Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.689/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_689/2019

Urteil vom 15. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

vertreten durch Herrn A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand

Steuersicherung; Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden
2014 und 2015, und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2007, 2008, 2010, 2014
und 2015,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 29. Mai 2019 (SR.2018.00025, SR.2018.00026).

Sachverhalt:

A.

Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ haben steuerrechtlichen Wohnsitz in
U.________/ZH. Am 20. November 2018 erliess das Steueramt des Kantons Zürich
(KStA/ZH) gegenüber dem Ehemann zwei Sicherstellungsverfügungen. Eine betraf
die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2014 und
2015 (Sicherstellung der mutmasslichen Hinterziehungsbussen gegenüber dem
Ehemann), die andere die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2007, 2008 und
2010 (Sicherstellung der rechtskräftig veranlagten, fruchtlos betriebenen
ordentlichen Steuern) sowie 2014 und 2015 (Sicherstellung der mutmasslichen
Hinterziehungsbussen gegenüber dem Ehemann). Sicherzustellen waren die Beträge
von Fr. 36'000.-- inklusive Kosten (Kanton und Gemeinde) bzw. Fr. 55'000.--
inklusive Kosten (Bund). Gestützt auf die beiden Sicherstellungsverfügungen
ergingen die entsprechenden Arrestbefehle.

B.

Die Eheleute gelangten am 24. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der
Sicherstellungsverfügungen und der Arrestbefehle, die superprovisorische
Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung zulasten eines Grundstücks in V.________
/ZH und einer Verfügungssperre über ein Bankkonto. Ferner sei den Rechtsmitteln
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 28. Dezember
2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung ab und trat es auf die superprovisorisch beantragten Rechtsbegehren
nicht ein. In der Sache selbst wies das Verwaltungsgericht die Rechtsmittel des
Ehemannes mit vereinigtem Entscheid SR.2018.00025 / SR.2018.00026 vom 29. Mai
2019 ab. In Vornahme einer Prima facie -Prüfung erkannte es, Bestand, Höhe und
Fälligkeit der sicherzustellenden Bussen bzw. Steuern seien glaubhaft gemacht.
Der von den Sicherstellungsverfügungen nicht unmittelbar betroffenen Ehefrau
fehle die Beschwerdebefugnis. Auf ihre Rechtsmittel sei nicht einzutreten.

C.

Mit Eingabe vom 6. August 2019 erheben die Eheleute beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie bestreiten die angeblich
fehlende Legitimation der Ehefrau, beanstanden die Vereinigung der beiden
vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren, rügen eine Gehörsverletzung und machen
in der Sache geltend, der Ehemann habe sich keiner Steuerhinterziehung schuldig
gemacht. Die streitigen Taggelder seien ordnungsgemäss deklariert worden. Die
mutmasslichen kantonalen und kommunalen Nachsteuern für die Steuerperioden 2014
und 2015 seien bereits sichergestellt, ebenso wie die direkte Bundessteuer der
Steuerperioden 2007, 2008 und 2010.

Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat vom
Aktenbeizug und einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) abgesehen.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in
Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.12] und Art. 73 StHG [SR 642.14];
ausführlich zu den Eintretensvoraussetzungen im Fall einer
Sicherstellungsverfügung nach dem Recht des Kantons Zürich: Urteil 2C_669/2016
/ 2C_670/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2.1 und 1.2.2). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen
(Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62) und mit uneingeschränkter
(voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 III 91 E. 2 S. 93). Im
Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen kann das Bundesgericht die
Auslegung und Anwendung eidgenössischer Gesetze und Rechtsverordnungen indes
nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte
überprüfen (Art. 98 BGG; Urteil 2C_669/2016 / 2C_670/2016 vom 8. Dezember 2016
E. 1.2.3 und 1.2.4). Mit Blick darauf, dass die Tatbestandselemente von Art.
169 DBG im kantonalen Verfahren nur glaubhaft zu machen sind, nimmt auch das
Bundesgericht eine Prüfung prima facie vor (zit. Urteil 2C_669/2016 / 2C_670/
2016 E. 2.3.4).

1.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich
der Grundrechte) und des rein kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur,
soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend
begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern
verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32
E. 5.1 S. 41). Rein appellatorische Kritik genügt diesen Anforderungen nicht
(BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen sind vorab zu behandeln (BGE 141 V
557 E. 3 S. 563; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

2.2.

2.2.1. Die Eheleute beanstanden zunächst, dass die Sicherstellungsverfügungen
vom 20. November 2018 lediglich an den Ehemann gerichtet wurden und dass die
Vorinstanz der sich dagegen beschwerenden Ehefrau die Legitimation abgesprochen
hat. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen, welche die Eheleute insofern
nicht bestreiten und die daher für das Bundesgericht insoweit verbindlich sind
(Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4), dienen die Sicherstellungsverfügungen ganz
(Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich) bzw. teilweise (direkte
Bundessteuer) der Sicherstellung einer mutmasslichen Hinterziehungsbusse
gegenüber dem Ehemann. Die kantonalen Behörden werfen ihm vor, in den beiden
Perioden erlangte Taggelder einer Versicherung nicht deklariert und damit
hinterzogen zu haben.

2.2.2. Anders als beim Veranlagungs- und Nachsteuerverfahren handelt es sich
beim direktsteuerlichen Hinterziehungsverfahren (Art. 175 ff. DBG) um eine
strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ("de nature pénale";
BGE 144 IV 136 E. 5.4 S. 142; 140 I 68 E. 9.2 S. 74; 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51;
Entscheide des EGMR Chambaz gegen die Schweiz vom 5. April 2012 [11663/04] § 36
ff., insb. 48; J.B. gegen die Schweiz vom 3. Mai 2001 [31827/96] § 42 ff.,
insb. 50; A.P., M.P. und T.P. gegen die Schweiz vom 29. August 1997 [19958/92]
§ 37 ff., insb. 43). Strafrechtliche Sanktionen haben höchstpersönlichen
Charakter, so namentlich auch die Bussen des Kernstrafrechts (BGE 116 IV 4 E.
3a S. 8) oder des Nebenstrafrechts (BGE 134 III 59 E. 2.3.2 S. 64 f.; Urteil
2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.2). Sie sind unübertragbar, also von der
gebüssten Person zu entrichten, und daher auch unvererblich (so noch Art. 48
Abs. 3 StGB in der ursprünglichen Fassung vom 21. Dezember 1937 [AS 54 757];
Entscheid des EGMR A.P., M.P. und T.P. gegen die Schweiz vom 29. August 1997
[19958/92] § 44 ff.). Eine Busse ist mithin nicht mit einer Forderung im Sinne
des privaten oder öffentlichen Schuldrechts zu verwechseln, die - sofern sie
nicht im Sinne von Art. 68 OR eine höchstpersönliche Leistung zum Gegenstand
hat - stellvertretend durch jede Drittperson erfüllt werden kann. Sie dient
nicht den Vermögensinteressen des Staates, sondern bezweckt einzig die
Bestrafung der Täterin oder des Täters (Urteil 1C_396/2015 vom 13. November
2015 E. 5.3).

2.2.3. Entsprechend findet es bundesrechtlich keine Grundlage, wenn die
Eheleute annehmen, die Ehefrau hafte in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 DBG auch
für die Hinterziehungsbussen, die gegenüber dem Ehemann ausgesprochen werden
könnten (was sie aber bestreiten). Dies scheitert an der dargestellten
Höchstpersönlichkeit strafrechtlicher Sanktionen.

2.2.4. Daraus ergibt sich, dass die möglicherweise noch auszufällende
Hinterziehungsbusse von vornherein keine "gemeinsame" Schuld der Eheleute,
sondern die alleinige Schuld des Ehemannes darstellen würde. Adressat der
Bussenverfügung wäre einzig der Ehemann. Berechtigt zu den gesetzlichen
Rechtsmitteln gegen die Bussenverfügung wäre zwangsläufig auch nur er.
Entsprechend ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
der Ehefrau die Legitimation insofern abgesprochen hat.

2.2.5. Wie die Vorinstanz weiter festgestellt hat, sind im Bereich der direkten
Bundessteuer auch die rechtskräftig veranlagten Steuern der Steuerperioden
2007, 2008 und 2010 sichergestellt worden. Hierzu ist den Eheleuten
zuzustimmen, dass eine solidarische Haftung besteht, allerdings nur, soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt vorliegen. Wie es sich damit verhält,
ist vorinstanzlich nicht festgestellt. Es ist insbesondere unklar, ob die
Eheleute schon in den Steuerperioden 2007, 2008 und 2010 in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe gelebt haben, was erst zur Solidarhaftung geführt
hätte, oder ob es sich gegenteils um voreheliche Steuerschulden des Ehemannes
handelt. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden
Überlegungen hier offen bleiben.

2.2.6. Wenn eine Solidarschuld besteht, ist es Sache des Gläubigers, welche der
solidarisch haftenden Personen er belangen will (Urteil 2C_498/2016 vom 3. Juni
2016 E. 6 zu Art. 13 Abs. 1 DBG). Er kann wahlweise von allen Solidarschuldnern
je nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Dies gilt auch
im Verhältnis zwischen dem anspruchsberechtigten Gemeinwesen und der
abgabepflichtigen Person (Urteile 2C_58/2015 / 2C_59/2015 vom 23. Oktober 2015
E. 5.1, in: ASA 84 S. 391, RDAF 2015 II S. 576, StR 71/2016 S. 365; 2A.379/2002
vom 18. Februar 2003 E. 2.2, in: ASA 73 S. 646, RDAF 2003 II S. 337, StR 58/
2003 S. 518, StE 2003 B 99.2 Nr. 20). Im Innenverhältnis herrschen die üblichen
Regeln über den Regress (Art. 148 Abs. 1 OR). Den Eigentumsverhältnissen kann
der Gläubiger von Anfang an Rechnung tragen, indem er nur jenen Schuldner
heranzieht, der auch tatsächlich leistungsfähig ist. Im Fall von Ehegatten,
welche die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 DBG erfüllen, kann die
Veranlagungsbehörde beide, den einen oder den anderen Ehegatten betreiben
(PIERRE CURCHOD, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire
romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 165 DBG; HANS FREY, in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Komm. DBG, 3. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 165
DBG).

2.2.7. Umso mehr muss dasselbe gelten, wenn es um eine Sicherstellungsverfügung
geht: Bei der Sicherstellung im Sinne von Art. 169 DBG handelt es sich
lediglich um eine vorläufige Massnahme; sie hat keinen Einfluss auf Bestand und
Höhe der Steuerforderung, sie präjudiziert also nichts (Urteil 2C_669/2016 /
2C_670/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.2). Wenn schon die Betreibung gegen
beide, den einen oder den andern Ehegatten eingeleitet werden kann, trifft dies
auch auf die Sicherstellung zu (Urteil 2A.59/2003 vom 25. September 2003 E.
3.2, in: RDAF 2003 II S. 596). Anders kann es sich nur höchst ausnahmsweise
verhalten. Zu denken ist an Fälle, in welchen eine Haftungsaufteilung nach Art.
13 Abs. 1 DBG beantragt oder vorgenommen wurde. Diesfalls ist der mutmasslichen
Haftung beim Erlass der Sicherstellungsverfügung entsprechend Rechnung zu
tragen (Urteil 2A.388/2005 vom 2. März 2006 E. 3.2).

2.2.8. Dem steht nicht entgegen, dass die Steuerbehörden sämtliche Mitteilungen
an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe (und im selben Haushalt) leben, an die Ehegatten gemeinsam zu richten haben
(Art. 113 Abs. 4 DBG). Dies bezieht sich naturgemäss vor allem auf das
Veranlagungsverfahren: Aufgrund der Faktorenaddition (Art. 9 Abs. 1 DBG) haben
beide Ehegatten in gleicher Weise ein rechtlich geschütztes Interesse daran,
mit der Veranlagungsverfügung bedient zu werden, ansonsten die Gefahr bestände,
dass sie nicht (rechtzeitig) Einsprache erheben können. Unterbleibt die Zahlung
trotz rechtskräftiger Veranlagungsverfügung und Mahnung aber, so gelten die
spezialgesetzlichen Bestimmungen: Soll nur ein Ehegatte betrieben werden, was
im pflichtgemässen Ermessen der Veranlagungsbehörde liegt, ist der
Zahlungsbefehl auch nur diesem Ehegatten zuzustellen.

2.2.9. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz richtete die Veranlagungsbehörde beide Sicherstellungsverfügungen
vom 20. November 2018 ausschliesslich an den Ehemann (Sachverhalt lit. A). Mit
der die direkte Bundessteuer betreffenden Verfügung sollen auch Steuern
sichergestellt werden, für welche wohl eine Solidarhaftung besteht (dies ist,
wie gesagt, vorinstanzlich nicht eindeutig festgestellt). Wie dargelegt,
besteht von Bundesrechts wegen kein Anspruch darauf, dass die
Sicherstellungsverfügung trotz Solidarhaftung an beide Ehegatten gerichtet
wird, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Die
gegenteiligen Einwände der Eheleute sind unbegründet. Die Vorinstanz konnte
daher bundesrechtskonform zum Ergebnis gelangen, dass die
Zustellungsmodalitäten nicht zu beanstanden seien.

2.3. Die Eheleute rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV). Worin dieser - abgesehen von der fehlenden Zustellung der
Sicherstellungsverfügungen an die Ehefrau - bestehen soll, wird nicht klar.
Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.4).

2.4. Weiter bringen die Eheleute vor, die Vorinstanz habe die beiden Verfahren
in willkürlicher Weise vereinigt. Abgesehen von der ungenügend begründeten Rüge
ist ohnehin nicht ersichtlich, welcher konkrete Nachteil aus der
Verfahrensvereinigung resultiert haben soll. Darauf sind die Eheleute bereits
im Urteil 2C_834/2017 vom 4. September 2018 E. 4.2 hingewiesen worden.

3.

3.1. In der Sache selbst legen die Eheleute in kurzen Zügen dar, dass kein
Gefährdungstatbestand vorliege, dass die früheren Sicherstellungs- und
Arrestverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen seien, dass ihre sämtlichen
Vermögenswerte durch Arreste blockiert seien, dass das andernorts geführte
Verfahren im Zusammenhang mit den Taggeldern "nicht mit Steuerhinterziehung" zu
tun habe, dass bereits alles sichergestellt sei, was sichergestellt werden
könne, und dass die Vorinstanz trotz der in der Zwischenzeit erlangten
Erbschaft von weiterhin fehlender Zahlungsbereitschaft ausgehe. Die Vorinstanz
sei ergebnisorientiert und zum Nachteil der Eheleute vorgegangen.

3.2. Die Vorinstanz hatte zu prüfen, ob es der Veranlagungsbehörde gelungen
sei, die für eine Sicherstellung erheblichen Sachumstände (steuerpflichtige
Person, geschuldete Steuer bzw. Busse, Sicherstellungsgrund) glaubhaft zu
machen. Glaubhaft gemacht ist ein Sachumstand, wenn die Existenz einer
rechtserheblichen Tatsache aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit einer
"gewissen Wahrscheinlichkeit" feststeht. Was von der Veranlagungsbehörde
zulässigerweise unter dem Aspekt der blossen Glaubhaftmachung geprüft werden
durfte, darf die kantonale Gerichtsbehörde ebenso zulässigerweise einer reinen 
Prima-facie -Würdigung unterziehen (Urteil 2C_669/2016 / 2C_670/2016 vom 8.
Dezember 2016 E. 2.3.2 und 2.3.3).

3.3. Streitig und zu prüfen sind einzig die beiden Sicherstellungsverfügungen.
Soweit die Eheleute die Überprüfung des Arrestvollzugs bzw. die Aufhebung der
Arrestmassnahmen beantragen, ist darauf nicht einzutreten. Den vorinstanzlichen
Feststellungen ist zu entnehmen, dass die rechtskräftig veranlagte direkte
Bundessteuer der Steuerperioden 2007, 2008 und 2010 erfolglos in Betreibung
gesetzt wurde und dass hierfür Verlustscheine vorliegen. Die Tilgung der
Verlustscheinforderungen und eine bereits erfolgte Sicherstellung werde weder
belegt noch behauptet. Zu den Steuerperioden 2014 und 2015 bestehe der
Verdacht, dass Taggelder einer Versicherung nicht ordnungsgemäss deklariert
worden sein sollen. Die damit zusammenhängenden ordentlichen Steuern und die
mutmasslichen Nachsteuern seien bereits sichergestellt worden, nicht aber die
mutmasslichen Hinterziehungsbussen. Bestand und Höhe der einzelnen Positionen
seien glaubhaft gemacht. Mit Blick auf die vorliegenden Verlustscheine und das
"bedrohliche Verhältnis zwischen den unbeglichenen Verbindlichkeiten und den
vorhandenen Mitteln" erscheine auch die Steuergefährdung glaubhaft. Nichts
daran ändere die aufgrund einer Erbschaft eingetretene Entspannung der
finanziellen Verhältnisse.

3.4. Auch das Bundesgericht legt bei Überprüfung eines kantonalen
Sicherstellungsentscheids einen Prima-facie -Massstab an (vorne E. 1.2). Die
vorinstanzlichen Erwägungen sind überzeugend gehalten und machen deutlich, dass
die Vorinstanz bundesrechtskonform annehmen durfte, die für die Sicherstellung
erheblichen Sachumstände seien glaubhaft gemacht. Die pauschale Kritik der
Eheleute zielt am Kern der Sache vorbei, zumal sie in keiner Weise aufzeigen,
inwiefern die Vorinstanz gegen verfassungsmässige Individualrechte verstossen
haben könnte. Dies wäre aber unerlässlich, damit der angefochtene Entscheid zu
korrigieren wäre (auch dazu vorne E. 1.2).

3.5. Die Beschwerde ist auch hierzu unbegründet, soweit überhaupt darauf
einzutreten ist.

III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich

4.

Wenngleich das Sicherstellungsrecht von Bundesrechts wegen nicht harmonisiert
worden ist und der Kanton Zürich diesbezüglich über eine weitreichende
Regelungsfreiheit verfügt, ist festzustellen, dass § 181 Abs. 1 des
Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1] mit
Art. 169 Abs. 1 DBG dem Inhalt, Sinn und Zweck nach übereinstimmt (Urteil
2C_669/2016 / 2C_670/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 4). Es kann mithin auf die
Darlegungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden.

IV. Kosten und Entschädigungen

5.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
den Eheleuten aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese
tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit
(Art. 66 Abs. 5 BGG). Auf das nicht näher begründete Stundungsgesuch ist nicht
einzutreten. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt,
steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2007, 2008,
2010, 2014 und 2015, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich,
Steuerperioden 2014 und 2015, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftbarkeit.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher