Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.676/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_676/2019

Urteil vom 28. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Walz,

gegen

1. Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,

Ostermundigenstrasse 99B, 3011 Bern,

2. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Familiennachzug, Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 25. Juni 2019
(100.2019.44U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der ursprünglich aus Ghana stammende C.A.________ (geb. 1964) reiste nach
eigenen Angaben im Jahr 1993 in die Schweiz ein und stellte unter falscher
Identität erfolglos ein Asylgesuch. Am 29. Februar 1996 heiratete er in Ghana
eine rund zwanzig Jahre ältere Schweizerin, worauf er 1997 erneut in die
Schweiz einreiste und gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.

Am 19. Februar 2003 wurde C.A.________ erleichtert eingebürgert. Im Januar 2006
löste das Ehepaar den gemeinsamen Haushalt auf. Zwei Jahre später reichte
C.A.________ die Scheidung ein und die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 16.
Juni 2009 rechtskräftig geschieden.

A.b. Am 14. August 2010 heiratete C.A.________ in Ghana die ghanaische
Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1972). Bereits während seiner Ehe mit
seiner Schweizer Ehefrau wurden die beiden Eltern der Tochter B.A.________
(geb. 2001) sowie der Söhne D.A.________ (geb. 2003) und E.A.________ (geb.
2006). Am 16. August 2010 anerkannte er die Vaterschaft für diese drei Kinder.
2011 kam die jüngste gemeinsame Tochter F.A.________ zur Welt.

Das von C.A.________ im Jahr 2003 erworbene Schweizer Bürgerrecht blieb von
diesen Vorgängen unberührt, weil bei der Entdeckung des Sachverhalts eine
Nichtigerklärung infolge Zeitablaufs (vgl. Art. 41 Abs. 1 des hier anwendbaren
Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts [Bürgerrechtsgesetz, aBüG; AS 1952 1087; in Kraft bis Ende Februar
2011]; heute: Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das
Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]) nicht mehr in Frage
kam. Die Kinder D.A.________, E.A.________ und F.A.________ erhielten ebenfalls
das Schweizer Bürgerrecht, weil sie nach der Einbürgerung ihres Vaters geboren
worden sind.

A.c. Im September 2011 stellte C.A.________ ein Gesuch um Nachzug seiner
Ehefrau und der gemeinsamen vier Kinder. Das Amt für Migration und
Personenstand des Kantons Bern wies das Nachzugsgesuch mit Verfügung vom 12.
April 2013 ab (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dieser Entscheid wurde durch die Polizei-
und Militärdirektion des Kantons Bern (Art. 105 Abs. 2 BGG) und kantonal
letztinstanzlich durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt (vgl.
Urteil [des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern] vom 9. Dezember 2014, in: BVR
2015 S. 159). Das Verwaltungsgericht hielt fest, C.A.________ habe das
Schweizer Bürgerrecht treuwidrig erworben, weshalb es missbräuchlich sei, wenn
er sich nun auf seine Schweizer Staatsbürgerschaft und den sich daraus
ergebenden ausländerrechtlichen Anspruch berufe. Dieses Urteil ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

B.

Am 21. Juli 2018 reisten A.A.________ und B.A.________ mit einem Besuchervisum
in die Schweiz ein. Am 23. Juli 2018 reichten sie ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ein, zwecks Verbleibs beim Ehemann bzw. Vater. Das Amt
für Migration und Personenstand, Migrationsdienst, trat mit Verfügung vom 16.
August 2018 auf das Gesuch nicht ein. Die von A.A.________ und B.A.________
dagegen geführte Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion mit
Entscheid vom 27. Dezember 2018 ab.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil des
Einzelrichters vom 25. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

C.

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts erheben A.A.________ und
B.A.________ mit Eingabe vom 26. Juli 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil
sei aufzuheben und das Amt für Migration und Personenstand sei anzuweisen, auf
ihr Aufenthaltsgesuch zwecks Familiennachzugs einzutreten und es gutzuheissen.
Eventualiter sei die Sache zur näheren Abklärung und Neubeurteilung an die
zuständige Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren gutzuheissen und es seien ihnen
entstandene Parteikosten zu entschädigen. Prozessual ersuchen sie um Gewährung
des prozeduralen Aufenthalts und der unentgeltlichen Rechtspflege und
-verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Verwaltungsgericht sowie die Polizei- und Militärdirektion schliessen in
ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Migration und
Personenstand verzichtet auf Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für
Migration liess sich nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 haben die Beschwerdeführerinnen repliziert.

Mit Verfügung vom 26. August 2019 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den Beschwerdeführerinnen
den prozeduralen Aufenthalt in der Schweiz während des bundesgerichtlichen
Verfahrens antragsgemäss gestattet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder
völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht
grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines
Staatsvertrags berufen können (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E.
1.1.1 S. 148; Urteile 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.1; 2C_381/2018 vom 29.
November 2018 E. 1.2).

Als Ehefrau eines Schweizer Bürgers hat die Beschwerdeführerin 1 einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz. Gleich verhält es sich mit der im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils
noch minderjährigen Beschwerdeführerin 2 (vgl. Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch
tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330
E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).

1.2. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher - vorbehältlich E. 1.3 hiernach - einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m.
Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).

1.3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob
das Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst, auf das von den
Beschwerdeführerinnen am 23. Juli 2018 gestellte Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. auch E. 2.2 des
angefochtenen Urteils). Soweit die Beschwerdeführerinnen auch beantragen, das
Amt sei anzuweisen, ihr Gesuch gutzuheissen, geht ihr Rechtsbegehren über den
Streitgegenstand hinaus, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht
einzutreten ist (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es
über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Anwendung
kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht hingegen - abgesehen von den Fällen
gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf
Willkür, hin (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 143 E. 2 S. 150). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine
qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I
99 E. 1.7.2 S. 106; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG), und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 143 I 310 E.
2.2 S. 313).

2.3. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht
unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Unbeachtlich sind
daher die von den Beschwerdeführerinnen zusammen mit ihrer Replik vom 18.
Oktober 2019 eingereichten Unterlagen (Bestätigung vom 5. September 2019 des
Erwerbs des Sprachzertifikats Deutsch durch die Beschwerdeführerin 2,
Bestätigung vom 17. September 2019 der Anmeldung der Beschwerdeführerin 2 für
einen Vorbereitungskurs auf die Ergänzungsprüfung der Schweizer Universitäten
sowie Anmeldebestätigung vom 4. Oktober 2019 eines Kursbesuchs durch die
Beschwerdeführerin 1).

3.

Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV) sowie sinngemäss des Instruktionsgrundsatzes geltend. Sie bringen
vor, der Migrationsdienst habe die Nichteintretensverfügung vom 16. August 2018
erlassen, ohne dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre damals minderjährige
Tochter (Beschwerdeführerin 2) das Formular "Gesuch um Familiennachzug"
ausgefüllt bzw. begründet hätten. Die Verfügung sei ohne Prüfung des konkreten
Sachverhalts und der Rechtslage allein gestützt auf die Vorsprache des Ehemanns
bzw. Vaters am Schalter erlassen worden.

3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III
65 E. 5.2 S. 70 f.; 140 I 99 E. 3.4 S. 102; 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Nach der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).

3.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz müssen die Migrationsbehörden den
rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellen (vgl.
Urteil 2C_61/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird
aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese
kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als
die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteile 2C_835/2018 vom 8. April 2019 E.
5.1; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4; 2C_118/2017 vom 18. August 2017
E. 4.2).

3.3. Den Akten kann entnommen werden, dass das Formular "Gesuch um
Familiennachzug" vom Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen ausgefüllt
wurde. Unter der Rubrik "Kinder" wird lediglich die Beschwerdeführerin 2
aufgeführt. In der Rubrik "weitere Kinder unter 18 Jahren, die nicht einreisen"
fehlen jegliche Angaben. Es wäre am Ehemann bzw. Vater der
Beschwerdeführerinnen gewesen, gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 90
AIG; vgl. E. 3.2 hiervor) nähere Angaben zu seinen Kindern zu machen sowie
weitere relevante Tatsachen und Beweismittel zur Begründung des
Familiennachzugsgesuchs von sich aus zu nennen. Unter diesen Umständen hat der
Migrationsdienst den Instruktionsgrundsatz nicht verletzt, wenn er von weiteren
Abklärungen abgesehen hat. Im Übrigen machen die Beschwerdeführerinnen nicht
geltend, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, sich im Beschwerdeverfahren
vor der Polizei- und Militärdirektion, die über volle Kognition verfügt (vgl.
Art. 66 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
des Kantons Bern [VRPG/BE; BSG 155.21]), zu äussern. Eine allfällige Verletzung
des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen wäre vorliegend im Rahmen des
anschliessenden Rechtsmittelverfahrens geheilt worden (vgl. E. 3.1 hievor).

3.4. Soweit die Beschwerdeführerinnen dem Migrationsdienst im Übrigen eine
Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV vorwerfen,
sind ihre Ausführungen nicht genügend substantiiert (vgl. E. 2.1 hiervor), so
dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.

Gestützt auf Art. 29 BV ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit
dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen, für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die
Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind,
ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen,
rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die
Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Diese Grundsätze
gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine
Aufenthaltsbewilligung (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; Urteile 2C_345/2013 vom
22. Oktober 2013 E. 2.2; 2C_1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 3.1, 2C_1007/2011
vom 12. März 2012 E. 4.2; 2C_195/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.2). Ob ein
Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der
Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art geändert
hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177
E. 2.2.1 S. 181; Urteile 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2; 2A.476/2005
vom 9. Mai 2006 E. 2).

4.1. Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, dass zwischen den
beiden Familiennachzugsgesuchen eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen
Umstände vorliege: Im Zeitpunkt der ersten Gesuchs habe die Beschwerdeführerin
1 zusammen mit ihren vier Kindern noch in Ghana gelebt; seit dem 21. Juli 2018
würden die drei jüngeren Kinder, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen, bei
ihrem Vater in der Schweiz wohnen. Dass die drei Kinder bereits im Rahmen des
ersten Familiennachzugsverfahrens das Schweizer Bürgerrecht gehabt hätten, sei
fraglich; der Beschwerdeführerin 1 bzw. ihrem Ehemann seien keine Verfügungen
über die Einbürgerung der drei Kinder eröffnet worden. Die Trennung der Familie
in dieser veränderten Konstellation sei daher ein neuer rechtserheblicher
Sachumstand, welcher es rechtfertige, auf das Familiennachzugsgesuch
einzutreten.

4.1.1. Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 1 Abs. 2 aBüG (in der Fassung vom
3. Oktober 2003 [AS 2005 5233] bzw. vom 19. Dezember 2008 [AS 2011 768], in
Kraft bis 31. Dezember 2017; heute: Art. 1 Abs. 2 BüG) erwirbt das
minderjährige ausländische Kind eines Schweizer Vaters, der mit der Mutter
nicht verheiratet ist, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater
das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre. Der
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts erfolgt somit von Gesetzes wegen, durch die
Begründung des Kindesverhältnisses, und nicht im Rahmen eines
Einbürgerungsverfahrens. Das Argument der Beschwerdeführerinnen, die
Beschwerdeführerin 1 bzw. ihr Ehemann hätte keine Einbürgerungsverfügungen
erhalten, zielt somit ins Leere.

4.1.2. Gemäss den vorinstanzlichen, von den Beschwerdeführerinnen nicht
bestrittenen Feststellungen sind die Eintragungsverfügungen des Zivilstands-
und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern betreffend die
Vaterschaftsanerkennung am 21. Juni 2012 ergangen (vgl. E. 3.3 des
angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerinnen sowie deren Ehemann bzw.
Vater, die unbestrittenermassen sowohl im ersten Familiennachzugsverfahren als
auch im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanerkennung und der Beschaffung und
Einreichung der Zivilstandsdokumente anwaltlich vertreten waren, hätten die
Rechtsfolgen der Vaterschaftsanerkennung kennen müssen. Es ist somit der
Vorinstanz zuzustimmen, dass die drei jüngeren Kinder der Beschwerdeführerin 1
das Schweizer Bürgerrecht und damit auch die Freiheit, sich in der Schweiz
niederzulassen, bereits im Verlauf der ersten Familiennachzugsverfahrens
erworben hatten.

Es wäre an den damaligen Beschwerdeführenden gewesen, unter Wahrnehmung der
ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG; vgl. E. 3.2 hiervor),
diesen Umstand im Rahmen des ersten Verfahrens einzubringen (vgl. auch Urteil
2C_1007/2011 vom 12. März 2012 E. 4.4). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht
zum Schluss gelangt, dass der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch die drei
anderen Kinder der Beschwerdeführerin 1 keinen neuen erheblichen Sachumstand
darstellt, der ein Eintreten auf das neue Familiennachzugsgesuch gerechtfertigt
hätte (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils).

4.1.3. Bei diesem Ergebnis ist nicht entscheidrelevant, seit wann genau die
drei jüngeren Kinder der Beschwerdeführerin 1, die Schweizer Bürger sind, in
der Schweiz wohnen. Soweit die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz eine
falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorwerfen, weil sie
behauptet haben soll, diese drei Kinder hätten ihren Wohnsitz bereits vor dem
21. Juli 2018 in die Schweiz verlegt, ist ihre Rüge mangels Relevanz dieses
Umstandes für den Ausgang des Verfahrens unbegründet (vgl. E. 2.2 hiervor).

4.2. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach die Familie
durch die Führung von zwei Haushalten auf zwei Kontinenten mit finanziellen
Schwierigkeiten konfrontiert worden sei, es dem Ehemann bzw. Vater der
Beschwerdeführerinnen nicht möglich sei, die Kinder in der Schweiz allein zu
betreuen, die Beschwerdeführerin 2 unter der Trennung von ihren Geschwistern
und ihrem Vater leide und die Beschwerdeführerin 2 intensive
Sprachförderungskurse besuche, stellen keinen neuen erheblichen Umstände im
Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 4 hiervor) dar. So war namentlich
der Umstand, dass die Familie im Falle einer Abweisung des Nachzugsgesuchs
allenfalls getrennt leben müsste, bereits im ersten Verfahren bekannt und ist
somit nicht neu. Indem die Beschwerdeführerinnen im Übrigen - trotz
rechtskräftiger Abweisung des ersten Nachzugsgesuchs - eine Zukunft in der
Schweiz planen und versuchen, diesbezüglich neue vollendete Tatsachen zu
schaffen, können sie nicht erwirken, dass auf ein neues Familiennachzugsgesuch
eingetreten wird (vgl. auch E. 3.4 des angefochtenen Urteils).

4.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich bestreiten, dass sich der
Ehemann der Beschwerdeführerin 1 rechtsmissbräuchlich verhalten habe und
versuchen, aus Art. 42 Abs. 1 AIG sowie aus der EMRK und der
UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) einen Anspruch
auf Familiennachzug abzuleiten, zielen sie mit ihren Rügen auf eine Überprüfung
des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014, was im vorliegenden
Verfahren unzulässig ist. Dieses Urteil wurde von den damaligen
Beschwerdeführenden, darunter auch die heutigen Beschwerdeführerinnen, nicht
angefochten, so dass es in Rechtskraft erwachsen ist.

4.4. Im Ergebnis liegen keine neuen erheblichen Umstände vor, die es
rechtfertigen würden, auf das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerinnen
vom 23. Juli 2018 einzutreten.

5.

Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich geltend, die Vorinstanz habe
ihnen zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
verweigert.

5.1. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG/BE befreit die Verwaltungsbehörde oder die
Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss-
sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint
(lit. b). Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei ein
Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG/BE). Als aussichtslos gelten nach
konstanter Praxis Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397 mit
Hinweisen; Urteile 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 6.2; 2C_515/2016 vom
22. August 2017 E. 5.3; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 5.2.2).

5.2. Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Es hat ausgeführt, dass bereits die Polizei- und Militärdirektion eingehend
begründet habe, weshalb keine neuen rechtserheblichen Sachumstände vorliegen
würden. Mit diesen Erwägungen hätten sich die Beschwerdeführerinnen im
vorinstanzlichen Verfahren nur am Rande auseinandergesetzt und stattdessen
versucht, rechtskräftig beurteilte Fragen des ersten Verfahrens einer erneuten
Prüfung zu unterziehen (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Damit hat die
Vorinstanz in verfassungsrechtlich haltbarer Weise begründet, dass die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen als aussichtslos erschienen sind. Die
Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da das
Rechtsmittel als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64
Abs. 1 BGG).

Nach dem Unterliegerprinzip tragen die Beschwerdeführerinnen die umständehalber
reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov