Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.706/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_706/2019

Urteil vom 19. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,

Bezirksgericht Zurzach.

Gegenstand

Ausstehender Sicherheitsnachweis,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 17. Juli 2019 (A-3584/2019).

Erwägungen:

1. 

Im Herbst 2016 wurde A.________ aufgefordert, dem Eidgenössischen
Starkstrominspektorat (ESTI) den Sicherheitsnachweis für die elektrischen
Niederspannungsinstallationen in einem Einfamilienhaus zu erbringen. In diesem
Zusammenhang scheint das ESTI eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen zu
haben. Offenbar für die Gebührenforderung in der Höhe von Fr. 700.--- leitete
es gegen A.________ die Betreibung ein und verlangte in der Folge beim
Bezirksgericht Zurzach, Zivilgericht, die Rechtsöffnung. Dessen Präsidium
erliess am 20. Dezember 2017 eine Verfügung, womit der Betroffenen eine nicht
erstreckbare Frist zur Stellungnahme sowie dem ESTI eine solche zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses angesetzt wurde. A.________ leitete diese Verfügung am
22. Januar 2018 an einen Rechtsanwalt weiter. Am 4. Juli 2019 gelangte sie an
das Bundesverwaltungsgericht. Sie machte geltend, die von dem ESTI erhobenen
Gebühren seien ihres Erachtens und aufgrund der Daten nicht gerechtfertigt;
ihre Einsprache gegen das Erheben der Gebühr sei nicht berücksichtigt worden.
Weiter führte sie aus, die angeordnete "Stromprüfung" sei innerhalb der
gewährten Fristverlängerung (bis 15. November 2016) durchgeführt worden;
darauf, dass die Behebung der minimen Mängel erst später erfolgt sei, habe sie
keinen Einfluss gehabt. In einer weiteren Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juli 2019 hielt sie an ihrer Beschwerde fest,
wobei sie als angefochtene Verfügung diejenige des Bezirksgerichts Zurzach vom
20. Dezember 2017 erwähnte.

Mit Urteil vom 17. Juli 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Beschwerde nicht ein.

Mit Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) vom 16. August 2019
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das ESTI sei zu verpflichten, die
Gebühr von Fr. 700.--, inkl. Amtsgebühren zu erlassen.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und ihre
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Rechtsbegehren und Begründung
haben sachbezogen zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen
Entscheids zu beziehen und beschränken. Die Beschwerde führende Partei muss in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen,
inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Vorliegend ist ein
Nichteintretensentscheid angefochten. Nicht zum Gegenstand des Verfahrens
können Aspekte des materiellen Rechtsstreits (hier die Rechtmässigkeit oder der
Erlass der vom ESTI erhobenen Gebühr von Fr. 700.--) gemacht werden;
Streitgegenstand ist allein die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht auf die
bei ihm anhängig gemachte Beschwerde hätte eintreten müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht legt dar, dass die von der Beschwerdeführerin
vorgelegte Verfügung des Bezirksgerichts Zurzach nicht bei ihm anfechtbar sei;
hingegen wäre eine Gebühren-Verfügung des ESTI bei ihm anfechtbar gewesen,
wobei - abgesehen davon, dass eine solche nicht eingereicht worden sei - die am
4. Juli 2019 eingereichte Beschwerde ohnehin verspätet wäre. Zu diesen
Erwägungen (die evident erscheinen und für welche nicht ersichtlich ist,
inwiefern sie sich mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liessen),
lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführerin nichts Gezieltes entnehmen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller