Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.688/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_688/2019

Urteil vom 12. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Direkte Bundessteuer,
Steuerperioden 2015 und 2016,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 17. Juli 2019 (SB.2019.00064, SB.2019.00066).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/
ZH. Im Zusammenhang mit den Veranlagungsverfügungen zu den Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Zürich und der direkten Bundessteuer,
Steuerperioden 2015 und 2016, gelangte er am 12. Juli 2019 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Die Eingaben waren gegen die Verfügung
des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2019 (Steuerperiode
2015) bzw. den Entscheid derselben Behörde vom 17. Juni 2019 (Steuerperiode
2016) gerichtet. Mit zwei einzelrichterlichen Verfügungen vom 17. Juli 2019
vereinigte das Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, die Verfahren SB.2019.00064 /
SB.2019.00065 (Steuerperiode 2015) bzw. SB.2019.00066 / SB.2019.00067
(Steuerperiode 2016) und setzte es dem Steuerpflichtigen eine nicht
erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen, um eine rechtsgenügliche
Beschwerdebegründung nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerden nicht
eingetreten werde. Zudem auferlegte es dem Steuerpflichtigen einen
Kostenvorschuss von zweimal Fr. 1'260.--, wiederum unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zur Begründung führte das
Verwaltungsgericht aus, der Steuerpflichtige sei dem Verwaltungsgericht und dem
Obergericht aus früheren Verfahren Kosten schuldig (Fr. 870.-- bzw. Fr.
7'367.75).

1.2. Der Steuerpflichtige unterbreitet dem Bundesgericht mit Eingabe vom 5.
August 2019 sinngemäss eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Seine Anträge gehen dahin, die staatlich enteigneten
Vermögenswerte seien ihm umgehend zugänglich zu machen, die beim Obergericht
des Kantons Zürich hinterlegte Kaution von Fr. 70'000.-- sei ihm sofort
gutzuschreiben und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe
augenblicklich die Betreibung in den Steuerverfahren SB.2019.00064 /
SB.2019.00065 bzw. SB.2018.000125 / SB.2018.000126 zurückzuziehen, dies alles
im Hinblick darauf, dass die Strafverfolgung gegen ihn eingestellt und "sein
Körper" nicht ins Gefängnis "verschleppt" werde.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2. 

Das Bundesgericht hat dem Steuerpflichtigen die Rechtslage, wie sie bei
Anfechtung eines auf kantonalem (Verfahrens-) Recht beruhenden Entscheids
herrscht, in den Urteilen 2C_223/2019 vom 5. März 2019 und 2C_1136/2018 vom 21.
Dezember 2018, je zur Steuerperiode 2015, detailliert dargelegt. Die
vorliegende Eingabe leidet an denselben Mängeln. Mit seinen Anträgen zielt der
Steuerpflichtige erneut am Streitgegenstand vorbei. Streitig könnte einzig
sein, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar die Verbesserung der
Beschwerde und den Kostenvorschuss angeordnet habe. Darauf geht der
Steuerpflichtige auch nicht beiläufig ein, zumal seine Erörterungen von
vornherein unausreichend sind, um der qualifizierten Rüge- und
Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41) zu
genügen. Auf die Eingabe ist folglich nicht einzutreten, was durch
einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten zu geschehen hat (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem
Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher