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bei
seinen Eltern wohnt, reicht nicht aus, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne
der Rechtsprechung zu begründen (vgl. auch 2C_108/2018 vom 28. September 2018
E. 5.3).

Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine
ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine Einschränkung des
Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen (BGE 140 II 129, nicht publ.
E. 2.2; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.3).
Der Beschwerdeführer ist 2001 als Minderjähriger in die Schweiz eingereist und
verfügt seit 2004 über eine Niederlassungsbewilligung. Angesichts seiner
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren kann er sich grundsätzlich
auf den Schutz seines Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.).

4.

4.1. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er
sich auch als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Abs. 2
EMRK (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV)
erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; Urteil 2C_108/2018 vom 28. September
2018 E. 5).

Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen
begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S.
19 f.; Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Keines
dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine
Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. die Urteile 2C_410/2018 vom
7. September 2018 E. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit
Hinweisen). Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit kann sich ein
Widerruf selbst dann rechtfertigen, wenn der Betroffene hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten,
Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des
Täters zu beenden, soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt haben (BGE 139 I
16 E. 2.2.1 f. S. 19 f.; Urteile 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2; 2C_208
/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.1). Handelt es sich wie vorliegend um
ausländische Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des FZA (SR
0.142.112.681) fallen, dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte in die
Beurteilung einfliessen (vgl. das Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.5
mit Hinweisen).

4.2. Ausgangspunkt und Massstab für das migrationsrechtliche Verschulden ist
die vom Strafrichter verhängte Strafe.

4.2.1. Die Vorinstanz ist aufgrund des Strafmasses von 42 Monaten
Freiheitsstrafe in zulässiger Weise von einem schweren Verschulden des
Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils), liegt
doch dieses Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die
Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.4 S. 152
betreffend eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren; Urteile 2C_231/2019 vom 23.
Mai 2019 E. 2.1 und 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3 betreffend eine
Freiheitsstrafe von 36 Monaten; Urteil 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2
betreffend eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten).

Bereits die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art.
19 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG), welche der Verurteilung vom 11.
August 2015 unter anderem zugrunde liegt, indiziert ein erhebliches
migrationsrechtliches Verschulden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 16
E. 2.2.2 S. 20; 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen; Urteile 2C_813/2018 vom
5. April 2019 E. 5.3; 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2.1). Gemäss dem
Strafurteil bezog sich die Tathandlung auf das Anstaltentreffen zur Erlangung
und zum Verkauf/ zur Abgabe von mindestens 992 Gramm Heroingemisch. Der
Beschwerdeführer habe das Heroin wiederbeschaffen und dem ursprünglichen
Besitzer gegen eine Entschädigung zurückgeben wollen; dabei sei er maskiert,
aggressiv und unter Zuhilfenahme von Waffengewalt vorgegangen. Gemäss den
Erwägungen des Strafgerichts handelte der Beschwerdeführer primär aus
finanziellen und egoistischen Beweggründen (vgl. auch E. 3.1 des angefochtenen
Urteils). Daneben wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes, Nötigung,
Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung unter Verursachung eines grossen Schadens
sowie wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das
Strassenverkehrsgesetz (viele Straftaten mehrfach begangen) verurteilt. Somit
liegt der Verurteilung zu 42 Monaten Freiheitsstrafe keine isolierte Straftat,
sondern eine Mehrzahl von teilweise schweren Delikten zugrunde. Zudem gehören
sowohl Raub als auch die qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) zu den Verhaltensweisen, welche
seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen
(Art. 66a Abs. 1 lit. c und o StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend
Anwendung auf den Beschwerdeführer findet, darf bei einer Interessenabwägung
berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Gewaltdelikte als
besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile 2C_108/2018 vom 28. September 2018
E. 4.3.3; 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.1; 2C_172/2017 vom 12. September
2017 E. 3.3).

4.2.2. Erschwerend kommt hinzu, dass die Straftaten, die zur Verurteilung vom
11. August 2015 geführt haben, innerhalb der mit Strafmandat vom 15. Juni 2009
angesetzten Probezeit begangen wurden (vgl. auch E. 3.1 des angefochtenen
Urteils). Auch die Untersuchungshaft, in welcher sich der Beschwerdeführer
gemäss den Akten vom 5. November 2009 bis am 26. Januar 2010 befand, hielt ihn
nicht davon ab, weiter zu delinquieren. So geht aus den Akten hervor, dass der
Beschwerdeführer nur ca. 2 Monate nach seiner Entlassung aus der
Untersuchungshaft den versuchten Diebstahl, den Hausfriedensbruch und die
Sachbeschädigung beging. Anschliessend folgten zwei Delikte gegen das
Strassenverkehrsgesetz (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
innerorts um 28 km/h und Nichtabgabe des entzogenen Führerausweises trotz
behördlicher Anordnung).

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, indiziert ein solches Verhalten eine
erhebliche kriminelle Energie und eine beträchtliche Gleichgültigkeit gegenüber
der hiesigen Rechtsordnung (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils).

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss
gekommen ist, dass weitere Straftaten nicht ausgeschlossen seien (vgl. E. 4.2
des angefochtenen Urteils). Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz in
diesem Zusammenhang eine falsche Sachverhaltsfeststellung vorwirft, weil sie
das Rückfallrisiko willkürlich beurteilt habe, verkennt er, dass es sich dabei
nicht um eine Sachverhalts-, sondern um eine Rechtsfrage handelt. Schliesslich
ist zu berücksichtigen, dass bei schweren Straftaten, wozu die qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Raub gehören, zum Schutz
der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen
werden muss (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).

4.3. Was der Beschwerdeführer dem entgegenhält, vermag nicht zu überzeugen.

4.3.1. Aus dem Umstand, dass er seit der letzten Tatbegehung keine Straftaten
mehr verübt habe, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten: Der
Beschwerdeführer stand seit dem Jahr 2009 unter dem Druck des Strafverfahrens,
im Juli 2017 wurde das ausländerrechtliche Verfahren eingeleitet. Vom 1. März
2016 bis zum 8. April 2018 befand er sich zudem im Strafvollzug, aus welchem er
unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und zwei Monaten entlassen
wurde. Praxisgemäss kommt dem Wohlverhalten während strafrechtlichen
Probezeiten bzw. unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens
nur untergeordnete Bedeutung zu. In dieser Zeit wird ein vorbildliches
Verhalten erwartet und stellt ein solches keine besondere Leistung dar. Dies
gilt vorliegend umso mehr, als der Bewegungsspielraum des Beschwerdeführers
auch teilweise durch den Strafvollzug eingeschränkt war (vgl. E. 3.4.2 des
angefochtenen Urteils; Urteil 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2).

4.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz auch
nicht gehalten, den Tatumständen, die bereits vom Strafrichter berücksichtigt
wurden, im migrationsrechtlichen Verfahren erneut Rechnung zu tragen. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das straf- und das
ausländerrechtliche Verfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen, weshalb die
Migrationsbehörde nicht an die Einschätzung des strafrechtlichen Verschuldens
gebunden ist, auch wenn sie diese mitberücksichtigt: Strafrechtlich geht es um
die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die
Reintegration des Täters bzw. der Täterin; ausländerrechtlich steht dagegen der
Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der, wie bereits erwähnt, ausserhalb des
Anwendungsbereichs des FZA auch generalpräventiv wirken darf (Urteile 2C_231/
2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.4.1; 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3.1 mit
zahlreichen Hinweisen).

4.3.3. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt der Umstand, dass der
Beschwerdeführer heute nach eigenen Angaben in anderen Verhältnissen lebe, weil
er nicht mehr drogenabhängig und seit der Haftentlassung wieder erwerbstätig
sei. Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen war
der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung am 5. November 2009 in seinem
ehemaligen Lehrbetrieb angestellt und hatte auch nach seiner Entlassung diverse
Temporärstellen. Es ist somit mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass
seine deliktischen Tätigkeiten in keinem direkten Zusammenhang mit einer
allfälligen Arbeitslosigkeit standen (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils).
Wie bereits ausgeführt, lässt sich dem Strafurteil zudem entnehmen, dass der
Beschwerdeführer die Betäubungsmitteldelikte primär aus finanziellen und
egoistischen Beweggründen und nicht aufgrund seiner Drogensucht begangen hatte
(vgl. E. 4.2.1 hiervor).

4.4. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass gewichtige öffentliche
Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers bestehen (vgl. auch E. 4.3
des angefochtenen Urteils). Diese können nur durch entsprechend gewichtige
private Interessen aufgewogen werden, d.h. es müssen aussergewöhnlich
schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen.

4.4.1. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer im April 2001 im Alter von 11 Jahren in die Schweiz eingereist
ist und sich somit seit 18 Jahren hier aufhält. Damit ist von einer langen
Anwesenheit in der Schweiz auszugehen, die jedoch mit Blick auf die Dauer des
vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens und die in Haft verbrachte Zeit
teilweise zu relativieren ist. Zwar hat das Bundesgericht in einem neueren
Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund
zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
jedoch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I
266 E. 3.9 S. 278).

Angesichts der konkreten Umstände drängt sich vorliegend der Schluss auf, dass
die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht mit seiner sozialen
und wirtschaftlichen Integration korreliert. Bereits seine mehrfache, teilweise
schwere Delinquenz spricht gegen eine gelungene Integration (vgl. E. 4.2
hiervor). Zudem kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer diverse Schulden hat und gegen ihn Verlustscheine bestehen
(vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils). Den vorinstanzlichen Feststellungen,
wonach er über keine gefestigten Kontakte und Freundschaften zur einheimischen
Bevölkerung verfügt (vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils), bringt er nichts
Substantiiertes entgegen, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die
vorinstanzlichen Ausführungen zu bestreiten.

Zwar ist positiv zu würdigen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem
angefochtenen Urteil nie Sozialhilfe bezogen hat, eine Anlehre abgeschlossen
hat und über eine Arbeitsstelle verfügt (vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen
Urteils). Entgegen seiner Auffassung fällt seine einigermassen gelungene
berufliche Integration angesichts seiner Delinquenz nicht entscheidend ins
Gewicht. Auch der Umstand, dass er den lokalen Dialekt spricht, zeugt nicht von
einer besonders guten Integration, kann dies doch aufgrund der langen
Aufenthaltsdauer von ihm erwartet werden.

4.4.2. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint auch
zumutbar: Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen ist er mit den kulturellen
und gesellschaftlichen Verhältnissen in seinem Heimatland vertraut und
beherrscht er neben der albanischen die serbische bzw. die serbokroatische
Sprache. Dank der in der Schweiz abgeschlossenen Anlehre ist ferner davon
auszugehen, dass es ihm auch möglich sein wird, in Montenegro wirtschaftlich
Fuss zu fassen (vgl. auch E. 3.2 und 4.4.2 des angefochtenen Urteils).
Unüberwindbare Hindernisse, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein
Heimatland unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden von
ihm auch nicht substantiiert geltend gemacht.

4.5. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der Art und Schwere
der begangenen Straftaten sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers ein
grosses öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts besteht.
Dieses überwiegt sein privates Interesse an seinem weiteren Verbleib in der
Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht und erweist sich als
verhältnismässig.

5.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov