Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.679/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_679/2019

Urteil vom 23. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 26. Juni 2019 (VB.2019.00184).

Sachverhalt:

A. 

Der irakische Staatsangehörige A.________ (geb. 1985) reiste am 2. März 2007 in
die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM;
damals Bundesamt für Migration) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 22.
März 2007 ab, ordnete jedoch wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme von A.________ an. Am 3. Juli 2012 wurde ihm in
Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine zuletzt bis zum
22. Juni 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Bereits am 13. Juli
2012 wurde das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt.

Mitte September 2012 verlor A.________ seine Arbeitsstelle. Er bezog in der
Folge bis im September 2013 die Arbeitslosenentschädigung. Seit dem 1. November
2013 wird er ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt. Das Migrationsamt
des Kantons Zürich ermahnte ihn mit Schreiben vom 10. Juli 2014 wegen des
Sozialhilfebezugs. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 sprach das Migrationsamt
gegen A.________ eine ausländerrechtliche Verwarnung aus und stellte ihm in
Aussicht, seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen oder nicht mehr zu
verlängern, sollte er weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen.

B. 

Mit Verfügung vom 24. April 2017 wies das Migrationsamt ein Gesuch von
A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine
Frist bis zum 23. Juli 2017, um die Schweiz zu verlassen. Den von ihm dagegen
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 14. Februar 2019 ab und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz bis zum 15. Mai 2019. Ebenso blieb die Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ohne Erfolg (Urteil vom 26. Juni 2019).

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 30. Juli 2019 gelangt A.________ an das
Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24.
April 2017. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz respektive das
Migrationsamt zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltserstellung und
Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz respektive das
Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu
erteilen.

Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 31. Juli 2019
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Während die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung
verzichten, haben sich das Migrationsamt und das SEM nicht vernehmen lassen.

Mit Eingabe vom 20. August 2019 beantragt der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar
2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 II 49).

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG)
eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art.
82 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als
Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen.
Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen
Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig, da der Beschwerdeführer - aufgrund seines seit 2007
bestehenden Aufenthalts in der Schweiz - einen durch das Völkerrecht
eingeräumten Bewilligungsanspruch zumindest glaubhaft geltend macht (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG i.V.m. Art. 8 EMRK und Art. 33 Abs. 3 AIG [SR 142.20; bis
31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich
ist: AuG]; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.; 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136
II 177 E. 1.1 S. 179; Urteile 2C_968/2018 vom 9. Oktober 2019 E. 1.2; 2C_920/
2018 vom 28. Mai 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 I 227). Ob die
Voraussetzungen für die Verlängerung der Bewilligung vorliegen, ist indes nicht
Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE
139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).

1.3. Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem die Erteilung der vorläufigen
Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden
Verletzung der EMRK. Insoweit über die Beurteilung der vorläufigen Aufnahme
überhaupt ein verfahrensabschliessendes Urteil im Sinne von Art. 90 BGG
vorliegt, könnte der Kanton Zürich ohnehin keine vorläufige Aufnahme anordnen
(vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG). Auf dieses Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.

1.4. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der beantragten Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verlangt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
richtet sich die Beschwerde gegen ein Anfechtungsobjekt, das nicht Gegenstand
des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet. Die Verfügung vom 24.
April 2017 wurde durch das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Devolutiveffekt;
vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; Urteil 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E.
1.3). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug
der Beschwerdebegründung auszulegen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II
409 E. 1.4.1 S. 414 f.; Urteile 2C_131/2019 vom 27. August 2019 E. 1.2; 2C_1000
/2018 vom 19. März 2019 E. 1.2). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich unter
diesem Blickwinkel zweifelsfrei, dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
das vorinstanzliche Urteil vom 26. Juni 2019 betrifft. Insofern richtet sich
die Beschwerde gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art.
86 Abs. 2 BGG). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Insoweit sich der
Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen seiner subsidiären
Verfassungsbeschwerde gegen seine Wegweisung zur Wehr setzt (Art. 83 lit. c
Ziff. 4 BGG), stellen sich dieselben Fragen auch im Zusammenhang mit der
Verhältnismässigkeitsprüfung der Bewilligungsverweigerung. Diese sind deshalb
ebenso im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu
beurteilen (vgl. E. 6.6 hiernach). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist
demzufolge nicht einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und
Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
BGG) - grundsätzlich nur die Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5
S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten geht das
Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283
E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der
Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte
Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden,
wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).
Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bedeutet willkürlich
(vgl. BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Rügt die
beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3
S. 255).

3. 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV.

3.1. Der Beschwerdeführer legt dar, das Bundesgericht habe in seinem jüngst
ergangenen Leitentscheid seine Rechtsprechung zur Frage des
Aufenthaltsanspruchs gestützt auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff.
1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geändert (vgl. BGE 144 I 266). Die Vorinstanz habe
es versäumt, in ihrem Urteil die Frage eines auf Art. 8 EMRK und das dort
garantierte Recht auf Privatleben gestützten Bewilligungsanspruchs seitens des
Beschwerdeführers überhaupt zu thematisieren. Darin sei eine Verletzung seines
Gehörsanspruchs zu sehen.

3.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde
sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17
f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Deshalb ist die Rüge vorweg zu behandeln. Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu
nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur
unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der
betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II
286 E. 5.1 S. 293).

3.3. Wie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt, verneint die Vorinstanz
zwar einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
das Ausländer- und Integrationsgesetz (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils).
Trotzdem prüft sie die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im Lichte von Art. 33 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art.
62 Abs. 1 AuG (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils). Art. 8 EMRK ist bei
dieser Ausgangslage nur insoweit von Bedeutung, als Art. 8 Ziff. 2 EMRK
vorsieht, dass eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme,
die den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert, rechtfertigungsbedürftig ist.
Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das persönliche
Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden
öffentlichen Interessen gegenüberzustellen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276).
Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, dass eine solche
Interessenabwägung im angefochtenen Urteil fehlen würde. Solches ist auch nicht
ersichtlich (vgl. E. 5.5.2 und E. 5.6 des angefochtenen Urteils).

3.4. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
ist demzufolge nicht zu erkennen. Insoweit der Beschwerdeführer unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch die
Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz beanstandet, genügen seine Vorbringen
nicht den Anforderungen an die Rügen der Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

4. 

Die Vorinstanz prüft unter Anwendung von Art. 33 Abs. 3 AuG in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 AuG, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Die Vorinstanz lässt dabei
offen, ob überhaupt ein Anspruch auf eine solche Verlängerung besteht. Dies
kann auch im bundesgerichtlichen Verfahren dahingestellt bleiben, da sich
nachfolgend ergibt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung -
auch unter Annahme eines allfälligen Anspruchs auf die Bewilligungserteilung -
rechtmässig ist (vgl. E. 6 hiernach).

4.1. In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer seit 1. November 2013 ununterbrochen von der Sozialhilfe
abhängig sei. Bis im April 2017 seien ohne Berücksichtigung der
Krankenversicherungsprämien Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr.
107'304.15 erbracht worden. Er sei seit rund sechseinhalb Jahren nicht mehr auf
dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig. Aus den Akten ergebe sich, dass der
Beschwerdeführer von April 2008 bis Mai 2010 in einem Restaurant eine
Anstellung als Küchenhilfe innegehabt habe, bevor er ab September 2011 bis Ende
September 2012 als Verkäufer tätig gewesen sei. Hinweise auf gesundheitliche
Einschränkungen bis zum Verlust der letzten Arbeitsstelle liessen sich aus den
Akten nicht entnehmen. Im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer ein
Basisbeschäftigungs- und im Anschluss ein Qualifikationsprogramm absolviert.

Die Psychiatrisch-Psychologische Poliklinik B.________ habe am 21. August 2015
festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen einer mittelgradigen depressiven
Episode mit somatischem Syndrom und dem Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung bei ihr in Behandlung gewesen sei. Es habe eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Gemäss einem Bericht der C.________ vom
2. August 2016 klage der Beschwerdeführer seit zwei Jahren über linksseitige
Hüftschmerzen. Er habe dort zehn bis zwölf Jahre zuvor bei einer Kollision mit
einem Lastwagen eine Verletzung erlitten, indes seither keine Beschwerden
gehabt. Das Sozialzentrum E.________ habe dem Migrationsamt am 10. Januar 2017
mitgeteilt, dass die C.________ im Oktober 2016 keine Arbeitsunfähigkeit
festgestellt habe und ihn als voll arbeitsfähig einschätze. Ein Psychiater der
Gesundheitsdienste der Stadt Zürich habe am 21. Februar 2017 dem Migrationsamt
mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei von Ende Mai 2015 bis Mitte August 2016
bei ihnen wegen einer leichten depressiven Episode in Behandlung gewesen,
danach indes nicht mehr erschienen, weshalb eine Einschätzung der aktuellen
Arbeits- und Reisefähigkeit nicht möglich sei.

Der Beschwerdeführer selbst habe im März 2017 gegenüber dem Migrationsamt
ausgeführt, er sei von der C.________ im Oktober 2016 als 100 % arbeitsfähig
eingeschätzt worden. Er leide bei kühlem Wetter aber unter starken Schmerzen in
der Hüfte. Ende März 2017 habe der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Umfang
von 50 % im "Werkatelier" begonnen und vom Dezember 2017 bis November 2018 in
einer Velowerkstatt der Stadt Zürich gearbeitet. Das Psychiatrie-Zentrum
D.________ habe am 14. Dezember 2018 und am 14. März 2019 bestätigt, den
Beschwerdeführer wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer
momentanen mittelgradigen bis schweren Episode mit somatischen Syndromen zu
behandeln. Er leide weiterhin auch an chronischen Hüftschmerzen.

4.2. In rechtlicher Hinsicht vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass es
massgebend sei, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit
verschuldet hat. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung müsse indes
auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds verhältnismässig sein. In ihrer
Würdigung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 2 lit. e AuG gegeben sei. Die dargelegten gesundheitlichen Probleme seien
nicht geeignet, den langjährigen und umfassenden Sozialhilfebezug des
Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Es sei insgesamt lediglich von einer sehr
beschränkten Integration in die hiesigen Verhältnisse auszugehen. Die Rückkehr
in den Irak sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Demnach erweise sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig und es liege
kein Wegweisungshindernis vor.

5. 

Der Beschwerdeführer rügt einen offensichtlich unrichtig festgestellten
Sachverhalt, da die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig ermittelt und die
erhobenen Beweismittel willkürlich gewürdigt habe.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Periode ab November 2013
entscheidrelevante Sachverhaltselemente unberücksichtigt geblieben seien. Die
psychischen Auffälligkeiten seien bereits während seiner Beschäftigung im
Qualifikationsprogramm im Jahr 2014 zum Vorschein gekommen. Mit Schreiben vom
14. Oktober 2016 habe die Sozialarbeiterin erneut zuhanden des Migrationsamts
bestätigt, dass die genaue Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom
behandelnden Arzt noch nicht abschliessend diagnostiziert worden sei.

Ende November 2016 habe sich der Beschwerdeführer dann wieder in einem
Teilzeitpensum im Basisbeschäftigungsprogramm befunden. Zwar habe die
C.________ beim Beschwerdeführer zwischen August und Dezember 2016 keine
Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Gleichzeitig habe der unterzeichnende Arzt zur
Beurteilung und Prognose der Arbeitsunfähigkeit aber eine Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen. Die C.________ habe dem
Beschwerdeführer daher keine volle Arbeitsfähigkeit attestiert.

Mit Schreiben vom 23. November 2018 habe die zuständige Sozialarbeiterin
dargelegt, dass bereits im April 2018 eine Anmeldung bei der
Invalidenversicherung im Gange sei und der Beschwerdeführer trotz seiner
gesundheitlichen Beschwerden stets motiviert gewesen sei, arbeitsintegrative
Massnahmen und Deutschkurse zu besuchen. Die im Recht liegenden Beweismittel
habe die Vorinstanz mit Blick auf seine Arbeitsfähigkeit im Jahr 2016 und die
Verschlechterung seines Gesundheitszustands zwischen März 2017 und Ende 2018 in
unhaltbarer Weise gewürdigt.

5.2. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers genügen über weite Strecken
nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG und beinhalten teilweise rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. E. 2.2 hiervor).

5.2.1. Die Vorinstanz gelangt in ihrer Beweiswürdigung nicht zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei Ende 2016 vollständig arbeitsfähig gewesen. Sie leitet aus
den Beweismitteln lediglich ab, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der
Hüftbeschwerden nicht festgestellt worden sei und angesichts seiner Tätigkeit
im "Werkatelier" und in der städtischen Velowerkstatt auch nicht von einer
massgeblichen körperlichen Einschränkung auszugehen sei (vgl. E. 5.5.2 des
angefochtenen Urteils). Eine vollständige Arbeitsfähigkeit wurde dem
Beschwerdeführer folglich nicht entgegengehalten.

5.2.2. Ausserdem lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Vorinstanz
durchaus die Bestätigung des Psychiatrie-Zentrums D.________ vom 14. Dezember
2018 und 14. März 2019 berücksichtigt, wonach ihm wegen einer rezidivierenden
depressiven Störung und einer momentanen mittelgradigen bis schweren Episode
mit somatischen Syndromen sowie chronischen Hüftschmerzen keine
Arbeitsfähigkeit zukomme. Wenn die Vorinstanz daraus in tatsächlicher Hinsicht
ableitet, eine massgebliche und dauerhafte Verschlechterung der psychischen
Gesundheit sei damit nicht dargetan und angesichts dessen, dass bei der
Invalidenversicherung bislang lediglich berufliche Eingliederungsmassnahmen
aufgrund der Hüftbeschwerden beantragt worden seien, auch nicht zu vermuten
(vgl. E. 5.6 des angefochtenen Urteils), verfällt sie nicht in Willkür.

Bereits am 21. August 2015 hat die Psychiatrisch-Psychologische Poliklinik
B.________ mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen einer mittelgradigen
depressiven Episode mit somatischem Syndrom und dem Verdacht auf eine
posttraumatische Belastungsstörung bei ihr in Behandlung gewesen sei. Die
Vorinstanz nimmt keine willkürliche Beweiswürdigung vor, wenn sie daraus
schliesst, dass seit August 2015 ein ähnlicher, sich nicht massgeblich
verschlechternder psychischer Gesundheitszustand vorliege. Soweit die
Sachverhaltsrüge nicht bereits deshalb unbegründet ist, legt der
Beschwerdeführer auch nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
genügenden Weise dar, woraus sich ansonsten eine massgebliche und dauerhafte
Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit seit März 2017 ergeben würde.

5.2.3. Insofern der Beschwerdeführer ferner geltend macht, einige
entscheidwesentliche Veränderungen seiner familiären Situation im Nordirak
seien nicht berücksichtigt worden, liegt keine zielführende und hinreichende
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vor. Der Beschwerdeführer legt
zwar ausführlich dar, wie sich seine familiären Verhältnisse im Nordirak
präsentieren. Er zeigt indes nicht auf, inwiefern die Vorinstanz dies nicht
berücksichtigen würde und inwiefern seine Sachverhaltsergänzung einen
entscheiderheblichen Einfluss auf die Interessenabwägung im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung hätte. Die diesbezüglich Rüge genügt damit nicht
den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG, da die Beschwerde nicht klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils darlegt, inwiefern
die Vorinstanz den Sachverhalt in unhaltbarer Weise erstellt - mithin
verfassungsmässige Rechte verletzt hätte (vgl. E. 2.1 hiervor).

5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils immer wieder für längere Perioden (teilweise)
arbeitsfähig gewesen ist, nicht offensichtlich unrichtig ist. Im
bundesgerichtlichen Verfahren besteht daher keine Veranlassung, vom
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen.

6. 

Nach dem zuvor Dargelegten (vgl. E. 3.4 hiervor) kann dahingestellt bleiben, ob
die Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer beanstandet - zuerst den Anspruch auf
eine Bewilligungserteilung direkt gestützt auf Art. 8 EMRK hätte prüfen müssen.
Im Folgenden ist deshalb auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner
teils weitschweifigen Beschwerde lediglich insoweit einzugehen, als er die
vorinstanzliche Interessenabwägung beanstandet und darlegt, ihm sei die
Rückkehr in den Nordirak nicht zumutbar.

6.1. Es ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund des Umfangs der
Unterstützungsleistungen, die der Beschwerdeführer erhalten hat, und seiner
Sozialhilfeabhängigkeit zu Recht davon ausgeht, dass der Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt ist (zum Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. e AuG vgl. Urteile 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2; 2C_775/2017
vom 28. März 2018 E. 3.1).

Die Gründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen beim
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit in den Entscheid miteinbezogen
werden. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der
Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet aber nicht eine Frage der Erfüllung des
Widerrufsgrunds, sondern eine der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Urteile
2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2;
2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Zu prüfen bleibt daher, die von
der Vorinstanz vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. E. 5.5.2 und E.
5.6 des angefochtenen Urteils).

6.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme
verhältnismässig ist (vgl. E. 6.5 hiernach; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 8 Ziff. 2
EMRK; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei steht der Schutz aus Art. 10 Abs. 3
BV, Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme als absolute Schranke entgegen (vgl. E. 6.6
hiernach; BGE 143 I 437 E. 2.2 S. 441 f.). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind für die Beurteilung, ob die Massnahme verhältnismässig ist,
namentlich die Schwere des Fehlverhaltens und das Verschulden der Person, der
seit des massgeblichen Ereignisses vergangene Zeitraum, das Verhalten der
Person während diesem, der Grad ihrer Integration, die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie durch die aufenthaltsbeendende
Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 S.
276 f.; 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; zum Widerrufsgrund
der Sozialhilfeabhängigkeit vgl. Urteile 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.1;
2C_120/ 2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.1; 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 4.2;
2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2.2; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.3).

6.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei aufgrund seines über
zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz das Vorliegen von ausreichend starken
sozialen Beziehungen grundsätzlich anzunehmen. Die Vorinstanz habe gegenteilige
Indizien darzutun, um diese Annahme zu widerlegen. Abgesehen vom
Sozialhilfebezug ergäben sich aus dem erstellten Sachverhalt aber keine solchen
Hinweise. Die blosse wirtschaftliche Abhängigkeit vom Gemeinwesen könne nicht
genügen, um auf das Fehlen persönlicher und sozialer Beziehungen zu schliessen.
Zudem habe die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers fehlerhaft
gewürdigt. Aufgrund der psychischen Problemen und seiner Hüftschmerzen treffe
ihn höchstens ein leichtes Verschulden an seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Seine
steten Bemühungen im zweiten Arbeitsmarkt und sein Bemühen um gleichzeitige
Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme würden darauf hindeuten, dass er
alles versucht habe, um sein Verschulden möglichst zu mindern. Im Weiteren habe
er angesichts des Umstands, dass es sich bei ihm um einen Analphabeten aus
einer eher bildungsfernen Schicht handle, gute Deutschkenntnisse.

Die Vorinstanz trage ferner der Unterscheidung zwischen den kurdischen Personen
aus dem Gebiet der Autonomen Region Kurdistans und den aus Kirkuk oder aus
anderen von den zentralirakischen Behörden kontrollierten Gebieten des
Nordiraks stammenden Personen nicht Rechnung. Der Beschwerdeführer als
ethnischer Kurde müsse in Kirkuk, das unter der Verwaltung der irakischen
Zentralregierung stehe, mit zusätzlichen Hürden bei der Wiedereingliederung
rechnen. Im Lichte dessen, sei davon auszugehen, dass er im Rückkehrfall in
eine regelrechte Notlage geraten würde, die mithin die Schwelle einer
Verletzung von Art. 3 EMRK überschreiten dürfte.

6.4. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit beinhaltet eine Abwägung zwischen den
öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den
persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.

6.4.1. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des Aufenthalts des
Beschwerdeführers in der Schweiz gründet auf seiner seit November 2013
bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit. In diesem Zusammenhang sind dem
Beschwerdeführer bis April 2017 Unterstützungsleistungen von Fr. 107'304.15
(ohne Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien) erbracht worden. Der
Beschwerdeführer ist seit September 2012 nicht mehr arbeitstätig, wobei er bis
zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils immer wieder für längere Perioden
(teilweise) arbeitsfähig gewesen ist. Zumindest bis Mitte 2014 sind
gesundheitliche Leiden nicht erstellt.

Folglich trifft den Beschwerdeführer trotz seiner teilweisen Arbeitsunfähigkeit
und insbesondere auch im Lichte seines jungen Alters ein Verschulden an seiner
Sozialhilfeabhängigkeit. Das Migrationsamt ermahnt ihn mit Schreiben vom 10.
Juli 2014 und verwarnte ihn mit Verfügung vom 26. Oktober 2015
ausländerrechtlich wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Ausserdem kann nicht
damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft für seinen
Lebensunterhalt sorgen wird, zumal er trotz Basisbeschäftigungs- und
anschliessendem Qualifikationsprogramm in den Jahren 2014 und 2015 den Einstieg
in den ersten Arbeitsmarkt bis heute nicht geschafft hat.

Angesichts der beachtlichen Höhe der erbrachten Unterstützungsleistungen,
seines jungen Alters und um eine zusätzliche und damit künftige Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, besteht ein erhebliches öffentliches
Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. Urteile 2C_13/2018 vom
16. November 2018 E. 3.2; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.1).

6.4.2. Ausgangspunkt zur Beurteilung der persönlichen Interessen des
Beschwerdeführers bilden die Dauer seines Aufenthalts und der Grad seiner
Integration. Der Beschwerdeführer reiste am 2. März 2007 in die Schweiz ein und
hatte bis zum 13. Juli 2012 den Status als vorläufig aufgenommene Person. Seine
letzte Aufenthaltsbewilligung wurde ihm am 3. Juli 2012 mit Gültigkeit bis zum
22. Juni 2016 ausgestellt. Am 27. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Folglich beruht seine
Anwesenheit in der Schweiz ab dem 22. Juni 2016 auf einer prekären rein
prozessualen Grundlage. Ein über zehnjährigen, rechtmässigen Aufenthalt liegt
damit nicht vor (vgl. Urteil 2C_18/2019 vom 9. Januar 2019 E. 2.3 i.f.). Zwar
gilt, dass je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger
werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat (vgl. BGE
144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.). Insoweit der Beschwerdeführer aber direkt aus
seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz auf eine gute Integration
schliesst, ist ihm nicht zu folgen. Damit stösst der Beschwerdeführer auch mit
seiner Beanstandung ins Leere, ausreichend starke soziale Beziehungen seien
grundsätzlich anzunehmen und die Vorinstanz habe gegenteilige Indizien
darzutun. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch im
bundesgerichtlichen Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die für
eine gefestigte soziale Integration in die Gesellschaft sprechen würden (vgl.
auch Art. 90 AuG). Mangels Familie und Verwandten in der Schweiz ergibt sich
eine solche auch nicht ohne Weiteres. Dass seine wirtschaftliche Integration
als nicht gelungen bezeichnet werden muss, hat die Vorinstanz ausführlich und
zutreffend dargelegt (vgl. E. 4 hiervor; E. 5.6 des angefochtenen Urteils).

Ausserdem ist seine Arbeitsfähigkeit und damit verbunden seine gesundheitlichen
Leiden zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist erstellt, dass ihm wegen einer
rezidivierenden depressiven Störung mit somatischen Syndromen sowie chronischen
Hüftschmerzen Ende 2018 und anfangs 2019 keine Arbeitsfähigkeit zukommt. Jedoch
ist er seit seinem Stellenverlust im September 2012 immer wieder - auch wenn
nur im sekundären Arbeitsmarkt - (teilweise) arbeitsfähig gewesen. Insgesamt
überwiegen in einer Gesamtbetrachtung die Perioden der (teilweisen)
Arbeitsfähigkeit, jene Perioden der Arbeits un fähigkeit. Folglich beruht sein
persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz damit im Wesentlichen auf den
Herausforderungen, die sich ihm nach dem Wegweisungsvollzug aufgrund seines
gesundheitlichen Zustands in den Nordirak stellen.

6.4.3. Im Rahmen ihrer Gesamtabwägung kommt die Vorinstanz zu Recht zum
Schluss, dass die dargelegten gesundheitlichen Probleme nicht geeignet seien,
den langjährigen und beträchtlichen Sozialhilfebezug zu rechtfertigen. Damit
wird nicht in Frage gestellt, dass den Beschwerdeführer eine Rückkehr in den
Nordirak hart treffen wird. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen alleinstehenden jungen Mann handelt, fällt dabei massgeblich ins Gewicht.
Auch die Berücksichtigung seiner Sachverhaltsdarstellung zu seiner familiäre
Situation im Irak (vgl. E. 5.2.3 hiervor) vermag am Ergebnis der
Interessenabwägung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer legt selbst dar, dass
er mit seiner Mutter und seinen Brüder - wenn auch nur sporadisch - den Kontakt
pflege. Er legt im Weiteren nicht schlüssig dar, weshalb er nicht auf die
Unterstützung seiner Familie im Nordirak zählen könnte und ihm die dortige
soziale und wirtschaftliche Reintegration nicht gelingen sollte.

6.5. Der aufenthaltsbeendenden Massnahme steht auch nicht der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Schutz aus Art. 3 EMRK entgegen (zur Rüge
vgl. E. 6.4 i.f. hiervor). Der Beschwerdeführer legt nicht in nachvollziehbarer
Weise dar, weshalb ihm im Nordirak Folter oder eine unmenschliche oder
erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen könnte. Aus dem erstellten
Sachverhalt ist eine solche Gefahr ebenso nicht ersichtlich. Das SEM hat mit
Schreiben vom 9. März 2017 bestätigt, dass dem Beschwerdeführer die Wegweisung
in den Nordirak zumutbar ist. Dabei wird explizit berücksichtigt, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen Kurden aus dem nordirakischen Kirkuk handelt.
Damit wird dem vom Beschwerdeführer zutreffend vorgebrachten Umstand, dass je
nach Gebiet des Nordiraks eine unterschiedliche Beurteilung zu erfolgen hat,
hinreichend Rechnung getragen. An der Beurteilung der Zumutbarkeit hat sich in
der Zwischenzeit sowohl in individueller Hinsicht mit Blick auf seinen
Gesundheitszustand (vgl. E. 5.2.2 hiervor) als auch in genereller Hinsicht mit
Blick auf die Situation im Nordirak nichts geändert (zur neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Ausschaffung in den Irak vgl.
Urteile 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 6.1.1; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E.
4.2.5; 2C_791/2016 vom 26. September 2016 E. 5; 2C_700/2015 vom 8. Dezember
2015 E. 4.3.3). Der Vergleich des Beschwerdeführers, wonach die Situation im
Nordirak jener in Somalia gleicht, ist nicht hinreichend substanziiert, um eine
Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 25 Abs. 3 BV darzutun und die
Einschätzung des SEM in Frage zu stellen.

7. 

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weder Bundes- noch Völkerrecht verletzt und die
Wegweisung des Beschwerdeführers dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
standhält.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten wird. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel als von
vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Nach dem
Unterliegerprinzip trägt der Beschwerdeführer die umständehalber reduzierten
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger