Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.69/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_69/2019

Urteil vom 4. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Maritta Schneider-Mako,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5.
Dezember 2018 (VB.2018.00542).

Sachverhalt:

A. 

A.________ (Jahrgang 1982) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 6.
Januar 1992 gemeinsam mit seiner Familie in die Schweiz ein und ersuchte um
Asyl. Nachdem er im Jahr 1996 vorläufig aufgenommen worden war, erhielt er am
12. Mai 2000 eine bis letztmals 30. April 2008 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung. Er wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt:

- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 11. Mai 2001 zu einer Verwarnung
wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die
Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121);

- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 7. Februar 2002 zu einer Busse von
Fr. 90.-- wegen Widerhandlung gegen das BetmG;

- Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. März 2003 wegen bandenmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehr-fachen Hausfriedensbruchs,
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie
Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (bedingt,
Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 200.--;

- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 26. März 2003 wegen Widerhandlungen
gegen das Transportgesetz vom 4. Oktober 1985 [AS 1986 1974; aTG] zu einer
Busse von Fr. 600.--;

- Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 24. März
2004 wegen Raufhandels und Tätlichkeiten zu drei Monaten Gefängnis und Busse
von Fr. 300.--;

- Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 9. August 2005 wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das aTG zu einer Busse von Fr. 300.--;

- Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 23. Februar 2006 wegen Führens
eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Entwendung eines Personenwagens
zum Gebrauch, Nichtbeachten polizeilichen Haltezeichens, Ausführens einer
Lernfahrt mit dem Personenwagen mit einer Begleitperson, welche die
Voraus-setzungen nicht erfüllt, Nichtmitführens des Lernfahrausweises sowie
Lernfahrt ohne Anbringung des L-Schildes zu 30 Tagen Gefängnis und einer Busse
von Fr. 1'500.--;

- Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 4. April 2007 wegen Widerhandlung
gegen das aTG zu einer Busse von Fr. 60.--;

- Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2007 wegen Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens eines Motorfahrzeugs in
angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Ent-zugs des Lernfahrausweises, einfacher
Körperverletzung sowie Diebstahls zu 15 Monaten Freiheitsstrafe; des Weiteren
wurde eine stationäre therapeutische Massnahme zur Suchtbehandlung an-geordnet;

- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 12. September 2007 zu einer Busse
von Fr. 100.-- wegen Widerhandlungen gegen das aTG;

- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 30. Juni 2008 wegen Widerhandlung
gegen das aTG zu einer Busse von Fr. 60.--;

- Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Juni 2010 wegen Ent-führung und
versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 150 Ta-gessätzen;

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Mai 2012 wegen
Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt sowie
Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer zu einer Busse von
Fr. 160.--;

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Juni 2012 wegen
Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer zu einer Busse von
Fr. 60.--.

Nach ausländerrechtlicher Verwarnung vom 9. Oktober 2003 und vom 7. Juni 2006
verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau am 13. Juni 2008 die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.
Nach Heirat mit einer schweizerisch-spanischen Doppelbürgerin am 6. November
2008 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
worauf das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 27. Januar 2009 unter
Verweis auf das hängige Rechtsmittelverfahren nicht eintrat. Mit Urteil 2C_958/
2012 vom 20. Juni 2013 bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung.

Am 7. August 2013 verfügte das vormalige Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration) ein Einreiseverbot für A.________ ab 21.
August 2013 bis 20. August 2018. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte
A.________ am 5. März 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer bedingten Geldstrafe von 210
Tagessätzen (Probezeit vier Jahre) und einer Busse von Fr. 1'500.--. Nach zwei
erfolglosen Gesuchen hiess das SEM das Gesuch von A.________ um Aufhebung des
Einreiseverbots gut und hob das Einreiseverbot per 23. Februar 2016 auf.
A.________ wurde eine bis 29. August 2018 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/
EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Nach Scheidung mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2016 widerrief das kantonale Migrationsamt
mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von
A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.

B. 

A.________ erhob am 13. Januar 2017 gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2016
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Während hängigem Rekursverfahren heiratete er die schweizerische
Staatsangehörige B.________ und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung. Mit
Strafbefehl vom 17. Juli 2017 wurde A.________ wegen vorsätzlicher grober
Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
bestraft.

Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 wies die kantonale Sicherheitsdirektion den
Rekurs ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 5. Dezember
2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen
den Entscheid vom 5. Juli 2018 erhobene Beschwerde ab und setzte eine neue
Ausreisefrist an.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 21. Januar 2019 an das Bundesgericht beantragt
A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5.
Dezember 2018, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
vom 5. Juli 2018 und die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom
13. Dezember 2016 seien vollumfänglich aufzuheben. Vom Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung und von seiner Wegweisung sei abzusehen, eventualiter
sei vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und von seiner Wegweisung
abzusehen, jedoch eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz respektive das kantonale Migrationsamt zurückzuweisen.
Subsubeventualiter sei Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben
und es sei ihm eine neue Frist zur Ausreise aus der Schweiz von sechs Monaten
ab Zustellung des Urteils des Bundesgerichts anzusetzen.

Die Vorinstanz und die kantonale Sicherheitsdirektion haben auf die Einreichung
einer Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer reicht unaufgefordert
drei weitere Eingaben ein. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 hat der Präsident
der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).

1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrecht-liche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder
das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Der
Beschwerdeführer hatte in das hängige Rekursverfahren vor der
Sicherheitsdirektion zulässigerweise den neuen sachverhaltlichen Um-stand
eingebracht (Urteile 2C_461/2016 vom 6.April 2017 E. 2.1; 2C_1140/2015 vom 7.
Juni 2016 E. 2.2.1), dass er eine schwei-zerische Staatsangehörige geheiratet
hatte, und macht gestützt darauf in vertretbarer Weise einen
Aufenthaltsanspruch geltend, weshalb seine Eingabe als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegen-heiten entgegengenommen werden kann; ob der
Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E.
1.1 S. 179 f.).

1.3. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren
teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils, weshalb er
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und auf die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist.

1.4. Nicht einzutreten ist auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde. Grundsätzlich steht dieses Rechtsmittel gegen die
angeordnete Wegweisung zwar offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c
Ziff. 4 BGG). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann jedoch nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG), nicht jedoch die
Verletzung einfachen Gesetzesrechts wie Art. 64d AIG gerügt werden (für die
willkürliche Anwendung von Art. 64d AIG vgl. hingegen Urteil 2C_200/2017 vom
14. Juli 2017 E. 1.2.3, E. 4). Mangels gänzlich fehlender zulässiger Begründung
kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die angeordnete Wegweisung
nicht entgegen genommen werden.

1.5. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt wer-den. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der all-gemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grund-rechten sowie
von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II
244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
fest-gestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Nach dem
vorinstanzlichen Urteil eingetretene Tatsachen oder entstandene Be-weismittel
können, als echte Noven, von vorliegend nicht geltend gemachten Ausnahmen,
nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sämtliche vom
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend gemachten Tatsachen, die
sich nach dem angefochtenen Ur-teil zugetragen haben, und die zu deren
Untermauerung ein-gereichten, aber nach dem angefochtenen Urteil entstandenen
Beweismittel bleiben im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtet.

2. 

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie dem
Beschwerdeführer gestützt auf die strafrechtliche Verurteilung vom 23. August
2007 durch das Bezirksgericht Lenzburg zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten
die Verlängerung bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert
habe, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG; SR 142.20; nachfolgend zitiert nach der auf den 1.
Oktober 2016 in Kraft gesetzten Fassung) sowie die Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 50
Abs. 1 AIG, Art. 51 AIG, Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verletzt. Dadurch, dass im
Laufe des Verfahrens eingetretene Tatsachen berücksichtigt worden seien, um den
am 13. Dezember 2016 verfügten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu schützen,
habe die Vorinstanz nicht nur den Instanzenzug verkürzt, sondern eine formelle
Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) begangen, das rechtliche Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers verletzt, das Recht auf ein faires Ver-fahren
(Art. 29 Abs. 1 BV) missachtet und gegen Art. 6 EMRK ver-stossen. Die
aufenthaltsbeendende Massnahme sei überdies nicht verhältnismässig und verletze
Art. 96 AIG sowie Art. 5 Abs. 2 BV. Indem der Aufenthalt des Beschwerdeführers
jahrelang geduldet, ihm im Jahr 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden
und anschlies-send wieder entzogen worden sei, habe sich die Vorinstanz
treuwidrig (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV) verhalten.

2.1. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs-rechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten
Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv
angefochtenen Verfügungsgegen-stand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand
sind danach iden-tisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten
wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die
Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten -
verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhält-nisse zwar wohl zum Anfechtungs-,
nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165; 136 II 457 E. 3.2
S. 461 f.; Urteile 2C_918/2015, 2C_919/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.3.3; 2C_875/
2016 E. 1.2.1). Nicht zum Streitgegenstand zählt hingegen die rechtliche
Begründung (Urteile 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 4.2; 2C_827/2017 vom
17. April 2018 E. 5.2; 2C_471/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.3); insofern der
Grundsatz der Rechtsan-wendung von Amtes wegen Anwendung findet (Art. 110 BGG),
ist auf den in dessen Lichte rechtserheblichen Sachverhalt das Recht von Amtes
wegen anzuwenden und fehlt eine Bindung an die von den Par-teien vorgetragene
rechtliche Begründung. Der dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis zu Grunde
liegende und im Lichte des anwendbaren Rechts rechtserhebliche Sachverhalt kann
nach Massgabe des an-wendbaren Verfahrensrechts unter Berücksichtigung der
Vorgaben von Art. 110 BGG (BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; Urteil 2C_961/2013 vom
29. April 2014 E. 3.4) im Laufe des Verfahrens ergänzt werden (Urteile 2C_461/
2016 vom 6. April 2017 E. 2.1; 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1).

Bei der Frage jedoch, ob die materielle Rechtskraft eines Urteilseinem erneuten
Verfahren entgegensteht, ist die rechtliche Begründung des betreffenden Urteils
in diesem Sinne zu berücksichtigen, als eine abgeurteilte Sache (res iudicata)
vorliegt, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten
identisch ist; eine solche Identität ist zu bejahen, wenn der Anspruch dem
Gericht aus dem-selben Entstehungsgrund, d.h. denselben rechtlichen Umständen
und Tatsachen (BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 14; 139 III 126 E. 3.2.3 S. 131; 123 III
16 E. 2a S. 19), erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wiederum die
gleichen Parteien gegenüber stehen (BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 13 f.; 139 II 404 E.
8.2 S. 434; 139 III 126 E. 3.2.3 S. 130; Urteile 2C_865/2018 vom 13. Mai 2019
E. 3.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1).

2.2. Das dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Rechtsverhältnis, welches mit
Verfügung vom 13. Dezember 2016 geregelt wurde, war das Aufenthaltsrecht des
Beschwerdeführers. Die Frage, gestützt auf welche Rechtsgrundlage ein
Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zu bejahen oder zu verneinen war,
betrifft nicht den Streitgegenstand, sondern dessen rechtliche Begründung
(Urteil 2C_471/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Der
im Lichte der anwendbaren Rechtsnormen rechtserhebliche Sachverhalt konnte
durch die unteren Instanzen nach dem anwendbaren Verfahrensrecht und unter
Beachtung der Vorgaben von Art. 110 BGG zulässigerweise ergänzt werden (Urteile
2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.2; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E.
2.2.3; 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1; vgl. oben, E. 2.1); andernfalls
der Beschwerdeführer aus seiner zweiten Ehe keine Ansprüche für sich hätte
ableiten können. Mit der pauschal vorgetragenen Rüge, die unteren Instanzen
hätten keine nach dem 13. Dezember 2016 eingetretenen Umstände berücksichtigen
dürfen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche Bestimmungen des
anwendbaren (bundesrechtlichen oder kantonalen) Verfahrensrechts oder inwiefern
die Vorgaben von Art. 110 BGG von der Vorinstanz verletzt worden wären. In
diesem Umfang fehlt der Beschwerde eine den Anforderungen von Art. 42 bzw. Art.
106 Abs. 2 BGG genügende Begründung, weshalb auf die in diesem Zusammenhang
erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 29 BV nicht weiter einzugehen ist. Art.
6 EMRK findet keine Anwendung auf ausländer-rechtliche Verfahren der
vorliegenden Art, wie das Bundesgericht dies den Beschwerdeführern bereits im
Urteil vom 24. September 2015 dargelegt hat (dort E. 2.1 mit Hinweisen auf die
einschlägige Recht-sprechung des EGMR; Urteil 2C_870/2016 vom 21. Dezember 2016
E. 3.3).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner gelebten ehelichen Beziehung zu
einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG), doch erlischt
dieser, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b
AIG). Dasselbe würde gelten, soweit der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht
aus seiner früheren Ehe in Verbindung mit Art. 50 AIG ableitet.

