Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.708/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_708/2019

Urteil vom 20. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich, Rechtsdienst.

Gegenstand

Polizei,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter, vom 22. Juli 2019 (VB.2019.00476).

Erwägungen:

1. 

A.________ gelangte am 23. Juni 2019 an die Notfallzentrale der Kantonspolizei
Zürich und beschwerte sich über Nachtruhestörung durch Nachbarn. Die Polizei
stellte in Aussicht, eine Patrouille vorbeizuschicken, was in der Folge aber
ohne weitere Information unterblieb. Die Rechtsabteilung der Kantonspolizei
entschuldigte sich am 10. Juli 2019 beim Betroffenen für dieses Vorgehen, wobei
es Gründe dafür erwähnte. A.________ erblickte in dieser Unterlassung eine
Persönlichkeitsverletzung und gelangte am 10./12. Juli 2019 mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er forderte Schadenersatz und
Genugtuung wegen Unterlassung einer amtlichen Tätigkeit und der daraus
entstehenden Verletzung der persönlichen Freiheit und Privatsphäre. Das
Verwaltungsgericht trat mit Urteil des Einzelrichters vom 22. Juli 2019 auf die
Beschwerde nicht ein. Mit Eingabe vom 19. August 2019 ficht A.________ dieses
Urteil beim Bundesgericht an. Er macht geltend, das Nichteintreten des
Verwaltungsgerichts verletze das rechtliche Gehör.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde
führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form
plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen
verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Gerügt werden
kann die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG), mithin nicht
unmittelbar von kantonalem Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene Entscheid auf
kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung, gerügt werden; entsprechende
Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und
Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

2.2. Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein - behauptetes - Fehlverhalten der
lokalen Polizei. Das Polizeiwesen, namentlich die Organisation der Polizei, ist
Sache der Kantone; dazu gehört die Regelung der Folgen von allfälligem
polizeilichem Fehlverhalten (Disziplinarwesen, Schadenersatz und Genugtuung).
Das Verwaltungsgericht stützt damit seinen Entscheid richtigerweise auf
kantonales Recht. Damit sind insbesondere die vom Beschwerdeführer erwähnten
Bundesgesetze (VwVG, VGG) nicht massgeblich. Worin das Verwaltungsgericht,
indem es gestützt auf das kantonale Recht seine (unmittelbare) Zuständigkeit
einerseits betreffend die Aufsicht über die Polizei, andererseits betreffend
Staatshaftung verneint, dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige
Rechte, etwa den von ihm erwähnten Anspruch auf rechtliches Gehör, oder sonst
wie schweizerisches Recht verletzt hätte, legt dieser in keiner Weise dar.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.3. Im Übrigen ist im Lichte der Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht
erkennbar, inwiefern sich dieses mit tauglichen Rügen erfolgversprechend
anfechten liesse.

2.4. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller