Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.692/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_692/2019

Urteil vom 14. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 9. Juli 2019 (SB.2019.00048).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ erhob zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt
Aufsichtsbeschwerde bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich, die diese mit
Verfügung vom 18. Dezember 2018 abwies, soweit sie darauf eintrat. Auf die
dagegen erhobene Beschwerde trat der Regierungsrat des Kantons Zürich nicht
ein, nachdem A.________ den Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte.
In der Folge gelangte A.________ mit Eingabe vom 30. April 2019 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er den Ausstand sämtlicher
Gerichtsmitglieder beantragte. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 trat das
Verwaltungsgericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein und forderte es einen
Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'060.-- ein. Zudem setzte es Frist an, um eine
auf den Streitgegenstand zugeschnittene Beschwerdeschrift nachzureichen. Beides
verband das Verwaltungsgericht mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die
Eingabe nicht einzutreten. Da A.________ untätig blieb, trat das
Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, mit einzelrichterlicher Verfügung
SB.2019.00048 vom 9. Juli 2019 sowohl auf das Ausstandsgesuch als auch auf die
Beschwerde nicht ein.

1.2. Mit Datum vom 5. August 2019 (Poststempel: 7. August 2019) verfasste
A.________ in dieser Angelegenheit einen "offenen Brief", den er einem breiten
Empfängerkreis zukommen liess, auch dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Darin stellt er seine Sichtweise umfassend dar. Mit Blick auf das "korrupte
Verhalten" der Verwaltungen und Gerichte müsse "dieses Papier" (gemeint ist die
Verfügung vom 9. Juli 2019) "zurückgewiesen werden". Der Regierungsrat habe
keinen rechtsgültigen Beschluss gefasst, obwohl er dazu gehalten gewesen wäre.
Der Verfasser des "offenen Briefes" beruft sich hierzu auf Strafanzeigen vom
15. Juni 2019 und 2. März 2019 sowie auf eine Rechtsschrift vom 30. April 2019.

Bei der Verfügung vom 9. Juli 2019 handle es sich ohnehin um einen
"Phantom-Entscheid", habe er doch gar keine Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben. Die Verfügung sei zudem mitten in den
Gerichtsferien versandt worden, was rechtsmissbräuchlich sei, und sie sei mit
Falschaussagen übersät. In der Ausstandssache sei zu bemängeln, dass sowohl der
Richter als auch der Gerichtsschreiber zuvor abgelehnt worden seien, weshalb
sie am Entscheid nicht hätten mitwirken dürfen. Weitere Aspekte des "offenen
Briefes" befinden sich ausserhalb des Streitgegenstandes (Nichteintreten auf
Ausstandsgesuch und Beschwerde) und bedürfen hier keiner Darstellung.

Der "offene Brief" endet damit, dass A.________ an seinen Anträgen gemäss den
Eingaben vom 8. Januar 2019 und 28. April 2019 sowie der
"Grundstückgewinnsteuereingabe" vom 10. Oktober 2017 festhält. Die Aufsichts-
bzw. Wahlbehörden seien aufgerufen, "hier nicht nur strukturell, sondern auch
personell korrigierend einzugreifen".

1.3. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich übermittelte den "offenen Brief"
am 8. August 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht, da es sich dabei
wohl um eine Beschwerde handle.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat
von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel - abgesehen.

2.

2.1. Der "offene Brief" nimmt klarerweise Bezug auf die Verfügung vom 9. Juli
2019. A.________ kritisiert darin das Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch
und bemängelt, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich auf die
Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten sei. Der "offene Brief" endet mit
Anträgen, die nicht anders als Beschwerdeanträge aufgefasst werden könne. Die
Überweisung an das Bundesgericht erfolgte damit zu Recht. Der "offene Brief"
ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.

2.2. Die Eingabe beschlägt einerseits ein verfassungsmässiges Individualrecht
(Ausstand), anderseits kantonales Verfahrensrecht (Kostenvorschuss und
Beschwerdebegründung). In beiden Fällen herrscht die qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Sinne einer
Eintretensvoraussetzung ist damit zu verlangen, dass in der Beschwerde klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist,
dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein
sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Rein appellatorische Kritik entspricht
diesen Anforderungen nicht (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

2.3. Was den Ausstandspunkt betrifft, ergibt sich aus den vorinstanzlichen
Feststellungen, die für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1
BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31), dass der Beschwerdeführer den Ausstand
sämtlicher Mitglieder des Verwaltungsgerichts beantragt hatte und dies im
wesentlichen (nur) mit "Voreingenommenheit" und "Korruption" begründete. Selbst
wenn im bundesgerichtlichen Verfahren keine Rüge und Begründung ersichtlich
ist, die den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz bei dieser Sachlage nicht gehalten war, sich materiell mit dem
Ausstandspunkt zu befassen. Pauschal begründete Ausstandsgesuche sind
unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten, wobei auch die abgelehnten
Gerichtspersonen mitwirken können (Urteil 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E.
3.1).

2.4. Zu den weiteren Gründen für das vorinstanzliche Nichteintreten
(Kostenvorschuss und Beschwerdebegründung) kann der Beschwerde auch nicht
ansatzweise eine Begründung entnommen werden. Die beiläufig vorgetragenen Rügen
sind nicht zu hören. Schliesslich ist festzuhalten, dass während Dauer der
"Gerichtsferien" zwar ein Fristenstillstand herrscht, dass die
Gerichtstätigkeit aber ordentlich weitergeführt wird und es insbesondere üblich
ist, auch während den "Gerichtsferien" Verfügungen und Urteile zu versenden.

2.5. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren
durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten zu geschehen hat
(Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem
Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher