Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.71/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_71/2019

Urteil vom 14. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Beusch,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung (Widerruf),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 24. Oktober 2018 (VB.2018.00360).

Sachverhalt:

A. 

Der nordmazedonische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1986) reiste am 15.
Oktober 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist seit dem
12. Januar 2005 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 12. November 2009
heiratete er seine Landsfrau B.A.________ (geboren 1980), die am 7. März 2010
in die Schweiz reiste. Am 5. Dezember 2010 kam die gemeinsame Tochter
C.A.________ zur Welt. Die Ehe wurde am 5. November 2013 geschieden.

A.A.________ ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Arbon vom 23. März 2006 wurde er wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 900.-- bestraft (Probezeit
ein Jahr).

- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2012 wurde er
wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfachen Diebstahls, fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung,
mehrfacher Sachbeschädigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (alkoholisiert und aus anderen Gründen),
versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs,
mehrfacher Übertretung des SVG und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten (Probezeit zwei
Jahre) und einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft.

- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2013 wurde er wegen
qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand (alkoholisiert) zu einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (Probezeit vier Jahre)
und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft.

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Januar 2014 wurde
er wegen Fahrens ohne Berechtigung und Übertretung des SVG zu einer Geldstrafe
von 14 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Die
Probezeiten gemäss den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24.
Februar 2012 und des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2013 wurden zugleich
um je ein weiteres Jahr verlängert.

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2015
wurde er wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises unter Einbezug der widerrufenen
Strafe vom 20. März 2013 zu gemeinnütziger Arbeit von 640 Stunden als
Gesamtstrafe bestraft.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 verwarnte das Migrationsamt A.A.________.

Mit seiner heutigen Lebenspartnerin, der Schweizer Staatsangehörigen B.________
(geboren 1990), hat A.A.________ einen Sohn namens C.________ (geboren am 15.
März 2016).

B. 

Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A.A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und
setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 7. September 2016. Die
dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Zuletzt wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.A.________ mit
Urteil vom 24. Oktober 2018 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Januar 2018
(rechte: 2019) beantragt A.A.________, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen sei. Zudem sei das Verfahren zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an
die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die unentgeltliche Rechtsvertreterin in
der Höhe von Fr. 4'900.50 zu entschädigen sei. Das im Rahmen der Beschwerde
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog A.A.________ mit Schreiben
vom 7. Februar 2019 zurück.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, da auf den Fortbestand
dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE
135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da die Beschwerde überdies form- und fristgerecht
eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 BGG), ist darauf einzutreten, soweit
der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt. Nicht
eingetreten werden kann hingegen auf seinen Antrag bezüglich der Entschädigung
seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Insoweit fehlt es ihm an der
Beschwerdelegitimation, da ihn die Höhe der Entschädigung seiner
unentgeltlichen Rechtsvertreterin nicht besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit.
b BGG) und er kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung
hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. Urteile 2C_868/2016 / 2C_869/2016 vom 23.
Juni 2017 E. 1; 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.3).

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind
(BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten
gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Be-richtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen
(Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den
tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht
jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I
135 E. 1.6 S. 144 f.).

3. 

Die Vorinstanz stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in erster
Linie auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG; SR 142.20).

3.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ihr Inhaber zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Als längerfristig gilt
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379
ff.). Es liegt im Entschliessungsermessen der Migrationsbehörde, ob sie die
betreffende Verurteilung zum Anlass nimmt, die Niederlassungsbewilligung zu
widerrufen. Dabei hat sie sämtliche Umstände in einer Gesamtbetrachtung zu
würdigen (Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2). Entschliesst sich die
Behörde, die Bewilligung nicht zu widerrufen, sondern die ausländische Person
aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst lediglich zu verwarnen (Art. 96
Abs. 2 AIG), kann bei erneuter Delinquenz grundsätzlich auf den vormalig
gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und gestützt darauf eine
aufenthaltsbeendende Massnahme angeordnet werden (Urteile 2C_884/2016 vom 25.
August 2017 E. 2.2; 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2). Nicht jedes noch so
geringe Delikt, welches nach einer Verwarnung begangen wurde, genügt für den
späteren Bewilligungswiderruf, doch ist der Widerrufsgrund im Lichte der
früheren Verurteilung bereits erfüllt, wenn den Anordnungen in der Verwarnung
nicht Folge geleistet wurde, auch wenn das betreffende Fehlverhalten für sich
allein keinen Widerrufsgrund darstellen würde (Urteil 2C_844/2013 vom 6. März
2014 E. 4.2). Eine frühere Verurteilung, die nicht unmittelbar zum Widerruf
geführt hat, darf später nur noch zur Begründung des Widerrufs herangezogen
werden, wenn sie noch genügend aktuell ist. Ob diese Aktualität noch gegeben
ist, haben die Behörden im Einzelfall zu beurteilen (Urteil 2C_884/2016 vom 25.
August 2017 E. 2.2).

3.2. Mit seiner Verurteilung vom 24. Februar 2012 setzte der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer weist darauf
hin, dass diesem Urteil strafbares Verhalten im Jahr 2009 und früheren Jahren
(insbesondere 2006) zugrundeliegt. Ob das Migrationsamt und die ihm folgenden
kantonalen Rechtsmittelinstanzen diese Verurteilung über vier Jahre nach dem
Urteilsdatum und ungefähr sieben Jahre nach dem letzten, mit diesem Urteil
bestraften Verhalten noch als Widerrufsgrund heranziehen durften, ist im Licht
der Rechtsprechung zweifelhaft (vgl. Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E.
2.2).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar am 31. Oktober 2012 und damit vor
der Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich am 20. März 2013 wegen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand migrationsrechtlich verwarnt worden war, dieses Urteil
jedoch eine Trunkenheitsfahrt am 27. bzw. 28. August 2012 betraf. Mit anderen
Worten war der Beschwerdeführer somit zum Tatzeitpunkt noch nicht
migrationsrechtlich verwarnt worden. Soweit die Vorinstanz feststellt, der
Beschwerdeführer habe auch diese Verurteilung nach der Verwarnung "erwirkt"
(vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils), so ist diese Aussage jedenfalls nicht
genügend genau und rügt der Beschwerdeführer zu Recht eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1
BGG). Die anderen beiden Verurteilungen nach der Verwarnung - die Strafbefehle
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Januar 2014 und der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2015 - betrafen derweil
vergleichsweise geringfügige Delikte (Fahren ohne Berechtigung, Übertretung des
SVG, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises), was sich auch an der niedrigen Höhe
der dafür ausgefällten Strafen zeigt.

3.3. Selbst wenn der Zeitablauf seit dem strafbaren Verhalten des
Beschwerdeführers, für das er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden war, im Zeitpunkt des Widerrufs weniger als sieben Jahre
betragen hätte, wäre zweifelhaft, ob es derart geringfügige Delikte
rechtfertigen können, auf den früheren Widerrufsgrund zurückzukommen. In der
Gegenwart dieses fortgeschrittenen Zeitablaufs genügen sie aber jedenfalls
nicht, um einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG anzunehmen. Indem die Vorinstanz dies tat, verletzte
sie Bundesrecht.

4. 

Ausserdem hielt die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch
wegen der Schulden des Beschwerdeführers für begründet.

4.1.

4.1.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese
gefährdet hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist
nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der Fassung bis 31.
Dezember 2018 [AS 2007 5497]; seit 1. Januar 2019 inhaltlich weitgehend
unverändert geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) unter anderem bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen anzunehmen.

Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die
Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert
vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin
auszugehen (vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis).
Zudem obliegt der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. Urteile
2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E.
2.1).

4.1.2. Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96
Abs. 2 AIG), ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob die
ausländische Person danach weiterhin Schulden angehäuft hat und welche
Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv zu würdigen ist etwa,
wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Umgekehrt ist zu
berücksichtigen, dass zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, wer einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt. Das kann in
solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen
hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegen würde (vgl. Urteile 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E.
3.4; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis).

4.1.3. Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden
Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht,
beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. Urteil 2C_93/2018
vom 21. Januar 2019 E. 3.5). In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht
einen schwerwiegenden Verstoss etwa angenommen bei mutwillig unbezahlt
gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von Fr. 460'859.20
(Verlustscheine) zuzüglich Fr. 263'742.15 (offene Betreibungen; vgl. Urteil
2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2), Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; vgl.
Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl.
Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine)
zuzüglich Fr. 4'239.-- (offene Betreibungen; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21.
Juli 2014), hingegen verneint in einem Fall, in welchem die betroffene Person
mit Rechtsvorschlag bestrittene Betreibungen über Fr. 56'341.55 sowie einen
Verlustschein über Fr. 47'366.30 ausstehen hatte (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom
21. Januar 2019 E. 3.6).

4.2. Laut dem angefochtenen Urteil stehen 54 Verlustscheine über insgesamt rund
Fr. 180'000.-- sowie Betreibungen über Fr. 18'000.-- gegen den Beschwerdeführer
aus. Die Herkunft der Schulden konnte die Vorinstanz nicht feststellen. Aus den
Akten und der abweichenden Meinung der Gerichtsschreiberin, die dem
angefochtenen Urteil anhängt, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vorwiegend
beim Staat (gerichtliche Verfahren, Strassenverkehrsamt, Steueramt,
Alimentenbevorschussung) und bei Versicherungen (Krankenkasse etc.) Schulden
hat (vgl. act. 645 der Akten des Migrationsamts). Den Akten und der
abweichenden Meinung der Gerichtsschreiberin lässt sich ferner entnehmen, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils einer Lohnpfändung
unterlag und einen kleinen Teil seiner Schulden zurückbezahlen konnte. Die
Feststellungen der Vorinstanz sind insoweit zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die seit der Verwarnung vom 31. Oktober 2012 aufgelaufenen Betreibungen sind
praxisgemäss nicht unbedingt ein Indiz für Mutwilligkeit der Verschuldung (vgl.
oben E. 4.1.2). Entgegen der Vorinstanz sind auch sonst keine Anzeichen
erkennbar, die darauf schliessen liessen, dass sich der Beschwerdeführer auch
nach der Verwarnung noch mutwillig weiter verschuldet hätte.

4.3. Angesichts dieser Faktenlage ist zulasten des Migrationsamts, das die
Beweislast trägt (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2018 E. 3.4), davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest nach der
migrationsrechtlichen Verwarnung nicht mutwillig weiter verschuldete. Während
die Verschuldung des Beschwerdeführers ein im Vergleich zur bisherigen
Rechtsprechung erhebliches Ausmass erreicht (vgl. oben E. 4.1.3), fehlt es am
Element der Mutwilligkeit. Die Niederlassungsbewilligung lässt sich deshalb
nicht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1
lit. b VZAE (i.d.F. bis zum 31. Dezember 2018) widerrufen.

4.4. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Rüge des
Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) verletzt habe, indem sie seine Verschuldung als Widerrufsgrund geprüft und
nicht bloss im Rahmen der Verhältnismässigkeit prüfte, wie dies das
Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich getan hatten.

5. 

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Sache ist zur
Neuverlegung der Kosten und Festsetzung der Parteientschädigung für das
kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 wird
aufgehoben.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4. 

Das Verfahren wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Seiler