3.2. Gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen aus dem Strafregister entfernte Urteile
dem Betroffenen nicht mehr entgegen gehalten werden, weshalb im Sinne eines
Verwertungsverbots an solche Urteile generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft
werden können (BGE 135 I 71 E. 2.10 S. 75 f.; Urteil 2C_477/2008 vom 24.
Februar 2009 E. 3.2.1). Im Bereich des Ausländerrechts hat Art. 369 Abs. 7 StGB
zur Folge, dass die Bewilligungsverweigerung, der Widerruf einer
ausländerrechtlichen Bewilligung, deren Nichtverlängerung sowie die
altrechtliche Ausweisung nicht gestützt auf eine gelöschte Straftat verfügt
werden dürfen (Urteil 2C_477/2008 vom 24. Februar 2008 E. 3.2.1), sondern ein
genügend aktueller Anlass vorzuliegen hat, um aufenthaltsbeendende Massnahmen
zu rechtfertigen (Urteil 2C_844/20116 vom 25. August 2017 E. 2). Nach den
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil sind im Strafregisterauszug
des Beschwerdeführers vier strafrechtliche Verurteilungen verzeichnet. Aus den
Akten geht hervor (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass es sich dabei um folgende
Verurteilungen handelt:

- Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2007: Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und An-ordnung einer stationären Massnahme
wegen Entwendung zum Gebrauch (begangen am 7. Dezember 2005), Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (begangen am 7. Dezember 2005), Fah-rens ohne
Führerausweis oder trotz Entzug (begangen am 7. Dezember 2005), einfacher
Körperverletzung (begangen am 13. Juli 2006) und Diebstahls (begangen am 30.
März 2007);

- Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Juni 2010: Verurteilung zu einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Entführung und Nötigung (Versuch, begangen
zwischen dem 10. Juli 2007 und dem 12. Juli 2007);

- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2014: Verurteilung zu einer
Geldstrafe von 210 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'500.-- wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
(begangen am 4. April 2013);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Juli 2017:
Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tages-sätzen wegen vorsätzlicher
grober Verletzung der Verkehrs-regeln.

3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, bildete die mit Urteil des
Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2007 (für im Zeitraum zwischen 2005 und
2007 begangene Delikte) erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten einen ge-nügend aktuellen Anlass, um den
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art.
63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) zu setzen.

4.

4.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig
sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Fällen, die - wie
hier - sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der
Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden
bzw. ihnen den Aufenthalt zu ermöglichen, jeweils von den Umständen des
Einzelfalls ab (BGE 139 I 330 E. 2.3 S. 336 f., unter Verweis auf die
EGMR-Urteile Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70; Darren
Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57; Urteil 2C_1092/
2018 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.2). Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der
konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit
dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat
gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat
ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der
Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der
öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes
der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich,
ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status
vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im
Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es
besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann,
die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger
Kindsinteressen; vgl. BGE 139 I 330 E. 2.3 S. 336 f., mit weiteren Hinweisen).
Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die
ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR
0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1
S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der Verhältnismäs-sigkeit der staatlichen
Anordnung des Widerrufs entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem
Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen
Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E.
2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).

4.2. Der Beschwerdeführer, der sich seit über 27 Jahren in der Schweiz aufhält,
kann sich auf diese Grundrechte in ihrer Ausprägung als Recht auf Privatleben
(BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.) und hinsichtlich seiner Ehe als Recht auf
Familienleben berufen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erweist
sich die aufenthalts-beendende Massnahme auch als verhältnismässig.

Der Beschwerdeführer ist gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen im Alter von neun Jahren in die Schweiz eingereist
und lebt seither hier. Er hat einen Teil der Primarschule sowie die Realschule
hier besucht. Eine Ausbildung hat der Beschwerdeführer nicht absolviert, und
eine Weiterbildung zum Handelsfachmann hat er abgebrochen. Seit dem Jahr 2012
ist er - mit einem Unterbruch wegen Arbeitslosigkeit - in verschiedenen
Funktionen in Telemarketing- und Telekommunikationsunternehmen tätig, wobei ihm
jeweils gute Zeugnisse ausgestellt worden sind. Die Eltern und seine
Geschwister wohnen ebenso in der Schweiz wie seine jetzige Ehefrau
schweizerischer Staatsangehörigkeit. Nach eigenen Angaben im vorinstanzlichen
Verfahren unterhält er kaum mehr Kontakte zu seinem Heimatstaat.

In einer Würdigung seines Verhaltens während seines gesamten Auf-enthalts in
der Schweiz, in welche auch strafrechtlich relevante Daten, die sich in den
Akten befinden, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des
Verhaltens miteinzubeziehen sind (Urteile 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E.
3.2.3; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2), ist jedoch zu
berücksichtigen, dass er über Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden
ist, insgesamt 16 straf-rechtliche Verurteilungen erwirkt hat und dadurch das
Gesamtbild eines gesellschaftlich schlecht integrierten
Gewohnheitsdelinquenten, der die zahlreichen ihm eingeräumten Chancen nicht zu
nutzen wusste, erweckt. Vom in der Beschwerdeschrift erwähnten kompletten
Lebenswandel kann angesichts der jüngsten strafrechtlichen Ver-urteilungen
keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer mit den im Jahr 2007 begangenen
Delikten der Entführung und der versuchten Nötigung hochwertige Rechtsgüter
verletzte, anlässlich der im Jahr 2013 begangenen groben Verletzung der
Verkehrsverletzung durch seine rücksichtslose Fahrweise ein bedenkenloses
Verhalten gegen-über fremden Rechtsgütern an den Tag legte und er auch im Jahr
2017 nochmals wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrs-regeln
strafrechtlich verurteilt werden musste. Angesichts der zahl-reichen
strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und insbesondere
angesichts des hängigen migrationsrechtlichen Ver-fahrens konnten der
Beschwerdeführer und seine zweite Ehefrau im Zeitpunkt der Begründung ihres
Familienlebens nicht davon ausgehen, dieses in der Schweiz führen zu können.
Auch wenn die Wegweisung des kinderlosen Beschwerdeführers in den Kosovo und
die Trennung von seiner Ehefrau zweifelsohne mit einer grossen Härte verbunden
sind, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausreise des
Be-schwerdeführers sein privates an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz.
Die Ehefrau kann ihr Familienleben mit dem Beschwerde-führer in seinem
Heimatstaat Kosovo, der in wenigen Stunden und vergleichsweise günstig erreicht
werden kann, auch über Besuche und über moderne Kommunikationsmittel
aufrechterhalten. Die Beschwerde wegen Unverhältnismässigkeit (Art. 96 AIG;
Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) der aufenthaltsbeendenden Massnahme
erweist sich als unbegründet. Eine erneute Verwarnung anstelle des Widerrufs
fällt ausser Betracht, da bereits zwei ausländerrechtliche Verwarnungen
offensichtlich keine Wirkung gezeigt haben (Urteil 2C_106/2017 vom 22. August
2017 E. 4.2). Der entsprechende Eventualantrag ist des-halb abzuweisen.

5. 

Eine Verletzung des Anspruchs auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) und des Gebots
eines Verhaltens nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) liegt nicht vor. Er
vermittelt einer Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zu-sicherungen oder sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes behördliches Verhalten. Damit sich der Betroffene auf
den Vertrauens-schutz berufen kann, ist erforderlich, dass (1) die Behörde
durch ihr Verhalten eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, auf die der
Be-troffene in guten Treuen abstellen durfte, (2) dass er gestützt hierauf
Dispositionen getroffen hat, die er nicht oder nicht ohne wesentliche Nachteile
rückgängig machen kann und (3) dass die gesetzliche Ordnung seit dem
behördlichen Handeln keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S.
103; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193, je mit weiteren Hinweisen). Die blosse
Erteilung einer Bewilligung begründet regelmässig kein schutzwürdiges Vertrauen
in deren Verlängerung (BGE 126 II 377 E. 3b S. 387; Urteile 2C_599/2018 vom 8.
Januar 2019 E. 5.2.3; 2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.1). Der
Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass das kantonale Migrationsamt nach
Aufhebung des Einreiseverbots durch das SEM eine vom 7. April 2016 bis 29.
August 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner
ersten Ehefrau erteilt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerde
erwiest sich auch wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV als
unbegründet und ist abzuweisen.

6. 

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht
gesprochen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. 

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall