Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.701/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_701/2019

Urteil vom 17. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Beusch,

Gerichtsschreiberin de Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Munz,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003
Luzern.

Gegenstand

Ausländerrecht, Eingrenzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 23.
Juli 2019

(7H 19 173/7U 19 33).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Herkunft unbekannt, geb. 1988) reiste am 7. Januar 2011 illegal in
die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 22.
Juni 2012 lehnte das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für
Migration) das Asylgesuch ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Seine
Herkunft aus Tibet/China wurde seitens des SEM als unglaubhaft eingeschätzt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 1. Oktober 2012 die gegen den
Entscheid des SEM erhobene Beschwerde ab. Die in der Folge angesetzte
Ausreisefrist (2. November 2012) liess A.________ unbenutzt verstreichen. Am 3.
September 2015 verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern eine
unbefristete Eingrenzung auf das Gebiet der Stadt Luzern.

Am 8. November 2017 beantragte A.________ erstmals die Aufhebung der verfügten
Eingrenzung, was das Amt für Migration des Kantons Luzern am 24. November 2017
ablehnte.

Am 13. Juni 2018 stellte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch auf Aufhebung der
Eingrenzung, welches das Amt für Migration am 26. Juli 2018 ablehnte. Gegen
diesen Entscheid erhob A.________ am 6. August 2018
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern und beantragte, es sei
auf das Gesuch um Wiedererwägung einzutreten und es sei die Verfügung vom 3.
September 2015 aufzuheben.

B.

Das Kantonsgericht Luzern hiess die Beschwerde am 22. Oktober 2018 teilweise
gut und hob die Eingrenzungsverfügung vom 3. September 2015 auf. Die
Weiterführung der Eingrenzung wurde als zulässig, in zeitlicher Hinsicht aber
als unverhältnismässig erachtet. Die Sache wurde an das Amt für Migration
zurückgewiesen, damit dieses im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

Am 11. Juni 2019 erliess das Amt für Migration erneut eine Verfügung, mit
welcher es die Dauer der Eingrenzung auf das Gebiet der Stadt Luzern auf 18
Monaten beschränkte. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 1. Juli 2019
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Mit Urteil vom 23. Juli 2019
wies das Kantonsgericht diese ab.

C.

A.________ erhebt am 16. August 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Verfügung des
Migrationsamtes vom 11. Juni 2019 sei aufzuheben. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.

Das Amt für Migration und das Kantonsgericht Luzern beantragen, die Beschwerde
abzuweisen. Das SEM liess sich am 22. Oktober 2019 vernehmen. A.________
replizierte am 28. Oktober 2019.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen
Endentscheid betreffend eine Eingrenzung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) und der Beschwerdeführer ist dazu legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt kann allerdings nur der kantonal
letztinstanzliche Entscheid bilden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), welcher
aufgrund des Devolutiveffekts die ursprüngliche Verfügung vom 11. Juni 2019
ersetzt hat (BGE 39 II 404 E. 2.5 S. 415; 134 II 142 E. 1.4 S. 144). Das
Rechtsbegehren auf Aufhebung dieser Verfügung ist als Antrag auf Aufhebung des
kantonsgerichtlichen Urteils zu interpretieren.

2.

Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung von
Bundesrecht (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder
auf Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Es prüft die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Dazu gehört auch die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt
sei willkürlich festgestellt worden: Die Sachverhaltsfeststellung bzw.
Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn
und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
265 f.; Urteil 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Die entsprechende
Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein
(BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).

3.

3.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde einer Person
unter anderem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu
verlassen (Eingrenzung), wenn ein rechtskräftiger Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass
die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder
sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Die Eingrenzung ist
(in der Variante von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG) eine Zwangsmassnahme zur
Sicherstellung und Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen; die Massnahme erlaubt,
die weitere Anwesenheit des Ausländers im Land zu kontrollieren und ihm
gleichzeitig bewusst zu machen, dass er sich hier illegal aufhält und nicht
vorbehaltslos von den mit einem Anwesenheitsrecht verbundenen Freiheiten
profitieren kann (BGE 142 II 1 E. 2.2 S. 3 f. und 4.5 S. 8).

3.2. Die Massnahme hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen:
Sie muss geeignet sein, um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können, und
darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen (BGE 142 II 1 E. 2.3. S. 4
f.).

3.3. Die rechtskräftig weggewiesene Person ist primär verpflichtet, selbständig
auszureisen. Die Ausschaffung (Art. 69 AIG) ist subsidiär zur freiwilligen
Ausreise. Mit Urteil BGE 144 II 16 vom 13. November 2017 hat das Bundesgericht
klargestellt, dass die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG auch und
gerade dann zulässig ist, wenn eine zwangsweise Ausschaffung nicht möglich ist,
aber der Betroffene die freiwillige Ausreise verweigert. Die Eingrenzung ist
eine Massnahme, die indirekt darauf abzielt, den Betroffenen zur Einhaltung
seiner Rechtspflicht zu bewegen (a.a.O., E. 4). Erst wenn auch eine freiwillige
Ausreise objektiv nicht möglich ist, wäre die Eingrenzung nicht zwecktauglich
und daher unzulässig (a.a.O., E. 2.3 und 4.8).

4.

Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig weggewiesen
wurde und trotz Ablauf der Ausreisefrist nach wie vor in der Schweiz weilt. Die
Voraussetzungen einer Eingrenzung nach Art 74 Abs. 1 lit. b AIG sind damit
grundsätzlich erfüllt.

4.1. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer
objektiv unmöglich ist, aus der Schweiz auszureisen.

Eine solche Unmöglichkeit kann namentlich dann bestehen, wenn die betroffene
Person in ihr Heimatland nicht zumutbarerweise zurückkehren kann, weil ihr dort
Folter oder unmenschliche Behandlung droht (Art. 25 BV; Art. 3 EMRK), und wenn
sie auch in kein anderes Land ausreisen kann. Zu denken ist weiter etwa an eine
länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder an eine
ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte
Weigerung des Heimatstaates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (vgl.
Urteil 2C_252/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2.2). Sodann sind gemäss Art. 8 Abs. 4
AsylG die betroffenen Personen nach Vorliegen eines vollziehbaren
Wegweisungsentscheids verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken. Jeder Ausländer hat nach Völkerrecht das Recht, sich in der
Schweiz zur konsularischen Vertretung seines Heimatstaates zu begeben (Art. 36
Ziff. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische
Beziehungen [WÜK; SR 0.191.02]), welches die Aufgabe hat, den eigenen
Staatsangehörigen Pässe und Reiseausweise auszustellen (Art. 5 lit. d WÜK).
Nach Treu und Glauben ist im zwischenstaatlichen Verkehr zu vermuten, dass sich
die Staaten völkerrechtskonform verhalten, solange nicht konkrete Anzeichen
dafür bestehen, dass dies nicht der Fall ist (BGE 142 II 218 E. 3.3 S. 228 f.).
Beruft sich ein Ausländer darauf, eine Ausreise sei nicht möglich, weil er
keine Reisepapiere habe und sein Heimatstaat ihm die Rückkehr oder die
Ausstellung von Papieren verweigere, so ist er aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht verpflichtet, dies zu belegen und zumindest darzulegen, dass
er sich bei der zuständigen Vertretung darum bemüht hat (vgl. Urteil 2C_13/2012
vom 8. Januar 2013 E. 4.4.2). Bei ungenügender Mitwirkung kann eine Eingrenzung
angeordnet werden (Urteil 2C_54/2015 vom 22. Juni 2015 E. 4.1).

Solange die betroffene Person freiwillig ausreisen kann, liegt keine
Unmöglichkeit vor, auch wenn eine zwangsweise Ausschaffung nicht möglich ist
(Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 334).
Zudem muss die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise oder zwangsweisen
Ausschaffung durch Umstände bedingt sein, die ausserhalb der
Einflussmöglichkeit der zur Mitwirkung verpflichteten weggewiesenen Person
liegen.

4.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Asylakten und das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, der Beschwerdeführer habe angegeben,
chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Sie erachtete jedoch
eine Sozialisation in der von ihm angegebenen Region als unglaubhaft. Es sei
vielmehr davon auszugehen, dass er in einem Land ausserhalb der Volksrepublik
China gelebt habe.

Der Beschwerdeführer habe zwar Bemühungen unternommen, um Papiere zur Ausreise
erhältlich zu machen, insgesamt sei er seiner Mitwirkungspflicht jedoch nur
ungenügend nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe versucht, auf der Botschaft
der Volksrepublik China Papiere erhältlich zu machen, da er aber nach den
bisherigen Erkenntnissen gerade nicht aus Tibet/China stamme und dort nicht
aufgewachsen sei, könnten seine Bemühungen nicht als zielführend eingestuft
werden. Sodann habe er den chinesischen Behörden zwar gewisse Angaben zu seiner
Herkunft geliefert, ihnen jedoch keine konkreten Dokumente zur Feststellung
seiner Identität zukommen lassen.

Solange sich der Beschwerdeführer nicht bemühe, wahrheitsgetreue Angaben zu
seiner Identität und Herkunft zu machen, könnten weder die angefragten
Botschaften noch die Migrationsbehörden ihm bei der Beschaffung von
Reisepapieren behilflich sein. Damit sei es dem Verhalten des Beschwerdeführers
zuzuschreiben, dass seine Identität bzw. Herkunft noch nicht festgestellt
werden konnte. Der fehlende Vollzug der Wegweisung sei folglich nicht durch
Umstände bedingt, die ausserhalb der Einflussmöglichkeit des zur Mitwirkung
verpflichteten weggewiesenen Beschwerdeführers lägen.

Nach der Aktenlage könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
in Indien aufgewachsen sei und dort allenfalls über eine
Aufenthaltsberechtigung verfüge. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang,
dass gemäss dem SEM die indischen Behörden für Personen tibetischer Ethnie mit
nachgewiesenem geregelten Aufenthalt in Indien Ersatzreisedokumente
ausstellten.

4.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei den Behörden stets zur
Verfügung gestanden und habe mit diesen während den letzten acht Jahren
kooperiert, ohne je unterzutauchen. Mit Hilfe der Behörden wäre es möglich,
seine Identität mit Fingerabdrücken festzustellen und diese bei den Botschaften
der in Frage kommenden Herkunftsländer abzugleichen. Er habe sich dazu bereit
erklärt; dies sei jedoch nur unter Mitwirkung der Behörden möglich. Die
Aussagen der Vorinstanz, ein Fingerabdruckvergleich in Indien sei lediglich
zielführend, wenn ein entsprechendes Ausweisdokument vorliege, sei weder
zutreffend noch belegt. Indien besitze die grösste biometrische Datenbank, die
rund 99 % der Bevölkerung erfasse und enthalte nebst Fingerabdrücken auch
Adresse, Foto und Iris-Scans.

Ungeachtet dessen, ob diese Aussagen zutreffen, muss sich der Beschwerdeführer
entgegen halten lassen, dass er selbst in Abrede stellt, in Indien je
aufenthaltsberechtigt gewesen zu sein. Der Vorwurf, die Behörden hätten in
treuwidriger Weise ihm ihre Mitwirkung vorenthalten, ist insofern nicht nur
widersprüchlich, sondern geradezu mutwillig. Was die Möglichkeit eines
Fingerabdruckvergleichs in Nepal anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass dieses
Land gemäss dem SEM weder über ein zentrales Register noch über umfassende
biometrische Datenbanken verfügt. Mangels einer Offenlegung der Identität und
detaillierter Angaben zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers besteht
insofern keine Möglichkeit, zielgerichtete Abklärungen über die Schweizer
Vertretungen dort vorzunehmen. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich
insofern als unbegründet.

4.4. Der Beschwerdeführer kann weiter auch nichts zu seinen Gunsten ableiten,
dass er aufgrund seines Heiratswunsches ein grosses persönliches Interesse an
der Beschaffung der nötigen Papiere habe. Dieses wird zwar nicht in Abrede
gestellt, steht aber im Widerspruch zu seiner ungenügenden Mitwirkung zur
Offenlegung seiner Identität und Herkunft.

4.5. Unmassgeblich ist zudem auch das Vorbringen, eine Ausreise aus der Schweiz
für Personen der tibetischen Minderheit Chinas sei gemäss der Praxis bestimmter
Kantone objektiv unmöglich bzw. ihr illegaler Aufenthalt in der Schweiz sei
deshalb straffrei. Angesichts dessen, dass die Herkunft des Beschwerdeführers
weiterhin unbekannt ist und dies durch den Beschwerdeführer nicht substanziiert
in Frage gestellt worden ist, ist diese Sachverhaltsfeststellung für das
Bundesgericht verbindlich.

4.6. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch nicht zu folgen, insoweit er
vorbringt, das Ziel der Eingrenzung dürfe sich nicht in der Druckwirkung
erschöpfen: Wie dargelegt (E. 3.1), ist es gerade das Ziel der Eingrenzung im
Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG, den Betroffenen zur Befolgung seiner
Ausreiseverpflichtung und zu einer Offenlegung seiner Identität und zu weiteren
Angaben bezüglich seiner Herkunft zu veranlassen (vgl. Urteil 2C_541/2017 vom
19. Januar 2018 E. 4.3).

4.7. Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass der fehlende Vollzug der
Wegweisung nicht durch Umstände bedingt ist, die ausserhalb der
Einflussmöglichkeit des zur Mitwirkung verpflichteten weggewiesenen
Beschwerdeführers liegen. Er kann sich folglich auch nicht darauf berufen, dass
für ihn eine Ausreise aus der Schweiz objektiv unmöglich sei.

5.

Zu prüfen ist ferner noch, ob die Massnahme verhältnismässig ist.

5.1. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG bezweckt entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht bloss, dass sich der Betroffene den
Behörden zur Verfügung hält; vielmehr dient sie - als milderes Mittel gegenüber
der Durchsetzungshaft - dazu, den Weggewiesenen zur Befolgung seiner
Ausreiseverpflichtung zu veranlassen (BGE 144 II 16 E. 4 S. 22), und muss zu
diesem Zweck so einschneidend wirken, dass das angestrebte Ziel erreicht wird
(a.a.O., E. 5.3).

5.2. Die Vorinstanz erachtet die Eingrenzung als geeignet und erforderlich, um
den Beschwerdeführer zur weiteren Mitwirkung zu bewegen. Es sei zudem nicht
ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme hierzu geeignet wäre. Eine blosse
Meldepflicht scheine in der vorliegenden Ausgangslage nicht angemessen, den
Beschwerdeführer zu einer weitergehenden Kooperation zu bewegen, würde ihn eine
solche kaum einschränken und somit auch nicht die nötige Druckwirkung entfalten
können (vgl. Urteil 2C_946/2017 vom 17.Januar 2018 E. 7).

5.3. In Bezug auf den räumlichen Ausdehnungsbereich bringt der Beschwerdeführer
vor, die Einschränkung auf die Stadt Luzern verunmögliche ihm ein Zusammenleben
mit seiner Verlobten, zu der er ein eheähnliches Verhältnis pflege. Da diese in
Wil sesshaft sei und dort über die Woche einer Arbeit nachgehe, könne sie den
Beschwerdeführer lediglich am Wochenende besuchen. Da es verboten sei, in der
Notunterkunft, in welcher der Beschwerdeführer lebe, Besuch zu empfangen,
müsste das Paar jeweils ein Hotelzimmer in Luzern nehmen.

5.4. Diese Ausführungen überzeugen nicht: Das Erfordernis der
Verhältnismässigkeit einer (direkten oder indirekten) Vollstreckungsmassnahme
enthält nicht nur ein Übermass-, sondern auch ein Untermassverbot: Die
angeordnete Massnahme soll nicht weiter gehen als zur Erreichung des Zieles
erforderlich ist, aber auch nicht weniger weit: Es soll diejenige Massnahme
angeordnet werden, die das angestrebte Ziel (gerade noch) sicherstellt
(TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S.
165 Rz. 7). Der Beschwerdeführer lebt nun seit dem Ablauf der Ausreisefrist
bereits seit mehr als sieben Jahren illegal in der Schweiz, ohne dass er
Papiere beschafft oder sonstwie seine Rückreise organisiert hätte. Das legitime
Ziel der Massnahme, nämlich den Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner
Rechtspflicht zur Ausreise zu bewegen (vorne E. 4.7.2), ist offensichtlich noch
nicht erreicht, so dass die Massnahme nicht über das Erforderliche hinausgeht.
Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Ablauf der Ausreisefrist ohnehin
in der ganzen Schweiz rechtswidrig ist, verbietet ihm die Eingrenzung auf die
Stadt Luzern nichts, was ihm nicht ohnehin schon verboten ist (Art. 10 ff. und
Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG), sondern versieht lediglich dieses Verbot für den
übrigen Teil des Landes mit einer zusätzlichen und höheren Strafandrohung (Art.
119 Abs. 1 AIG; BGE 142 II 1 E. 4.5 S. 8). Wenn der Beschwerdeführer seiner
Rechtspflicht nachkommt und effektiv ausreist, wird die Eingrenzung und damit
auch die Strafandrohung ohnehin wegfallen.

Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, durch rechtmässiges Verhalten die
Massnahme hinfällig werden zu lassen (vgl. zur Ausschaffungshaft Urteil 2C_252/
2008 vom 10. Juni 2008 E. 2.4; zur Durchsetzungshaft vgl. Urteil 2C_624/2011
vom 12. September 2011 E. 3). Im Übrigen steht es der Freundin des
Beschwerdeführers frei, letzteren in Luzern zu besuchen und den Kontakt mit ihm
so aufrecht zu erhalten (vgl. Urteil 2C_1044/2012 vom 5. November 2012 E. 3.4).
Die Tatsache, dass sie gemäss den Angaben des Beschwerdeführers viel arbeite
und daher wenig Zeit habe, steht dem nicht entgegen. Die angeordnete Dauer der
Massnahme von 18 Monaten stellt zudem einen angemessenen zeitlichen Horizont
dar und ist daher auch nicht unverhältnismässig (vgl. Urteil 2C_54/2015 vom 22.
Juni 2015 E. 3).

5.5. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, die Eingrenzung verletze das
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben, weil es ihm
verwehrt sei, gemeinsam mit seiner Freundin, mit der er seit acht Jahren eine
eheähnlichen Partnerschaft führe, in einer gemeinsamen Wohnung zu leben.

Wohl können sich Personen ohne (gefestigtes) Aufenthaltsrecht, deren
Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven
Gründen hingenommen werden muss, auf den Schutz des Privat- und Familienlebens
berufen (BGE 138 I 246 E. 3.3 S. 252 ff.). Eine solche Situation wurde im
genannten Präjudiz in Bezug auf das Arbeitsverbot eines hier seit 15 Jahren
lebenden Staatsangehörigen von Bangladesh grundsätzlich bejaht, doch wurden die
öffentlichen Interessen am Vollzug negativer asylrechtlicher Entscheide dennoch
als überwiegend gewertet (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK), weil der Vollzug der
Wegweisung nach wie vor grundsätzlich möglich war. Da dies ebenfalls auf den
vorliegenden Fall zutrifft, kann auch der Beschwerdeführer, welcher sich seit
acht Jahren in der Schweiz aufhält, bezüglich die ihn betreffende Eingrenzung
keine Ansprüche aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK herleiten.

Im Übrigen kommt der Beziehung des Beschwerdeführers, die sich auf
Wochenendbesuche und tägliche Telefonate seiner Freundin beschränkt, kein
eheähnlicher Charakter im Sinne der Rechtsprechung zu (vgl. Urteil 2C_458/2013
vom 23. Februar 2014 E. 2.1). Keine staatliche Massnahme hindert schliesslich
die Freundin in Luzern ihren Wohnsitz zu nehmen und mit dem Beschwerdeführer
zusammenzuleben.

5.6. Es spricht daher nichts dagegen, den Entscheid des Kantonsgerichts zu
bestätigen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Diese kann ihm gewährt werden,
da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und es angesichts der seit dem 3.
September 2015 bestehenden Eingrenzung nicht aussichtslos erschien, dass ihre
Verlängerung unverhältnismässig sei.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und
Rechtsanwalt Hannes Munz wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Rechtsanwalt Hannes Munz wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr.
2'000.-- ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons
Luzern sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus