Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.719/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_719/2019

Urteil vom 12. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Münchenstein,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Einwohnerkontrollrechtliche Anmeldung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 8. August 2019 (810 18 309).

Erwägungen:

1.

1.1. Der damals in der Schweiz niedergelassene und im Kanton Basel-Stadt
wohnhafte italienische Staatsangehörige A.________ (geboren 1957) meldete sich
per 31. Dezember 2012 nach Italien ab, wobei ihm das Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bis zum 30.
Dezember 2016 zusicherte. Am 13. Dezember 2016 wurde A.________ von Italien her
kommend im Einwohnerregister der Gemeinde Münchenstein zur Niederlassung
angemeldet. Nachdem er in der Folge auf verschiedene Schreiben der Gemeinde
nicht reagiert hatte, verfügte diese am 21. November 2017 die rückwirkende
Abmeldung von A.________ nach Italien. Diese Verfügung ist in Rechtskraft
erwachsen.

1.2. Am 22. Dezember 2017 ersuchte A.________ um erneute Vornahme der
einwohnerkontrollrechtlichen Anmeldung als Niedergelassener. Mit Verfügung vom
7. Februar 2018 wies die Gemeinde das Gesuch ab. Die dagegen erhobenen
kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos; zuletzt wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft die Beschwerde am 8. August 2019 ab.

1.3. Mit Beschwerde vom 24. August 2019 beantragte A.________ dem Bundesgericht
sinngemäss, er sei im Einwohnerregister zur Niederlassung anzumelden. Mit
Verfügung vom 2. September 2019 forderte ihn das Bundesgericht auf, bis 24.
September 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Nachdem
A.________ am 4. September 2019 auf finanzielle Probleme hingewiesen hatte,
stellte ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 19. September 2019 den
Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege zu und forderte ihn auf, bis
14. Oktober 2019 entweder den Kostenvorschuss zu bezahlen oder den ausgefüllten
Erhebungsbogen samt Beilagen einzureichen.

1.4. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 ersuchte A.________ um
Fristerstreckung; die Frist wurde ihm mit Schreiben vom 15. Oktober 2019
"letztmals bis zum 8. November 2019" erstreckt. In der Folge ersuchte er erneut
um Fristerstreckung und Ratenzahlung. Ihm wurde mit Verfügung vom 20. November
2019 eine "nicht erstreckbare" Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG zur Leistung
des Kostenvorschusses unter der Androhung des Nichteintretens bis zum 4.
Dezember 2019 angesetzt. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er seine
finanziellen Verhältnisse trotz Aufforderung nicht offengelegt habe und deshalb
weitere Fristerstreckungen und Zahlungserleichterungen nicht infrage kämen.
Anstatt den Vorschuss zu leisten, reichte A.________ mit Schreiben vom 28.
November 2019 (Eingang am 3. Dezember 2019) den Erhebungsbogen ein.

2. 

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde auf Deutsch verfasst, während er die
weiteren Eingaben auf Italienisch eingereicht hat, was zulässig ist (Art. 42
Abs. 1 BGG); das Verfahren vor Bundesgericht wird jedoch in der Sprache des
angefochtenen Entscheids und damit weiterhin auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs.
1 BGG).

3.

3.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des
Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese
unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin
der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch
innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die
Eingabe nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).

3.2. Der Beschwerdeführer hat den von ihm mit Verfügung vom 2. September 2019
einverlangten Kostenvorschuss trotz zweimaliger Fristerstreckung und Nachfrist
nach Art. 62 Abs. 3 BGG nicht fristgerecht bis zum 4. Dezember 2019 geleistet.
Zu prüfen ist, ob der am Ende der Nachfrist eingereichte Erhebungsbogen zur
Fristwahrung genügt.

3.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den
Rechtsbegehren deren Begründung zu enthalten. Dies gilt grundsätzlich auch für
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Gesuchsteller hat
umfassend über seine finanziellen Verhältnisse Aufschluss zu geben und die
hierfür notwendigen Belege einzureichen; kommt er diesen Obliegenheiten nicht
nach, wird das Gesuch abgewiesen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). Dabei wird
allerdings eine Partei, die ihr Gesuch ungenügend substantiiert, regelmässig
zur Verbesserung eingeladen. Das hat (auch) damit zu tun, dass ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege an sich jederzeit gestellt werden kann. Es kann von
einer Partei nicht verlangt werden, dass sie ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gleichzeitig mit der Beschwerde einreicht. Häufig wird ein
entsprechendes Begehren erst gestellt, wenn der Partei nach Zustellung der
Kostenvorschussverfügung bewusst wird, dass und in welcher Höhe sie
Verfahrenskosten zu gewärtigen hat. Diesfalls wird zuvor das Gesuch behandelt
(bzw. bei ungenügender Gesuchsbegründung eine Frist zu entsprechender
Verbesserung angesetzt) und erst nach dessen allfälliger Abweisung eine neue
Zahlungsfrist angesetzt (Urteil 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2).

3.2.2. Anders verhält es sich, wenn die Partei nach der ersten Aufforderung zur
Kostenvorschussleistung nichts unternimmt und erst innert der ihr angesetzten
Nachfrist um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Es entspricht dem Wesen einer
Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann, worauf in der Verfügung vom
20. November 2019 denn auch ausdrücklich hingewiesen worden ist. Soll die
Nachfrist mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden, so
genügt hierfür nur ein korrekt begründetes, mit ausreichenden Belegen zur
wirtschaftlichen Situation der Partei versehenes Gesuch. Wer, trotz
Kenntnisnahme vom durch den Prozess verursachten Kostenrisiko, die ordentliche
Zahlungsfrist hat verstreichen lassen und erst innert der Nachfrist ein
Kostenbefreiungsgesuch stellt, ohne spätestens dann der verfahrensrechtlichen
Pflicht, seine Bedürftigkeit zu belegen, nachzukommen, hat einen
Nichteintretensentscheid zu gewärtigen (vgl. Urteile 2C_1097/2012 vom 18.
Januar 2013; 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2).

3.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach der
Kostenvorschussverfügung mit Schreiben vom 4. September 2019 auf seine
schlechten finanziellen Verhältnisse hingewiesen. Ihm ist deshalb am 19.
September 2019 der Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege
zugestellt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste er, dass er seine
Bedürftigkeit umfassend nachzuweisen hatte. Dennoch hat er innert der bis zum
8. November 2019 erstreckten Frist keine Angaben zu seiner finanziellen
Situation gemacht. Vor diesem Hintergrund ist der am 3. Dezember 2019 und damit
einen Tag vor Ablauf der Nachfrist eingereichte Erhebungsbogen, der weder
taugliche Angaben zur finanziellen Situation noch die erforderlichen Belege
enthält, offensichtlich nicht geeignet, um die Bedürftigkeit nachzuweisen und
die Nachfrist zu wahren. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss nicht
einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG).

4. 

Hinzu kommt, dass die Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält: Der
Beschwerdeführer äussert sich zu seiner ausländerrechtlichen
Niederlassungsbewilligung. Im angefochtenen Entscheid wird jedoch dargelegt,
dass Streitgegenstand nicht die ausländerrechtliche Bewilligung sei (für welche
die Gemeinde gar nicht zuständig wäre), sondern einzig die
schriftenpolizeiliche Anmeldung bzw. die Aufnahme des Beschwerdeführers in das
Personenstandsregister der Gemeinde Münchenstein. Der Beschwerdeführer legt
nicht dar, dass diese Umschreibung des Streitgegenstands unzutreffend wäre und
äussert sich auch nicht zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die
schriftenpolizeiliche Anmeldung.

5. 

Auf die Beschwerde ist damit mangels Bezahlung des Kostenvorschusses bzw.
mangels Nachweises der Bedürftigkeit sowie infolge offensichtlich ungenügender
Begründung nicht einzutreten, was durch Entscheid des Einzelrichters erfolgt
(Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die Gerichtskosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist mangels Bedürftigkeitsnachweis und infolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, dem Amt für
Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft und dem Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger