Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.710/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_710/2019

Verfügung vom 3. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Rudolf Wild,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2013,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Abgaberechtliche Kammer, vom 23. Mai 2019 (A 2017 10).

Nach Einsicht

in die Eingabe der A.________ AG vom 20. August 2019, mit welcher diese beim
Bundesgericht gegen das Urteil A 2017 10 des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 23. Mai 2019 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt,

in das Schreiben des neu ernannten Rechtsvertreters der A.________ AG vom 24.
September 2019, worin dieser namens und auftrags seiner Klientschaft den
Rückzug der Beschwerde erklärt,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_710/2019
eröffnet hat,

dass der Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1
BGG) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge
Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG;
Art. 73 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip
in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei bei Erledigung des Falles durch Abstanderklärung oder
Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet
werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG), worüber der Instruktionsrichter zu
entscheiden hat (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),

dass im vorliegenden Fall aufgrund des Rückzugs der Beschwerde ein teilweiser
Verzicht auf die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angezeigt ist,

dass dem Kanton Zug, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine
Entschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),

 verfügt der Präsident:

1. 

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. 

Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher