Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.716/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_716/2019

Urteil vom 9. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,

Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,

2. Kammer, vom 19. Juni 2019 (WBE.2018.279).

Sachverhalt:

A. 

A.________ (geboren 1991) stammt aus Bosnien und Herzegowina und reiste 1998 im
Alter von knapp sieben Jahren mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Er wurde im
März 2001 vorläufig in der Schweiz aufgenommen und erhielt im September 2005 im
Rahmen einer Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seinen Eltern. Diese wurde in der Folge jeweils verlängert, letztmals (zwecks
Stellensuche) bis zum 31. August 2017.

A.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig. Mit Verfügung des Amts
für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) vom 24. Juli 2015 wurde
er deshalb verwarnt und unter Androhung des Widerrufs seiner
Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz darauf aufmerksam
gemacht, dass er sich inskünftig in jeder Hinsicht wohlzuverhalten habe.
Dennoch ergingen gegen gegen ihn weitere Verurteilungen.

In deren Folge verfügte das MIKA am 25. Oktober 2017 die Nichtverlängerung der
abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung
einer Ausreisefrist von 90 Tagen aus der Schweiz weg.

B. 

Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA
mit Entscheid vom 3. Juli 2018 ab. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 19. Juni 2019).

C. 

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 26. August 2019 erhebt A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das
angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung
sei zu verlängern und auf eine Ausweisung (recte: Wegweisung) sei zu
verzichten. In formeller Hinsicht beantragt er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Verwaltungsgericht und der Rechtsdienst des MIKA beantragen die Abweisung
der Beschwerde und verzichten unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf
eine Vernehmlassung. Das MIKA und das Staatssekretariat für Migration lassen
sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476 mit Hinweisen). Es untersucht deshalb
grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten
werden kann. Immerhin ist die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG
hinreichend zu begründen. Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft,
beschlägt die der beschwerdeführenden Partei obliegende Begründungspflicht
gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die
für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden
(vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251). Hängt die
Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein
potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E.
1.1 S. 332 mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
83 lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2) und betreffend die Wegweisung (Ziff. 4). Die
nicht verlängerte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde ihm im
Rahmen einer Härtefallregelung zum Verbleib bei seinen Eltern erteilt. Die
rechtliche Grundlage hierfür fand sich in Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6.
Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; [AS 1986 1792]),
welche unterdessen nicht mehr in Kraft ist. Es handelte sich bei der
Bewilligung des Beschwerdeführers somit um eine Ermessensbewilligung, auf deren
Erteilung und Verlängerungen kein Rechtsanspruch besteht. Folglich fehlt ein
bundesrechtlicher Bewilligungsanspruch.

Angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz könnte sich der
Beschwerdeführer allenfalls - worauf das Verwaltungsgericht hinweist - auf den
Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen. Eine
Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. einen aus Art. 8 EMRK folgenden Anspruch auf
eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz macht der Beschwerdeführer indes nicht
geltend. Seine Ausführungen zu seinem privaten Interesse am Verbleib in der
Schweiz und den zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in
Bosnien und Herzegowina sind weitgehend appellatorisch und setzen sich mit den
vorinstanzlichen Erwägungen zur Verhältnismässigkeit des Eingriffs in Art. 8
EMRK nicht auseinander. Es ergibt sich auch aus der Beschwerdebegründung kein
in vertretbarer Weise geltend gemachter Anspruch aus Art. 8 EMRK. Auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten.

1.3. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe ohne nähere Präzisierung als
"Beschwerde". Da sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als unzulässig erweist, ist zu prüfen, ob bzw. inwiefern die Eingabe als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann (Art. 113 BGG).

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) kann die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art.
106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Die Berechtigung zur Verfassungsbeschwerde
setzt voraus, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b
BGG). Da kein Rechtsanspruch auf eine erneute Erteilung einer
Härtefallbewilligung besteht, fehlt es insofern an einem rechtlich geschützten
Interesse (BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Mit Blick auf Art. 8 EMRK und den
Schutz des Privatlebens fehlt eine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
genügende Rüge verfassungsrechtlicher Natur. Dasselbe gilt in Bezug auf den
beantragten Verzicht auf eine Wegweisung aus der Schweiz bei nicht verlängerter
Bewilligung; der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diesbezüglich
verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien. Im Umfang der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde fehlt es offensichtlich an einer den strengen
Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung. Es kann darauf
nicht eingetreten werden.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die
Beschwerde bereits aus prozessrechtlichen Gründen als aussichtslos erweist
(Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub