Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.691/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_691/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch JP Steuer AG,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2010-2013,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 4.
Juli 2019 (A-5892/2018).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ GmbH betreibt das Restaurant "B.________" in U.________/BL. Seit
dem 1. Oktober 2009 ist sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im
Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen. Sie rechnet die
Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode ab.

B.

B.a. Nach einer Mehrwertsteuerkontrolle beim Restaurant für die Steuerperioden
2010 bis 2013 setzte die ESTV nach pflichtgemässem Ermessen eine
Steuernachforderung von insgesamt Fr. 37'158.-- zulasten der A.________ GmbH
fest und machte auf diesem Betrag Verzugszins ab dem Datum des mittleren
Verfalls (gemäss der Berechnung der ESTV: 31. August 2012) geltend
(Einschätzungsmitteilung [EM] Nr. 131'451 vom 15. September 2015, Verfügung vom
7. März 2017 und Einspracheentscheid vom 14. September 2018). Im Umfang von Fr.
387.70 basierte diese Steuernachforderung auf Aufrechnungen von Privatanteilen
im Zusammenhang mit Geschäftsfahrzeugen. Die ESTV erklärte zur Begründung ihrer
Nachforderung im Übrigen, die Buchhaltung der A.________ GmbH genüge den
gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb eine Ermessensveranlagung vorzunehmen
sei. Der Umsatz sei vorliegend anhand unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse
in Verbindung mit Erfahrungssätzen zu kalkulieren.

B.b. Hiergegen erhob die A.________ GmbH Beschwerde. Das
Bundesverwaltungsgericht hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 4. Juli 2019 im
Sinne der Erwägungen teilweise gut. Es ordnete im Sinne einer Präzisierung an,
dass sich die von der ESTV mit Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen
Einspracheentscheids festgesetzte Steuerforderung und die in Dispositiv-Ziff. 3
dieses Entscheids festgesetzte Steuerschuld auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2013 beziehen, die Bestimmung des 31. August 2012 als
mittleres Verfalldatum aufgehoben und die Sache zur Neuermittlung des mittleren
Verfalldatums im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurückgewiesen wird. Im
Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. August 2019
beantragt die A.________ GmbH beim Bundesgericht, unter Aufhebung des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 sei von der Steuerkorrektur von
Fr. 37'158.-- im Umfang von Fr. 36'770.30 (bzw. soweit nicht die Aufrechnungen
von Privatanteilen im Zusammenhang mit Geschäftsfahrzeugen betreffend)
abzusehen und auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten. Eventualiter
beantragt die A.________ GmbH, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die
Sache sei zur materiellen Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.2. Die fristgerecht (Art. 46 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1
BGG) erhobene Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts
(Art. 82 lit. a BGG).

1.3. Die Beschwerde ist zulässig gegen End- oder Teilentscheide (Art. 90 und 91
BGG), gegen Vor- oder Zwischenentscheide jedoch nur unter den Voraussetzungen
von Art. 92 oder 93 BGG.

Die Vorinstanz hat den Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die ESTV
zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Angefochten ist somit ein Rückweisungsentscheid. Solche Entscheide sind
grundsätzlich Zwischenentscheide, gegen die nur unter den Voraussetzungen von
Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden kann, selbst
wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (BGE
134 II 124 E. 1.3; 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.). Wenn jedoch der unteren
Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich in Wirklichkeit um einen
Endentscheid (BGE 135 V 141 E. 1.1; 134 II 124 E. 1.3; Urteile 2C_1077/2012 /
2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 1.3.1; 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E.
1.1).

Vorliegend hat die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Urteils
festgehalten, dass kein Raum bestehe, die von der ESTV festgesetzte
Steuernachforderung aufzuheben oder zu reduzieren (E. 5 des angefochtenen
Urteils). Die Rückweisung erfolgte einzig in Bezug auf die Verzugszinsfolgen
sowie zwecks Neubestimmung des mittleren Verfalldatums. Ausschlaggebend war
dabei, dass die ESTV für die Berechnung des mittleren Verfalls zu Unrecht auf
den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2013 abgestellt hat. Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, dass stattdessen für die
Ermittlung des mittleren Verfalltages die Zeitspanne vom 1. Januar 2010 bis 31.
Dezember 2013 massgebend ist. Aus dem Gesagten folgt, dass der ESTV nach dem
angefochtenen Urteil bloss die (rechnerische) Umsetzung des von der Vorinstanz
Angeordneten verbleibt, nämlich die Ermittlung des mittleren Verfalltages unter
Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 und die
darauf gestützte Neuberechnung des Verzugszinses. Damit liegt trotz der
Rückweisung ein vor dem Bundesgericht anfechtbarer Endentscheid vor.

1.4. Die steuerpflichtige Beschwerdeführerin ist als Adressatin des
angefochtenen Urteils grundsätzlich ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert
(vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG).

Zwar erklärt die Beschwerdeführerin, das mittlere Verfalldatum sei, sofern ihre
Beschwerde in Bezug auf die Steuernachforderung unbegründet sei, von der
Vorinstanz neu korrekt auf den 31. August 2012 festgesetzt worden. Hierbei
scheint es sich jedoch um ein Versehen zu handeln, hat doch die Vorinstanz die
Festsetzung des mittleren Verfalldatums auf den 31. August 2012 zugunsten der
Beschwerdeführerin aufgehoben und die Sache insoweit an die ESTV
zurückgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin die entsprechende partielle
Aufhebung des Einspracheentscheids anfechten sollte, wäre sie durch das
angefochtene Urteil nicht beschwert und wäre damit insoweit mangels
Legitimation (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) nicht auf die Beschwerde
einzutreten.

1.5.

1.5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. Im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG).

1.5.2. Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 133
II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Unerlässlich ist, dass die
Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin Bundesrecht verletzt wird. Die Beschwerdeschrift soll
vor Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte und Argumente wiederholen,
wie sie schon im bisherigen Verfahren vorgebracht worden sind, sondern muss
sich konkret und spezifisch mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen
der Vorinstanz auseinandersetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

1.5.3. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung liegt hier nur
zu einem kleinen Teil vor. Die Beschwerdeführerin setzt sich nämlich kaum mit
dem auf rund 25 Seiten sehr sorgfältig begründeten Urteil der Vorinstanz
auseinander und begnügt sich grösstenteils damit, die schon im vorangegangenen
Verfahren eingebrachten Argumente mehr oder weniger unverändert noch einmal
geltend zu machen. Soweit Letzteres der Fall ist, ist auf die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht einzugehen.

2.

Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz unter Verweisung auf die
einschlägigen Gesetzesbestimmungen eingehend und zutreffend begründet, dass die
Buchführung der Beschwerdeführerin Mängel aufwies, welche die ESTV dazu
berechtigten und verpflichteten, eine Ermessensveranlagung vorzunehmen. Im
Weiteren hat das Gericht die von der ESTV verwendete Schätzungsmethode im
Einzelnen überprüft und deren Anwendung im vorliegenden Fall überzeugend als
rechtskonform eingestuft. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, erweist
sich, wie im Folgenden ersichtlich wird, als offensichtlich unbegründet.

3.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, mit Hinweisen).

Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 134 V
223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395).

4.

4.1. Die ESTV berechnete den Umsatz der Beschwerdeführerin anhand der ihr
vorgelegten Belege über den Warenaufwand, wobei sie davon ausging, dass der
Materialaufwand 30 % des Umsatzes ausmachte und die Bruttogewinnmarge somit 70
% betrug. Gemäss den von der ESTV im Einspracheverfahren herangezogenen
Erfahrungszahlen hätte die Bruttogewinnmarge für Gastronomiebetriebe der
Untergruppe "Pizzeria, italienische Spezialitäten" in der Deutschschweiz
(durchschnittlich) 73 % betragen. Indessen berücksichtigte die ESTV zugunsten
der Beschwerdeführerin die Besonderheiten der von ihr geführten Gaststätte
(Tiefpreisstrategie und Geschäftspolitik der Grosszügigkeit gegenüber den
Kunden), um die tiefere Marge zu rechtfertigen. Die Vorinstanz erachtete dies
als bundesrechtskonform.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die von der ESTV im
Einspracheverfahren herangezogenen Erfahrungszahlen seien nicht repräsentativ.
Sie erklärt, zu den Vergleichsbetrieben, bei welchen diese Erfahrungszahlen
erhoben worden seien, zähle lediglich eine einzige Pizzeria, welche sich wie
das Restaurant der Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Landschaft befunden und
einen jährlichen Warenaufwand zwischen Fr. 240'000.-- sowie Fr. 440'000.--
aufgewiesen habe. Ein Vergleich der Zahlen dieser Pizzeria mit den Zahlen der
übrigen von der ESTV herangezogenen Vergleichsbetriebe zeige, dass die
Erzielung einer hohen Marge im Kanton Basel-Landschaft erheblich schwieriger
sei als in anderen Kantonen.

4.3. Sind, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen einer
Ermessenstaxation erfüllt, ist das Bundesgericht an die Ermessenseinschätzung
gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen Tatbestandsermittlung
und auf einer sachgemässen Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung
massgebenden Verhältnisse beruht. Es prüft derartige Schätzungen nur mit
Zurückhaltung auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin, wobei es der
Steuerpflichtigen obliegt, die Unrichtigkeit der Schätzung zu beweisen. Die
Beschwerdeführerin darf sich somit nicht darauf beschränken, die
Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; sie
muss vielmehr nachweisen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung
offensichtlich falsch ist (vgl. Urteile 2C_576/2015 vom 29. Februar 2016 E.
4.4.1; 2C_903/2014 / 2C_906/2014 vom 24. November 2014 E. 4.2.2, mit
Hinweisen).

4.4. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass sich unter den von
der ESTV herangezogenen Vergleichsbetrieben nur eine einzige Pizzeria mit
Standort im Kanton Basel-Landschaft und einem jährlichen Warenaufwand zwischen
Fr. 240'000.-- sowie Fr. 440'000.-- befindet. Letzteres lässt sich hingegen den
Beilagen 2 und 3 des Einspracheentscheids der ESTV vom 14. September 2018
entnehmen. Es ist fraglich, ob die entsprechende, nunmehr von der
Beschwerdeführerin angerufene Tatsache im vorliegenden Verfahren berücksichtigt
werden kann (vgl. zur Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung
sowie zum Novenverbot E. 3 hiervor). Wie es sich damit verhält, kann aber aus
den im folgenden genannten Gründen dahingestellt bleiben.

4.5. Gemäss den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1
BGG; E. 3 hiervor) hat die ESTV den Erfahrungswert der durchschnittlichen
Bruttogewinnmarge von 73 % gestützt auf Daten von 102 Betrieben ermittelt.
Gemäss dem angefochtenen Urteil hat es die ESTV nicht dabei belassen, sondern
zusätzlich auch zum einen die Bruttogewinnmarge von 38 Gastronomiebetrieben der
Deutschschweiz im Bereich "Pizzeria, italienische Spezialitäten" mit einem
jährlichen Warenaufwand zwischen Fr. 240'000.-- und Fr. 440'000.-- und zum
anderen die Bruttogewinnmarge von 13 Pizzerien der Kantone Basel-Landschaft und
Basel-Stadt heranzogen, und zwar jeweils unter Einbezug der Streubreiten der
Vergleichsgruppen (Differenzen zwischen Maximal- und Minimalwerten) und des
jeweiligen Medians. Nach den ebenso bindenden Feststellungen im angefochtenen
Urteil ergaben sich dabei in den letzteren beiden Untergruppen im Vergleich zur
Gesamtstichprobe von 102 Betrieben nur minimale Abweichungen.

Bei dieser Sachlage lässt sich nicht mit Recht behaupten, die Wahl der
Stichproben sei vorliegend einseitig zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
ausgefallen. Vielmehr erscheinen die herangezogenen Stichproben als hinreichend
umfassend und repräsentativ, vor allem mit Blick darauf, dass die Daten der
grössten Gruppe mit nicht weniger als 102 Betrieben mit den Daten der
Untergruppen verglichen wurden und dabei keine wesentlichen Unterschiede
festgestellt werden konnten. Angesichts des letzteren Umstandes nichts
zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt sich aus der Tatsache, dass
sich unter den Gastronomiebetrieben der beiden Untergruppen nur ein Betrieb
findet, welcher (wie das Restaurant der Beschwerdeführerin) im Kanton
Basel-Landschaft betrieben wird und zugleich einen Warenaufwand von jährlich
zwischen Fr. 240'000.-- und Fr. 440'000.-- aufweist. Dass diese Tatsache nicht
eigens berücksichtigt wurde, verletzt entgegen der Darstellung in der
Beschwerde insbesondere weder das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV),
das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch sonstiges Bundesrecht (vgl. zur
Repräsentativität der Stichprobe mit 102 Datensätzen unter Berücksichtigung der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterschiede zwischen den Kantonen
Basel-Stadt und Basel-Landschaft hinten E. 4.7).

4.6. Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, eine Suche mit dem Stichwort
"Pizzeria" auf der Website https://tel.search.ch/ ergebe bei einer
Einschränkung auf den Kanton Basel-Landschaft insgesamt 69 Adressen. Damit sei
erstellt, dass (unter Berücksichtigung des einzigen von der ESTV mit
einbezogenen Vergleichsbetriebes mit Standort im Kanton Basel-Landschaft und
jährlichem Warenaufwand zwischen Fr. 240'000.-- sowie Fr. 440'000.--)
mindestens 68 Gastronomiebetriebe existieren würden, welche infolge besserer
Vergleichbarkeit mit der Beschwerdeführerin geeignetere Erfahrungszahlen hätten
liefern können als die tatsächlich herangezogenen Vergleichsgaststätten.

Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen,
dass die streitbetroffene Schätzung der ESTV offensichtlich falsch ist:

Soweit die Beschwerdeführerin damit unterstellt, dass für die Frage der
Vergleichbarkeit mit ihrem Restaurant nebst der Zugehörigkeit zur gleichen
Branche einzig der Betriebsstandort massgebend ist, kann ihr nicht gefolgt
werden. Denn die zu einem Vergleich gestützt auf Erfahrungszahlen
heranziehbaren Betriebe müssen nicht nur zur gleichen Branche zählen und einen
ähnlichen Standort haben wie das eingeschätzte Unternehmen, sondern auch in
anderer Hinsicht vergleichbar sein (vgl. JÜRG STEIGER, in: Zweifel/Beusch/
Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 20 zu Art. 79 MWSTG).
Dementsprechend hat die ESTV in bundesrechtskonformer Weise auch den jährlichen
Materialaufwand mitberücksichtigt.

Ebenso wenig gefolgt werden könnte der Beschwerdeführerin, soweit sie implizit
behauptet, die in der Web-Datenbank https://tel.search.ch/ unter dem Stichwort
"Pizzeria" eingetragenen Betriebe mit Standort im Kanton Basel-Landschaft
würden allesamt (oder zu einem wesentlichen Teil) einen Warenaufwand von
jährlich zwischen Fr. 240'000.-- sowie Fr. 440'000.-- aufweisen. Denn dafür
gibt es keine Anhaltspunkte.

Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die
ESTV in bundesrechtswidriger Weise Gastronomiebetriebe ignoriert hätte, welche
eine besser geeignete Vergleichsgrundlage geliefert hätten. Unter diesen
Umständen braucht hier im Übrigen nicht geklärt zu werden, ob die Einträge in
der genannten Web-Datenbank im vorliegenden Verfahren überhaupt berücksichtigt
werden können.

4.7. Die Beschwerdeführerin macht wie schon vor der Vorinstanz geltend, die
Besonderheiten ihres Standortes seien bei der Ermessenseinschätzung nicht
hinreichend berücksichtigt worden. Zwar enthält die Beschwerde diesbezüglich
einzelne neue Ausführungen, namentlich zur Bedeutung der Grenznähe und zur Lage
auf dem Land bzw. zu Unterschieden zwischen Standorten im Kanton
Basel-Landschaft und solchen im Kanton Basel-Stadt (vgl. Beschwerde, S. 18).
Damit gelingt es der Beschwerdeführerin aber ebenfalls nicht nachzuweisen, dass
die Ermessensveranlagung offensichtlich falsch ist:

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat die ESTV die Grenznähe des
Standortes des streitbetroffenen Restaurants berücksichtigt, indem sie die
damit zusammenhängende Tiefpreisstrategie anerkannt und zugunsten der
Beschwerdeführerin um 3 % von der durchschnittlichen Bruttogewinnmarge
abgewichen ist (E. 3.4.3.3 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin
hat nicht substantiiert dargetan, geschweige denn belegt, dass die Grenznähe
eine weitergehende Reduktion der Bruttogewinnmarge erfordern würde.

Nicht als massgebend erscheinen sodann auch die Unterschiede zwischen den
Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt, welche nach Meinung der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall für eine tiefe Bruttogewinnmarge
sprechen sollen (namentlich angeblich grössere Zahl an Konsumationen in der
Stadt aufgrund von Touristen und Arbeitstätigen, stärkere Nutzung der
öffentlichen Verkehrsmittel in der Stadt sowie geringerer Bedarf an Restaurants
infolge der Existenz von Betriebskantinen grösserer Arbeitgeber auf dem Land).
Dies gilt schon deshalb, weil nicht substantiiert dargetan ist, dass der
Datensatz von 102 Betrieben der Deutschschweiz keine hinreichende Zahl an
Restaurants enthält, die ihren Standort an vergleichbarer ländlicher Lage wie
das streitbetroffene Restaurant haben. Der in diesem Zusammenhang von der
Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Artikel der Zeitung C.________ zum
"Beizensterben" kann im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht
berücksichtigt werden, weil nicht dargetan ist, dass dieser Artikel bereits in
den vorangegangenen Verfahren auf prozesskonforme Weise eingebracht wurde oder
das angefochtene Urteil erstmals Anlass zur Berufung auf diesen Artikel gab
(vgl. E. 3).

In der Beschwerde wird zwar sinngemäss behauptet, die ganz spezifische Lage
eines Restaurants - sei es an einem sog. "hot spot" oder gegenteilig in einem
Aussenquartier - sei von massgeblicher Relevanz für die jeweilige
Bruttogewinnmarge. Freilich sind die entsprechenden Ausführungen nicht näher
substantiiert und führt die Beschwerdeführerin insbesondere nicht aus, wie es
sich diesbezüglich mit ihrem Restaurant verhalten soll. Wie das
Bundesverwaltungsgericht im Übrigen festgehalten hat, wurde die unmittelbare
Nähe des Restaurants zu Sportanlagen, Eventhallen und Kulturanlagen mit eigener
Gastronomieinfrastruktur seitens der ESTV jedenfalls nicht zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin berücksichtigt, indem davon ausgegangen wurde, dass das
Restaurant in jenem Umfang besucht wurde, wie sie es selbst behauptet hat (vgl.
E. 3.4.3.3 des angefochtenen Urteils in fine). Aus diesem Grund lässt sich
nichts aus dem Vorbringen in der Beschwerde ableiten, wonach sich jemand, der
sich in einer Eventhalle (wie der Halle D.________) oder einem Shopping-Center
aufhalte, in der Regel dort verpflege und Shopping-Center besonders viele
günstige Verpflegungsmöglichkeiten bieten würden.

4.8. Die Beschwerdeführerin behauptet, gemäss mündlicher Information der
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft würden die definitiven
Veranlagungen für die direkten Steuern der Steuerperioden 2013 und 2014 auf
Wunsch der ESTV erst erlassen, wenn das vorliegende Verfahren abgeschlossen
sei. Diese Behauptung ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Abgesehen
davon wird im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass für die
mehrwertsteuerliche Würdigung die Verhältnisse im Bereich der direkten Steuern
nicht massgebend sind (E. 3.4.4.2 des angefochtenen Urteils). Es spielt damit
keine Rolle, ob das direktsteuerliche Verfahren zurzeit weitergeführt wird.
Selbst wenn die ESTV für die direkten Steuern ein Abwarten des Abschlusses des
vorliegenden Verfahrens gefordert haben sollte, liesse sich daraus sodann
entgegen der Beschwerdeführerin nicht auf eine Bundesrechtsverletzung
schliessen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Es ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König