Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.682/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_682/2019

Urteil vom 26. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABE V),

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.
Juni 2019 (100.2018.294U).

Sachverhalt:

A.

Der sri-lankische Staatsangehörige A.________ (geboren 1985) reiste im Juli
2015 in die Schweiz ein und schloss im August 2015 die Ehe mit einer
Schweizerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, die letztmals bis
Juli 2017 verlängert wurde. Im November 2016 wurde die Ehe geschieden. Im März
2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Kantonswechsel ab.
Mit Verfügung vom 1. März 2018 verweigerte der Migrationsdienst des Amts für
Migration und Personenstand (heute: Migrationsdienst des Amts für
Bevölkerungsdienste [ABEV]) des Kantons Bern die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer
Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und
Militärdirektion (heute: Sicherheitsdirektion) des Kantons Bern mit Entscheid
vom 31. Juli 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019).

C.

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 2. August 2019 erhebt A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019 sei aufzuheben und
die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter
sei das angefochtene Urteil aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Migrationsdienst anzuweisen, beim
Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige Aufnahme zu beantragen.
Vor Gutheissung der Beschwerde sei seinem Rechtsvertreter eine Frist zur
Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung
beantragt A.________ zudem, es seien weitere Sachverhaltsabklärungen zu seiner
familiären Situation, insbesondere zum durch seine Schwiegereltern ausgeübten
Druck, zu tätigen, es seien seine geschiedene Ehefrau und deren Eltern zu
befragen, und es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer
Beweismittel zu seiner Integration und zur Situation in Sri Lanka anzusetzen.

Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom 6. August 2019 antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern beantragt ebenfalls die
Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei. Der Migrationsdienst des
Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern verzichtet darauf, Bemerkungen
anzubringen, während sich das SEM nicht vernehmen lässt. Der Beschwerdeführer
repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder
völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht
grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines
Staatsvertrags berufen können (BGE 135 II 1 E. 1.1 S. 4; 133 I 185 E. 2.3 S.
189; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148).

Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen
Bewilligungsanspruch aus Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis 13. Dezember 2018:
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]), was für das
Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
genügt. Die Frage, ob der Anspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der
materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde, soweit damit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
angefochten wird, einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs.
2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die verfügte Wegweisung bzw. der
Vollzug derselben verstosse gegen Art. 3 EMRK (und damit auch gegen Art. 10
Abs. 3 BV). Sie sei als unzulässig, eventuell als unzumutbar zu qualifizieren,
da ihm in der Heimat eine Verhaftung und somit die konkrete Gefahr drohe,
Folter, körperliche Misshandlungen und unmenschliche Haftbedingungen zu
erleiden. Diese Rüge bezieht sich namentlich auf das Vorliegen eines
nachehelichen Härtefalls. Der geltend gemachte Verstoss gegen Art. 3 EMRK würde
somit gegebenenfalls dazu führen, dass eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
wäre. Er ist ihm Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zu prüfen.

1.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
(allgemeiner Härtefall) geltend macht, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, da es sich bei der Erteilung
der damit verbundenen Bewilligung um einen kantonalen Ermessensentscheid
handelt. Da unter keinem Titel ein Anspruch auf Erteilung der beantragten
Härtefallbewilligung besteht, ist der Beschwerdeführer durch deren Verweigerung
nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, sodass er hinsichtlich der
materiellen Bewilligungsfrage auch nicht zur Verfassungsbeschwerde legitimiert
ist (BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Trotz fehlender Legitimation in der Sache
selbst ist er zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien seien
verletzt worden (vgl. Urteil 2C_340/2018 vom 23. Mai 2018 E. 2.4). Im Rahmen
der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind diesbezüglich jedoch ausschliesslich
Rügen hinsichtlich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung
einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der
Bewilligungsfrage getrennt beurteilen könnte ("Star"-Praxis; vgl. Urteil 2C_837
/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Unzulässig sind dabei
Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen,
wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids
unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit
sämtlichen Argumenten auseinandersetze, oder dass die Parteivorbringen
willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der
Sachverhalt sei unvollständig oder sonstwie willkürlich festgestellt worden
(vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; Urteil 2C_340/2018 vom 23. Mai 2018 E. 2.4,
je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine
unrichtige und unvollständige Abklärung des Sachverhalts. Er macht geltend, die
Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles
seien erfüllt. Diese Rügen zielen im Ergebnis auf die Überprüfung des
Sachentscheids und die Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs.
1 lit. b AIG ab und können folglich nicht gehört werden. Soweit eine Verletzung
von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geltend gemacht wird, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei
den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die
Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).

2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art.
99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen
Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall
unberücksichtigt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229;
133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Sie können allenfalls Gegenstand eines neuen
Gesuchs oder eines Wiedererwägungsantrags im Kanton bilden (vgl. Urteil 2C_730/
2018 vom 20. März 2019 E. 2.3.2).

Im Rahmen seiner Vorbringen zur aktuellen Situation und den politischen
Entwicklungen in Sri Lanka beruft sich der Beschwerdeführer teilweise auf
Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind. Diese
echten Noven müssen im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben.

3.

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben unter Vorbehalt
von Art. 51 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe
besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG; BGE 138 II 229 E. 3 S. 231 ff. ["nachehelicher Härtefall"]). Wichtige
persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der
ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen
der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 oder Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; Urteil
2C_5/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem
auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289
E. 3.6.1 S. 295 f.; 139 II 393 E. 6 S. 403; Urteil 2C_668/2019 vom 19. November
2019 E. 2.1).

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Gesamtkonstellation liege ein
nachehelicher Härtefall vor. In seiner Ehe sei er Opfer von psychischer Gewalt
geworden, und die Wiedereingliederung in Sri Lanka sei gefährdet.

4.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tatbestand des nachehelichen
Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AIG) erfasst grundsätzlich jede
Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt - sei sie physischer oder psychischer
Natur. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht
und Kontrolle auszuüben, indes nicht bereits eine einmalige Tätlichkeit oder
eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Nicht jede
unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende
Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt die Annahme eines nachehelichen
Härtefalls (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteile 2C_215/2019 vom 24.
Januar 2020 E. 4.1; 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Eine ausländische Person, die vorbringt, Opfer von ehelicher Gewalt im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AIG zu sein, trifft gemäss
Rechtsprechung eine weitreichende Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des
entsprechenden Sachverhalts. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche
Unterdrückung in geeigneter Weise glaubhaft machen (beispielsweise durch
Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte von
Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn
etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen
genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form von psychischer Unterdrückung
behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern
und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar
konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim
Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen werden können, rechtfertigt es sich, ein
ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S.
235).

4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Familienangehörigen seiner Ex-Ehefrau
hätten sich massiv in die Gestaltung der Ehe eingemischt. Seine Ex-Ehefrau habe
sich auch nach der Heirat fast die ganze Zeit bei ihren Eltern aufgehalten und
regelmässig bei diesen gegessen, während er allein habe zuhause bleiben müssen.
Zusammen mit ihren Eltern habe sie ihn permanent kontrolliert und ihm
vorgeschrieben, wen er treffen dürfe. Die Eltern hätten sich vorgestellt, dass
er und seine Ex-Ehefrau so schnell wie möglich Kinder bekommen sollten, und
entsprechend Druck ausgeübt. Die ganze Ehezeit sei extrem belastend und von
Demütigungen geprägt gewesen, was ihm psychisch sehr zugesetzt habe. Die
vorangegangenen Instanzen hätten diesen Sachverhalt detaillierter abklären
müssen.

4.2.1. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung eine vom
Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes verneint. Dies
ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar wendet der Beschwerdeführer zu Recht
ein, dass das Verhalten des (früheren) Ehepartners nicht immer durch
(schriftliche) Beweismittel belegt werden kann. Er übersieht indes, dass die
vorangegangenen Instanzen nicht zuletzt aufgrund seiner eigenen, zu wenig
substantiierten Ausführungen, mit denen er keine objektiv nachvollziehbare,
schwerwiegende und anhaltende Druckausübung aufzuzeigen vermochte, zum Schluss
kamen, weitere Abklärungen wären nicht zielbringend. Die beantragte Befragung
der ehemaligen Schwiegereltern und Ehefrau könnte zwar gegebenenfalls seine
Vorbringen bestätigen, die Aussagen von Drittpersonen sind aber in jedem Fall
ungeeignet, um eigene substantiierte Angaben zur geltend gemachten psychischen
Unterdrückung zu ersetzen. Auf die im Übrigen rein appellatorische Kritik an
den vorinstanzlichen Feststellungen ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.1
hiervor).

4.2.2. Auch die antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz erweist sich
nicht als willkürlich. Es liegt keine Verletzung der Verfassungsgarantie auf
rechtliches Gehör vor, wenn eine richterliche Behörde auf die Abnahme von
Beweisen verzichtet, weil sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese Überzeugung
werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64;
136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall: Die
vom Beschwerdeführer aufgezählten Vorfälle wurden von der Vorinstanz nicht
bezweifelt. Sie führte aber aus, die beklagten Vorkommnisse würden keine
anhaltende erniedrigende Behandlung oder schwerwiegende Druckausübung
aufzeigen. Weitergehende Beweiserhebungen waren angesichts dieser Einschätzung
nicht angezeigt.

4.3. Die Vorinstanz erwog, die vorgebrachten und als zutreffend unterstellten
Umstände würden keine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in der
gemäss Rechtsprechung erforderlichen Intensität begründen. Eine anhaltende
erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende Druckausübung, wie sie zur
Begründung eines nachehelichen Härtefalls vorliegen müsste, werde damit nicht
aufgezeigt. Im Verhalten seiner Ex-Ehefrau und ihrer Eltern sei keine eheliche
Gewalt zu erblicken.

Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Soweit sich der
Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Ausführungen überhaupt befasst und
nicht lediglich eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung
rügt, beschränkt er sich darauf, in appellatorischer Weise seine Sichtweise zu
bekräftigen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Einschätzungen konkret
auseinanderzusetzen. Inhaltlich wiederholt er die von der Vorinstanz als zu
wenig gravierend eingestuften Umstände seiner Ehe, ohne substantiiert
darzulegen, inwiefern die eheliche Situation über die subjektiv verletzenden
und als demütigend empfundenen Vorkommnisse hinaus aufgrund von systematischer,
erniedrigender Behandlung oder anderweitiger anhaltender Druckausübung objektiv
insofern unhaltbar war, als dass von ihm nicht vernünftigerweise hätte erwartet
werden können, in der seine Menschenwürde und Persönlichkeit verletzenden Ehe
zu verharren. Die vorgebrachte psychische Gewalt erreicht die erforderliche
Intensität für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls nicht. Im Übrigen
kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden.

4.4. Angesichts des Umstands, dass seine Vorbringen nicht bezweifelt werden,
aber nicht geeignet sind, eine für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls
relevante, gravierende eheliche Gewalt darzutun, ist der Antrag, weitere
Sachverhaltsabklärungen zu seiner familiären Situation zu tätigen und seine
geschiedene Ehefrau und deren Eltern zu befragen, abzuweisen.

5.

Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind sämtliche
Aspekte des Einzelfalles zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet
zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus
welchen Gründen auch immer - vor gezogen würde. Unter diesem Aspekt sind auch
allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f.;
Urteil 2C_92/2018 vom 11. Juli 2018 E. 7.1). Der blosse Umstand, dass die
Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz
besser sind als im Heimatstaat, genügt gemäss Rechtsprechung nicht, um von
einem nachehelichen Härtefall ausgehen zu können, auch wenn die betroffene
Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder
weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt
selber aufzukommen vermag und nicht straffällig geworden ist (vgl. Urteil
2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
hinsichtlich der aktuellen Situation in Sri Lanka und seiner
Wiedereingliederungsmöglichkeiten offensichtlich unrichtig und unvollständig
festgestellt und die Begründungspflicht verletzt.

5.1.1. Hinsichtlich der Wiedereingliederung in Sri Lanka bringt er vor, durch
die vereinfachende Gleichsetzung von Sprache und Kultur mit Kenntnissen über
das tatsächliche gesellschaftliche, politische und kulturelle Leben in Sri
Lanka habe das Verwaltungsgericht seine Begründungspflicht verletzt.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht setzte
sich im angefochtenen Entscheid mit der Möglichkeit der Wiedereingliederung in
Sri Lanka und den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers eingehend
auseinander. Dass es dabei nicht zum gleichen Schluss kam wie der
Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar.

5.1.2. Der Beschwerdeführer äussert sich ausführlich zur aktuellen Situation in
Sri Lanka und reicht hierzu zahlreiche Beweismittel ein. Seine teilweise
weitschweifigen Ausführungen gehen bisweilen über eine sachbezogene
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil hinaus und beziehen sich
beispielsweise auf im Hinblick auf eine Rückkehr bestehende Risikogruppen,
denen der Beschwerdeführer unbestrittenermassen gar nicht angehört, oder auf
die Feststellung von Asylgründen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet. Insofern ist auf seine Vorbringen nicht weiter einzugehen.
Sodann ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht auf den Sachverhalt
abstellt, wie er sich im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils gestaltete (vgl.
E. 2.2 hiervor).

Der Rüge, die Vorinstanz habe für die Frage nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen auf das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 abgestellt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016), die aktuelle Lage in
Sri Lanka jedoch nicht beachtet und sich damit auf einen unvollständigen
Sachverhalt abgestützt, ist entgegenzuhalten, dass sich die vorinstanzlichen
Erwägungen nicht nur mit dem zitierten Referenzurteil aus dem Jahr 2016
befassen, sondern auch die seither erfolgte Entwicklung in Sri Lanka beachten
und sich dabei namentlich auch auf vom Beschwerdeführer eingereichte
Beweismittel sowie aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts abstützen.
Soweit sich die Rüge auf die in der Beschwerde dokumentierten terroristischen
Bombenanschläge vom 21. April 2019 bezieht, ist folgendes festzuhalten: Im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils war davon auszugehen, dass es sich dabei um
terroristische Anschläge einer extremistischen islamistischen Gruppierung
handelte, die weder auf die individuell-konkrete Gefährdungslage des
Beschwerdeführers noch auf die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka eine
längerfristige Auswirkung haben. Die in der Beschwerde vorgebrachten
(längerfristigen) Folgen auf die Sicherheitslage in Sri Lanka sind im Rahmen
der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen durch das Bundesgericht zu
beachten, soweit sie die Situation im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils
widerspiegeln. Mit seinen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung
aufzuzeigen.

5.2. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, es sei davon
auszugehen, dass er sich in Sri Lanka nicht erfolgreich werde integrieren
können. Die zwanzig Jahre, die er im Ausland (in Indien, Grossbritannien und
der Schweiz) gelebt habe, seien weit prägender für seine Sozialisierung gewesen
als die ersten dreizehn Jahre in Sri Lanka. Zudem gehöre er der tamilischen
Minderheit an, welche im Bürgerkrieg unterlegen sei, und spreche die
dominierende singhalesische Sprache nicht.

Diesen Ausführungen kann nur bedingt gefolgt werden. Zwar ist nicht zu
bezweifeln, dass auch die Jahre im Ausland für den Beschwerdeführer prägend
waren. Dennoch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
bereits eine wesentliche soziale Prägung stattgefunden hatte, als er seine
Heimat im Alter von dreizehn Jahren verliess. Auch die weiteren, von der
Vorinstanz gewürdigten Umstände sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer mit
den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Sri Lanka nach wie vor
vertraut ist. So verliess er Sri Lanka zusammen mit seinen Eltern und zwei
Geschwistern und lebte während den folgenden zehn Jahren im tamilisch geprägten
indischen Bundesstaat Tamil Nadu. Auch in der Schweiz blieb er offenbar in
tamilischen Kreisen verwurzelt, was sich in seiner Heirat mit einer Schweizerin
mit tamilischen Wurzeln sowie in seiner Tätigkeit für den tamilischen Verein
Tamil Education Service Switzerland (TESS) zeigt. Die berufliche und soziale
Wiedereingliederung in Sri Lanka dürfte zwar mit Schwierigkeiten verbunden
sein, angesichts seiner Berufsausbildung und -erfahrung, seiner Kenntnisse der
tamilischen und englischen Sprache (und damit der zweiten und einer früheren
Amtssprache Sri Lankas) sowie seines Alters und seines guten
Gesundheitszustands ist aber davon auszugehen, dass ihm die Reintegration
gelingen wird. Die Vorinstanz wies ausserdem darauf hin, dass er möglicherweise
auf Kontakte werde zurückgreifen können, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für
den Verein TESS geknüpft habe.

5.3. Weiter gelangt der Beschwerdeführer zum Schluss, angesichts der aktuellen
politischen Lage in Sri Lanka sowie des Umstands, dass einer seiner Brüder für
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gekämpft habe, sei der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar und eventuell unzulässig.

5.3.1. Er bezieht sich für seine Einschätzung auf zahlreiche Quellen und einen
Bericht seines Rechtsanwalts zur Lage in Sri Lanka. Demnach habe sich
spätestens seit den Kommunalwahlen im Februar 2018 der Beginn einer neuen
Nachkriegsphase abgezeichnet, welche sich durch vermehrte Repressionen
gegenüber (namentlich tamilischen und muslimischen) Minderheiten kennzeichne.
Damals habe die Partei des früheren Präsidenten Mahinda Rajapaksa in den
meisten Gemeinden die Mehrheit gewonnen. Im Oktober 2018 sei Mahinda Rajapaksa
überraschend zum Premierminister ernannt worden, obwohl er für die
Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen während der Nachkriegszeit
verantwortlich gemacht werde. Die darauf folgende zweimonatige konstitutionelle
Krise habe eine neue unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker,
Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige ethnischer und religiöser
Minderheiten, insbesondere Tamilen mit Sympathien für den tamilischen
Separatismus, geschaffen. Davon seien auch tamilische Rückkehrende aus dem Exil
betroffen. Bereits der geringste Hinweis auf ein angebliches Engagement für den
tamilischen Separatismus könne eine staatliche Verfolgung auslösen.

Nach den terroristischen Anschlägen vom 21. April 2019 habe sich die
Sicherheits- und Menschenrechtslage für religiöse und ethnische Minderheiten
zusätzlich verschäft: Es sei der Notstand ausgerufen und der Zugang zu den
sozialen Medien gekappt worden, die Sicherheitskräfte hätten weiträumige
Kompetenzen erhalten, es seien über 10'000 Soldaten mobilisiert und landesweit
militärische Checkpoints errichtet worden. Insgesamt ergebe sich für
Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige
religiöser und ethnischer Minderheiten eine zugespitzte Bedrohungslage. Bei
einer Verhaftung sei mit Folter und körperlichen und sexuellen Übergriffen zu
rechnen, und die Haftbedingungen seien teilweise unmenschlich. Eine mögliche
Verhaftung des Beschwerdeführers würde daher mit überwiegener
Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er würde bei einer Rückkehr zwangsläufig das
Interesse der srilankischen Behörden wecken, da er in Indien, Grossbritannien
und der Schweiz und damit in exilpolitischen Zentren der LTTE gelebt habe. Es
bestehe sodann das Risiko, dass bei einer Befragung - am Flughafen oder auch
später - die Tätigkeit seines Bruders Parameswaran für die LTTE entdeckt würde,
was zu einer Reflexverfolgung führen könne. Dieser und ein weiterer Bruder, die
wieder in Sri Lanka leben würden, hätten sich ihre Sicherheit erkauft, indem
sie mit den srilankischen Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten würden, um sich
vor einer Verfolgung zu schützen. Sie befürchteten, dass die Rückkehr des
Beschwerdeführers die Vergangenheit seines Bruders als LTTE-Kämpfer ans Licht
bringen könnte. Auch sein exilpolitisches Engagement für den Verein TESS würde
in Sri Lanka zu Problemen führen, da die tamilischen Schulen in der Schweiz
separatistisches Gedankengut verbreiten und regelmässig von Ablegern der LTTE
geführt würden.

5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Referenzurteil aus dem
Jahr 2016 zum Schluss, es bestehe keine generelle ernstzunehmende Gefahr für
Rückkehrende tamilischer Ethnie, Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein,
sofern nicht gewisse Risikofaktoren erfüllt seien. Solche Risikofaktoren können
beispielsweise exilpolitische Tätigkeiten, eine Verbindung zu den LTTE oder ein
Eintrag in einer sogenannten "Stop-List" sein (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). Auch wenn die
politische Lage in Sri Lanka wieder angespannter ist als im Zeitpunkt des
genannten Referenzurteils, so vermögen die veränderten Umstände im Zeitpunkt
des angefochtenen Urteils keine von den zu beachtenden Risikofaktoren
unabhängige, allen zurückkehrenden Tamilen drohende Gefahr einer Folter oder
anderen erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung zu begründen. Davon geht
auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuell gültigen Rechtsprechung
aus: Es bezeichnet die Lage in Sri Lanka als volatil und nach den verheerenden
Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos sehr angespannt, was jedoch nicht auf
eine erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen
schliessen lasse (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-2494/2019 vom 18. Juni 2019 E. 9.3; E-3029/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.4).

Angesichts der mit der Beschwerde eingereichten Berichte ist von einer im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids angespannten politischen Lage in Sri
Lanka auszugehen. Es gelingt dem Beschwerdeführer jedoch nicht, mit seinen
Ausführungen ein konkretes Risiko für eine Verletzung von Art. 3 EMRK darzutun.
Es ergibt sich aus seinen Ausführungen entgegen seiner Ansicht keine konkrete
Gefährdung bei einer Rückkehr, weist er doch kein besonderes Risikoprofil auf,
das eine solche Gefährdung nahelegen würde. Er war selbst nie Mitglied der LTTE
und macht auch nicht geltend, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Alter von 13
Jahren in irgendeiner Art mit den LTTE in Kontakt getreten zu sein oder für sie
gearbeitet zu haben. Der Umstand, dass sein Bruder, der im Gegensatz zu ihm
LTTE-Kämpfer war, dank einer Vereinbarung mit den srilankischen
Sicherheitsbehörden offenbar unbehelligt in Sri Lanka leben kann, lässt eine
Gefahr für den Beschwerdeführer unwahrscheinlich erscheinen. Es ist nicht
ersichtlich, welches Interesse die Behörden aufgrund seines Bruders am
Beschwerdeführer haben könnten, wenn der Bruder selbst mit ihnen in Kontakt
steht. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Indien, Grossbritannien
und der Schweiz gelebt und hier für einen tamilischen Verein gearbeitet hat,
lässt gemäss der geltenden Lageeinschätzung des Staatssekretariats für
Migration (SEM) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich
allein noch kein erhöhtes Risiko für eine Verhaftung und damit möglicherweise
einhergehende Folter oder andere erniedrigende oder unmenschliche Behandlung
erkennen. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz arbeitete er beim Verein
TESS in der Administration. Darin ist höchstens eine niederschwellige
exilpolitische Aktivität zu sehen, welche das Interesse der srilankischen
Behörden nicht wecken dürfte.

5.3.3. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr
einer Verletzung von Art. 3 EMRK darzutun, sodass sich der Vollzug der
Wegweisung gemäss der für das vorliegende Urteil massgeblichen Situation im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils als zumutbar und zulässig erweist.
Angesichts der vom Beschwerdeführer bereits eingereichten Unterlagen ist ihm
keine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zur Situation in Sri Lanka
anzusetzen.

Nach den Präsidentschaftswahlen vom November 2019 hat sich die politische
Situation in Sri Lanka erneut verändert, und es liegen aktuelle Berichte über
vermehrte Menschenrechtsverletzungen vor. Zudem belasten die gemäss
Medienberichten erfolgte Flucht eines ranghohen sri-lankischen
Polizeiinspektors in die Schweiz und die Entführung einer Mitarbeiterin der
Schweizer Botschaft in Colombo die diplomatischen Beziehungen zwischen der
Schweiz und Sri Lanka erheblich. Es scheint angesichts dieser neuesten
Entwicklungen derzeit unklar, wie sich die Situation für Rückkehrende aus der
Schweiz gestaltet. Sollte sich eine Rückkehr für den Beschwerdeführer unter den
veränderten Umständen als nicht mehr zumutbar oder unzulässig erweisen, so ist
dem im Rahmen des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung zu tragen.

5.4. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Gründe für die
Annahme eines nachehelichen Härtefalls darzutun. Nachdem die vorgebrachte
belastende Situation in der Ehe nicht als erhebliche eheliche Gewalt zu
qualifizieren ist und die Wiedereingliederung nicht als gefährdet bezeichnet
werden kann, ist der Schluss der Vorinstanz, dass die geltend gemachten
Umstände auch zusammen betrachtet keinen nachehelichen Härtefall im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG begründen, nicht zu beanstanden. Ein
Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde
somit im angefochtenen Entscheid zu Recht verneint.

6.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung sei zudem unverhältnismässig. Diesbezüglich fehlt in der
Beschwerde jedoch eine Begründung, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist
(vgl. E. 2.1 hiervor). Dementsprechend ist der Antrag auf Fristansetzung zur
Einreichung von Beweismitteln zu seiner Integration abzuweisen.

7.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub