Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.709/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_709/2019

Urteil vom 17. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha und dieser substituiert durch MLaw
Carla Müller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 12. Juni 2019 (VB.2019.00160).

Sachverhalt:

A.

Die brasilianische Staatsangehörige A.________ (geb. 1980) reiste nach einem
vorangegangenen befristeten Kurzaufenthalt im November 2005 in die Schweiz ein.
Sie erhielt nach der Heirat mit einem niederlassungsberechtigten italienischen
Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im März 2007 gaben sie
die eheliche Gemeinschaft auf, worauf A.________ die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen und ihr eine einmal bis zum 31. Mai 2009 erstreckte Ausreisefrist
angesetzt wurde.

Noch während der erstreckten Ausreisefrist gebar A.________ im März 2009
Zwillinge. Deren Vater, ein niederlassungsberechtigter chilenischer
Staatsangehöriger (geb. 1978), heiratete sie kurz nach der Scheidung ihrer
ersten Ehe am 24. April 2009. In der Folge erteilte und verlängerte ihr das
Migrationsamt des Kantons Zürich regelmässig die Aufenthaltsbewilligung. Aus
dieser zweiten Ehe entsprangen in den Jahren 2011 und 2013 zwei weitere Kinder,
die wie ihre beiden Zwillingsgeschwister und ihr Vater über eine
Niederlassungsbewilligung verfügen.

A.________ wird seit September 2008 als Einzelperson und ab dem Frühjahr 2009
gemeinsam mit ihrer Familie von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom
29. Januar 2013 wies das Migrationsamt sie darauf hin, dass der Widerruf ihrer
Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, wenn sie weiterhin nicht in der Lage sein
sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu
bestreiten. Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 und vom 4. November 2015 wurde sie
ausländerrechtlich verwarnt und ihr der Widerruf oder die Nichtverlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Fall angedroht, dass sie weiterhin von der
Sozialhilfe unterstützt werden müsse.

Bis im November 2016 erhöhte sich der Gesamtbetrag der A.________ und ihrer
Familie ausgerichteten Sozialhilfebeiträge von zuletzt Fr. 381'978.30 im April
2015 auf Fr. 491'708.45. Mitte November 2018 betrug die Summe der ihr und ihrer
Familie ausgerichteten Unterstützungsleistungen Fr. 640'000.--. Zuletzt wurde
die Familie mit rund Fr. 4'400.-- pro Monat von der Sozialhilfe unterstützt.

B.

Mit Verfügung vom 20. September 2017 verweigerte das Migrationsamt die
Verlängerung der zuletzt bis am 23. April 2017 befristeten
Aufenthaltsbewilligung von A.________ und setzte ihr eine Frist bis zum 20.
Dezember 2017 an, um die Schweiz zu verlassen. Die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich wies den hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 5. Februar
2019 ab und wies A.________ zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis zum
1. Mai 2019 an. Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb
ohne Erfolg (Urteil vom 12. Juni 2019).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. August 2019
gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des
Urteils vom 12. Juni 2019. Das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr die
Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen oder zu verlängern. Es sei ihr zudem
für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung unter
Verbeiständung von Marc Spescha zu gewähren.

Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 21. August 2019
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Sowohl die Vorinstanz als auch die Sicherheitsdirektion haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für
Migration haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts
(Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da vorliegend das Bundesrecht
auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich einen Anspruch
einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 AIG [SR 142.20; bis
31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich
ist: AuG] bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG). Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung
der Bewilligung vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage,
sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II
177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 1). Die
Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt
gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie
durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders
berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs.
1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
BGG) - grundsätzlich nur die Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5
S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.

Die Vorinstanz prüft unter Anwendung der Gründe für den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 AuG).

3.1. In tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt die Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführerin seit mehr als zehn Jahren auf Sozialhilfe angewiesen sei.
Bis Mitte November 2018 belaufe sich die Summe der ihr und ihrer Familie
ausgerichteten Unterstützungsleistungen auf über Fr. 640'000.--. Zuletzt sei
die Gesamtfamilie mit rund Fr. 4'400.-- pro Monat unterstützt worden. Neben der
Unterstützung der Sozialhilfe habe die Familie zudem Schulden angehäuft. Gegen
die Beschwerdeführerin seien 23 Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr.
36'437.-- im Betreibungsregister verzeichnet, während gegen ihren Ehemann 70
offene Verlustscheine im Umfang von total Fr. 186'977.75 vorlägen (vgl. E. 3.1
des angefochtenen Urteils).

Die Vorinstanz stellt weiter fest, die Beschwerdeführerin sei während ihres
über 13-jährigen Aufenthalts in der Schweiz nur während eines halben Jahrs im
ersten Arbeitsmarkt beschäftigt gewesen. Im Jahr 2015 sei sie vorübergehend als
Serviceangestellte tätig und in den Jahren 2007 und 2008 während vier Monaten
als Reinigungsangestellte in einer privaten Spielgruppe angestellt gewesen.
Seit der Geburt der beiden Zwillinge anfangs 2009 sei sie keiner
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin, der die obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert
habe, sei während den letzten acht Jahren insgesamt während vierzehn Monaten im
ersten Arbeitsmarkt beschäftigt gewesen und zuletzt im Februar 2016 einer
temporären Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zwischen April 2016 und Januar 2018
wurden gegen ihn über 30 Bussen wegen Verletzung der Verkehrsregeln
ausgesprochen, die er seither im Umfang von 392 Stunden gemeinnütziger Arbeit
abarbeite (vgl. E. 3.1 und E. 4.2.1 des angefochtenen Urteils).

Die Vorinstanz anerkennt sodann, dass die Beschwerdeführerin zwischen März 2018
und Januar 2019 einen Deutschkurs besucht und diesen erfolgreich abgeschlossen
habe. Ende Oktober habe sie zur Tilgung einer Busse während zwei Wochen
gemeinnützige Arbeit in einem Arbeitsbetrieb der Zürcher Stiftung für
Gefangenen- und Entlassenenfürsorge geleistet. Im Anschluss daran habe sie dort
einen Förderarbeitsplatz erhalten und arbeite nunmehr im zweiten Arbeitsmarkt
(vgl. E. 4.2.1 des angefochtenen Urteils).

3.2. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, die Kriterien der
Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit der Sozialhilfeabhängigkeit seien
erfüllt. Sodann erscheine eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit nicht
absehbar und zeichne sich auch längerfristig nicht ab. Es sei nicht zu
beanstanden, wenn die Sicherheitsdirektion den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs.
1 lit. e AuG als erfüllt betrachte (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils).

Nach Auffassung der Vorinstanz hat sich die Beschwerdeführerin erst mehr als
zwei Jahre nach ihrer zweiten Verwarnung und unter dem Eindruck des
migrationsrechtlichen Verfahrens um ihre berufliche und sprachliche
Eingliederung bemüht. Insgesamt erscheine die Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin als selbstverschuldet, weshalb angesichts der beträchtlichen
Höhe und der sehr langen Dauer des Sozialhilfebezugs ein gewichtiges
öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung bestehe. Die dem öffentlichen
Interesse entgegenstehenden persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am
Verbleib in der Schweiz würden nicht überwiegen. Die vier Kinder würden über
die Niederlassungsbewilligung verfügen und stünden unter der gemeinsamen
elterlichen Sorge ihrer Eltern. Es bleibe somit ihnen überlassen zu
entscheiden, ob sie ihrer Mutter nach Brasilien folgen würden oder in der
Schweiz bei ihrem Vater verbleiben wollten. Ebenso sei es dem Ehemann der
Beschwerdeführerin zumutbar, gemeinsam mit ihr nach Brasilien auszureisen. Er
habe im Rahmen seiner Befragung zu erkennen gegeben, dass er seiner Ehefrau ins
Ausland folgen würde. Spezifische Gründe, die einer Ausreise nach Brasilien
entgegenstünden, seien nicht geltend gemacht worden. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erweise sich deshalb als verhältnismässig (vgl. E. 4 des
angefochtenen Urteils).

4.

Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass im Lichte des
Umfangs der erhaltenen Unterstützungsleistungen und der vorliegenden Umstände
die Sozialhilfeabhängigkeit als dauerhaft und erheblich einzustufen ist,
weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt ist (zum
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG vgl. Urteile 2C_13/2018 vom 16.
November 2018 E. 3.2; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.1).

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene
aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV;
Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung, ob dies der Fall
ist, namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit,
der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der
betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu
beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären
Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. Urteile 2C_13/2018 vom
16. November 2018 E. 3.3; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2; 2C_1085/2015
vom 23. Mai 2016 E. 4.4).

Die Gründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen jeweils in
diese Beurteilung miteinbezogen werden. Ob und inwieweit die betroffene Person
ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet daher nicht eine
Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds, sondern eine der
Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Urteile 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E.
3.2; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2; 2C_1058/2013 vom 11. September 2014
E. 2.5).

5.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die aufenthaltsbeendende Massnahme
nicht verhältnismässig.

Sie legt dar, es liege keine selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit vor.
Sie sei in der Vergangenheit gesundheitlich und familiär massiv belastet
gewesen. Nach der Geburt der Zwillinge im Jahr 2009 sei es im Abstand von
zweieinhalb und zwei Jahren zu zwei weiteren ungewollten Schwangerschaften
gekommen. Der Tod ihrer Mutter im Jahr 2012 habe zu einer psychischen
Erkrankung geführt, die - entgegen der Vorinstanz - immer wieder dokumentiert
sei. Das fehlende Bemühen um eine wirtschaftliche Integration während ihre
Kinder noch im Kleinkindalter gewesen seien, könne ihr nicht vorgeworfen
werden. Ihre vier Kinder seien bei der ersten ausländerrechtlichen Verwarnung
vom 9. Juli 2014 je fünf Jahre, zwei Jahre sowie neun Monate alt gewesen. Bei
der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung am 4. November 2015 sei das jüngste
Kind gerade einmal zweijährig gewesen.

Die Vorinstanz beurteile ihre Integrationsbemühungen vor allem deshalb als zu
spät, da sich ihr Ehemann zumindest zeitweise um die Kinder hätte kümmern
können. Jedoch habe ihr Ehemann zwischen Juni 2015 und Januar 2018 über 35
Straferkenntnisse erwirkt, die er durch gemeinnützige Arbeit hätte abarbeiten
sollen. Das Verhalten ihres Ehemanns habe die eheliche Beziehung erheblich
belastet. Seine Untätigkeit und Unzuverlässigkeit könne ihr nicht angelastet
werden. Der Antrieb für die berufliche und sprachliche Integration sei somit
nicht dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens zuzuschreiben, sondern der
objektiven Möglichkeit nach der Einschulung aller Kinder, ihre eigene
berufliche und wirtschaftliche Integration voranzutreiben.

Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, die Vorinstanz lasse ausser
Acht, dass ihre beiden in der Schweiz geborenen Zwillinge mittlerweile
ununterbrochen und über zehn Jahre in der Schweiz leben würden. Sie hätten
keinerlei Bezug zu Brasilien. Eine Ausreise mit ihrer Mutter sei ihnen nicht
zumutbar. Aufgrund des Verhaltens ihres Ehemanns und seiner Unfähigkeit, die
Kinder hinreichend zu betreuen, würde - wie sich aus der Beurteilung der
zuständigen Sozialarbeiterin ergebe - die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung unweigerlich zu einer Fremdplatzierung der Kinder
führen. Die Vorinstanz lasse im Weiteren unberücksichtigt, dass die in
ärmlichen Verhältnissen aufgewachsene Beschwerdeführerin in Brasilien keine
Erwerbsperspektiven habe. Ihr Beziehungsnetz in Brasilien beschränke sich auf
ihren betagten Vater und Patenonkel, die sie infolge einer bescheidenen Rente
nicht unterstützen könnten. Der der portugiesischen Sprache nicht mächtige
Ehemann wäre der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Mitausreise keine
Stütze.

6.

Die Prüfung der Verhältnismässigkeit beinhaltet eine Abwägung zwischen den
öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den
persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz.

6.1. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des Aufenthalts der
Beschwerdeführerin in der Schweiz gründet auf ihrer seit September 2008
bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit.

6.1.1. In diesem Zusammenhang sind der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bis
Mitte November 2018 - also innert 10 Jahren - Unterstützungsleistungen von Fr.
640'000.-- ausbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin ist seit der Geburt der
beiden Zwillinge im Jahr 2009 nicht mehr erwerbstätig gewesen. Im Lichte des
Dargelegten erscheint das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden
Massnahme erheblich.

6.1.2. Das öffentliche Interesse wird jedoch massgeblich durch das Verschulden
an der Sozialhilfeabhängigkeit beeinflusst. Vorliegend ist zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdeführerin vier Kinder hat. Das Jüngste ihrer Kinder ist im
Zeitpunkt der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung am 4. November 2015 erst
zweijährig gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass
auch einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar ist, sich nach
dem dritten Altersjahr der Kinder um Arbeit zu bemühen (vgl. Urteile 2C_870/
2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.3; 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 5.2.1; 2C_218/
2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.2.2; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4). Die
vorliegende Konstellation mit einem nicht verlässlichen Familienvater, der zwar
gelegentlich Betreuungsaufgaben übernimmt, ist mit jener einer
alleinerziehenden Mutter durchaus vergleichbar (vgl. auch E. 3.1 hiervor).
Indessen ist das rechtsprechungsgemäss bedeutsame dritte Altersjahr der Kinder
nicht als starres Kriterium zu verstehen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin
hat im Zeitraum, in dem das jüngste Kind diese Altersgrenze überschritt, mit
seinem - unter anderem straffälligen - Verhalten die familiäre Situation
massgeblich destabilisiert. Der Beschwerdeführerin ist es unter diesen
Umständen nicht zumutbar gewesen, sich umgehend ihrer eigenen Integration
umfassend zu widmen. In diesem Kontext ist zu ihren Gunsten zu werten, dass sie
sich anfangs 2018 - obwohl ihr jüngster Sohn noch nicht eingeschult gewesen ist
- zur Arbeitsvermittlung sowie für einen Deutschkurs angemeldet hat. Seit
anfangs 2019 geht sie zudem einer 35-prozentigen Beschäftigung im Rahmen eines
Förderarbeitsprogramms nach.

6.1.3. Da der Beschwerdeführerin während des Zeitraums zwischen 2009 und 2016
nicht vorgeworfen werden kann, sich nicht um Arbeit bemüht zu haben, ist ihr
Verschulden an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit insgesamt von untergeordneter
Bedeutung. Demzufolge wird das öffentliche Interesse an der
aufenthaltsbeendenden Massnahme erheblich relativiert.

6.2. Ausgangspunkt zur Beurteilung der persönlichen Interessen der
Beschwerdeführerin bilden die Dauer ihres Aufenthalts und der Grad ihrer
Integration.

6.2.1. Die Beschwerdeführerin lebt seit November 2005 ununterbrochen in der
Schweiz. Sie ist in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht ungenügend
integriert. Ihre soziale Integration ist im Wesentlichen auf die Kernfamilie
beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar Deutschkenntnisse. Deren Umfang
spricht aber angesichts ihres über 13-jährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht
zu ihren Gunsten. Im Lichte der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz ist
insgesamt von einer ungenügenden Integration auszugehen.

6.2.2. Von wesentlicher Bedeutung für ihr persönliches Interesse sind jedoch
die von ihrer Wegweisung betroffenen Interessen ihrer Kinder (vgl. Art. 11 Abs.
1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.
November 1989 [Kinderrechtskonvention; SR 0.107]). Die Beschwerdeführerin
bringt zu Recht vor, dass die beiden in der Schweiz geborenen Zwillinge
mittlerweile über zehn Jahre hier leben. Alle vier Kinder sind mittlerweile
eingeschult, weshalb eine Ausreise mit ihrer Mutter sie aus ihrem schulischen
Umfeld reissen würde. Ihnen ist die Ausreise nach Brasilien zusammen mit ihrer
Mutter - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - daher nicht ohne Weiteres
zumutbar. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang lediglich die Vermutung
auf, dass angesichts der schlechten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin
davon auszugehen sei, dass sie sich mit ihren Kindern, die sich in einem
anpassungsfähigen Alter befänden, in ihrer Muttersprache unterhalte (vgl. E.
4.2.4. des angefochtenen Urteils).

Diese vorinstanzliche Vermutung trägt den Interessen der Kinder nur ungenügend
Rechnung, zumal damit - wenn überhaupt - nur eine Aussage über deren
sprachlichen Fähigkeiten getroffen wird. Sodann sind die Kinder aufgrund ihrer
Einschulung nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne, da
sich dieses Kriterium primär auf Kleinkinder bezieht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4
S. 28 f. und E. 6.3.6 S. 36; 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 122 II 289 E. 3c S.
298). Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den
Eltern oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch
Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende
Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland
vertraut sind (vgl. Urteile 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 6.5; 2C_1228/2012
vom 20. Juni 2013 E. 6.1). Über den Grad der kulturellen, sprachlichen und
sozialen Integration der Kinder in der Schweiz und ihre damit verbundenen
Interessen fehlen im vorinstanzlichen Urteil überzeugende Erwägungen. Folglich
ist aufgrund ihrer Geburt und ihres über zehnjährigen Aufenthalts in der
Schweiz davon auszugehen, dass die (ältesten) Kinder eine gefestigte Beziehung
zur Schweiz haben und gut integriert sind (vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.9 S.
278 f.).

6.2.3. Ferner ist auch der Aufenthalt des Ehemanns der Beschwerdeführerin
prekär, zumal er am 6. September 2018 ebenfalls ausländerrechtlich verwarnt
worden und von der gleichen Sozialhilfeabhängigkeit sowie einer erheblich
höheren Verschuldung betroffen ist. Zur Betreuungsfähigkeit des Ehemanns der
Beschwerdeführerin finden sich im vorinstanzlichen Urteil keine hinreichenden
Erwägungen, obwohl der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt bedeutsame
Zweifel daran aufwirft. In diesem Zusammenhang ist es nicht ausreichend,
lediglich darauf hinzuweisen, der Vater der Kinder sei nicht erwerbstätig und
habe deshalb Zeit, die Kinder zu betreuen. Aufgrund seines - unter anderem
straffälligen - Verhaltens ist zu befürchten, dass die Kinder ohne ihre Mutter
in der Schweiz nur ungenügend familiär betreut würden. Dies hätte mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine Fremdbetreuung der Kinder im Nachgang an ihre Ausreise
nach Brasilien zur Folge. Diese Problematik und die damit zusammenhängende
Kostenfolge lässt die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 12. Juni 2019 ausser Acht.
Sie erwägt hierzu lediglich, dass der Vorwand der Fremdplatzierung der Kinder
nicht geprüft werden müsse, da die Kinder und ihr Vater mit der
Beschwerdeführerin ausreisen könnten (vgl. E. 4.2.4 des angefochtenen Urteils).
Weshalb den Kindern aber eine Ausreise mit ihrer Mutter zumutbar sei, begründet
die Vorinstanz - wie bereits dargelegt - nur ungenügend.

6.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die persönlichen Interessen der
Beschwerdeführerin angesichts der Interessen ihrer Kinder am Verbleib ihrer
Mutter in der Schweiz erheblich sind. Die Vorinstanz legt nicht überzeugend
dar, weshalb es den Kindern der Beschwerdeführerin zumutbar sein soll, mit ihr
auszureisen oder nach ihrer Ausreise ohne sie bei ihrem Vater zu verbleiben.

6.3. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind die öffentlichen Interessen den
persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. Dabei ist
ein infolge eines untergeordneten Verschuldens der Beschwerdeführerin am Umfang
ihrer Sozialhilfeabhängigkeit geringeres öffentliches Interesse an der
aufenthaltsbeendenden Massnahme zu berücksichtigen. Diesem steht ein
erhebliches, durch die Interessen ihrer Kinder geprägtes, persönliches
Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Aus
dieser Gegenüberstellung wird ersichtlich, dass die persönlichen Interessen der
Beschwerdeführerin überwiegen. Unter diesen Umständen erweist sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig.

Zu beachten bleibt, dass diese Beurteilung der Verhältnismässigkeit keine
Wirkung für eine künftige Überprüfung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zeitigt. Sollte der Beschwerdeführerin die berufliche,
sprachliche und soziale Integration nicht gelingen, ist mit zunehmendem Alter
der Kinder und dem Dahinfallen der Notwendigkeit einer Fremdbetreuung auch dem
abnehmenden Interesse der Kinder am Verbleib ihrer Mutter in der Schweiz
künftig Rechnung zu tragen.

7.

Im Ergebnis ist die Beschwerde begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019 ist
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Sache ist der Vorinstanz zur
Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen
Verfahrens zurückzuweisen (Art. 67 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend
sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich
hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche
Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen
Verfahren gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 12. Juni 2019 wird aufgehoben.

2.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird angewiesen, der Beschwerdeführerin
die Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen oder zu verlängern.

3.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.

Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

6.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger