Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.736/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_736/2019

Urteil vom 19. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Neueinschätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Kammer III, vom 26. Juni 2019 (III 2019 98).

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hielt im Regierungsratsbeschluss
(RRB) Nr. 3/2019 vom 15. Januar 2019 hinsichtlich der Umsetzung der
eidgenössischen Schätzungsanleitung zur Neuschätzung der landwirtschaftlichen
Grundstücke und Gewerbe fest:

"1. Für die generelle Neuschätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe
wird dem Finanzdepartement eine Ausgabe von 1,1 Mio. Franken bewilligt.

2. Für das Globalbudget des Voranschlags 2019 wird eine Kreditüberschreitung
von Fr. 310'000.-- bewilligt.

3. Für das Jahr 2019 wird eine unterjährige Erhöhung des Stellenplans der
Steuerverwaltung um 1,0 FTE bewilligt.

4. Das Finanzdepartement wird ermächtigt, die Arbeitsvergabe mit dem
Schweizerischen Bauernverband bzw. Agriexpert und der Edi Kündig
Immobilienbewertung GmbH im Rahmen der Offerten vertraglich zu regeln.

5. Die freihändige Vergabe nach § 9 Abs. 1 ViVöB ist gemäss Weisung Beschluss
Nr. 746/2009 mit Rechtsmittelbelehrung auf www.simap.ch und im Amtsblatt zu
publizieren.

6. Zustellung: (...)."

Die Publikation der freihändigen Vergabe erfolgte im Amtsblatt Nr. 17 vom 26.
April 2019, S. 988.

1.2. Am 6. Mai 2019 erhoben A.________ und B.________, die beide im Kanton
Schwyz ansässig sind, beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde
gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 3/2019 und gegen den Zuschlag im
öffentlichen Beschaffungswesen vom 26. April 2019. Sie beantragten,
Regierungsratsbeschluss und Zuschlag seien aufzuheben und es sei eine
öffentliche Verhandlung durchzuführen. Eventualiter sei ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen. Mit Entscheid III 2019 98 vom 26. Juni 2019
trat die Kammer III des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde nicht ein.

1.3. Mit Eingabe vom 2. September 2019 erheben A.________ und B.________ beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei nach
dem Entscheid des Kantonsrats des Kantons Schwyz vom 18. September 2019 ein
zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gehen
die Anträge dahin, das Verfahren sei zu sistieren und im Rahmen der späteren
materiellen Beurteilung sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat
von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel - abgesehen.

2. 

2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Dies trifft namentlich
auch auf die Legitimation zu (Art. 89 Abs. 1 BGG). Aus dem angefochtenen
Entscheid (siehe dortige E. 4.3.2) geht hervor, dass B.________ ein
landwirtschaftliches Gewerbe betreibt, weshalb er legitimiert wäre, soweit sich
tatsächlich eine Frage der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke stellen
sollte. Legitimation und Funktion von A.________ können offenbleiben. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 V 215 E. 1.1 S. 217) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).

2.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich
der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das
Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt
vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt
worden sein sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Auf bloss allgemein gehaltene,
appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht
nicht ein (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).

2.5. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem
vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet
(plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S.
22).

3. 

3.1. Die Vorinstanz ist aus einer Vielzahl von Gründen auf die Beschwerde nicht
eingetreten. Im Einzelnen legte das Verwaltungsgericht dar:

1. In Bezug auf Ziff. 4 und 5 des RRB und den Vergabezuschlag sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht
hätten, sie wünschten die vergebene Arbeit selber auszuführen. Dies wäre aber,
so die Vorinstanz, Voraussetzung für eine Submissionsbeschwerde gegen die
freihändige Vergabe (angefochtener Entscheid E. 3 und 4.2.2).

2. In Bezug auf Ziff. 1-3 des RRB (Kreditbeschluss und Stellenplanerhöhung)
könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da eine Verfügung fehle (E.
4.2.3) und die Beschwerdeführer ohnehin nicht legitimiert wären (E. 4.3).

3. Die Eingabe könne ebenso wenig als Stimmrechts- bzw.
Gewaltenteilungsbeschwerde entgegengenommen werden, weil der angefochtene
Regierungsratsbeschluss mit keiner kantonalen Sachabstimmung in Zusammenhang
stehe und die Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht hätten, der
Regierungsrat sei für die Auslösung einer generellen Neubewertung nicht
zuständig (E. 5).

4. Die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde entfalle, da das
Verwaltungsgericht nicht als Aufsichtsbehörde über den Regierungsrat eingesetzt
sei (E. 6.2).

5. Eine Behandlung als Datenschutzbeschwerde entfalle, nachdem keine
entsprechenden Verfahren durchgeführt worden seien (E. 6.3).

6. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss bewirke keine generelle
Neubewertung und sei deshalb auch dann nicht anfechtbar, falls die Auslösung
der generellen Neubewertung in Verfügungsform zu ergehen hätte (E. 7).

3.2. Die zu behandelnde Beschwerde enthält bestenfalls hinsichtlich des
letztgenannten Aspekts (Ziff. 6 hiervor) eine Begründung, die der
qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit im Sinne von Art. 106 Abs. 2
BGG standzuhalten vermag (vorne E. 2.3). Die Rüge geht dahin, entgegen der
vorinstanzlichen Sichtweise löse der streitbetroffene Regierungsratsbeschluss
eine generelle Neuschätzung aus. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine
Sachverhaltsfrage oder eine Rechtsfrage des kantonalen Rechts handelt, findet
im bundesgerichtlichen Verfahren eine auf die verfassungsrechtliche Haltbarkeit
beschränkte Kognition Anwendung. So oder anders ist im bundesgerichtlichen
Verfahren klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte
verletzt worden sein sollen (auch dazu vorne E. 2.3).

3.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführer überzeugen nicht: Aus dem Dispositiv
des Regierungsratsbeschlusses vom 15. Januar 2019 geht in keiner Weise hervor,
dass der Regierungsrat eine generelle Neubewertung der landwirtschaftlichen
Grundstücke angeordnet habe. Der Regierungsrat geht vielmehr davon aus bzw.
nimmt als gegeben hin, dass eine Neubewertung von Gesetzes wegen zwingend
vorzunehmen sei (Ziff. 1 der Erwägungen des Regierungsrats) bzw. diese
Anordnung durch die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz erfolge (angefochtener
Entscheid E. 7.2). Dementsprechend habe der Regierungsrat nur noch dafür zu
sorgen, die vorzunehmende Neubewertung im Rahmen seiner Zuständigkeit (Vergabe
sowie Bewilligung der Finanzierung und der Stellen) umzusetzen. Diese
Sichtweise ist auch im Ergebnis nicht unhaltbar, was aber erforderlich wäre,
damit der Vorinstanz Willkür in der Rechtsanwendung vorgeworfen werden könnte
(BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 144 III 368 E. 3.1 S. 372). Liegt jetzt (noch)
keine anfechtbare Individualverfügung vor, bleibt es den betroffenen
Grundeigentümern unbenommen, anlässlich der Eröffnung der individuellen
Neubewertung beschwerdeweise zu rügen, die Voraussetzungen für eine generelle
Neuschätzung seien nicht erfüllt.

3.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf
einzutreten ist. Die Sache kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden, wobei für alles Weitere auf den
angefochtenen Entscheid verwiesen werden darf (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem
vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Sistierung des Verfahrens
gegenstandslos (vgl. BGE 144 V 388 E. 10 S. 410 zur aufschiebenden Wirkung).
Ein Anspruch auf öffentliche Beratung des vorliegenden Entscheids besteht
nicht. Das Bundesgerichtsgesetz sieht keinen Anspruch vor. Nichts anderes
ergibt sich aus Konventionsrecht. Die Streitsache ist rein
verwaltungsrechtlicher Natur und fällt weder unter die "zivilrechtlichen
Streitigkeiten" noch die "strafrechtlichen Anklagen" im Sinne von Art. 6 EMRK
(BGE 144 I 340 E. 3.3.5 S. 348).

4.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei diese
die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen (Art. 66
Abs. 5 BGG). Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt,
steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftung.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher