Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.718/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_718/2019

Urteil vom 9. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, Advokatur und Notariat An der
Aare,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

2. Abteilung, vom 29. Mai 2019 (VB.2019.00207).

Sachverhalt:

A. 

Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. 1996) reiste am 21. November
2014 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die im Kanton Zürich
niedergelassene Landsfrau B.________ (geb. 1985), woraufhin ihm am 6. Februar
2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.
Nachdem die Ehegatten am 3. Januar 2018 ein gemeinsames Scheidungsbegehren
eingereicht hatten und die Ehe am 8. Februar 2018 geschieden worden war,
widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 24. September 2018 die
Aufenthaltsbewilligung von A.________, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 24. Dezember 2018.

B.        

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich am 22. Februar 2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 2. Abteilung, am 29. Mai 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. August 2019
beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Dem
Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss
die aufschiebende Wirkung erteilt.

Der Abteilungspräsident zog als Instruktionsrichter die kantonalen Akten bei
und lud die Vorinstanzen sowie das Staatssekretariat für Migration zur
Vernehmlassung ein. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons Zürich sowie das
Staatssekretariat für Migration haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs.
1 lit. a AIG (SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: AuG). In prozessualer
Hinsicht ist es ausreichend, wenn ein Bewilligungsanspruch mit vertretbaren
Gründen behauptet wird (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Dies ist in Bezug auf den
erwähnten Artikel der Fall, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90
BGG). Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet
Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E.
1.1 S. 179). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerechte (Art. 100 Abs. 1
BGG) Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf die verfassungsmässigen
Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte
Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S.
41). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige
Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133
II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs.
1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit
"willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Tatfrage ist
auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112).
Diese erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht
Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
265 f.; Urteil 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.2). Die Anfechtung der
vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und
Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 1.2). Wird die
Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlichen
Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2. 

2.1. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, welche dieser aufgrund der Ehe
mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ex-Ehefrau erhalten hat
(Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

2.2. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der entsprechende
Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, sofern die
Ehegemeinschaft bei Auflösung der Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis zum 31. Dezember 2018
gültige Fassung des AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
erfüllt sind (seit 1. Januar 2019 gültige Fassung des AIG). Ob vorliegend eine
erfolgreiche Integration vorliegt bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind, hat die Vorinstanz nicht geprüft, da sie bereits die
gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung einer mindestens drei Jahre bestehenden
Ehegemeinschaft verneint hat. Strittig und zu beurteilen ist somit einzig, ob
die Vorinstanz bundesrechtskonform und willkürfrei erwogen hat, dass die Dauer
der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau die gesetzlich verlangte
Mindestdauer von drei Jahren gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erreicht
hat. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise das AIG anstelle des zum
Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung geltende AuG angewandt,
unbegründet. Hinsichtlich der verlangten zeitlichen Mindestdauer der
Ehegemeinschaft von drei Jahren sehen sowohl das AIG, wie auch die zum
Zeitpunkt des Widerrufs geltende Fassung des AuG dieselben gesetzlichen
Voraussetzungen vor.

2.3. Eine gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
relevante dreijährige Ehegemeinschaft setzt eine tatsächlich gelebte eheliche
Beziehung und einen gegenseitigen Ehewillen voraus, wobei das AuG respektive
(seit 1. Januar 2019) das AIG vom Grundsatz des Zusammenwohnens ausgeht (BGE
138 II 229 E. 2 S. 231; 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; Urteil 2C_827/2017 vom 17.
April 2018 E. 3.2). Der diesbezügliche Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.
Letzterer ist insbesondere bei Vorliegen einer Scheinehe gegeben (Art. 51 Abs.
1 lit. a AIG; Urteile 2C_1016/2017 vom 6. Februar 2017 E. 3.1; 2C_118/2017 vom
18. August 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Frage, ob es sich
bei der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau von Anbeginn um eine
Scheinehe handelte, trotz bestehender Verdachtsmomente offen gelassen und den
Schluss gezogen, dass die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft aufgrund der
festgestellten Indizien vor Erreichen der dreijährigen Dauer aufgegeben worden
sei.

2.4. In Bezug auf die genannte dreijährige Ehedauer ist ausschliesslich auf die
in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 136 II 113 E. 3.3 S.
117 ff.). Diese hat vorliegend gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen
und unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E.
1.3) mit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 21. November 2014
und der gleichentags erfolgten Heirat begonnen. Der Beschwerdeführer macht
geltend, die eheliche Gemeinschaft habe im Anschluss bis zur Einreichung des
gemeinsamen Scheidungsbegehren am 3. Januar 2018 bzw. mindestens bis zu seinem
Auszug aus der ehelichen Wohnung am 31. Dezember 2017 angedauert, weshalb die
Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sei.

3.

3.1. Ob die Ehegemeinschaft drei Jahre Bestand hatte, ist eine
Sachverhaltsfrage (Urteile 2C_1016/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.2; 2C_54/2019
vom 22. Januar 2019 E. 5.3), die das Bundesgericht nur auf offensichtliche
Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art.
105 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.3.). In die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift
es dabei nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.;
Urteil 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3). Frei zu prüfen ist dagegen, ob
die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung
auf die Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft bis zum 3. Januar 2018 bzw.
mindestens bis zum 31. Dezember 2017 sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die
Umgehung ausländerrechtlichen Vorschriften. Rechtsfrage ist mithin, ob die
festgestellten Indizien die Schlussfolgerung zulassen, dass der Wille zur
Führung einer Ehegemeinschaft seitens des Beschwerdeführers und seiner
Ex-Ehefrau aufgegeben wurde, nachdem diese im Herbst 2017 eine aussereheliche
Parallelbeziehung eingegangen ist. Ebenfalls Rechtsfrage ist in diesem
Zusammenhang, welche Bedeutung dem tatsächliche Auszug des Beschwerdeführers
aus der ehelichen Wohnung in einer solchen Sachverhaltssituation noch
beizumessen ist (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152, Urteile 2C_1049/2018 vom
21. März 2019 E. 2.2; 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.3).

3.2. Von einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft ist auszugehen, wenn bei
beiden Ehegatten der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer
auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung
vorhanden ist (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 102; Urteil 2C_292/2017 vom 8. März
2018 E. 4.2). Fehlt bei einem der Eheleute der Ehewille, ist jeweils aufgrund
sämtlicher Umstände und in Würdigung aller Indizien im Einzelfall zu bestimmen,
ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu
gelten hat (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; Urteil 2C_827/2017 vom 17. April 2018
E. 3.2). Als gewichtiges Indiz für das Fehlen eines ernsthaften Ehewillens ist,
wie im vorliegenden Fall, das Führen einer Parallelbeziehung durch einen
Ehepartner zu werten, wobei die Qualität der gelebten Parallelbeziehung
entscheidend ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, stellt deshalb ein
einzelner Seitensprung den Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet
noch nicht in Frage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten
Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des
ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGE 142 II 265 E. 3.2 S.
267; Urteile 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2; 2C_1115/2015 vom 20. Juli
2016 E. 4.2.1 f.; vgl. auch E. 2.4 des angefochtenen Urteils).

3.3. Vergleichbar mit dem Nachweis einer Scheinehe obliegt auch der Beweis
dafür, dass der Wille zur Führung einer Ehegemeinschaft bei einem oder beiden
Eheleuten fehlt, grundsätzlich den Migrationsbehörden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S.
485; vgl. auch Urteile 2C_1016/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.2; 2C_292/2017 vom
8. März 2018 E. 4.2).

3.4. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst
zuverlässig abklären müssen, wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum
Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können
(BGE 138 II 456 E. 8.6.4 S. 496 f.; Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E
4.2). Dies gilt insbesondere, wenn wie vorliegend, nebst der gemäss der
verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG;
vorne E. 1.3) geführten ausserehelichen Beziehung der Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers, noch weitere gewichtige Indizien dafür bestehen, dass die
eheliche Gemeinschaft bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG aufgelöst wurde. In einer solchen Situation wird vom
widersprechenden Ehegatten erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt,
welche dazu geeignet sind, die Dauer der eheliche Gemeinschaft von mindestens
drei Jahren zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Urteile 2C_1016/2017 vom 6.
Februar 2019 E. 3.2; 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2; 2C_936/2016 vom
17. März 2017 E. 2.3).

3.5. Die vorinstanzlich festgestellten Indizien, die auf das Fehlen eines
gegenseitigen Ehewillens vor Ablauf der gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
geforderten Frist von drei tatsächlich gelebten Ehejahren hindeuten, werden vom
Beschwerdeführer nicht oder nicht hinreichend substanziiert bestritten (vorne
E. 1.2), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (vorne E. 1.3). Der
Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht insbesondere nicht dargelegt, inwiefern
die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung der Vorinstanz, die von einer
Aufgabe des gemeinsamen Ehewillens bereits vor dem 21. November 2017 ausgeht,
verfassungsrechtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein soll. Vielmehr begnügt er
sich damit, die vorinstanzlichen Argumente zurückzuweisen oder zu relativieren
und sich auf den Standpunkt zu stellen, das Migrationsamt bzw. die Vorinstanz
hätte den Nachweis erbringen müssen, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei
Jahre gedauert habe. Damit wurde dem Rügeprinzip nicht Genüge getan bzw. es
fehlt an einer substanziierten Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Schlussfolgerung der
Vorinstanz, dass gestützt auf die festgestellten Indizien davon auszugehen sei,
die Ex-Ehefrau habe aufgrund ihrer unbestrittenen Parallelbeziehung mit einem
türkischen Landsmann in Frankreich bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist (Art.
50 Abs. 1 lit. a AIG) am 21. November 2017 keinen Ehewillen mehr gehabt bzw.
dass die Eheleute die eheliche Gemeinschaft bereits vor dem 21. November 2017
aufgelöst hätten. Er argumentiert, die Vorinstanz habe die festgestellten
Indizien willkürlich (Art. 9 BV) gewertet. Bei einer objektiven
Betrachtungsweise liessen die aufgeführten Indizien keinen Rückschluss auf die
Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft vor dem 21. November 2017 zu.

4.2. Es sei zwar zutreffend, macht er geltend, dass seine Ex-Ehefrau im Herbst
2017 eine aussereheliche Beziehung eingegangen sei. Indes habe sie aber
trotzdem bis Ende Dezember 2017 den Willen gehabt, an der Ehe mit dem
Beschwerdeführer festzuhalten bzw. um den Fortbestand der Ehe zu kämpfen. Es
sei in diesem Zusammenhang deshalb willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund
der festgestellten Indizien annehme, dass die Ex-Ehefrau direkt nach dem ersten
Kennenlernen des türkischen Landsmannes in Frankreich den Ehewillen aufgegeben
habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seinerseits erst Ende Dezember 2017
von der ausserehelichen Beziehung seiner Ex-Ehefrau erfahren. Die Ehe sei
deshalb erst zu diesem Zeitpunkt definitiv gescheitert, weshalb der
Beschwerdeführer schliesslich per 31. Dezember 2017 aus der ehelichen Wohnung
ausgezogen sei und die Eheleute in der Folge am 3. Januar 2018 ein gemeinsames
Scheidungsbegehren eingereicht haben. Zudem sei die Aufgabe der ehelichen
Wohnung und die damit verbundene, gegen aussen wahrnehmbare Aufgabe des
Ehewillens der massgebende Zeitpunkt für die Bestimmung der Ehedauer im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

4.3. Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht und vermögen die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die eheliche Gemeinschaft des
Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau bereits vor dem 21. November 2017
aufgegeben wurde und deshalb nicht drei Jahre Bestand hatte, nicht als
willkürlich (Art. 9 BV) darzustellen.

4.3.1. Nach der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3) haben zwar beide Ehegatten
übereinstimmend erklärt, sich erst Ende Dezember 2017 getrennt zu haben - die
Ehe wäre dann während dreier Jahre und ca. einem Monat gelebt worden -, doch
bestanden aufgrund mehrerer Indizien hinreichend begründete Zweifel an der
Richtigkeit dieser Angaben.

4.3.2. Im vorinstanzlichen Urteil wird zunächst darauf hingewiesen, dass die
Ehe des Beschwerdeführers von Anfang an den Eindruck einer Scheinehe erweckt
habe. Die Vorinstanz weist diesbezüglich auf den Altersunterschied von rund elf
Jahren hin, wobei es aufgrund der türkischen Herkunft beider Eheleute in diesem
Zusammenhang insbesondere auffällig sei, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt des Eheschlusses gerade erst volljährig geworden sei und darüber
hinaus noch eine wesentlich ältere Ehefrau heiratete. Aufgrund des
patriarchalisch geprägten türkischen Kulturkreises könne diese
Alterskonstellation als deutliches Indiz für eine Scheinehe gewertet werden (E.
3.3 des angefochtenen Entscheids).

4.3.3. Die Vorinstanz sieht zudem im Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
bereits vor der Heirat im an die Schweiz angrenzenden Ausland aufgehalten habe
und sich ein Teil seiner Verwandtschaft bereits in der Schweiz niedergelassen
habe, ein weiteres Indiz dafür, dass der Eheschluss nur dazu diente, dass
hiesige Aufenthaltsrecht zu erlangen. Erschwerend hinzu komme, dass die
Ex-Ehefrau gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
(Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3) anlässlich einer polizeilichen Befragung
vom 8. November 2016 den Verdacht geäussert habe, dass ihr Ehemann sie
womöglich nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts geheiratet hat. Darüber
hinaus sei der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der Vorinstanz
anlässlich mehrerer Wohnungskontrollen nicht am ehelichen Wohnsitz angetroffen
worden (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids; vgl. zu den Indizien einer
Scheinehe BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E.
3.2).

4.3.4. Der Verdacht, dass die Ehe vorliegend nur zu Aufenthaltssicherung
eingegangen bzw. aufrechterhalten wurde, erhärtete sich schliesslich durch die
von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellte (Art. 105
Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3) und unbestrittene aussereheliche Beziehung der
Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. Dem vorinstanzlichen Sachverhalt kann
entnommen werden, dass die Ex-Ehefrau am 14. Dezember 2017 anlässlich einer
polizeilichen Fahrzeugkontrolle zusammen mit dem türkischen Landsmann
C.________ aufgegriffen wurde. Der Grund für die Polizeikontrolle war ein gegen
C.________ verhängtes Einreiseverbot in die Schweiz. Anlässlich der
nachfolgenden polizeilichen Befragung hätten beide Autoinsassen angegeben, dass
zwischen ihnen ein Liebesverhältnis bestehe. Während die Ex-Ehefrau gemäss den
verbindlichen Ausführungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3)
angab, dass das Verhältnis mit C.________ seit einem Monat bestehe und sie ihn
bereits drei Mal in Frankreich besucht habe, gab dieser zu Protokoll, die
Beziehung bestehe seit drei Monaten und er beabsichtige die Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers zu heiraten (E. 3.4.1 f. des angefochtenen Entscheids).

4.3.5. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Ehe bereits vor dem 21. November 2017
nicht mehr tatsächlich gelebt wurde, sieht die Vorinstanz zudem darin, dass die
Ex-Ehefrau anlässlich der polizeilichen Befragung auf die Frage, wer alles in
ihrer Wohnung lebe, den Namen des Beschwerdeführers nicht nannte. Der Verdacht,
dass sich die Eheleute schon vor dem 21. November 2017 getrennt haben,
erhärtete sich gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3) schliesslich durch die Aussage
des Bruders der Ex-Ehefrau anlässlich einer am 26. Januar 2018 durchgeführten
polizeilichen Wohnungskontrolle, wonach sich seine Schwester bereits vor fünf
Monaten vom Beschwerdeführer getrennt habe (zum Ganzen E. 3.4.1 ff. des
angefochtenen Entscheids).

4.3.6. Aufgrund der vorgenannten Indizien sowie unter Würdigung sämtlicher
Sachverhaltselemente ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sich die
Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist (Art.
50 Abs. 1 lit. a AIG) am 21. November 2017 auf eine ernsthafte
Parallelbeziehung mit C.________ eingelassen bzw. sich vom Beschwerdeführer
getrennt habe. Dem Umstand, dass die Eheleute trotzdem noch bis zum Auszug des
Beschwerdeführers am 31. Dezember 2017 in der ehelichen Wohnung gelebt haben,
komme aufgrund der Aufgabe des gemeinsamen Ehewillens nur noch formeller
Charakter zu.

4.4. Entgegen den appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers, hat die
Vorinstanz nicht verfassungsrechtlich unhaltbar darauf geschlossen, dass die
Ehe bereits vor dem 21. November 2017 nicht mehr gelebt worden sei. Vielmehr
ist sie gestützt auf eine fundierte Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsumstände
(vorne E. 4.3.3 ff.) zum Ergebnis gekommen, dass der Wille zur Führung einer
ehelichen Gemeinschaft, insbesondere aufgrund der mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bereits seit mehreren Monaten bestehenden ernsthaften
Parallelbeziehung der Ex-Ehefrau, bereits vor dem Erreichen der Dreijahresfrist
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG aufgegeben wurde. Diese Schlussfolgerung ist
aufgrund der festgestellten Sachverhaltsindizien sowie der umfassenden
vorinstanzlichen Beweiswürdigung nachvollziehbar und erweist sich als
verfassungsrechtlich haltbar.

4.5. Aufgrund der gewichtigen Indizien wäre es zudem am Beschwerdeführer
gelegen, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind,
die Dauer der eheliche Gemeinschaft von mindestens drei Jahren zumindest
glaubhaft zu machen (vorne E. 3.4). Entgegen seiner Auffassung hat die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang von ihm keinen eigentlichen Negativbeweis
verlangt. Vielmehr hätte er, wie dies die Vorinstanz zu Recht vorbringt,
lediglich konkrete Elemente vorbringen müssen, welche geeignet gewesen wären,
die Indizien, die die Annahme der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft vor dem
21. November 2017 stützen, zu entkräften. Dies hätten beispielsweise
SMS-Nachrichten sein können, die die Eheleute im Herbst 2017 gegenseitig
ausgetauscht haben. Denkbar wären in diesem Zusammenhang auch Fotos von
gemeinsamen Ausflügen gewesen oder aber die Nennung von gemeinsamen Freunden,
die die nach wie vor gelebte eheliche Beziehung hätten bezeugen können. Solche
Beweismittel konnte der Beschwerdeführer, der gemäss der für das Bundesgericht
verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG;
vorne E. 1.3) schon im kantonalen Verfahren bereits frühzeitig rechtskundig
vertreten war, nicht vorbringen.

4.6. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner Beweisführung vielmehr
darauf beschränkt, den über den 21. November 2017 hinaus bestehenden Ehewillen
beider Eheleute damit zu begründen, dass hinsichtlich der von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG geforderten dreijährigen Ehedauer an die tatsächlichen
Wohnungsmeldeverhältnisse anzuknüpfen sei. Infolgedessen habe die eheliche
Gemeinschaft bis zum 31. Dezember 2017 angedauert, da der Beschwerdeführer erst
an diesem Tag aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen sei.

4.7. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich insoweit zuzustimmen, dass das
eheliche Zusammenwohnen im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 43 Abs. 1 lit. a
AIG) ein Kriterium darstellt, dass sicherstellen soll, dass eine eheliche
Gemeinschaft auch tatsächlich gelebt wird. Der Auszug aus der ehelichen Wohnung
ist denn in der Regel auch ein wichtiges und oftmals gegen aussen dass einzig
wahrnehmbare Kriterium dafür, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde
(vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass in
einer Situation wie der Vorliegenden, trotz des fortdauernden Zusammenwohnens
angenommen werden kann, dass bereits früher keine gelebte Ehegemeinschaft mehr
bestand. Vielmehr kann das Bestehen einer ununterbrochenen eheliche
Gemeinschaft in der Schweiz, auf die sich die Berechnung der Ehedauer gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG abstützt, aufgrund sämtlicher Sachverhaltsumstände im
Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens
dahingefallen sein, wobei dann für die massgebliche Fristberechnung auf diesen
Zeitpunkt abzustellen ist (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; Urteil 2C_970/2016
vom 6. März 2017 E. 2.4).

4.8. Im Ergebnis hat die Vorinstanz deshalb kein Bundesrecht verletzt, indem
sie bei der Berechnung der massgeblichen Ehedauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG nicht auf das Datum des offiziellen Auszugs des Beschwerdeführers
abgestellt hat, sondern aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung aller
festgestellten Indizien angenommen hat, dass die eheliche Gemeinschaft des
Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau bereits vor dem für die Berechnung der
Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG massgebenden 21. November 2017
aufgegeben wurde. Da die in der Schweiz gelebte Ehedauer im Ergebnis somit
weniger als drei Jahre betrug, fällt ein nachehelicher Bewilligungsanspruch
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs.
1 lit. b AIG wird nicht geltend gemacht.

5. 

5.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist
abzuweisen.

5.2. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn