Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.699/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_699/2019

Urteil vom 10. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer, Herr Alfred Ngoyi
Wa Mwanza,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 10. Juni 2019 (VB.2019.00233).

Sachverhalt:

A.

Der jamaikanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1972) reiste im Januar 2006
in die Schweiz ein, wo ihm nach der Heirat mit einer Schweizerin im Rahmen des
Familiennachzugs zunächst eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung
und im April 2011 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt
wurde. Die Ehe, aus welcher im Jahr 2008 ein Sohn hervorgegangen war, wurde am
8. Dezember 2014 geschieden. Da A.________s Verhalten wiederholt zu Klagen
Anlass gegeben hatte und er im April 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 17
Monaten wegen Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt
worden war, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom
10. Juli 2018 seine Niederlassungsbewilligung und setzte ihm zum Verlassen der
Schweiz eine Frist bis 10. Oktober 2018. Die am 11. Juli 2018 eingeschrieben
versandte Verfügung wurde nach unbenutztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist
mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an den Absender retourniert.

B.

Am 14. Januar 2019 ersuchte A.________ die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich um Wiederherstellung der bzw. Ansetzung einer neuen Rekursfrist. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Entscheid vom 5.
März 2019 ab. Die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Juni 2019 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. August 2019
beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Dem
Beschwerdeführer sei die Wiederherstellung der Rekursfrist gegen den Entscheid
des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2018 zu gewähren und es sei
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich dazu anzuhalten, ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung des Rekurses anzusetzen. Es sei zudem
festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht
zumutbar sei und es seien die Beschwerdegegner dazu anzuhalten, von einer
Wegweisung abzusehen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss
die aufschiebende Wirkung erteilt.

Der Abteilungspräsident zog als Instruktionsrichter die kantonalen Akten bei
und lud die Vorinstanzen sowie das Staatssekretariat für Migration zur
Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
sowie das Staatssekretariat für Migration haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid auf dem Gebiet des
Ausländerrechts, welcher grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide betreffend
ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das
Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer
die Wiederherstellung der Rekursfrist gegen den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung durch das kantonale Migrationsamt. Es geht somit
nicht um die Erteilung, sondern in der Sache im Ergebnis um den Widerruf einer
laufenden Niederlassungsbewilligung. In dieser Ausgangslage ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4;
Urteile 2C_292/2019 vom 8. April 2019 E. 2; 2C_96/2012 vom 18. September 2012
E. 1.1).

2.

2.1. Im Rahmen seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer erstmals die
Feststellung, dass ihm die Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner
schlechten gesundheitlichen Verfassung nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer
macht somit Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG (SR
142.20; bis zum 31. Dezember 2018: AuG) geltend. Hiergegen ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff.
4 BGG). Gegen Entscheide betreffend die Modalitäten der Wegweisung ist
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) möglich,
sofern sich die beschwerdeführende Person auf besondere verfassungsmässige
Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne
von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil
2C_868/2016 vom 23. Juni 2017 E. 3.1).

2.2. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, seine Wegweisung aus der
Schweiz verletze aufgrund seiner HIV- und Nierenerkrankung sein verfassungs-
wie auch völkerrechtlich geschütztes Recht auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV; Art. 2
EMRK), weshalb das Vorliegen eines Vollzugshindernisses hinreichend belegt sei.
Er verweist diesbezüglich zusätzlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,
wonach Vollzugshindernisse gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht
werden können (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309).

2.3. Der Beschwerdeführer verkennt bei seinen Vorbringungen, dass es vorliegend
einzig um die Beurteilung seines Fristwiederherstellungsgesuchs geht. Vor
diesem Hintergrund kommt dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren keine
Wegweisungskompetenz zu, da weder die Wegweisung noch der Widerruf der
Niederlassungsbewilliung des Beschwerdeführers Thema des vorliegenden
Verfahrens sind. Wie sich noch zeigen wird, hat die Vorinstanz das Gesuch um
Wiederherstellung der Rekursfrist gegen die Verfügung des kantonalen
Migrationsamtes vom 10. Juli 2018 zu Recht abgewiesen (hinten E. 5.1 ff.).
Mithin liegt bereits ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den
Beschwerdeführer vor. Vor diesem Hintergrund ist es dem Bundesgericht verwehrt,
nachträglich als erste und einzige Behörde über mögliche Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu entscheiden.

2.4. Im Ergebnis liegt somit in Bezug auf die Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen im hier zu beurteilenden Fall kein
prozessrechtlicher Ausnahmefall vor, was dazu führt, dass der Streitgegenstand
vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar
eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud)
werden kann (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22).
Sofern der Beschwerdeführer deshalb aufgrund seines, im Vergleich zum Zeitpunkt
des kantonalen Wegweisungsentscheids, verschlechterten Gesundheitszustands
Vollzugshindernisse geltend machen will, hat er diese möglichen
Wiedererwägungsgründe zunächst vor dem kantonalen Migrationsamt vorzubringen.
Auf das Rechtsbegehren betreffend die Feststellung von Vollzugshindernissen im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG kann somit auch nicht im Rahmen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde eingetreten werden.

3.

3.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf die verfassungsmässigen
Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte
Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S.
41). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, dass und inwiefern
verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I
1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Der Eingriff in kantonales oder
kommunales Recht bildet indessen nur insofern einen eigenständigen
Beschwerdegrund, als die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte (Art.
95 lit. c BGG) oder kantonaler Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht (Art. 95
lit. d BGG) geltend gemacht wird. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die
Handhabung von kantonalem und kommunalem Verfassungs-, Gesetzes- und
Verordnungsrecht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob
dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit.
a, b und c BGG; BGE 142 V 94 E. 2 S. 236; 141 I 36 E. 5.4 S. 43). Im Zentrum
steht dabei die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2
S. 516).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit
"willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.).

3.3. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich
als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310
/2014 vom 25. November 2014 E. 2). Dass der vom Gericht festgestellte
Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person
übereinstimmt, begründet für sich allein hingegen noch keine Willkür (BGE 144
III 264 E. 6.2.3 S. 273 mit Hinweisen). Die Anfechtung der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen unterliegt zudem der qualifizierten Rüge- und
Begründungsobliegenheit; auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung
der Vorinstanz geht das Gericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; 140
III 264 E. 2.3 S. 266; vorne E. 1.6). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen
nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlichen Sachverhalt (BGE 140 III 16 E.
1.3.1 S. 18).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
die damit verbundene Sachverhaltsfeststellung. Er beanstandet, die Vorinstanz
sei gestützt auf das Schreiben seines Arbeitgebers vom 6. Februar 2019
aktenwidrig und somit willkürlich (Art. 9 BV) davon ausgegangen, dass er nach
dem Tod seiner Mutter in der Zeitspanne von Juni - Juli 2018 weiterhin seiner
gewohnten Arbeit nachgegangen sei.

4.2. Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass die Vorinstanz in
Würdigung des Inhalts des vorgenannten Schreibens des Arbeitgebers feststellt,
dass der Beschwerdeführer scheinbar auch im unmittelbaren Zeitraum nach dem Tod
seiner Mutter gearbeitet habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
unterstellt die Vorinstanz dem Vorgesetzten somit nicht in aktenwidriger Weise,
er habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer im hier interessierenden Zeitraum
des postalischen Zustellungsversuchs zweifelsfrei gearbeitet habe. Sie folgert
aber aus dem genannten Schreiben, dass der Vorgesetzte dem Beschwerdeführer
lediglich eine schlechte mentale Verfassung attestiere, ihm aber keine direkte
Arbeitsabwesenheit bestätige (E. 5.3 des angefochtenen Entscheids).

4.3. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist verfassungsrechtlich haltbar
(Art. 9 BV), zumal der Beschwerdeführer nur rügt, dass die Vorinstanz
aktenwidrig davon ausgegangen sei, er sei nach dem Tod seiner Mutter
zweifelsfrei weiterhin seiner gewohnten Arbeit nachgegangen. Davon geht die
Vorinstanz nach dem Dargelegten aber gerade nicht aus. Die Rüge des
Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

5.

5.1. Streitgegenstand des bundesgerichtliche Verfahrens ist einzig das Gesuch
des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der versäumten Rekursfrist gegen die
Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom 10. Juli 2018. Der Beschwerdeführer
wirft der Vorinstanz vor, sie habe § 12 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich
(nachfolgend: VRG/ZH; LS 175.2) willkürlich (Art. 9 BV) angewandt, indem sie
ihm, trotz seiner starken psychischen Beeinträchtigung im Zeitraum des
Zustellungsversuchs der vorgenannten Verfügung und der damit verbundenen
Unmöglichkeit der Leerung seines Briefkastens, ein grob nachlässiges Verhalten
vorwerfe und deswegen das Fristwiederherstellungsgesuch abgelehnt habe.

5.2. § 12 Abs. 2 VRG/ZH besagt, dass eine versäumte Frist wiederhergestellt
werden kann, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er
innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist
verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Bei § 12 Abs. 2 VRG/
ZH handelt es sich um eine kantonale Gesetzesbestimmung, weshalb das
Bundesgericht deren Handhabung nur auf ihre Verfassungskonformität hin
überprüfen kann (vorne E. 3.1).

5.3.

5.3.1. Hinsichtlich die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs führt
die Vorinstanz zunächst aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der letzten
fremdenpolizeilichen Befragung am 19. Januar 2018, anlässlich welcher ihm
gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz
(Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 3.2) mitgeteilt wurde, dass das kantonale
Migrationsamt beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, mit
der Zustellung von weiteren Verfahrensakten durch das kantonale Migrationsamt
habe rechnen müssen. In einer solchen Situation hätte der Beschwerdeführer nach
Ansicht der Vorinstanz zumindest eine Drittperson mit der Leerung seines
Briefkastens beauftragen müssen, wenn er aufgrund der behaupteten psychischen
Beeinträchtigung selber nicht in der Lage gewesen sein will, sich selber um
seine Post zu kümmern. Alternativ hätte er auch das kantonale Migrationsamt
darüber informieren können, dass er krankheitsbedingt vorübergehend nicht in
der Lage sei, seine Post entgegenzunehmen. Bereits das Unterlassen solcher
Vorkehrungen stelle gemäss ständiger vorinstanzlicher Rechtsprechung eine grobe
Nachlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRG/ZH dar (E. 4.2 des angefochtenen
Entscheids).

5.3.2. Nach Ansicht der Vorinstanz komme im Fall des Beschwerdeführers
erschwerend hinzu, dass nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass es dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung nicht möglich
bzw. zumutbar gewesen sei, überhaupt jemanden mit der Leerung des Briefkastens
zu beauftragen. Einerseits seien die gesundheitlichen Probleme durch kein
Arztzeugnis belegt. Andererseits könne den vorgelegten Beweismitteln entnommen
werden, dass es dem Beschwerdeführer trotz behaupteter schwerer psychischer
Beeinträchtigung möglich war, seine Ex-Ehefrau zu informieren, dass er für eine
gewisse Zeit bei Freunden wohnen werde (E. 5.3 des angefochtenen Entscheids).
Im Weiteren sei auch nicht erstellt, dass die behauptete psychische
Beeinträchtigung zu einer zwischenzeitlichen Arbeitsabwesenheit geführt habe
(vorne E. 4.3).

5.3.3. Unter umfassender Würdigung sämtlicher Beweismittel und
Sachverhaltselemente gelangt die Vorinstanz deshalb zum Schluss, dass es dem
Beschwerdeführer trotz der behaupteten psychischen Beeinträchtigung zumutbar
gewesen wäre, zumindest einen Stellvertreter mit der Leerung seines
Briefkastens zu beauftragen oder aber das Migrationsamt über seine
krankheitsbedingte Abwesenheit zu informieren. Dies insbesondere deshalb, weil
er mit der Zustellung von Verfahrensakten seitens des kantonalen Migrationsamts
habe rechnen müssen. Indem er dies unterlassen habe, habe er sich grob
nachlässig im Sinne von § 12 Abs. 2 VRG/ZH verhalten. Eine Wiederherstellung
der Rekursfrist falle deshalb ausser Betracht.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer vermag vor Bundesgericht nicht überzeugend
darzulegen, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Schlussfolgerung § 12 Abs. 2
VRG/ZH willkürlich (Art. 9 BV) angewandt haben soll.

6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit der
Zustellung von prozessleitenden Schriftstücken in ständiger Rechtsprechung von
einer Aufmerksamkeitsdauer von bis zu einem Jahr seit der letzten
verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde ausgeht (Urteile 2D_45/2019 vom 14.
Oktober 2019 E. 2.2; 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE
142 IV 286; YVES DONZALLAZ; La notification en droit interne suisse, Bern 2002,
S. 501). Im Zeitraum dieser Aufmerksamkeitsdauer verlangt das Bundesgericht,
dass eine sich in einem hängigen Verfahren befindende Person für den Fall ihrer
längeren Ortsabwesenheit oder sonstigen Verhinderung alle ihr zumutbaren
Vorkehrungen treffen muss, damit sie von allfälligen prozessleitenden
Instruktionshandlungen seitens der involvierten Behörde Kenntnis erhält (BGE
141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.; 139 IV 228 E 1.1 S. 230; 138 III 225 E. 3.1 S.
227). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Vorinstanz nicht zu
beanstanden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fremdenpolizeilichen
Befragung am 19. Januar 2018 mit der Zustellung von weiteren Dokumenten seitens
des Migrationsamtes rechnen musste und er deshalb hätte Vorkehrungen treffen
müssen, damit ihm trotz gesundheitlicher Verhinderung sämtliche
verfahrensleitenden Schriftstücke ordentlich zugestellt werden können (vorne E.
5.3.1).

6.3. Wird weiter eine Krankheit als Hinderungsgrund für die Einhaltung einer
Rechtsmittelfrist angerufen, muss die Beeinträchtigung praxisgemäss derart
erheblich ausfallen, dass die sich in einem hängigen Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren befindliche Person durch die Krankheit geradezu davon
abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der
notwendigen Vertretung zu betrauen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255 E.
2a S. 255 f.; Urteil 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.2). Der Nachweis der
hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund
für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten
Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht
verschuldet ist, aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil 2C_451/2016 vom 8.
Juli 2016 E. 2.2.2).

6.4. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten, entgegen der Beanstandung des
Beschwerdeführers, kein Bundesverfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt,
indem sie für den rechtsgenüglichen Nachweis des behaupteten schlechten
psychischen Gesundheitszustands ein Arztzeugnis verlangt hat. Es ist in diesem
Zusammenhang deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
weiteren Beweismittel des Beschwerdeführers, mit denen er seinen schlechte
psychischen Gesundheitszustand zu belegen versucht (Schreiben von Arbeitgeber,
Ex-Ehefrau und Bekannten), inhaltlich nur knapp würdigte. Eine Verletzung des
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt
deswegen nicht vor.

6.5. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist im Ergebnis festzuhalten, dass es
dem Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen
Verfahren gelingt, den Beweis dafür zu erbringen, dass er aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage gewesen war, die Verfügung der Migrationsamtes vom
10. Juli 2018 entgegenzunehmen oder aber zumindest eine Drittperson mit der
Entgegennahme seiner Postsendungen zu beauftragen. Da er aufgrund der
fremdenpolizeilichen Befragung am 19. Januar 2018 zudem mit der Zustellung der
Verfügung des Migrationsamts vom 10. Juli 2018 rechnen musste, erweist sich die
Annahme der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer grob nachlässig im Sinne
von § 12 Abs. 2 VRG/ZH verhalten hat, indem er die Postsendung vom 11. Juli
2018 weder selber abholte noch jemand anderes damit beauftragte, nicht als
willkürlich (Art. 9 BV). Die Vorinstanz hat somit kein Bundes (verfassungs)
recht verletzt, indem sie das Fristwiederherstellungsgesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf § 12 Abs. 2 VRG/ZH abgewiesen hat.

7. 

7.1. Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten als unbegründet abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer
gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Dem
Gesuch kann nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer vermag dem
einlässlich begründeten vorinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles
entgegenzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen

3. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn