Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.702/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_702/2019

Urteil vom 19. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge
Straffälligkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 15. Juli 2019 (100.2018.165U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der algerische Staatsangehörige A.________ (geb. 1970) heiratete am 21.
Oktober 1998 in Bern eine deutsche Staatsangehörige. Zuvor hatte er erfolglos
um Asyl in der Schweiz ersucht. Gestützt auf die Ehe erhielt er zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung B bzw. später EG/EFTA. Am 22. April 2009 erhielt er eine
Niederlassungsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA).

A.b. Am 7. Mai 2015 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern in zweiter
Instanz wegen Gehilfenschaft zu versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wegen
gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls und des Versuchs dazu sowie
wegen Sachbeschädigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren,
davon 12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt, bei einer Probezeit von vier
Jahren. Bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde auch ein bereits
rechtskräftig gewordener Schuldspruch des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
22. Mai 2014 wegen Hehlerei. Eine gegen das Urteil des Obergerichts vom 7. Mai
2015 erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesgericht mit Urteil vom
24. Mai 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_998/2015).

Zuvor hatte A.________ folgende Verurteilungen erwirkt (Art. 105 Abs. 2 BGG) :

- mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 28.
August 2003 zu einer Gefängnisstrafe von 25 Tagen, bedingt vollziehbar, bei
einer Probezeit von 2 Jahren, wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage (mehrfache Begehung);

- mit Urteil des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg vom 5. November
2004 zu einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen, bedingt vollziehbar, bei einer
Probezeit von fünf Jahren, wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs;

- mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Juli 2007 zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.-- wegen versuchten Diebstahls und
Sachbeschädigung;

- mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 7. Mai
2008 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.-- wegen versuchten
In-Umlauf-Setzens falschen Geldes;

- mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes Bern-Mittelland vom 25.
September 2009 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- wegen
Diebstahls.

B. 

Mit Verfügung vom 10. März 2017 widerrief die Einwohnergemeinde Bern,
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, die Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA von A.________ und wies diesen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem
Strafvollzug aus der Schweiz weg.

Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies die Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern mit Verfügung vom 7. Mai 2018 ab und setzte
ihm eine neue Ausreisefrist an.

Mit Urteil vom 15. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde von A.________ ab und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz an.

C. 

Mit Eingabe vom 16. August 2019 reicht A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2019 sei aufzuheben und es sei
vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht
er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht und die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde Bern und das
Staatssekretariat für Migration liessen sich nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer repliziert.

Mit Verfügung vom 20. August 2019 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. 

Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art.
90 BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der
Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG;
BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG)
formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten. 

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es
über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung
von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und
von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in
der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142
I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer kann sich als Ehegatte einer deutschen
Staatsangehörigen, die in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit
ausübt, auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen (Art. 3
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Auch im Anwendungsbereich des FZA kann
die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr
(BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG
[in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen, vorliegend noch
massgebenden Fassung] i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 2 Abs. 2 AIG [SR
142.20]; vgl. ferner Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die
Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Keine Rolle spielt,
ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE
139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_269/2018 vom 23. April
2019 E. 3.2). Der Widerrufsgrund kommt selbst dann zum Tragen, wenn sich ein
Ausländer - wie der Beschwerdeführer - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen
und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).

3.2. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren ist vorliegend der Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, was der
Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er rügt jedoch unter Berufung auf Art. 5
Abs. 2 BV, Art. 96 AIG und Art. 8 EMRK die Unverhältnismässigkeit des Widerrufs
seiner Niederlassungsbewilligung und macht eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA geltend.

3.3. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist stets zu prüfen, ob sich die Massnahme
als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG), was eine
Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände des
Einzelfalls erfordert. Aufgrund seiner Ehe mit einer in der Schweiz
niederlassungsberechtigten deutschen Staatsangehörigen ergibt sich die
Notwendigkeit einer Interessenabwägung beim Beschwerdeführer darüber hinaus aus
Art. 8 EMRK und 13 Abs. 1 BV (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272 f.; 144 II 1 E. 6.1
S. 12; 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).

Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen
begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S.
19 f.; Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Keines
dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine
Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. die Urteile 2C_410/2018 vom
7. September 2018 E. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit
Hinweisen). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war,
desto höher sind die Anforderungen zur Annahme der Rechtmässigkeit der
fremdenpolizeilichen Massnahme. Die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält,
soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist ein
Widerruf bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381;
Urteile 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2; 2C_208/2016 vom 21. Dezember
2016 E. 5.1; 2C_819/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3; 2C_740/2013 vom 10. Januar
2014 E. 3.2).

3.4. Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung
ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der
verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2 S.
23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216; Urteil 2C_1076/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Für
das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die
Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung
des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. Urteile 2C_1091/
2018 vom 4. November 2019 E. 3.5; 2C_813/2018 vom 5. April 2019 E. 4.4; 2C_1046
/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1).

Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund des Strafmasses von 36 Monaten
Freiheitsstrafe in zulässiger Weise von einem sehr schweren Verschulden des
Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils), liegt
doch dieses Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die
Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.4 S. 152;
Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.1 und 2C_172/2017 vom 12. September
2017 E. 3.3).

3.4.1. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass es sich bei der am
meisten ins Gewicht fallenden Straftat um Gehilfenschaft zu einer versuchten
eventualvorsätzlichen Tötung handelte, die am 30. Juli 2011 begangen wurde. Der
Beschwerdeführer und sein Begleiter seien an jenem Tag auf das spätere Opfer,
B.________, und dessen Begleiter getroffen. Es sei zu einer tätlichen
Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf B.________ mehrmals mit einer
Werbetafel auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe. Der Beschwerdeführer
habe infolge der Schläge eine Quetsch-Risswunde an der Stirn erlitten. Danach
seien B.________ und sein Begleiter geflüchtet; sie seien jedoch vom
Beschwerdeführer und dessen Begleiter wieder eingeholt worden. In der Folge
habe der Begleiter des Beschwerdeführers B.________ mit einem Messer mit einer
Klingenlänge von ca. 8 cm einmal vorne in den linken Oberbauch gestochen,
nachdem ihm der Beschwerdeführer zugerufen habe, er solle diesen töten. Das
Opfer habe eine ca. 2.5 cm lange und ca. 1 cm weit klaffende, tiefe Hautwunde
erlitten, wobei die äussere Schicht der Magenvorderwand verletzt worden sei
(vgl. E. 6.4 des angefochtenen Urteils).

3.4.2. Diese Straftat ist gegen Leib und Leben gerichtet und wiegt deshalb
besonders schwer. Die vorsätzliche Tötung (auch im Versuch: vgl. BGE 144 IV 168
ff.; Urteil 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.4.1) gehört zu den
Verhaltensweisen, welche seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische
Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und 66a Abs. 1
lit. a StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend Anwendung auf den
Beschwerdeführer findet, darf bei einer Interessenabwägung berücksichtigt
werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Gewaltdelikte als besonders
verwerflich erachtet (vgl. Urteile 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3;
2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.1; 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E.
3.3).

3.4.3. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer zusätzlich des
gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls und des Versuchs dazu sowie
der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. Ferner liegt ein Schuldspruch vom
22. Mai 2014 wegen Hehlerei vor. In den Jahren 2003, 2004, 2007, 2008 und 2009
wurde er zudem fünf Mal wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls sowie wegen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs und versuchten In-Umlauf-Setzens falschen Geldes verurteilt
(vgl. oben Sachverhalt A.b und E. 3.1 und 3.2 des angefochtenen Urteils).
Schliesslich kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1996 und 1997 wegen Ladendiebstahls bzw.
versuchten Ladendiebstahls angezeigt und im Jahr 1999 wegen illegalen
Grenzübertritts zu einer Busse verurteilt wurde (vgl. E. 3.2 des angefochtenen
Urteils). Auch wenn die übrigen Straftaten verglichen mit der versuchten
eventualvorsätzlichen Tötung weniger schwer wiegen, zeugen sie in ihrer
Regelmässigkeit von einer andauernden Gleichgültigkeit gegenüber der
Rechtsordnung und indizieren eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer
erneut delinquieren wird.

3.5. Insgesamt besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit
des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden. Dieses hohe
Fernhaltungsinteresse könnte nur durch entsprechend gewichtige private
Interessen aufgewogen werden, d.h. es müssen aussergewöhnlich schwerwiegende
Umstände gegen eine Wegweisung sprechen. In diesem Zusammenhang sind die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie gesamthaft
zu würdigen. Dabei ist insbesondere die durch das Recht auf Familienleben
verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Beziehung zu seiner Ehefrau
(Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) im Rahmen der Interessenabwägung zu
beachten (vgl. auch Urteil 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.4).

3.5.1. Bezüglich seiner privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz
ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass der heute 48-jährige
Beschwerdeführer seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt. Damit weist er eine
lange Aufenthaltsdauer auf, die jedoch mit Blick auf die Dauer des vorliegenden
ausländerrechtlichen Verfahrens und die in Haft verbrachte Zeit teilweise zu
relativieren ist (vgl. auch E. 4.1 des angefochtenen Urteils).

In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss
den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts nur
gelegentlich gearbeitet hat und beruflich nie Fuss fassen konnte (vgl. E. 4.2.2
des angefochtenen Urteils). Dass er sich ernsthaft bemüht habe, zumindest eine
Teilzeitbeschäftigung zu finden bzw. eine Ausbildung zu erlangen, behauptet er
nicht; er bringt in diesem Zusammenhang einzig vor, er und seine Ehefrau hätten
sich für ein klassisches Modell entschieden, in welchem ein Ehegatte die
Einkünfte erzielt und der andere den Haushalt führt. Zwar ist positiv zu
würdigen, dass der Beschwerdeführer nie Sozialhilfe bezogen hat, doch ist dies
nach den ebenfalls unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz darauf
zurückzuführen, dass seine Ehefrau als leitende Pflegefachfrau für den
gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommt (vgl. E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils).
Folglich kommt diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht zu.

Hinsichtlich seiner sozialen Integration ergibt sich aus dem vorinstanzlichen
Urteil, dass er nebst seiner ehelichen Beziehung keine gefestigten Kontakte und
Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung pflegt (vgl. E. 4.2.3 des
angefochtenen Urteils). Diesen Feststellungen bringt er nichts Substantiiertes
entgegen. Insbesondere reicht der Umstand, dass er nach eigenen Angaben ein
gutes Verhältnis zu seinen Nachbarinnen hat, nicht aus, um seine Behauptung, er
verfüge über ein intaktes soziales Umfeld in der Schweiz, zu belegen. Nicht
entscheidend ins Gewicht fällt schliesslich seine sprachliche Integration, darf
dies doch aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von ihm erwartet werden.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar sprachlich
integriert ist; im Übrigen weist er jedoch - trotz seiner langen Anwesenheit in
der Schweiz - weder in beruflich-wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht
eine gelungene Integration auf (vgl. auch E. 5 des angefochtenen Urteils).

3.5.2. Ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ergibt sich
aus seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, die über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt,
ist der hier arbeitenden und bestens integrierten Ehefrau nicht ohne Weiteres
zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Algerien zu folgen. Sollten sich die
Ehegatten für einen Verbleib der Ehefrau in der Schweiz entscheiden, wäre die
Wegweisung des Beschwerdeführers mit einer erheblichen Beeinträchtigung der
intakten ehelichen Beziehung verbunden (vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen
Urteils). In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer trotz einer soweit ersichtlich stabilen Ehe wiederholt
straffällig wurde (vgl. E. 3.4.1 und 3.4.3 hiervor). Mit seinem Verhalten hat
er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und
mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung
zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden
kann (vgl. auch Urteil 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 5.2.2). Sollte die
Ehefrau in der Schweiz bleiben, könnten die familiären Kontakte weiterhin im
Rahmen von Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel
aufrechterhalten und gepflegt werden (vgl. auch Urteil 2C_641/2019 vom 3.
Oktober 2019 E. 3.6; vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Urteils).

3.5.3. Schliesslich erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein
Heimatland auch zumutbar. Zwar liegt auf der Hand, dass die Wegweisung nach
seinem langen Aufenthalt in der Schweiz mit Härte verbunden sein wird. Er hat
jedoch die ersten 28 Jahre und somit den überwiegenden und prägenden Teil
seines Lebens in Algerien verbracht. Dass er noch die Sprache beherrscht und
Kontakt zu dort lebenden Angehörigen pflegt, bestreitet er nicht. Es ist daher
- ungeachtet seiner gegenteiligen, nicht weiter belegten Behauptungen - mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen
Gepflogenheiten in seiner Heimat nach wie vor vertraut ist (vgl. E. 4.3.1 des
angefochtenen Urteils). Weitere Hindernisse, die eine Rückkehr als unzumutbar
erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht konkret
dargetan. Der Umstand, dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland
schwieriger ist als in der Schweiz, reicht praxisgemäss nicht aus, um die
Unzumutbarkeit der Rückkehr zu bejahen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350;
Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.3). Schliesslich kann dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise Mühe haben könnte, in
Algerien beruflich Fuss zu fassen, keine besondere Bedeutung zukommen, zumal er
auch in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und keine beruflichen
Perspektiven hat.

Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführt, verunmöglicht eine
strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung
nicht zwingend ein für allemal. Soweit die ausländische Person, gegen die
Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit eine
Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen
und sich in dieser Zeit bewährt hat (Urteile 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E.
3.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; je mit Hinweisen; vgl.
E.4.3.2 des angefochtenen Urteils).

3.6. Im Ergebnis erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als
verhältnismässig.

4. 

Aufgrund der Anwendbarkeit des FZA bleibt zu prüfen, ob und inwiefern sich
daraus zusätzliche Schranken ergeben (Urteile 2C_483/2018 vom 23. April 2019 E.
5.1; 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 4; 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2
mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 3.2 S. 181). Nach der Praxis des
Bundesgerichts zu Art. 5 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine
strafrechtliche Verurteilung erfüllt dieses Kriterium, wenn die betreffende
Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, das eine
künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt (Art. 3 Abs. 1 der
Richtlinie 64/221/EWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA). Hingegen
steht Art. 5 Anhang I FZA Massnahmen entgegen, die (allein) aus
generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130
II 176 E. 3.4.1 S. 183; 129 II 215 E. 7.1 S. 221 f.; Urteile 2C_194/2014 vom
25. November 2014 E. 2.2; 2C_407/2013 vom 15. November 2013 E. 3.2). Ein
geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine
aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach
genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie
z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. Urteile 2C_828/2016 vom 17.
Juli 2017 E. 3.2; 2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 2.2; 2C_236/2013 vom 19.
August 2013 E. 6.4, mit Hinweisen).

Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer höchste Rechtsgüter (Leib und
Leben) in schwerer Weise verletzt. Im Einklang mit der dargelegten
Rechtsprechung können folglich an die gegenwärtige Wahrscheinlichkeit eines
Rückfalls keine hohen Anforderungen gestellt werden, bevor von einer Gefährdung
im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen ist.

4.1. Mit Bezug auf die Rückfallgefahr kann dem angefochtenen Urteil entnommen
werden, dass das Obergericht zum Schluss gekommen ist, dem Beschwerdeführer
könne noch knapp eine nicht ungünstige Prognose gestellt werden. Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, ist diese Prognose jedoch im Zusammenhang mit dem
Strafaufschub gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt worden, dessen Gewährung
lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraussetzt (vgl. BGE 134 IV 1
E. 4.2.2 S. 6; vgl. E. 6.4 und 6.5 des angefochtenen Urteils). Zwar sind für
die ausländerrechtliche Prüfung der Rückfallgefahr auch etwaige Erwägungen des
Strafgerichts, namentlich zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs, von
Bedeutung (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188 mit Hinweisen), doch sind die
Fremdenpolizeibehörden - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht
an die Prognose des Strafrichters gebunden (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4 S. 223;
Urteile 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3.2; 2C_998/2012 vom 19. Februar
2013 E. 3.2). Vielmehr hat die Behörde, die über die Beendigung des Aufenthalts
entscheidet, eine spezifische Gesamtwürdigung der Umstände unter dem
Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen;
diese stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens
überein (Urteil 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). In
diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das straf- und das
ausländerrechtliche Verfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen: Strafrechtlich
geht es um die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und
die Reintegration des Täters, während ausländerrechtlich der Sicherheitsaspekt
im Vordergrund steht (Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.4.1; 2C_815/
2018 vom 24. April 2019 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

4.2. Entgegen seinen Behauptungen hat sich der Beschwerdeführer nach dem
Gewaltdelikt vom 30. Juli 2011 nicht wohl verhalten. Zwar trifft es zu, dass er
soweit ersichtlich keine Delikte mehr gegen Leib und Leben begangen hat;
allerdings hat er danach mehrere Diebstähle, eine Sachbeschädigung sowie eine
Hehlerei begangen. Dies zeigt, dass er selbst nach seiner schweren Tat grosse
Mühe hatte, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. auch E. 6.7.1 des
angefochtenen Urteils). Zudem lässt der Umstand, dass er seine Straftaten - bis
auf die versuchte eventualvorsätzliche Tötung - zu bagatellisieren versucht,
auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der
Rechtsordnung schliessen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, stellen
Uneinsichtigkeit und mangelndes Problembewusstsein gewichtige Risikofaktoren
dar, dass der Beschwerdeführer künftig in ähnlichen Situationen wieder
delinquieren könnte (vgl. E. 6.6 des angefochtenen Urteils). Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe erfolgreich damit angefangen, ein
Problembewusstsein für sein Verhalten zu entwickeln und sich mit seinem
Lebensstil vor dem Gefängnisaufenthalt auseinanderzusetzen; allerdings tut er
in diesem Zusammenhang keine Elemente dar, die einen konkreten Entwicklungs-
und Reifeprozess bzw. ein tragfähiges Zukunftsprojekt belegen würden und die
Rückfallgefahr reduzieren könnten. Im Übrigen kommt dem Wohlverhalten während
strafrechtlichen Probezeiten bzw. unter dem Druck eines hängigen
ausländerrechtlichen Verfahrens praxisgemäss nur untergeordnete Bedeutung zu.
In dieser Zeit wird ein vorbildliches Verhalten erwartet und stellt ein solches
keine besondere Leistung dar. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der
Bewegungsspielraum des Beschwerdeführers auch teilweise durch die
Untersuchungshaft bzw. den Strafvollzug eingeschränkt war (vgl. auch E. 3.4.2
des angefochtenen Urteils; Urteil 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2).

Schliesslich ist fraglich, ob der Streit vom 30. Juli 2011 tatsächlich
beigelegt wurde. Gemäss den vorinstanzlichen, vom Beschwerdeführer nicht
bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen, habe das damalige Opfer im Februar
2013 bei der Kantonspolizei Bern Anzeige unter anderem wegen Drohung erstattet.
Es habe angegeben, es sei durch den Beschwerdeführer und dessen damaligen
Begleiter zweimal mit einem Messer bedroht worden. Die beiden Beschuldigten
hätten die Drohungen abgestritten und ihrerseits Anzeige gegen das damalige
Opfer erstattet. In der Folge sei eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung
abgeschlossen worden (vgl. E. 6.6 des angefochtenen Urteils). Der
Beschwerdeführer äussert sich zu den Hintergründen dieses Vorfalls nicht und
legt nicht substantiiert dar, dass und weshalb der damalige Streit endgültig
beigelegt sein soll. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden,
dass bei einem allfälligen künftigen Zusammentreffen der Beteiligten erneut zu
einer gewalttätigen Auseinandersetzung kommen könnte (vgl. E. 6.6 des
angefochtenen Urteils).

4.3. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer ferner aus seiner Ehe
ableiten: Wie bereits ausgeführt, hielt ihn der Umstand, dass er verheiratet
war, nicht davon ab, über Jahre hinweg wiederholt zu delinquieren (vgl. E.
3.5.2 hiervor). Inwiefern sich seine familiären Verhältnisse derart geändert
hätten, dass weitere Gewaltdelikte nicht mehr möglich seien, ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargetan. Zudem geht der
Beschwerdeführer nach wie vor keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und ist
somit beruflich nicht integriert. Ernsthafte Bemühungen seinerseits, etwas an
dieser Situation zu ändern, sind nicht erkennbar und werden auch nicht konkret
dargetan. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, wird das Rückfallrisiko durch
die Erwerbslosigkeit und das Fehlen einer tragenden Tagesstruktur erheblich
erhöht (vgl. E. 6.7.2 des angefochtenen Urteils). Bezeichnend ist schliesslich,
dass der Beschwerdeführer selbst ein Rückfallrisiko nicht ausschliesst, sondern
lediglich ausführt, die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Delinquenz,
insbesondere bezüglich Gewaltdelikte, sei als sehr gering einzustufen.

4.4. Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers auf das
Urteil 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009. Dieses unterscheidet sich in
wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall. Dort hatte der Betroffene zwar
mehrfach delinquiert, doch war er nie wegen eines schweren Delikts gegen Leib
und Leben verurteilt worden. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer befand sich der
Betroffene seit vielen Jahren in einem festen Anstellungsverhältnis und konnte
nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wieder beim gleichen Arbeitgeber
eintreten. Schliesslich berücksichtigte das Bundesgericht die persönlichen und
finanziellen Folgen einer Ausweisung für seine Frau und seine drei in der
Schweiz geborenen Kinder (vgl. dort E. 5.3 und 5.4).

4.5. Angesichts der gesamten Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz, insbesondere aufgrund der wiederholten und regelmässigen Delinquenz
des Beschwerdeführers sowie seiner Lebenssituation ohne Erwerbstätigkeit und
feste Tagesstruktur, von einer hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist (vgl. E. 6.7.3 und 6.10
des angefochtenen Urteils). Es ist daher mit Art. 5 Anhang I FZA zu
vereinbaren, die Niederlassungsbewilligung des Besch werdeführers zu
widerrufen.

5. 

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der
unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov