Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.721/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_721/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Gegenstand

Ausländerrecht,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 6. August 2019 (VB.2019.00456).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1997) ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik.
Er reiste am 26. Oktober 2009 in die Schweiz ein und lebte fortan bei seiner in
der Schweiz niederlassungsberechtigten Mutter. Er erhielt im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals befristet bis am 25.
Oktober 2014.

A.________ trat jugendstrafrechtlich mehrfach in Erscheinung und wurde zuletzt
mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach/ZH vom 19. April 2016 wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie
Sachbeschädigung zu einem Freiheitsentzug von drei Jahren, unter Anrechnung von
30 Tagen Untersuchungshaft sowie 134 Tagen stationärer Beobachtung, verurteilt.
Zudem wurden eine ambulante Behandlung und eine Unterbringung angeordnet.

A.b. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 20. Juli 2014
verletzte A.________ anlässlich einer handgreiflichen Auseinandersetzung, der
ein verbaler Streit vorausgegangen war, ein ihm zuvor nicht bekanntes
männliches Opfer mit einem Messer (Klingenlänge ca. 10cm) mit insgesamt elf
multiplen Schnitt- und Stichverletzungen in der Nähe des Herzens, der Lunge,
der Niere, der Milz, der Hauptschlagader am Hals und am linken Arm in
lebensgefährlicher Art und Weise. Als das Opfer trotz der erlittenen
Stichverletzungen stehen blieb, trat A.________ dieses heftig zwischen Beine
und Bauch und schlug es in den linken Arm, woraufhin dieses zu Boden ging. Das
Opfer befand sich zum Zeitpunkt seiner Einlieferung ins Spital in unmittelbarer
Lebensgefahr. Nach der Tatbegehung verliess A.________ den Tatort und vergrub
tags darauf das Messer in der Nähe seines Wohnortes. A.________ befand sich vom
23. Februar 2015 bis Ende August 2019 im Massnahmevollzug.

B. 

Mit Verfügung vom 6. September 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich
das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende
Wirkung. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Mai 2019 ab. Gegen diesen Entscheid führte
A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit
Zwischenentscheid vom 6. August 2019 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von
A.________ um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und forderte ihn auf, innert
einer Frist von 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'070.--
sicherzustellen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. August 2019
beantragt A.________ die Aufhe bung des Zwischenentscheids der Vorinstanz. Ihm
sei für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Zudem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei
das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei
der Beschwerde im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2019 zog der Abteilungspräsident als
Instruktionsrichter die kantonalen Akten bei und lud die Vorinstanzen
einerseits zur Vernehmlassung in der Sache und andererseits betreffend das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein.

Mit Schreiben vom 18. September 2019 zog der Beschwerdeführer den Antrag
betreffend die superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück.

Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Sicherheits- und
Justizdepartement des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. 

1.1. Angefochten ist ein in einem hängigen kantonalen Verfahren ergangener
letztinstanzlicher Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Hierbei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der in der Regel einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 139
V 600 E. 2 S. 601 ff.). Der Rechtsweg gegen solche Zwischenentscheide folgt
jenem in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 2C_590/2018 vom
8. Mai 2019 E. 1.2). Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache nicht
ausdrücklich einen ausländerrechtlichen Aufenthaltsanspruch geltend (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario), scheint sich aber auf Art. 8 EMRK berufen zu
wollen, weshalb ihm auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen
steht (Art. 82 lit. a; Art. 86 lit. d und Abs. 2 BGG; BGE 134 V 138 E. 3 S.
144; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 1.2).

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf die verfassungsmässigen
Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte
Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S.
41). Die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige
Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs.
1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit
"willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Die Anfechtung
der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und
Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E 1.2). Wird die
Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlichen
Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt insoweit, als dass er der Vorinstanz vorwirft, sie sei hinsichtlich
der ihm vorgeworfenen Delikte aktenwidrig davon ausgegangen, dass er wegen
vorsätzlichen Benützens eines Fahrzeuges ohne gültigen Ausweises rechtskräftig
verurteilt worden sei. Dies entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten,
da er kein Fahrzeug ohne gültigen Ausweis benutzt habe, sondern in einem Bus
ohne gültigen Fahrausweis gefahren sei. Weiter stimme es nicht, dass er nach
den Messerstichen noch auf das am Boden liegende Opfer eingetreten habe.

2.2. Diese Rügen sind unbegründet. Dem rechtskräftigen Strafbefehl der
Jugendanwaltschaft Zürich Unterland vom 27. Juni 2014 kann entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer wegen einer Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) verurteilt wurde, indem er
vorsätzlich ein Fahrzeug ohne gültigen Fahrausweis benutzt hat (Art. 57 Abs. 2
lit. b PBG). Gleiches gilt für die Rüge, er habe nach den Messerstichen nicht
auf das am Boden liegende Opfer eingetreten. Die Vorinstanz gibt auch hier
lediglich den Sachverhalt des rechtskräftigen Urteil des Bezirksgericht Bülach/
ZH vom 19. April 2016 wieder, wonach der Beschwerdeführer das Opfer heftig
zwischen Beine und Bauch getreten hat, als dieses trotz der erlittenen
Stichverletzungen stehen blieb. Dass er zusätzlich noch auf das am Boden
liegende Opfer eingetreten habe, wird im angefochtenen Urteil, entgegen der
Beanstandung des Beschwerdeführers, nicht behauptet. Weitere hinreichend
substanziierte Sachverhaltsrügen erhebt der Beschwerdeführer nicht (vorne E.
1.3).

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung geltend. Der Umfang des
Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege richtet sich zunächst nach den
Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz
als ungenügend erweist, greifen die bundesverfassungsrechtlichen
Minimalgarantien gemäss Art. 29 Abs. 3 BV Platz (BGE 141 I 70 E. 5.2 S. 74 mit
Hinweisen; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.1).

3.2. Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136; 130
I 180 E. 2.2 S. 182). Der Beschwerdeführer rügt nicht, das kantonale Recht gehe
über die Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus. Auch macht er nicht
substanziiert geltend, die Vorinstanz habe das kantonale Recht willkürlich
angewendet (vorne E. 1.2). Zu prüfen ist deshalb, ob der vorinstanzliche
Entscheid vor Art. 29 Abs. 3 BV standhält.

3.3. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist unbestritten. Im Zusammenhang
mit seinem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) ist
deshalb einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen einer summarischen
Prüfung zu Recht angenommen hat, die Beschwerde sei als aussichtslos zu
qualifizieren. Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung Prozessbegehren,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich
aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,
wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind
(BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; Urteil 2C_1130
/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.1).

3.4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer durch die Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AIG ([SR 142.20]; bis zum 31. Dezember
2018: AuG) gesetzt hat (E. 3.1 des angefochtenen Entscheids). Der
Beschwerdeführer bestreitet jedoch die weitere Annahme der Vorinstanz, dass die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene
Wegweisung offensichtlich verhältnismässig sei und sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege deswegen infolge Aussichtslosigkeit des
Rechtsmittels abgewiesen werden könne.

3.5. Die Vorinstanz begründet die Aussichtslosigkeit der kantonalen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie folgt:

3.5.1. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der begangenen versuchten
vorsätzlichen Tötung eines schweren Gewaltverbrechens schuldig gemacht. Bereits
aufgrund der Tatschwere sei deshalb von einem erheblichen migrationsrechtlichen
Verschulden auszugehen, weshalb ein öffentliches Interesse an der Wegweisung
des Beschwerdeführers bestehe. Daran vermöge auch die behauptete gute
Legalprognose, das Wohlverhalten seit der Tatbegehung sowie der Umstand, dass
er die Anlasstat als Minderjähriger begangen habe, nichts zu ändern, da der
Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger auch aus generalpräventiven Motiven
weggewiesen werden könne (zum Ganzen E. 3.1.1 des angefochtenen Entscheids).

3.5.2. Gewichtige private Interessen, die das öffentliche Interesse an seiner
Wegweisung aufwiegen, vermag der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz
nicht vorzubringen: Trotz seines Aufenthalts in der Schweiz von fast zehn
Jahren sei keine tiefgreifende Integration erkennbar. Der Beschwerdeführer
spreche zwar Deutsch und verfüge über gewisse soziale Bindungen, dies sei aber
nach einem Aufenthalt von fast zehn Jahren zu erwarten. Weiter habe er im
Massnahmevollzug eine Lehre als Unterhaltspraktiker mit Eidgenössischem
Berufsattest absolviert und strebe nun eine Ausbildung zum Fitnesstrainer an.
Eine vertiefte wirtschaftliche Integration läge aber dennoch nicht vor, da er
sich erst am Anfang seines beruflichen Werdegangs befinde und diesen somit
ebenso gut in seinem Heimatland beginnen könne. Eine überdurchschnittlich gute
soziale und wirtschaftliche Integration könne deshalb nach Ansicht der
vorinstanzlichen prima facie Würdigung nicht angenommen werden. Weiter könne
sich der volljährige Beschwerdeführer hinsichtlich der Beziehung zu seiner
Mutter nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, da kein über die üblichen
familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Auch die
seit September 2018 bestehende Beziehung zu seiner Partnerin, die das Schweizer
Bürgerrecht besitzt, falle nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da er
bereits zu Beginn der Beziehung damit rechnen musste, die Beziehung
gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (zum Ganzen E. 3.1.2 des
angefochtenen Entscheids).

3.5.3. Da der Beschwerdeführer die ersten zwölf Lebensjahre in seinem
Heimatland verbracht habe, die dortige Landessprache mündlich und schriftlich
beherrsche und sein Heimatland bis in das Jahr 2013 jährlich besuchte, weise er
nach Ansicht der Vorinstanz nach wie vor eine gewisse Beziehung zu seinem
Heimatland auf. Die Wiedereingliederung in seinem Heimatland werde darüber
hinaus durch den Umstand begünstigt, dass seine Grosseltern, Tanten und Cousins
sowie einige Kollegen nach wie vor dort leben. Prima facie sei dem
Beschwerdeführer deshalb nach Ansicht der Vorinstanz eine Rückkehr in seine
Heimatland zumutbar (E. 3.1.2 des angefochtenen Entscheids).

3.6. In summarischer Würdigung sämtlicher genannter privaten und öffentlicher
Interessen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht werde, dass die
Verhältnismässigkeit des Widerrufs und der Wegweisung ernsthaft in Frage
stellen könne, weshalb die sorgfältige Interessenabwägung im Rekursentscheid
der unteren kantonalen Instanz nicht zu beanstanden sei. Die Beschwerde könne
deshalb als offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden (E. 3.2 des
angefochtenen Entscheids).

3.7. Diese summarische vorinstanzliche Beurteilung der Erfolgsaussichten des
kantonalen Rechtsmittels verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV nicht. Was der
Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren hiergegen einwendet überzeugt
nicht:

3.7.1. Entgegen seiner Auffassung ist die Annahme der Vorinstanz, dass der
behaupteten guten Legalprognose sowie dem Wohlverhalten seit der Tatbegehung
aufgrund der Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kein besonderes
Gewicht zu seinen Gunsten beizumessen sei, verfassungsrechtlich vertretbar. Bei
drittstaatsangehörigen Personen dürfen bei der Interessenabwägung gemäss Art. 5
Abs. 2 BV und Art. 96 AIG nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E.
4.2 S. 20; Urteil 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.3).

3.7.2. Auch die Kritik, die Vorinstanz habe der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des EGMR zu wenig Beachtung geschenkt,
wonach bei jugendlichen ausländischen Straftätern primär ihre
Wiedereingliederung in der Schweiz Vorrang habe, verfängt nicht. Wie die
Vorinstanz unter korrekter Bezugnahme der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ausführt, kann der Beschwerdeführer aus der gerügten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keine Rechte ableiten, da die Schwere der von ihm begangenen
Rechtsgutsverletzung prima facie eine aufenthaltsbeendende Massnahme
rechtfertigt, auch wenn er die Anlasstat als Minderjähriger begangen habe (E.
3.1.1 des angefochtenen Entscheids).

3.7.3. Entgegen der Beanstandung des Beschwerdeführers ist auch die Prüfung der
Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme mittels
summarischer Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Einerseits ging es im
vorinstanzlichen Verfahren nicht um eine vertiefte materiell-rechtliche
Beurteilung, sondern nur - aber immerhin - um die Prüfung der Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels. Andererseits stützte die Vorinstanz ihren Entscheid nicht
alleine auf ihre summarische Prüfung, sondern insbesondere auf den eingehend
begründeten kantonalen Rekursentscheid, was es ihr erlaubte, sich hinsichtlich
der Erfolgschancen des Rechtsmittels auch in Bezug auf eine Interessenabwägung
nach Art. 96 AIG ein hinreichend klares Bild zu verschaffen.

4. 

Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er
hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
Verbeiständung ersucht. Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden. Der
Beschwerdeführer vermag dem vorinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles
entgegenzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die Gerichtskosten sind
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist
keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn